checkAd

    Umsatzsteuer zu unrecht erhoben ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.09.02 12:37:48 von
    neuester Beitrag 09.09.02 21:21:02 von
    Beiträge: 15
    ID: 627.336
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 554
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 12:37:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      ....und auch bezahlt.
      Das führte zur Insolvenz. Das Verfahren läuft noch.
      Jetzt möchte ich auf Schadensersatz und / bzw. Widergutmachung Klagen. Wer hat Erfahrung oder kennt solche Prozesse? Bin für alles Dankbar!!
      S.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 12:45:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei mir ist Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten? Wo ist das Problem?
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 15:07:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Erzähl doch ein bischen mehr.
      Vielleicht bekommst Du dann ein paar Tipps.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 18:00:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Es geht hier genau um die Steuerbefreiung lt. Artikel 13, Teil B, Buchst. F der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG)! Weiterhin um den genauen Zeitpunkt ab wann diese Richtlinie in der BRD anwendbar gewesen ist.
      Wäre Klasse, wenn Ihr mir darüber Infos zukommen lassen könntet bzw. wo ich solche finden kann.
      Danke S.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:59:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu dieser Richtlinie etwas aus einem Urteil:

      "...Die Klägerin kann sich aber unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Januar 1982 Rs. C-8/81, EuGHE 1982, 53, UR 1982, 71; vom 27. Juni 1989 Rs. C-50/88, EuGHE 1989, 1925, UR 1989, 373) können sich Steuerpflichtige unmittelbar auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, berufen, falls innerstaatliche Vorschriften nicht richtlinienkonform sind.

      Die Erhebung der Umsatzsteuer auf die hier der Höhe nach nicht streitigen Umsätze verstößt gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG). Nach dieser Vorschrift “befreien die Mitgliedsstaaten ......... von der Steuer: Wetten, Lotterien und sonstige Glückspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedsstaat festgelegt werden.” Diese Richtlinienbestimmung erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen für eine unmittelbare Berufung durch die Klägerin auf sie...."

      http://www.stbv.de/ftp/fg-ms-10-01-73.doc

      Ansonsten sind die Rechtsverdreher gefragt.

      Gruß

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,3900EUR -1,52 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:49:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Klaus99!! Das Urteil ist mir bekannt. Dagegen wurde aber Einspruch eingelegt.
      Wie kann eine Revision zugelassen werden, wenn es doch vom EuGh genaue Richtlinien gibt?
      Die Entscheidung der Revision wird für das erstze Q. 2003 erwartet. Aber warum warten, wenn es ein EuGh Urteil gibt?
      Bis dann
      S.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 09:04:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi sunset,
      ich hoffe Du hast gegen Deine Bescheide Einspruch eingelegt.
      Die Einsprüche können dann im Hinblick auf das Revisionsverfahren V R 7/02 ruhen.

      Damit ein Beteiligter erfolgreich Revision einlegen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein; eine davon ist die Zulassung durch das FG.
      Das Finanzamt musste als nachgeordnete Stelle das Umsatzsteuergesetz anwenden, ob nun eine EG-Richtlinie vorliegt oder nicht.
      Die unabhängigen Richter haben dagegen das Recht das UStG auf sein Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Sie haben dies auch getan und durch die Zulassung der Revision dem FA die Möglichkeit eröffnet durch den BFH Rechtssicherheit herbeizuführen.

      Alles in allem ein "normaler" Vorgang.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 21:49:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Pregu!
      Klasse Ausführung - Danke!
      Habe kein Einspruch eingelegt. Denke das, dass auch nicht umbedingt notwendig war. Wer kann schon davon ausgehen, dass Steuerbescheide "grundsätzlich" falsch sind?
      Es gibt - so habe ich gehört - auch Urteile darüber das zu unrecht erhobene Steuern auch ohne Einspruch zurück zu zahlen sind. Da - wie oben schon geschrieben- keiner grundsätzlich davon ausgehen kann das Bescheide falsch sind sind und daher grundsätzlich widersprochen werden müssen. Über einem Einspruch muss aus entschieden werden. Das kann auch zur Kostenplichtigen ablehnung führen!
      Was meinst Du?
      Gruss
      S.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 09:30:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi sunset,
      Bei der USt ist vorerst ein Einspruch nicht unbedingt erforderlich, da alle USt-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen und grds. erst 4 Jahre nach Bescheiderteilung bestandskräftig werden. Schau doch mal nach, ob auf dem Bescheid ein Vermerk zum Vorbehalt der Nachprüfung enthalten ist.
      Auf der anderen Seite ist ein Einspruch trotzdem wichtig, da dann Deine Sache nicht vergessen werden kann.
      Aus diesem Grund kann ich nur raten, Einspruch einzulegen. Falls die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (und der Bescheid noch unter dem Vorbehalt steht), solltest Du eine Änderung des Bescheids beantragen. Das FA muss diesen Antrag ablehnen; gegen diese Ablehnung solltest Du dann Einspruch einlegen.
      Das Einspruchsverfahren im FA ist kostenlos![(b].
      Mit einem Einspruch kannst Du Dich also ohne Probleme und vor allem ohne Kosten an das Revisionsverfahren anhängen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 09:35:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi sunset,
      kleine Ergänzung zu Deinem (und meinem)Posting.

      Urteile, die ohne Einspruch zu einer Zurückzahlung einer Steuer führen, sind grundsätzlich möglich.
      Dazu müsste allerdings der entsprechende Bescheid vorläufig zu einem bestimmten Punkt ergangen sein. Beispiele hierzu findest Du auf Deinem ESt-Bescheid.
      Ein derartiger Fall liegt hier mit Sicherheit nicht vor.
      Verfahrensrechtlich besthet ein gewaltiger unterschied zwischen Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 09:46:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      @pegru

      Wäre es nicht sinnvoll erst mal zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung nach $ 4 Abs. 9b UStG greift? Dazu müsste Sunset Betreiber eines gesetzlich genehmigten Wettbüros/Spielbank/Lotteriegesellschaft sein. Ich vermute mal, dass er lediglich eine Besorgungsleistungsleistung tätigte und somit seine Provisionen voll steuerpflichtig sind. Was meinst du?
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 10:10:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi NurmalsozumGucken,
      diese Frage müsstest Du an sunset stellen.

      Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sunset Umsätze aus Spielautomaten versteuern musste und nun nach dem Urteil des FG Münster Steuerfreiheit analog § 4 Nr. 9b UStG beansprucht. Es geht doch in diesem Urteil um Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen Spielbanken usw. und kleinen "Spielhöllen".

      Wo hier Besorgungsleistungen sein könnten, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 10:29:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ach so, er hat Geldspielautomaten! Verzeihung, ich habe das Urteil nicht gelesen.
      Avatar
      schrieb am 05.09.02 21:32:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      pegru liegt richtig! Die USt. kommt aus Spielhöllen!
      Das Urteil im Revisionsverfahren wird für das 3. Qu. 2003 erwartet. Alles deutet aber jetzt schon dahin, dass Münster bestätigt wird.
      Auf Grund des Urteils aus Münster wird jetzt schon von vielen Spielhöllenbetreibern keine USt. bezahlt.
      Wenn das dann wirklich bestätigt wird, wird sich "Vater Staat" schnell etwas neues einfallen lassen um ans Geld zu kommen. Aber trotzallem, kommt erst einmal etwas zurück!
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 21:21:02
      Beitrag Nr. 15 ()
      Besten Dank an alle!


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Umsatzsteuer zu unrecht erhoben ...