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    In welche Zeile der ESt-Erklärung kommen die Gebühren der Aktienkäufe und -verkäufe ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.09.02 15:42:57 von
    neuester Beitrag 21.10.02 08:03:05 von
    Beiträge: 68
    ID: 627.375
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 15:42:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Angenommen ich habe in 2001 eine dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Aktie innerhalb der spekulationsfrist ge- und verkauft:

      kurswert beim kauf 10000 DM
      gebühren für den kauf 50 DM
      kurswert beim verkauf 15000 DM
      gebühren beim verkauf 75 DM

      Sind die Gebühren nun Werbungskosten und kommen in die Zeile
      48 der Anlage SO und werden somit halbiert oder kommen sie in die Zeilen 46 und 47 und werden somit nicht halbiert ?

      Schon im voraus danke für die Antworten

      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 15:50:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gewinn = Verkauf-Einkauf-Gebühren
      Gewinn = 15.000 -10.000 -125 =4.875
      Steuerpflichtig 50% = 2.437,50

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 15:52:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      die Gebühren gehören beim Kauf zu den Anschaffungskosten, beim Verkauf mindern sie den Verkaufserlös.

      --> kein separater Ausweis
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:00:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      auf das beispiel bezogen käme dann also:

      in zeile 46 (Veräußerungspreis) : 14925 DM
      in Zeile 47 (Anschaffungskosten): 10050 DM
      in Zeile 48 (Werbungskosten) : 0 DM
      in Zeile 49 (Gewinn/Verlust) : 4875 DM

      ?

      gruß lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:01:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ist mir gerade erst aufgefallen...

      Das Halbeinkünfteverfahren für Speku Gewinne aus Aktien
      gilt erst ab 1.1.2002.

      Wenn Du also Gewinne aus 2001 hast, mußt Du die voll
      versteuern. Natürlich auch wieder abzüglich der Kosten.

      FlascheVoll

      be bullish

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      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:05:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Flaschevoll:

      Für Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland gilt das HEV schon für 2001

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:06:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #5: Das HEV gilt für ausländische Aktien ab 1.1.2001, für inländische (deutsche) Aktien ab 1.1.2002
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:06:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      #4 Frag mich bitte nicht nach den jeweiligen Zeilen.
      Hab kein Formular hier.

      Ist aber sonst richtig. Übrigens entspricht das ja auch
      den Abrechnungsbelegen Deines Brokers, die Du ja als
      Nachweis eh mit einreichen mußt.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:07:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Werbungskosten (Kauf/Verkaufsspesen) sind in Zeile 48 separat einzutragen. Vergleiche Posting Nr. 2

      Gruß Agio
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:09:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      #6, #7 Sorry, Ihr habt natürlich recht.
      Nicht dran gedacht

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:17:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      Na, mit der aussage von agio haben wir dann jetzt ja 2 meinungen. Seiner Aussage nach sind dann Gebühren ja doch Werbungskosten und gehören in Zeile 48, Flaschevoll meint in Zeile 46/47.

      Meiner Meinung nach ist es sehr maßgeblich in welche Zeile man die Gebühren einträgt, denn so weit ich weiß halbiert das FA automatisch den in Zeile 48 (Werbungskosten) stehenden Betrag was sich natürlich sehr stark dann auch auf den Gewinn auswirkt.

      @Flaschevoll: Das Formular findest du unter http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Investment…

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:22:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      In Posting Nr. 2 meint es FlascheVoll sinngemäß genau so wie ich. Anschaffungskosten (brutto) abzüglich Veräußerungserlös (brutto) abzüglich Werbungskosten = Gewinn/Verlust.


      Warum die Finanzverwaltung das allerdings so kompliziert haben will dürfte deren Geheimnis bleiben.

      Gruß AGio
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:41:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      Also gemeint habe ich es wie macaroni -> #3.
      War so erstmal leichter zu schreiben.

      Die Kaufgebühren gehören doch zum Anschaffungspreis,
      die Verkaufsgebühren mindern den Erlös.

      Als Werbungskosten würde ich da eher Kontoführung, Fachliteratur, Telefon-, Internetgebühren und mit
      viel Glück den Computer bezeichnen.

