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    an die Juristen unter euch wie seht Ihr das? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.09.02 15:00:32 von
    neuester Beitrag 13.09.02 15:18:06 von
    Beiträge: 8
    ID: 632.788
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      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:00:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      ich habe folgende Auktion bei Ebay gefunden
      http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1371724717
      und ein paar dieser Angebote gekauft für 1 euro
      muß der Verkäufer mir nun die Boxen für 1 euro verkaufen
      oder muß ich 199 zahlen?
      wie seht ihr das?
      gibt es schon Urteile darüber?
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:05:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      mmmmh, schwere frage:D

      ich würde aber auf den kaufpreis von einem € bestehen.
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:07:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      naja die Artikelbeschreibung habe ich mir erst später durchgelesen und da steht ja 199 per nachnahme
      was ist nun richtig?
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:07:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      bin ja kein Jurist, aber in seiner Anzeige steht ja deutlich mehrfach 199 Euro. Ich glaube nicht, dass du das Ding für einen Euro bekommst.
      Andererseits hätte der Verkäufer natürlich das Ding für 199,- Euro sofort kaufen reinstellen müssen.
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:08:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi!

      Also normalerweise ist der Gebotsbetrag (1 Euro) auch der Betrag den du zahlen mußt. Aber in der Akution stehr ja mehrmals ganz deutlich das
      199 Euro zu zahlen sind!
      Vor Gericht wirst du also keine Chance haben. Was du aber machen kannst ist folgendes: Melde Ebay diese Sache! Denn von Ebay aus sind solche Auktionen nicht erlaubt,
      da somit ja die Ebay Verkaufsgebühren hinterzogen werden. Ebay wird die Auktion damit nachträglich
      für ungültig erklären und du bist aus der Sache raus. Denn bedenke das auch der Verkäufer gegen dich vorgehen kann, falls du die Zahlung der 199 Euro
      verweigerst!!!

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      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:09:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      eben, wenn er so doof ist und 1€ als startpreis angibt:rolleyes:

      bauernfängerei:D
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:16:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich glaube, so ganz schlecht sind Deine Chancen nicht.

      Ich denke mal das 2. Beispiel und der letzte hier von mir eingestellte Teil sprechen für Dich.
      Ich würde es erstmal mit einem entsprechenden Hinweis an ebay versuchen!

      Aus den Bedingungen bei ebay:


      Angebotstechniken, mit denen die Gebührenstruktur von eBay umgangen wird

      Grundsatz: Es dürfen keine Systeme oder Techniken benutzt werden, die die ordnungsgemäße Funktionalität von eBay stören. Dazu zählt auch die Umgehung der eBay-Gebühren.
      Fazit: eBay behält sich vor, diese Angebote zu entfernen. Im Fall einer Löschung werden die angefallenen Angebotsgebühren gutgeschrieben.

      Beispiele:

      Angebote, in denen die Käufer angewiesen werden, nicht zu kaufen
      Angebotspraktiken, die einen Verkauf außerhalb von eBay zum Ziel haben
      Angebote, bei denen das abgegebene Höchstgebot nicht der Endpreis des zu versteigernden Artikels sein soll
      Angebote mit niedrigen Startpreisen, aber unverhältnismäßig hohen Versandkosten
      Umgehung von Powerauktionen (siehe nachstehende Beschreibung)
      Verkauf eines Artikels, bei dem ein zusätzlicher Kauf vom Verkäufer verlangt wird
      Artikel, die nicht bei eBay zum Direktverkauf angeboten werden
      Angebote mit einer E-Mail-Adresse oder einer Web-Adresse (URL) im Titel

      Und

      Angebotsgestaltungen, die nicht den eBay-Grundsätzen entsprechen

      Grundsätze:
      Irreführende Titel von Angeboten sind nicht erlaubt
      Avatar
      schrieb am 13.09.02 15:18:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      natürlich war das 3. Beispiel gemeint ;)


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