Eigenheimzulage - Einkommensgrenzen geändert? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.10.02 01:04:20 von
neuester Beitrag 01.10.02 23:45:14 von
neuester Beitrag 01.10.02 23:45:14 von
Beiträge: 25
ID: 640.737
ID: 640.737
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.270
Gesamt: 1.270
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 43 Minuten | 4496 | |
vor 1 Stunde | 4401 | |
vor 1 Stunde | 2600 | |
vor 1 Stunde | 1985 | |
vor 49 Minuten | 1974 | |
vor 1 Stunde | 1972 | |
vor 46 Minuten | 1542 | |
heute 12:46 | 1329 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.799,68 | +0,14 | 173 | |||
2. | 2. | 150,05 | -3,47 | 147 | |||
3. | 4. | 6,9000 | -6,76 | 64 | |||
4. | 5. | 6,7280 | +2,03 | 54 | |||
5. | 3. | 2.380,05 | +0,81 | 52 | |||
6. | 29. | 22,370 | +4,34 | 42 | |||
7. | Neu! | 6,5780 | +6,86 | 37 | |||
8. | 9. | 6,6860 | +5,96 | 35 |
hi!
ich hab ´nem freund versprochen hier mal was zur
eigenheimzulage zu fragen. folgender sachverhalt:
mein spezi kauft eine wohnung 2001 eine eigentums-
wohnung. die wohnung ist 20 jahre alt, mit garten-
anteil, kostet 400.000 DM, er wohnt mit seiner
lebensgefährtin selber drin.
beantragt eigenheimzulage, kreuzt an einkommen
2000 + 2001 < 240.000 DM, und bekommt die zulage.
jetzt kommt ein schrieb, blabla "da ihre einkuenfte
2000 + 2001 > 160.000 DM bekommen sie keine eigen-
heimzulage". und 5000 DM fuer 2001 soll er auch
zurueckzahlen.
frage 1: wurde die einkommensgrenze wirklich herunter-
gesetzt?
frage 2: kann man da irgendwas machen um doch noch in
den genuss der zulage zu kommen?
noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
also knapp drueber.
irgendwelche klugen ideen, einwaende, tips, ratschlaege?
TIA
GGG
ich hab ´nem freund versprochen hier mal was zur
eigenheimzulage zu fragen. folgender sachverhalt:
mein spezi kauft eine wohnung 2001 eine eigentums-
wohnung. die wohnung ist 20 jahre alt, mit garten-
anteil, kostet 400.000 DM, er wohnt mit seiner
lebensgefährtin selber drin.
beantragt eigenheimzulage, kreuzt an einkommen
2000 + 2001 < 240.000 DM, und bekommt die zulage.
jetzt kommt ein schrieb, blabla "da ihre einkuenfte
2000 + 2001 > 160.000 DM bekommen sie keine eigen-
heimzulage". und 5000 DM fuer 2001 soll er auch
zurueckzahlen.
frage 1: wurde die einkommensgrenze wirklich herunter-
gesetzt?
frage 2: kann man da irgendwas machen um doch noch in
den genuss der zulage zu kommen?
noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
also knapp drueber.
irgendwelche klugen ideen, einwaende, tips, ratschlaege?
TIA
GGG
#1
Ist dein Kumpel alleiniger Eigentümer ?
Zusammenveranlagung mit der Lebensgefährtin ?
Wenn Kind vorhanden dann ist die Einkommensgrenze höher !
Ist dein Kumpel alleiniger Eigentümer ?
Zusammenveranlagung mit der Lebensgefährtin ?
Wenn Kind vorhanden dann ist die Einkommensgrenze höher !
Einkommensgrenze liegt für Singles bei 160000,- DM für zwei Jahre. Erhöht sich um 60000,- DM für jedes Kind. Wenn dein Kumpel nicht verheiratet ist und keine Kinder hat wars das wohl.
Gruss, Jochen
Gruss, Jochen
#1,
Falls Du unter Lebensgefährtin nicht verheiratet verstehst, könnte er die Wohnung an Sie vermieten (er würde dann pro forma bei seinen Eltern wohnen), und somit Schuldzinsen und Abschreibung geltend machen, was ggf. sogar mehr Sinn macht.
Gruß xxs
Falls Du unter Lebensgefährtin nicht verheiratet verstehst, könnte er die Wohnung an Sie vermieten (er würde dann pro forma bei seinen Eltern wohnen), und somit Schuldzinsen und Abschreibung geltend machen, was ggf. sogar mehr Sinn macht.