      Also ich denke schon, das #4 so korrekt ist.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:42:14
      Beitrag Nr. 14 ()
      @agio: die werbungskosten werden beim hev auch nur zur hälfte berücksichtigt

      Verrechne ich also die Gebühren direkt in den Zeilen 46 und 47 werden mir die Gebühren voll angerechnet, trage ich sie in Zeile 48 unter "Werbungskosten" ein werden mir die gebühren halbiert.

      Im ersten Fall komme ich dann wie wir oben ausgerechnet haben auf gewinne von 4875 DM. Im zweiten fall (15000 DM - 10000 DM - 62,5 DM = 4937,5 DM). Im zweiten Fall hätte ich also mehr Gewinn zu versteuern und müsste daher auch mehr Steuern zahlen.

      Wenn Gebühren also Werbungskosten sind müssten sie in Zeile 48 ausgewiesen werden, gehören sie, wie maccaroni sagt zu den anschaffungskosten bzw. zu den mindernden verkaufserlösen gehören sie in zeile 46 und 47.

      Was ist nun richtig ?

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:43:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      Üblicherweise fallen so viele Trades an, dass auf dem Formular SO 2001 nicht genug Platz ist; ich empfehle hier eine Excel-Tabelle als Anlage zur Anlage SO. Dies ist übrigens im Formular So auch so vorgesehen.
      Eine getrennte Ausweisung der Werbungskosten ist mE nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist das steuerlich korrekte Endergebnis (H. Kohl: "Entscheidend ist, was hinten rauskommt").
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 16:49:28
      Beitrag Nr. 16 ()
      Also noch mal von vorne:

      Aktienkauf
      ----------
      Kurswert 10.000
      Gebühren 50
      Ausgaben = 10.050

      Aktienverkauf
      -------------
      Kurswert 15.000
      Gebühren 75
      Einnahmen = 14.925

      Gewinn = Einnahmen-Ausgaben
      Gewinn = 14.925-10.050 = 4.875

      So wäre es eigentlich logisch, allerdings heißt es nicht das
      die Finanzbeamten auch so denken.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 17:08:54
      Beitrag Nr. 17 ()
      Im Jahr 2001 wird unterschieden zwischen Geschäften mit inländischen Aktien (voll zu versteuern) und ausländischen Aktien, die für 2001 bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

      Wie gehen Werbungskosten allgemeiner Art, wie Kontoführungsgebühren, Fachliteratur, Telefon-, Internetgebühren sowie Hard- und Software, die nicht direkt jeweils einer von beiden Kategorien zuzuordnen sind, in die Rechnung ein?

      Tauchen diese weiteren Werbungskosten in Zeile 48 links auf, wenn die meisten Geschäfte/Gewinne dem HEV unterlagen, oder rechts, wenn sie hauptsächlich nicht dem HEV unterlagen?

      Oder wird ein gewichtetes Mittel aus diesen errechnet, etwa:

      3000 Euro Werbungskosten (außerhalb von Anschaffungs- und Veräußerungskosten)

      20% der Gewinne aus Geschäften mit ausländischen Aktien, die dem HEV unterliegen
      80% der Gewinne aus Geschäften mit inländischen Aktien, die (noch) nicht dem HEV unterliegen

      bei gewichteter Rechnung könnte ich dann 80% + (20%/2) = 90% meiner Werbungskosten abschreiben.


      Oder seh ich hier irgendwas falsch, und Werbungskosten lassen sich immer in voller Höhe absetzen?
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 17:09:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      @all: thx schon mal für eure postings bisher.

      @Nataly: Post !

      Werde das also wohl wie schon in #4 geschrieben eintragen, scheint wohl so richtig zu sein wie das aus euren postings so hervorgeht. Damit würden dann also die Gebühren nicht halbiert und mir ein paar Sorgen genommen.

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 17:24:22
      Beitrag Nr. 19 ()
      @km:

      Das ist ein weiteres Problem das ich habe. Meiner Meinung nach gehören solche Kosten wie zb Telefon-, Internet-, Kursanbieter- oder Fachliteraturkosten in die Zeile 48 unter Werbungskosten da diese Kosten idr nicht direkt einzelnen Spekulationsgewinnen oder wie sie jetzt heißen privaten Veräußerungsgeschäften zurechenbar sind.

      Bei mir beträgt die Quote Wertpapiergeschäfte die dem HEV unterliegen/Wertpapiergeschäfte die dem HEV nicht unterliegen 10 zu 90 % und genau so werde ich diese Kosten auch auf die beiden Felder aufteilen.

