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    Eigenheimzulage - Einkommensgrenzen geändert? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.10.02 01:04:20 von
    neuester Beitrag 01.10.02 23:45:14 von
    Beiträge: 25
    ID: 640.737
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      Avatar
      schrieb am 01.10.02 01:04:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      hi!

      ich hab ´nem freund versprochen hier mal was zur
      eigenheimzulage zu fragen. folgender sachverhalt:

      mein spezi kauft eine wohnung 2001 eine eigentums-
      wohnung. die wohnung ist 20 jahre alt, mit garten-
      anteil, kostet 400.000 DM, er wohnt mit seiner
      lebensgefährtin selber drin.

      beantragt eigenheimzulage, kreuzt an einkommen
      2000 + 2001 < 240.000 DM, und bekommt die zulage.

      jetzt kommt ein schrieb, blabla "da ihre einkuenfte
      2000 + 2001 > 160.000 DM bekommen sie keine eigen-
      heimzulage". und 5000 DM fuer 2001 soll er auch
      zurueckzahlen.

      frage 1: wurde die einkommensgrenze wirklich herunter-
      gesetzt?

      frage 2: kann man da irgendwas machen um doch noch in
      den genuss der zulage zu kommen?

      noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
      fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
      er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
      also knapp drueber.

      irgendwelche klugen ideen, einwaende, tips, ratschlaege?

      TIA

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 01:21:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      #1

      Ist dein Kumpel alleiniger Eigentümer ?

      Zusammenveranlagung mit der Lebensgefährtin ?

      Wenn Kind vorhanden dann ist die Einkommensgrenze höher !
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 04:07:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Einkommensgrenze liegt für Singles bei 160000,- DM für zwei Jahre. Erhöht sich um 60000,- DM für jedes Kind. Wenn dein Kumpel nicht verheiratet ist und keine Kinder hat wars das wohl.

      Gruss, Jochen
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 07:38:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      #1,

      Falls Du unter Lebensgefährtin nicht verheiratet verstehst, könnte er die Wohnung an Sie vermieten (er würde dann pro forma bei seinen Eltern wohnen), und somit Schuldzinsen und Abschreibung geltend machen, was ggf. sogar mehr Sinn macht.

      Gruß xxs
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 07:52:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      moin,

      nach der neusten idee der neuen alten regierung gibt es die eigenheimzulage eh bald für keinen (habe ich heute morgen im radio gehört).

      n-tv korrespondent thomas hinrichs (sinngemäß): bei den koalitionsverhandlungen zwischen rot-grün sind steuererhöhungen wohl keine thema. nun sollen subventionen gestrichen werden, was für die betroffenen nichts anderes als steuererhöhungen sind!

      zur abwechslung ein guter kommentar auf n-tv.

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      Avatar
      schrieb am 01.10.02 09:20:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Freund kann die Förderung nach dem EigZulG nur in Anspruch nehmen soweit bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden. Diese Einkunftsgrenzen bemißt sich nach der Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Erstjahr(Es liegen alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erstmals vor) und dem Vorjahr. Diese darf nach dem 31.12.1999 bei Ledigen 160.000,- [81807 €] und bei zusammenveranlagten Ehegatten 320.000,- [163614 €] nicht überschreiten, wobei sich dieser pro Kind -Kindergeldanspruch muss bestehen - um 60.000,- [30678 €] erhöht. Die Prüfung der Einkunftsgrenzen findet nur zu Beginn der Prüfung statt. Wird später die o.g. Grenze überschritten, so ist dies unschädlich. Überschreitet der Freund zunächst die Grenzen so bleibt er von der Förderung nicht ganz ausgeschlossen. Soweit die Einkunftsgrenzen in einem späteren Zweijahreszeitraum unterschritten werden so kann er die Zulage für den Rest des Förderzeitraums erhalten. (BMF-Schreiben vom 10.02.1998)
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 09:46:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hat er die Höhe des zu versteuernden Einkommen auf dem Antrag eingetragen und nicht die Gesamtbeträge der Einkünfte? Etwaige Verlustabzüge, Sonderausgaben, Aussergewöhnliche Belastungen blieben damit unberücksichtigt. Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2000 und 2001 überprüfen, insbesondere auf die Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Vorsichtshalber Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 09:49:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Uups!!! Gesamtbetrag der Einkünfte wäre ja demnach höher als das zu versteuernde Einkommen. Sorry! :(
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 12:27:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      danke erstmal fuer die antworten!