Gruß xxs
moin,
nach der neusten idee der neuen alten regierung gibt es die eigenheimzulage eh bald für keinen (habe ich heute morgen im radio gehört).
n-tv korrespondent thomas hinrichs (sinngemäß): bei den koalitionsverhandlungen zwischen rot-grün sind steuererhöhungen wohl keine thema. nun sollen subventionen gestrichen werden, was für die betroffenen nichts anderes als steuererhöhungen sind!
zur abwechslung ein guter kommentar auf n-tv.
nach der neusten idee der neuen alten regierung gibt es die eigenheimzulage eh bald für keinen (habe ich heute morgen im radio gehört).
n-tv korrespondent thomas hinrichs (sinngemäß): bei den koalitionsverhandlungen zwischen rot-grün sind steuererhöhungen wohl keine thema. nun sollen subventionen gestrichen werden, was für die betroffenen nichts anderes als steuererhöhungen sind!
zur abwechslung ein guter kommentar auf n-tv.
Der Freund kann die Förderung nach dem EigZulG nur in Anspruch nehmen soweit bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden. Diese Einkunftsgrenzen bemißt sich nach der Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Erstjahr(Es liegen alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erstmals vor) und dem Vorjahr. Diese darf nach dem 31.12.1999 bei Ledigen 160.000,- [81807 €] und bei zusammenveranlagten Ehegatten 320.000,- [163614 €] nicht überschreiten, wobei sich dieser pro Kind -Kindergeldanspruch muss bestehen - um 60.000,- [30678 €] erhöht. Die Prüfung der Einkunftsgrenzen findet nur zu Beginn der Prüfung statt. Wird später die o.g. Grenze überschritten, so ist dies unschädlich. Überschreitet der Freund zunächst die Grenzen so bleibt er von der Förderung nicht ganz ausgeschlossen. Soweit die Einkunftsgrenzen in einem späteren Zweijahreszeitraum unterschritten werden so kann er die Zulage für den Rest des Förderzeitraums erhalten. (BMF-Schreiben vom 10.02.1998)
Hat er die Höhe des zu versteuernden Einkommen auf dem Antrag eingetragen und nicht die Gesamtbeträge der Einkünfte? Etwaige Verlustabzüge, Sonderausgaben, Aussergewöhnliche Belastungen blieben damit unberücksichtigt. Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2000 und 2001 überprüfen, insbesondere auf die Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Vorsichtshalber Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.
Uups!!! Gesamtbetrag der Einkünfte wäre ja demnach höher als das zu versteuernde Einkommen. Sorry!
danke erstmal fuer die antworten!
die beiden sind nicht verheiratet, sie wird diesen
monat mit dem studium fertig. die beiden bewohnen
die wohnung zusammen.
einspruch wird er einlegen, schon allein um sich in
der ganzen angelegenheit mal schlau zu machen.
kann mir jemand sagen WANN die grenze auf 160.000 DM
gesenkt wurde. hier steht seit dem 31.12.1999. das
problem ist, dass er der meinung ist (ich habe den
antrag nicht gesehen), dass dort von 240.000 DM die
rede war. wiegesagt, er liegt mit seinem zu versteuern-
den einkommen kanpp drueber, wenn er von 160.000 DM
ausgegangen waere, dann waere das kein problem gewesen,
da er aber von 240.000 DM ausgegangen ist hat er nun
das problem, dass im duemmsten fall auch die gesamte finanzierung in gefahr ist.
es fehlt ihm nun die zulage UND er muss die bisher
erhaltene zurueckzahlen.
und die einkommensteuerbescheide fuer 2000 + 2001 sind
rechtskraeftig. kann man da eventuell noch was machen?
ich hab ihm geraten injedemfall mit ´nem steuerberater
und/oder anwalt zu reden, hier geht´s um ´nen haufen
kohle!
GGG
die beiden sind nicht verheiratet, sie wird diesen
monat mit dem studium fertig. die beiden bewohnen
die wohnung zusammen.
einspruch wird er einlegen, schon allein um sich in
der ganzen angelegenheit mal schlau zu machen.
kann mir jemand sagen WANN die grenze auf 160.000 DM
gesenkt wurde. hier steht seit dem 31.12.1999. das
problem ist, dass er der meinung ist (ich habe den
antrag nicht gesehen), dass dort von 240.000 DM die
rede war. wiegesagt, er liegt mit seinem zu versteuern-
den einkommen kanpp drueber, wenn er von 160.000 DM
ausgegangen waere, dann waere das kein problem gewesen,
da er aber von 240.000 DM ausgegangen ist hat er nun
das problem, dass im duemmsten fall auch die gesamte finanzierung in gefahr ist.
es fehlt ihm nun die zulage UND er muss die bisher
erhaltene zurueckzahlen.
und die einkommensteuerbescheide fuer 2000 + 2001 sind
rechtskraeftig. kann man da eventuell noch was machen?
ich hab ihm geraten injedemfall mit ´nem steuerberater
und/oder anwalt zu reden, hier geht´s um ´nen haufen
kohle!