      Bei Wertpapiergeschäften mit ausländischen Wertpapieren werden die Werbungskosten dann vom Finanzamt halbiert so das deine Rechnung meiner meinung nach richtig ist.

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 17:35:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      Na denn, Good Luck!

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 17:37:30
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Flaschevoll:

      Thx, kann ich brauchen :-)

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:01:23
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #1: Die Argumentation, bei einem Eintrag der Gebühren in den Zeilen 46 und 47 der Anlage SO 2001 würden sie nicht halbiert, wohl aber bei einem Eintrag in Zeile 48, ist für mich nicht nachvollziehbar. Nachfolgend erläutere ich dies nahand des Beispiels in Posting #1:

      Alternative 1: Eintrag in Zeilen 46 und 47:

      Veräußerungspreis: DM 15.000
      -DM 75
      -----------
      = DM 14.925

      Anschaffungskosten: DM 10.000
      +DM 50
      ----------
      =DM 10.050

      Gewinn 100 vH: DM 14.925
      -DM 10.050
      ----------
      =DM 4.875

      Gewinn 50 vH (=HEV) =DM 4.875 : 2 = DM 2.437,50

      Alternative 2: Eintrag in Zeile 48:

      Veräußerungspreis: DM 15.000

      Anschaffungskosten: DM 10.000

      Differenz: DM 5.000

      Werbungskosten 100vH: DM 125
      Werbungskosten 50vH DM 62,50


      Gewinnberechnung nach HEV bei Alternative 2:

      DM 5.000
      -DM 62,50
      -------------
      =DM 2.437,50

      Als steuerplichtiger Gewinn ergibt sich bei beiden Alternativen jeweils DM 2.437,59, danach spielt es gar keine Rolle, ob die Gebühren in Zeilen 46 und 47 oder in Zeile 48 eingetragen werden.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:10:28
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly:

      5000 DM - 62,50 DM = 2437,50 DM ???

      5000 DM - 62,50 DM sind 4937,50 DM, davon die Hälfte sind 2468 DM.

      Gilt das eine wären also 2437,50 DM zu versteuern, im anderen Fall 2468 DM.


      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:11:59
      Beitrag Nr. 24 ()
      Schreibfehler: Im letzten Satz von Posting #22 muss es natürlich DM 2.437,50 heißen (nicht: 2.437,59).
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:12:30
      Beitrag Nr. 25 ()
      genau wären es 2468,75 DM

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:22:53
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Nataly:

      Hmm, jetzt versteh ich was du meinst, wenn das Finanzamt erst den Gewinn halbiert (5000 DM /2 = 2500 DM) und davon dann die hälftigen Werbungskosten abzieht (62,50 DM) hast du recht, meiner meinung nach ist es aber umgekehrt.

      Die ziehen erst die hälftigen Werbungskosten ab und halbieren dann den herauskommenden Gewinn.

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:23:30
      Beitrag Nr. 27 ()
      In meinem Posting #22 ist mir ein Fehler unterlaufen. Anstatt der folgenden Passage:

      "Gewinnberechnung nach HEV bei Alternative 2:

      DM 5.000
      -DM 62,50
      -------------
      =DM 2.437,50"

      ist richtig einzufügen:

      Gewinnberechnung nach HEV Alternative 2:

      DM 5000 : 2 = DM 2.500
      -DM 125 : 2 = DM 62,50
      -------------
      = DM 2.437,50
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:27:27
      Beitrag Nr. 28 ()
      @lennie: Kannst du mir an Hand deines Beispiels in Posting #1 verdeutlichen, wie das Finanzamt rechnet?
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:37:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Nataly:

      Meiner Meinung nach so :

      Veräußerungspreis :15000 DM

      - Kaufpreis: 10000 DM

      - 1/2 der Werbungskosten : 62,50 DM (125 DM : 2)

      = Gewinn : 4937,50 DM

      Zu versteuernde Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: 2468,75 DM (4937,50 DM :2)

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:43:45
      Beitrag Nr. 30 ()
      Bei dieser Rechnungsweise werden die Gebühren zweimal halbiert (=geviertelt). Das stimmt natürlich nicht. Ich halte meine Berechnungsweise für richtig.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:50:12
      Beitrag Nr. 31 ()
      Stimmt, rechnerisch funktioniert beides.
      Obwohl ich die zweite Variante schon ziehmlich krank finde.

