Die Bombe ist geplatzt.....Amatech übernimmt Pixelnet!!!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.09.02 12:52:25 von
neuester Beitrag 18.09.02 10:08:29 von
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Laut der neuesten ADHOC von Gerüchte.de übernimmt die Amatech-Holding die insolvente Pixelnet AG.
Zeitgleich wurde verkündet, das das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.
Eine offizielle Stellungnahme der Pixelnet AG wird in kürze folgen.....
....das wärs...........:-)
Zeitgleich wurde verkündet, das das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.
Eine offizielle Stellungnahme der Pixelnet AG wird in kürze folgen.....
....das wärs...........:-)
Hallo DABFAN, hast jetzt zwar ne andere ID aber immer noch die gleiche Handschrift. So wird das mit dem pushen nix
schon irgendeine andere Nachrichtenquelle die dies bestätigt! ne glaubwürdigere
wahrscheinlich besonders für Dich
BB
BB
psycho, wo haben sie dich heut freigelassen?
keine Panik bin nicht DABFAN.... mir geht nur die scheiß warterei auf den Sack.... wollte den Kurs auf 1000€ treiben.....:-)
#6
Du bist krank!!!!!!!
Du bist krank!!!!!!!
hi loserin, moechte dir nicht zu nahe treten, aber ich hab mir auch schon sorgen ueber deinen gesundheitszustand bei aussagen ueber 527980 gemacht. schoenen tag wuensch ich dir noch
Schaut euch mal 589050 an
#8
total
wenn Du mit mir sachlich diskutieren willst, bitte gern
Notfalls auch über BM
Ansonsten hab ich noch die gleiche Meinung wie gestern
total
wenn Du mit mir sachlich diskutieren willst, bitte gern
Notfalls auch über BM
Ansonsten hab ich noch die gleiche Meinung wie gestern
........Gerüchte gibts viele, aber das ist mir neu.....
@escape11
Hast Recht. 589050 ist sehr interessant.
Hast Recht. 589050 ist sehr interessant.
Lang&Schwarz
0,13 / 0,21 für 527980
0,13 / 0,21 für 527980
Hat sich irgendjemand (=psychomännchen) schon mal die rein fundamentale frage gestellt, was eine amatech denn bitteschön mit pixelnet anfangen soll???? smartcards mit online fotoshop???
`# 14
Der Gute hat doch schon gesagt, das ihm langweilig war.
Sinnloses Geschwafel
Der Gute hat doch schon gesagt, das ihm langweilig war.
Sinnloses Geschwafel
@Tribun
hier mein Tribut: L&S aktuell
WKN
527980
Name
PIXELNET AG
BID
.17 EUR
ASK
.18 EUR
Zeit
2002-09-17 13:18:25 Uhr
hier mein Tribut: L&S aktuell
WKN
527980
Name
PIXELNET AG
BID
.17 EUR
ASK
.18 EUR
Zeit
2002-09-17 13:18:25 Uhr
@phelax
manche können nur bis drei zählen
und beim Alphabet blieben sie bei "A" stecken.
Deshalb:
AAAAAAAmatech - zur Auflösung der Frage
manche können nur bis drei zählen
und beim Alphabet blieben sie bei "A" stecken.
Deshalb:
AAAAAAAmatech - zur Auflösung der Frage
Mensch Leute, seid doch froh das wieder etwas Schwung im Pixelnet-Thread..............:-)
@Psycho
in deinem
Mir sind Fakten lieber !
Die Suche nach "wesentlichem" erschwert doch nur die Arbeit !
Es gibt im Web doch soooooviele Quatsch-und-Tratsch-Möglichkeiten.
in deinem
Mir sind Fakten lieber !
Die Suche nach "wesentlichem" erschwert doch nur die Arbeit !
Es gibt im Web doch soooooviele Quatsch-und-Tratsch-Möglichkeiten.
Überprüfen Sie Ad hoc?Meldungen
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. ?Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc?Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
?Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie ?Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Manage-ment, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfol-gung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten ?Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zu-dem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwalt-schaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des soge-nannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Ange-schuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum ?Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem ?Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die ?unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Auf-träge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlage-entscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzu-wenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfol-gungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. ?Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc?Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
?Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie ?Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Manage-ment, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfol-gung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten ?Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zu-dem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwalt-schaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des soge-nannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Ange-schuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum ?Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem ?Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die ?unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Auf-träge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlage-entscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzu-wenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfol-gungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."
.......oh lala.... hier werden aber gewaltige Geschütze aufgefahren.......aber danke das Du mich wieder auf den rechten Weg bringst........ ich bin ja so unwürdig, dass ich so viel Schuld auf mich geladen habe... Existenzen und Milliardenbeträge sind durch mein Verschulden vernichtet worden...... Kreutzigt mich........:-)
Kannst diese schlauen Texte ja in jeden Thread reinstellen... Viel Spaß dabei............:-)
Kannst diese schlauen Texte ja in jeden Thread reinstellen... Viel Spaß dabei............:-)
Die sollen die Vorstände doch auch mal ermahnen, die betreiben ja selber Kursmanipulationen mit ihren verbrecherischen Methoden
Hier wird auch fleißig dikutiert
http://www.traderbikerboerse.de/forum/register.php?s=&action…
http://www.traderbikerboerse.de/forum/register.php?s=&action…
#17 knigin
nicht amatech !!
gigabell ist auferstanden und käuft pixel !!!
nicht amatech !!
gigabell ist auferstanden und käuft pixel !!!
warum nicht gleich Infomatec oder Letsbuyit.com
@Diddel
Also Maxl
Dachte bisher, daß du beim Alphabet über das "G" hinausgekommen wärst
Na, ja --- immerhin besser als phelax !
Der blieb ja schon beim "A" auf der Strecke .
Also Maxl
Dachte bisher, daß du beim Alphabet über das "G" hinausgekommen wärst
Na, ja --- immerhin besser als phelax !
Der blieb ja schon beim "A" auf der Strecke .
Also ich muss schon sagen, Ihr gebt hier wirklich tolle Informationen über die weitere Zukunft von Pixelnet ab.
Das ist ja wie im Kindergarten und ich dachte hier wird ernsthaft über Aktien diskutiert.
Hier geht es doch um Geld und nicht um wer hier den dümmsten Spruch abgibt oder.
Ist nicht böse gemeint, aber ein bisschen ernster kann man
das ganze schon angehen.
Das ist ja wie im Kindergarten und ich dachte hier wird ernsthaft über Aktien diskutiert.
Hier geht es doch um Geld und nicht um wer hier den dümmsten Spruch abgibt oder.
Ist nicht böse gemeint, aber ein bisschen ernster kann man
das ganze schon angehen.
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