GGG
http://www.bausparkassen.de/presse/einzelinfo_anzeigen.phtml…
Vielleicht hat er aus Versehen den alten Vordruck genutzt. Ein Steuerberater kann wohl die Situation am besten ausleuchten.
Ein weiteres Steuerrechtsforum findest du hier:
http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeNewsgroup…
Vielleicht hat er aus Versehen den alten Vordruck genutzt. Ein Steuerberater kann wohl die Situation am besten ausleuchten.
Ein weiteres Steuerrechtsforum findest du hier:
http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeNewsgroup…
ich vermute jetzt auch, dass er ein altes formular
verwendet hat, vom zeitfenster wuerde das ganau passen.
die einzige moeglichkeit waere jetzt noch einem der
berater nachzuweisen, dass hier ein versaeumnis von
deren seite vorliegt, aber das wird ein ding der un-
moeglichkeit sein.
danke fuer die infos!!!
GGG
verwendet hat, vom zeitfenster wuerde das ganau passen.
die einzige moeglichkeit waere jetzt noch einem der
berater nachzuweisen, dass hier ein versaeumnis von
deren seite vorliegt, aber das wird ein ding der un-
moeglichkeit sein.
danke fuer die infos!!!
GGG
Die Einkommensgrenze findet sich in § 5 EigZulG:
EigZulG § 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der
Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 81.807 Euro nicht übersteigt.
Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
zusammenveranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden
und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 81.807 Euro der Betrag von
163.614 Euro. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen,
erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.678 Euro, in den
Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.339 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine
Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt
worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der
auf den Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der
Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2
im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtige
EigZulG § 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der
Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 81.807 Euro nicht übersteigt.
Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
zusammenveranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden
und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 81.807 Euro der Betrag von
163.614 Euro. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen,
erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.678 Euro, in den
Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.339 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine
Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt
worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der
auf den Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der
Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2
im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtige
Und hier noch die Änderungsvorschriften:
Fußnote
§ 5 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
Buchst. a G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
Buchst. b G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000; idF d. Art. 11
Nr. 1 Buchst. c G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000
Fußnote
§ 5 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
Buchst. a G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
Buchst. b G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000; idF d. Art. 11
Nr. 1 Buchst. c G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
§ 5 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000
Änderungen bei der Eigenheimzulage
Bauherren und Erwerber eines Eigenheims müssen zurückstecken. Seit Anfang 2000
wird die Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage von 120000 /240000 DM
auf 80000/160000 DM (Ledige/Verheiratete) gesenkt. Allerdings steigt für Eltern die
Einkommensgrenze je Kind um 30000 DM. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.
Dezember 1999 abgeschlossene Verträge beziehungsweise nach diesem Stichtag
gestellte Bauanträge.
Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/pza/2000-02/wuh1.htm
Bauherren und Erwerber eines Eigenheims müssen zurückstecken. Seit Anfang 2000
wird die Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage von 120000 /240000 DM
auf 80000/160000 DM (Ledige/Verheiratete) gesenkt. Allerdings steigt für Eltern die
Einkommensgrenze je Kind um 30000 DM. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.
Dezember 1999 abgeschlossene Verträge beziehungsweise nach diesem Stichtag
gestellte Bauanträge.
Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/pza/2000-02/wuh1.htm
Wenn der "arme" Freund einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 160.000 DM hat, sollte die Finanzierung des Eigenheims auch ohne Eigenheimzulage nicht zusammenbrechen.
Bei einer Heirat rutscht er ohnehin unter die Grenze und kann auch das Ehegattensplitting geltend machen und zwar für 2002, wenn er bis zum 31.12.2002 heiratet.
Woher stammt eigentlich das Formular mit der Einkommensgrenze 240.000?
Übrigens bemisst sich die Einkommensgrenze nicht nach dem zu versteuernden Einkommen sondern nach dem "Gesamtbetrag der Einkünfte". Dieser ist stets höher als das zu versteuernde Einkommen.
Bei einer Heirat rutscht er ohnehin unter die Grenze und kann auch das Ehegattensplitting geltend machen und zwar für 2002, wenn er bis zum 31.12.2002 heiratet.
Woher stammt eigentlich das Formular mit der Einkommensgrenze 240.000?
Übrigens bemisst sich die Einkommensgrenze nicht nach dem zu versteuernden Einkommen sondern nach dem "Gesamtbetrag der Einkünfte". Dieser ist stets höher als das zu versteuernde Einkommen.