      Es kommt halt auf die Definition der Werbungskosten an.
      Hab mal ein bisschen rumgesucht und folgendes gefunden:

      ABC der Werbungskosten
      http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/th_mo/abcderwk.cfm

      Bei denen gibt es auch ein Forum
      http://www.steuer-sparbuch.de/de/pub/forum.cfm

      Vielleicht gibt es dort kompetente Hilfe.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 19:57:23
      Beitrag Nr. 32 ()
      @FlascheVoll: Meinst du mit "zweite Variante" meine "Alternative 2"?
      Wenn ja: Warum soll die "krank" sein?
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:05:38
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ich hab da gerad was gefunden :

      Für inländische Wertpapiere, deren Erträge ab 2002 unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, gilt dieses Verfahren auch für die steuerpflichtige Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist. Abweichend zur bisherigen Regelung (Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Anschaffungskosten) gilt als steuerpflichtiger Gewinn zukünftig der Unterschied zwischen dem hälftigen Veräußerungspreis einerseits und den hälftigen Anschaffungs-und Werbungskosten andererseits

      (Quelle: http://steuerzahler-bayern.de/html/besche_1.HTM)

      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:07:22
      Beitrag Nr. 34 ()
      #32 Sorry, aber ich finde das schon etwas kompliziert.

      Nach meinem Verständnis müßte man es so rechnen wie
      in meinem Posting #16.

      Schließlich entspricht das ja auch dem "richtigen Leben".
      Wenn ich Aktien für 10.000 kaufe, gebe ich ja 10.050 aus.
      Die hinterher für 15.000 verkauft, bekomme ich nur 14.925
      auf mein Konto. Fertig.

      Also habe ich 4.875 verdient. Die spätere Halbierung kommt
      ja nur durch das Steuerverfahren.

      Und wie gesagt, als Werbungskosten würde ich eben
      solche Dinge wie Kontoführung, Telefon-, Onlinekosten,
      Fachliteratur, Computer usw. ansehen.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:14:01
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zu 33: Wenn man die Berechnungsweise nach diesem Link wählt:
      http://steuerzahler-bayern.de/html/besche_1.HTM

      kommt man in dem Beispiel aus Posting #1 ebenfalls auf einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von DM 2.537,50.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:15:05
      Beitrag Nr. 36 ()
      #33 Leider ist dadurch auch nichts wirklich geklärt.

      Die Schlüsselfrage ist nach wie vor, wie das Finanzamt die
      Begriffe "Anschaffungspreis", "Veräußerungspreis" und
      "Werbungskosten" definiert.


      Was wir hier meinen, glauben, denken oder als logisch
      empfinden, interessiert letztendlich keinen Beamten...

      Am besten greifst Du morgen früh mal zum Telefon.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:20:24
      Beitrag Nr. 37 ()
      Zu #34: Ich habe nichts gegen deine Berechnungsweise. Dabei geht man davon aus, dass die Gebühren "Nebenkosten der Anschaffung" ("Anschaffungsnebenkosten" ) sind und in den Anschaffungspreis einbezogen werden. Ebenso natürlich bei der Veräußerung: "Nebenkosten der Veräußerung" (Veräußerungsnebenkosten) werden vom Veräußerungserlös abgezogen. Für das Ergebnis spielt es aber keine Rolle, ob du die Gebühren als "Werbungskosten" oder als "Nebenkosten" bezeichnest.
      Ich selber mache es so, dass ich die Endsummen der Kauf- /Verkaufsbelege verwende. Dies entspricht deiner Vorgehensweise.
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:22:06
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wenn man #33 zugrunde legt ist es tatsächlich egal in welche zeile man die gebühren schreibt, da alle zeilen halbiert werden, in beiden Fällen kommt dann 2437,50 DM raus.

      Deine Berechnungsweise war also richtig Nataly, bist halt eine Steuerexpertin :-)

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:23:06
      Beitrag Nr. 39 ()
      Zu #36: Entscheidend ist, den steuerpflichtigen Gewinn korrekt zu berechnen.
      P.S.: Wenn soll denn lennie anrufen?
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 20:26:44
      Beitrag Nr. 40 ()
      @Nataly - Dann sind wir uns ja doch einig.


      Zu Deiner #39: Sein zuständiges Finanzamt.