      die beiden sind nicht verheiratet, sie wird diesen
      monat mit dem studium fertig. die beiden bewohnen
      die wohnung zusammen.

      einspruch wird er einlegen, schon allein um sich in
      der ganzen angelegenheit mal schlau zu machen.

      kann mir jemand sagen WANN die grenze auf 160.000 DM
      gesenkt wurde. hier steht seit dem 31.12.1999. das
      problem ist, dass er der meinung ist (ich habe den
      antrag nicht gesehen), dass dort von 240.000 DM die
      rede war. wiegesagt, er liegt mit seinem zu versteuern-
      den einkommen kanpp drueber, wenn er von 160.000 DM
      ausgegangen waere, dann waere das kein problem gewesen,
      da er aber von 240.000 DM ausgegangen ist hat er nun
      das problem, dass im duemmsten fall auch die gesamte finanzierung in gefahr ist.

      es fehlt ihm nun die zulage UND er muss die bisher
      erhaltene zurueckzahlen.

      und die einkommensteuerbescheide fuer 2000 + 2001 sind
      rechtskraeftig. kann man da eventuell noch was machen?

      ich hab ihm geraten injedemfall mit ´nem steuerberater
      und/oder anwalt zu reden, hier geht´s um ´nen haufen
      kohle!

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 12:40:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      http://www.bausparkassen.de/presse/einzelinfo_anzeigen.phtml…
      Vielleicht hat er aus Versehen den alten Vordruck genutzt. Ein Steuerberater kann wohl die Situation am besten ausleuchten.

      Ein weiteres Steuerrechtsforum findest du hier:
      http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeNewsgroup…
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 13:12:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich vermute jetzt auch, dass er ein altes formular
      verwendet hat, vom zeitfenster wuerde das ganau passen.

      die einzige moeglichkeit waere jetzt noch einem der
      berater nachzuweisen, dass hier ein versaeumnis von
      deren seite vorliegt, aber das wird ein ding der un-
      moeglichkeit sein.

      danke fuer die infos!!!

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 14:29:43
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Einkommensgrenze findet sich in § 5 EigZulG:

      EigZulG § 5 Einkunftsgrenze


      Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
      nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des
      Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der
      Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 81.807 Euro nicht übersteigt.
      Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkommensteuergesetzes
      zusammenveranlagt werden oder die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden
      und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
      erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 81.807 Euro der Betrag von
      163.614 Euro. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für
      die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen,
      erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.678 Euro, in den
      Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.339 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
      Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchsberechtigten eine
      Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt
      worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und waren die
      Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der
      auf den Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der
      Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den Fällen des Satzes 2
      im Vorjahr die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der
      Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtige
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 14:32:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Und hier noch die Änderungsvorschriften:

      Fußnote


      § 5 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
      Buchst. a G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
      § 5 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000 u. d. Art. 11 Nr. 1
      Buchst. b G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
      § 5 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000; idF d. Art. 11
      Nr. 1 Buchst. c G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
      § 5 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b G v. 22.12.1999 I 2671 mWv 1.1.2000
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 14:37:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Änderungen bei der Eigenheimzulage

      Bauherren und Erwerber eines Eigenheims müssen zurückstecken. Seit Anfang 2000
      wird die Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage von 120000 /240000 DM
      auf 80000/160000 DM (Ledige/Verheiratete) gesenkt. Allerdings steigt für Eltern die
      Einkommensgrenze je Kind um 30000 DM. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.
      Dezember 1999 abgeschlossene Verträge beziehungsweise nach diesem Stichtag
      gestellte Bauanträge.

      Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/pza/2000-02/wuh1.htm
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 14:47:39
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wenn der "arme" Freund einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 160.000 DM hat, sollte die Finanzierung des Eigenheims auch ohne Eigenheimzulage nicht zusammenbrechen.
      Bei einer Heirat rutscht er ohnehin unter die Grenze und kann auch das Ehegattensplitting geltend machen und zwar für 2002, wenn er bis zum 31.12.2002 heiratet.
      Woher stammt eigentlich das Formular mit der Einkommensgrenze 240.000?
      Übrigens bemisst sich die Einkommensgrenze nicht nach dem zu versteuernden Einkommen sondern nach dem "Gesamtbetrag der Einkünfte". Dieser ist stets höher als das zu versteuernde Einkommen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 14:54:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wenn der Kauf im Jahr 2001 erfolgte, war das Formular eindeutig (seit einem Jahr) überholt, falls dort die Einkunftsgrenze 240.000 DM stand. Das häte man längst aus dem Verkehr ziehen müssen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 15:40:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      @nataly

      danke fuer die (wie immer) fundierten infos!

      ich werd´ mich erkundigen wo er das formular her hat.

      zu #15
      wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
      lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
      uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
      qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
      500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
      eine villa mit 1000 qm grund, oder?

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 15:57:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      zu #15
      wohnungspreis sind eben sehr unterschiedlich je nach
      lage. ich wohne z.b. 20km westlich von muenchen, bei
      uns liegt der grundpreis bei weit ueber 1.200 DM pro
      qm, eine 83 qm eigentumswohnung kostet neu mit allem
      500.000 DM. dafuer krieg´ ich in mecklenburg-vorpommern
      eine villa mit 1000 qm grund, oder?

      Zu #15?

      Ich sehe nicht, was der Text mit meinem Posting #15 zu tun hat.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 22:30:25
      Beitrag Nr. 19 ()
      @nataly:

      bezugnehmend auf ihre aussage in #18, letzter satz
      moechte ich sie auf ihr posting #15, erster satz ver-
      weisen:

      "Wenn der "arme" Freund einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 160.000 DM hat, sollte die Finanzierung des Eigenheims auch ohne Eigenheimzulage nicht zusammenbrechen.."

      mit meiner anmerkung in #17 unter "zu #15" wollte ich
      zum ausdruck bringen, dass ich mit dieser ansicht nicht
      konform gehe.

      :)

      GGG

      p.s.: den falschen wisch mit den (alten) 240.000 DM hat
      er uebrigend tatsaechlich vom finanzamt fuerstenfeldbruck
      zugeschickt bekommen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 22:57:00
      Beitrag Nr. 20 ()
      Nochmals zu #17: Eine ETW im Wert von 400 TDM lässt sich auch mit einem Gehalt finanzieren, das weit unter 160 TDM/Jahr liegt. Ein Zuschuss von 5 TDM/Jahr sollte da nicht ausschlaggebend sein. Ich kann nicht glauben, dass wegen 5 TDM/Jahr die Finanzierung zusammenbricht.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 23:00:34
      Beitrag Nr. 21 ()
      Anmerkung: Die 160.000,- ergeben sich aus 2 Veranlagungszeiträumen und nicht aus einem.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 23:03:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      Sorry: Ich hatte nicht bedacht, dass sich die 160 TDM auf 2 Jahre beziehen. Bei 80 TDM/Jahr gestaltet sich die Finanzierung natürlich etwas schwieriger.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 23:05:42
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zu #21: Da hast du recht. Ich habs auch bemerkt.
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 23:37:13
      Beitrag Nr. 24 ()
      @nataly

      aus #1:

      "noch zur info: seine beiden einkommensteuerbescheide
      fuer 2001 + 2001 sind rechtskraeftig, zusammen kommt
      er auf ein zu versteuerndes einkommen von 170.000 DM,
      also knapp drueber." - fuer 2 jahre!!!

      mit einem jahresbrutto von 170.000 DM haett´ ich mir
      auch nicht hier die muehe gemacht.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.10.02 23:45:14
      Beitrag Nr. 25 ()
      @nataly

      oh mann, und ich hab´ die 2. seite nicht gesehen,
      darum das #24 so "lehrmeisterhaft". ist halt schon
      sehr spaet, und mir geht´s nciht so doll. :-

      natuerlich geht es nicht direkt an seine existenz,
      guertel muss halt nochmal enger geschnallt werden.

      vielleicht kann ich ihn ja zu einer blitzhochzeit in
      las vegas ueberreeden. :)

      nix fuer ungut und gute nacht.

      GGG


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