Wenn der Kauf im Jahr 2001 erfolgte, war das Formular eindeutig (seit einem Jahr) überholt, falls dort die Einkunftsgrenze 240.000 DM stand. Das häte man längst aus dem Verkehr ziehen müssen.
@nataly
danke fuer die (wie immer) fundierten infos!
ich werd´ mich erkundigen wo er das formular her hat.
zu #15
wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
eine villa mit 1000 qm grund, oder?
GGG
danke fuer die (wie immer) fundierten infos!
ich werd´ mich erkundigen wo er das formular her hat.
zu #15
wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
eine villa mit 1000 qm grund, oder?
GGG
zu #15
wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
eine villa mit 1000 qm grund, oder?
Zu #15?
Ich sehe nicht, was der Text mit meinem Posting #15 zu tun hat.
wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
eine villa mit 1000 qm grund, oder?
Zu #15?
Ich sehe nicht, was der Text mit meinem Posting #15 zu tun hat.
@nataly:
bezugnehmend auf ihre aussage in #18, letzter satz
moechte ich sie auf ihr posting #15, erster satz ver-
weisen:
"Wenn der "arme" Freund einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 160.000 DM hat, sollte die Finanzierung des Eigenheims auch ohne Eigenheimzulage nicht zusammenbrechen.."
mit meiner anmerkung in #17 unter "zu #15" wollte ich
zum ausdruck bringen, dass ich mit dieser ansicht nicht
konform gehe.
GGG
p.s.: den falschen wisch mit den (alten) 240.000 DM hat
er uebrigend tatsaechlich vom finanzamt fuerstenfeldbruck
zugeschickt bekommen.
bezugnehmend auf ihre aussage in #18, letzter satz
moechte ich sie auf ihr posting #15, erster satz ver-
weisen:
"Wenn der "arme" Freund einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 160.000 DM hat, sollte die Finanzierung des Eigenheims auch ohne Eigenheimzulage nicht zusammenbrechen.."
mit meiner anmerkung in #17 unter "zu #15" wollte ich
zum ausdruck bringen, dass ich mit dieser ansicht nicht
konform gehe.
GGG
p.s.: den falschen wisch mit den (alten) 240.000 DM hat
er uebrigend tatsaechlich vom finanzamt fuerstenfeldbruck
zugeschickt bekommen.
Nochmals zu #17: Eine ETW im Wert von 400 TDM lässt sich auch mit einem Gehalt finanzieren, das weit unter 160 TDM/Jahr liegt. Ein Zuschuss von 5 TDM/Jahr sollte da nicht ausschlaggebend sein. Ich kann nicht glauben, dass wegen 5 TDM/Jahr die Finanzierung zusammenbricht.
Anmerkung: Die 160.000,- ergeben sich aus 2 Veranlagungszeiträumen und nicht aus einem.
Sorry: Ich hatte nicht bedacht, dass sich die 160 TDM auf 2 Jahre beziehen. Bei 80 TDM/Jahr gestaltet sich die Finanzierung natürlich etwas schwieriger.
Zu #21: Da hast du recht. Ich habs auch bemerkt.
@nataly
aus #1:
"noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
also knapp drueber." - fuer 2 jahre!!!
mit einem jahresbrutto von 170.000 DM haett´ ich mir
auch nicht hier die muehe gemacht.
GGG
aus #1:
"noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
also knapp drueber." - fuer 2 jahre!!!
mit einem jahresbrutto von 170.000 DM haett´ ich mir
auch nicht hier die muehe gemacht.
GGG
@nataly
oh mann, und ich hab´ die 2. seite nicht gesehen,
darum das #24 so "lehrmeisterhaft". ist halt schon
sehr spaet, und mir geht´s nciht so doll. :-
natuerlich geht es nicht direkt an seine existenz,
guertel muss halt nochmal enger geschnallt werden.
vielleicht kann ich ihn ja zu einer blitzhochzeit in
las vegas ueberreeden.
nix fuer ungut und gute nacht.
GGG
oh mann, und ich hab´ die 2. seite nicht gesehen,
darum das #24 so "lehrmeisterhaft". ist halt schon
sehr spaet, und mir geht´s nciht so doll. :-
natuerlich geht es nicht direkt an seine existenz,
guertel muss halt nochmal enger geschnallt werden.
vielleicht kann ich ihn ja zu einer blitzhochzeit in
las vegas ueberreeden.
nix fuer ungut und gute nacht.
GGG
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
178 | ||
147 | ||
71 | ||
51 | ||
49 | ||
39 | ||
34 | ||
32 | ||
31 | ||
31 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
30 | ||
29 | ||
29 | ||
29 | ||
26 | ||
25 | ||
24 | ||
23 | ||
23 | ||
21 |