      FlascheVoll

      be bullish
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 21:58:36
      Beitrag Nr. 41 ()
      Hab nochmal weitergesucht und jetzt wohl die definitive Bestätigung dafür gefunden das die Gebühren in die Zeile 46 und 47 gehören, wobei es rechnerisch auf dasselbe rauskommt auch wenn man die Gebühren in Zeile 48 ausweisen würde weil das FA alle 3 Beträge halbiert.

      Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sowie durch Veräußerung von WG veranlaßte Veräußerungskosten sind keine WK (BFH 25.1.57 BStBl 1957 III 75; 15.9.61 BStBl 1961 III 547; 27.6.89 BStBl 1989 II 934).

      (Quelle: http://www.detzel.de/aktuelles_thema.htm)

      Die Kaufgebühren werden also dem Kaufpreis hinzuaddiert und beim Verkauf abgezogen, also genau so wie es nacher auch auf der Rechnung erscheint.

      Vielen Dank für eure Mitarbeit, mir brummt jetzt der Schädel vom vielen nachdenken, jetzt also erstmal ne Flasche leeren :-)

      Gute Nacht

      lennie
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 22:06:28
      Beitrag Nr. 42 ()
      Cool, dann wär das ja geklärt.
      Ging ja echt fix!



      FlascheVoll

      be bullish

      (und ich hatte doch recht...)
      Avatar
      schrieb am 01.09.02 22:14:02
      Beitrag Nr. 43 ()
      :-)
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 09:17:40
      Beitrag Nr. 44 ()
      @lennie zu #41: Leider muss ich deine Freude etwas dämpfen:
      Die Feststellung
      "Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sowie durch Veräußerung von WG veranlaßte Veräußerungskosten sind keine WK (BFH 25.1.57 BStBl 1957 III 75; 15.9.61 BStBl 1961 III 547; 27.6.89 BStBl 1989 II 934)."

      bezieht sich nämlich nicht auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) sondern auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
      Daher findet sich die zitierte Passage auch in den EStR zu § 20 EstG (und zwar bei H153 EStR 1998) und nicht bei den EStR zu § 23 EStG.

      Man muss also ergänzen: "sind keine WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen."
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 11:27:35
      Beitrag Nr. 45 ()
      Guten Morgen Nataly :-)

      Schade, dachte ich hätte die Lösung gefunden. Es muß doch aber irgendwo einen Gesetzestext geben wo drin steht wo die Gebühren hingehören. Es ist zum Mäuse melken.

      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 20:16:47
      Beitrag Nr. 46 ()
      @lennie: Vielleicht kann ich dir mit einem pragmatischen Vorschlag helfen.
      In Anlage SO trägst du lediglich den Gesamtgewinn ein und zwar in Zeile 50, jeweils getrennt für HEV und Nicht-HEV.
      Die Zeilen 41 - 49 der Anlage SO lässt du leer.
      Deine gesamten Trades erfasst du in einer Excel-Tabelle (Anlage zur Anlage SO).
      Ich selber habe dort den Gewinn als Differenz zwischen der Endsumme auf dem Verkaufsbeleg und der Endsumme auf dem Kaufbeleg angegeben. Die Gebühren waren in der Endsumme jeweils enthalten. Lediglich in einigen Fällen habe ich noch getrennt Stornogebühren aufgeführt. Dies ist problemlos akzeptiert worden.
      Wenn du unbedingt willst, kannst du aber die Gebühren auch getrennt angeben, auch wenn ich hierin keinen Sinn sehe.
      Schreib dann einfach "Gebühren". Das Finanzamt soll entscheiden, ob die Gebühren WK sind oder nicht, falls das überhaupt eine Rolle spielt. Für das steuerliche Ergebnis ist das aber so unwichtig wie nur etwas; wichtig ist nur, dass der Gewinn richtig berechnet ist.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 10:09:02
      Beitrag Nr. 47 ()
      @lennie: Übrigens gibt es vom Finanzamt auch eine Anleitung zur Anlage SO 2001. Damit du dort nicht vorstellig werden musst, hier ein Link:
      http://www.bremen.de/formulare/forms/2001_Merkblatt_Anlage_S…

      Zur Frage, ob man die Bankgebühren zu den Anschaffungskosten zählen soll oder ob es Werbungskosten sind, findet sich hier leider auch nichts. Interessant aber der Hinweis, dass die Gewinne auch bei HEV-Aktien voll anzugeben sind; die Halbierung erfolgt durch das Finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 10:34:48
      Beitrag Nr. 48 ()
      In nachfolgendem Beispiel werden die Gebühren beim KAUF den Anschaffungskosten zugerechnet, während die Gebühren beim VERKAUF als Werbungskosten behandelt werden:


      "2) Wie sind private Veräußerungsgewinne/-verluste (Spekulationsgewinne/-verluste) beim Wertpapierverkauf zu berechnen?

