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    KINOWELT .. ist so faul das es stinkt. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.10.02 18:32:43 von
    neuester Beitrag 08.10.02 10:52:41 von
    Beiträge: 18
    ID: 643.099
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      schrieb am 07.10.02 18:32:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Leute, leute was glaubt ihr wohl geht bei Kinowelt ab ?? Hier wird nur gepusht weil jeder weiß das die Filetstücke herausgepickt werden und der Rest im großen Container landet.

      Ein Spread von 0,23 € bei einer Aktie ist MEGA Faul.

      Kauf: 0,67
      Verkauf: 0,44

      Das sind mehr als 30 %. Sowas gibt es nur bei Optionscheinen.

      Lasst die Finger davon. Kein Mensch will die Teile kaufen.

      Und die sind nix mehr Wert. Der Dax dagegen steigt. Kauft euch lieber paar gute Optionsscheine von dem Geld.
      Avatar
      schrieb am 07.10.02 18:40:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Lese dir die Adhoc mal genau durch!!!
      Avatar
      schrieb am 07.10.02 18:45:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      glaube das ich die genau gelesen habe. aber anscheind ein großteil der inhaber von aktien der kw.

      ihr seht alle nur noch $$$$ aber das gibt keinen nicht mit dem neuen markt.

      am neuen markt kann man nix gewinnen. die zeiten sind rum.

      lass uns morgen mal schauen wo die sind.
      Avatar
      schrieb am 07.10.02 18:51:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sei doch nicht traurig mein Bester, hattest 2 Monate Zeit aufzuspringen!
      Also erzähl doch bitte nicht das etwas faul wäre!
      Chance verpaßt
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:08:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      So konnte gestern nicht mehr auf den quatsch antworten.

      Bis lang sieht man nix von Kinowelt 1,33 €.

      Kein Wunder das die Wirtschaft instabil ist.

      Die meisten Idioten investieren lieber ihr Geld bei Kinowelt, LBC und wie die ganzen Geldverbrenner heißen.

      Armes Deutschland.

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      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:12:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn alles Müll ist warum schreibst du dann hier? Willst du uns retten oder was. Vor einem Fehler bewaren und nebenbei auf deinen Dax aufmerksam machen.
      Dann kümmere dich doch nicht um Kinowelt!! Kann doch nur Neid sein.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:19:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wenn du es genau wissen willst, habe ich bestimmt nicht interesse euch pusher zu bewahren.

      Ich will nur die jenigen von solchen Pushern oder Boards bewahren die neu an der Börse sind.

      Auf so Idioten wie euch oder speziell gauner 1 der gestern irgendwelche Kurse gepostet hat die es niemals gab.

      Ihr seid doch schlimmer als die ganzen Vorstände oder Geschäftsführer.

      Immer nur blabla.

      Andere Leute mit in den Ruin ziehen nur weil IHR bei einem NEMAX von 8000 Punkten Kinowelt zu 80 € gekauft hat.

      Naja das ist eben der Vorteil vom Internet. Jeder bleibt anonym und kann soviel MIST posten wie er will.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:22:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aber mit dem Satz "Kauft euch lieber Optionsscheine vom Dax" Wolltest du nicht die Pusher auf deine Seite ziehen!?! Nein natürlich nicht. Es ist einfach nur peinlich.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:25:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      vertragt Euch, es geht doch nur um Geld und Geld ist bekanntlich nur ein Stück Papier, mehr nicht !!
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:27:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich find es nur Müll hier Kinowelt Aktionäre als Pusher zu bezeichnen, aber selbst den Dax anzupreisen
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:31:26
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich verstehe das du nix verstehst.

      Kauft lieber Optionsscheine denn die sind nicht so RISKANT wie Kinowelt Aktien. Bei OS ist die Totalverlustwahrscheinlichkeit wohl nicht so groß wie bei Kinowelt.

      Im Dax sind zumindestens keine Klickerwerte wie im NM.