      Beispiel: Ein Aktionär verkauft 100 Aktien zu 80 DM, wobei 20 DM Verkaufsgebühren anfallen. Dieselben Aktien hatte er innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist für 70 DM pro Aktie gekauft, wobei 20 DM Kaufgebühren anfielen.

      Schritt 1 = Berechnung der Anschaffungskosten

      100 Aktien x 70 DM = 7.000 DM Kurswert der 100 Aktien
      + 20 DM Kaufgebühren
      7.020 DM Anschaffungskosten der 100 Aktien


      Schritt 2 = Berechnung des Veräußerungsgewinns

      100 Aktien
      x 80 DM = 8.000 DM Veräußerungserlös der 100 Aktien
      - 7.020 DM Anschaffungskosten der 100 Aktien
      -
      20 DM Werbungskosten (Verkaufsgebühren)
      960 DM steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn"

      Quelle:

      http://www.internationaltax.de/aktuelles3.htm
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 14:18:40
      Beitrag Nr. 49 ()
      Mir scheint, der Thread läuft etwas aus dem Ruder....

      1) Die Kosten für die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren gehören nicht zu den Werbungskosten, da sie der steuerlich unerheblichen Vermögensebene zu zu rechnen sind. Bei der Ermittlung des Ergebnisses aus privaten Veräusserungsgeschäften erhöhen sie die Anschaffungskosten und vermindern den Veräusserungserlös. (Steuerpflichtige) Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften sind ja auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur diesen können entsprechende Werbungskosten gegenüber gestellt werden), sondern "sonstige Einkünfte". Wenn ein Verlust als Saldo aus privaten Veräusserungsgeschäften übrigbleibt, so ist dieser bekanntlich nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar, sondern nur als Verlustvortrag oder entsprechender -rücktrag zu nutzen. Wird ein Gewinn oder Verlust ausserhalb der 12-Monatsfrist realisiert, fallen die damit verbundenen Kosten ja auch unter den Tisch.

      Werbungskosten sind Ausgaben für bspw. Depotführung, Facgzeitschriften, Kommunikation (PC, Internet, Telefon), Kosten für den Besuch von Hauptversammlungen etc., die in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen stehen. Wo keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen, kann man auch keine Werbungskosten ansetzen!

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 15:41:29
      Beitrag Nr. 50 ()
      NmA: Deine Behauptung, Werbungskosten gebe es nur bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), nicht jedoch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), trifft nicht zu.
      In § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG wird ausdrücklich festgestellt, dass bei den privaten Veräußerungsgeschäften Werbungskosten abzugsfähig sind:

      "(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."

      Demnach gibt es bei den privaten Veräußerungsgeschäften sehr wohl Werbungskosten.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 08:33:40
      Beitrag Nr. 51 ()
      @nataly

      Ich bitte um Verzeihung für meine vielleicht etwas unsaubere Wortwahl, Selbstverständlich gibt es Werbungskosten bei privaten Veräusserungsgeschäften, nämlich die Ankaufs- und Verkaufspesen. Was ich ausdrücken wollte ist, dass diese Werbungskosten direkt bei der der Ermittlung des Ergebnisses aus diesen Geschäften einfliessen und dieses entsprechend beeinflussen, nicht aber bei den "allgemeinen" Werbungskosten, die gegen Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.

      Dies sollte der Klarstellung dienen, dass An- und Verkaufsspesen bei Wertpapieren generell keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen - mit Ausnahme eben bei der Betrachtung von privaten Veräusserungsgeschäften.

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 08:38:13
      Beitrag Nr. 52 ()
      Nachtrag zu #51:

      Demzufolge finden in der Steuererklärung An- und Verkaufsspesen eben auch keinen Eingang in die Rubrik "Werbungskosten" sondern werden gegebenenfalls bei der Ermittlung des Ergebnisses aus privaten Veräusserungsgeschäften "verwurstet". Und darum gings, wenn ich mich recht entsinne, auch in der Fragestellung in #1.

      Nochmals Gruss - besonders an die unermüdliche :) NATALY

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 10:29:49
      Beitrag Nr. 53 ()
      Werbungskosten sind meiner Meinung nach Kosten, die dazu dienen die Einkunftsquelle zu erhalten und unterhalten. Da sie ähnlich den Betriebsausgaben bei Unternehmen sind, müssten Ausgaben die dazu dienen Erträge aus Spekulationsgeschäften zu erzielen auch Werbungskosten darstellen.
      Bei einem Daytrader sind nach meiner Logik (die sich möglicherweise von der der Finanzbeamten unterscheidet) Kosten für Internetzugang bzw. Standleitung, Telefon, Tradingsoftware, Börsengebühren, bestimmte Zeitschriften als Werbungskosten absetzbar.
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 10:53:09
      Beitrag Nr. 54 ()
      Zu #53: Die von dir genannten Kosten sind beim Daytrader als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:04:56
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hi @ all,

      sorry das ich mich nicht mehr gemeldet hatte aber ich hab gedacht zu dem Thema hätte keiner mehr was zu sagen und daher hatte ich bis heute auch gar nicht mehr in den Thread geschaut. Daher nochmal danke für die zahlreichen Antworten !!!

      Ich habe die Steuererklärung nun fast fertig, meine Anfangsfrage hab ich nun so gelöst das ich sämtliche Gebühren beim Kauf den Anschaffungskosten zugerechnet und beim Verkauf von den Verkaufserlösen abgezogen habe. Das wäre also gelöst :-)
      Jetzt hab ich nur noch eine Frage die sich glaub ich etwas schneller beantworten lässt :-)
      Bezogen auf mein Anfangsbeispiel hab ich nun also folgendes in die Steuererklärung eingetragen (Zahlen entsprechen natürlich nicht der Realität, die angegeben Werbungskosten sind in diesem Fall Kosten einer Börsenzeitschrift und der Gewinn entstand bei einem dem HEV unterliegendem Wertpapier):

      Zeile 46 (Veräußerungspreis) : 14925 DM
      Zeile 47 (Anschaffungskosten): 10050 DM
      Zeile 48 (Werbungskosten) : 100 DM

      Welcher Gewinn wird nun in Zeile 49 eingetragen, 4775 DM (14925 DM - 10050 DM - 100 DM) oder schon der halbierte Betrag, also 2387,50 DM ?

      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:11:43
      Beitrag Nr. 56 ()
      Formular übrigens unter

      http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Investment…


      wer es grad nicht vor Augen hat


      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:25:21
      Beitrag Nr. 57 ()
      Der volle Gewinn wird eingetragen, die Halbierung erfolgt erst durch die Software beim Finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:26:02
      Beitrag Nr. 58 ()
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:29:37
      Beitrag Nr. 59 ()
      Zur Anlage SO gibt es eine amtliche Anweisung:

      http://www.bremen.de/formulare/forms/2001_Merkblatt_Anlage_S…
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:32:29
      Beitrag Nr. 60 ()
      Dort bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 41 bis 50 lesen; hier steht, dass die vollen Gewinne anzugeben sind und die Halbierung durch das Finanzamt erfolgt.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:36:01
      Beitrag Nr. 61 ()
      Danke Nataly, wie immer sachlich und präzise :-), werd ich so machen.

      Wo du gerad da bist noch ne Frage zum Verlustrücktrag. Den macht das Finanzamt doch automatisch wenn ein solcher angefallen ist, oder ? Zeile 92 bis 94 des Mantelbogens muß man dann also nicht ausfüllen ?


      gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 17:40:18
      Beitrag Nr. 62 ()
      Nataly, die Anleitung zur ESt-Erklärung 2001 hatte ich gelesen, da steht aber auch nur das in den Zeilen 46-48
      die vollen Beträge einzutragen sind, nicht aber was man dann in der Zeile 49 eintragen muß. Das das FA softwaremäßig automatisch den in Zeile 49 stehenden Gewinn
      halbiert wusste ich nicht.

      Gruß

      lennie
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:12:58
      Beitrag Nr. 63 ()
      @lennie: Du hast recht, in der Anleitung steht in der Tat nur, dass der erzielte Veräußerungserlös sowie die Anschaffungs- und Werbungkosten in voller Höhe (also nicht halbiert) anzugeben sind.
      Aber: Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EstG gilt doch folgende Gleichung:

      G = VP - (AK + WK)

      G = Gewinn
      VP = Veräußerungspreis
      AK = Anschaffungskosten
      WK = Werbungskosten

      Wenn du nun VP, AK und WK in voller Höhe angibst, ergibt sich doch zwingend, dass auch G in voller Höhe anzugeben ist, sonst stimmt doch die Gleichung nicht mehr.

      Ich habe übrigens die Anlage SO mit einer Steuersoftware ("Steuer 2001" von Lexware, Aldi-Variante) gemacht, dabei wurde auch der Gewinn voll ausgewiesen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:17:20
      Beitrag Nr. 64 ()
      Wenn ein Verlust in voller Höhe zurückgetragen werden soll, müssen nach meiner Meinung die Zeilen 93 und 94 nicht ausgefüllt werden, nur, wenn der Rücktrag BEGRENZT werden soll.
      Wenn ein Verlustvortrag zum 31.12.2000 festgestellt wurde, würde ich das in Zeile 91 angeben.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 20:50:21
      Beitrag Nr. 65 ()
      Frage zum Verlustrücktrag geklärt, danke.

      Zur Frage was nun in Zeile 49 unter Gewinn/Verlust ausgewiesen werden muß herrscht meiner Meinung nach wieder großes Rätselraten.

      Wenn man wüsste wie das FA vorgeht bei der Berechnung dann wüsste man auch was man dort einzutragen hat. Wenn man nach dem geht was in der Anleitung zur Anlage SO steht halbiert das FA alle in den Zeile 46-48 stehenden Beträge und kommt somit gleich auf den halbierten Gewinn, dann müsste man dort 2387,50 DM eintragen und macht damit nichts falsch.

      Wenn das FA aber nun ausschließlich den in Zeile 49 stehenden Betrag halbiert müsste man dort die 4775 DM eintragen. So scheint es ja auch deine Software zu machen.

      Ich dachte irgendwo steht genau beschrieben was genau dort einzutragen ist, vielleicht irgendeine Gesetzeszeile oder so. Wenn es da keine klaren Vorgaben gibt laß ich das Feld einfach frei. Der Schreiber der Erläuterungen zur Anlage SO scheint jedenfalls mal wieder nicht seinen besten Tag gehabt zu haben :-).


      Gruß

      Lennie
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 21:19:08
      Beitrag Nr. 66 ()
      Zu #65: Vielleicht hatte die Schreiberin ihre Tage ...

      Letztlich ist das Problem nicht so wichtig. Falls das Finanzamt deine Gewinne voll anrechnen würde, könntest du ja immer Einspruch einlegen. So what ...
      (Streit um Kaisers Bart).

      Meine Meinung ist, dass
      (1)der volle Gewinn anzugeben ist und
      (2) der (volle) Gewinn zur Hälfte steuerpflichtig ist.

      Wenn man den halben Gewinn angibt, würde das ja bedeuten, dass der (halbe) Gewinn voll steuerpflichtig ist :D
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 21:26:24
      Beitrag Nr. 67 ()
      Meine Software gibt in den Zeilen 46 bis 49 der Anlage SO
      (1) den vollen Veräußerungspreis
      (2) die vollen Anschaffungskosten
      (3) die vollen Werbungskosten und
      (4) den vollen Gewinn an.

      So ist es nach meiner Meinung auch richtig.
      Avatar
      schrieb am 21.10.02 08:03:05
      Beitrag Nr. 68 ()
      # 67, denke auch, das wenn eine Software das ausspuckt, dieses auch richtig ist.

      #66, ist schon klar Nataly, wenn die was falsch machen seh ich das dann ja spätestens beim Steuerbescheid. Ich mach das aber lieber gleich richtig, dann gibts hinterher kein Gerenne und hin und her mit dem FA mehr. Die 01er Erklärung möcht ich endlich ad acta legen können.

      Nochmals vielen Dank für deine Hilfe und wollen wir hoffen das Erklärungsschreiber und -innen demnächst weder ihre Tage noch sonst irgendwelche Probleme haben :-)

      Gruß

      lennie


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