      Aber anscheind muß ich ja recht haben denn an dem Kurs von Kinowelt tut sich nix.

      Komisch

      9:13 0,52
      9:30 0,49

      Noch Fragen ??
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:34:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Scheint aber wirklich nicht gerade begehrt zu sein!

      War beim letzten Zock von Kino anders!

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:40:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      ist das jetzt noch ein zock? ist doch entschieden. wer jetzt nicht weiss was er tun soll, der soll doch bitte hier nicht ohne daten rumsuelzen. geht doch auf die spielbank, da kannst besser zocken. ne bessere fast fifty fifty chance wie im casino auf rot oder schwarz gibts nicht. und das sind schnelle hundert prozent.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:46:35
      Beitrag Nr. 14 ()
      09:41 0,46

      Uiiihhhhh,

      da ist was im Busch. Der Nemax steigt und Kinowelt nicht.

      Und ich denke das man für Kinowelt keine Fakten benötigt.

      Kinowelt ist platt. Extrem selektiert wird dort.

      Mehr nicht.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:48:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      @spacejdz

      Könntest Du uns den Kurswert Deines IQ posten?

      mfg
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 09:56:21
      Beitrag Nr. 16 ()
      hört doch mal auf zu streiten
      Erklärt mir lieber mal warum der Kurs nach der Ad_hoc nur bei 0,50 herum dümpelt
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 10:00:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      Das sind 118.

      Also schon etwas mehr als der Wert von Kinowelt.

      Oder waren es nur 1,18 ??

      Aber das wäre trotzdem noch mehr als der Kurs.

      Aber ich merke langsam ist der Optimisums weg. An dem Kurs bewegt sich nichts Richtung 1,30 €.

      Habe aber noch eine Frage.

      Vielleicht kennt der ein oder andere ja noch Dreisatzaufgaben.

      Hätte hier eine für euch.

      Klein Fritz bekommt jede Woche von seinen Eltern ein Taschengeld in Höhe von 5 €.

      Nach einem Monat möchte Fritz von seinem gesparten Geld KINOWELT Aktien kaufen. Er bekommt 40 Stück.

      Desweiteren möchte Fritzchen nach 6 Monaten eifriges sparen seines Taschengeldes wieder Kinowelt kaufen (April 2003).

      Wieviele Aktien bekommt Fritzchen im April 2003 wenn er 6 Monate Taschengeld gespart hat ??

      Wieviel Gewinn / Verlust hat Fritzchen dann gemacht ??
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 10:52:41
      Beitrag Nr. 18 ()
      @auggie

      Ich glaube, dass durch den „Focus-Beitrag“ und durch den Begriff „Insolvenzplanverfahren“ eine Verunsicherung entstanden ist.

      Die Fakten:

      Der erste Schritt: Kauf des Vermögens

      Für die Übernahme des Kinoweltvermögens und die Ablösung der Pfandrechte zahlen die Brüder Kölmel 32 Millionen Euro. Gemeinsam mit dem Filmfinanzierer Openpicture soll das Kerngeschäft Kinowelt weiter geführt werden. Zudem soll Kinowelt weiterhin am Geregelten Markt notiert bleiben.

      Der zweite Schritt: Einleitung des Insolvenzplanverfahrens
      Bis jetzt haben die Brüder Kölmel nur den Kern (das Vermögen) gekauft, aber nicht die Hülle (die Aktiengesellschaft). Dazu braucht es ein so genanntes Insolvenzplanverfahren. Der neue alte Vorstand braucht aber die Hülle, damit Kinowelt-Aktien weiterhin an der Börse gehandelt werden können.

      Auszug aus der AdHoc vom 07.10.2002:

      „Für die nicht erworbene Kinowelt Medien AG soll im zweiten Schritt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens eingeleitet werden, das auf eine Sanierung der bisherigen Dachgesellschaft abzielt. Die "Neue Spielfilm Vertriebs- und Marketing GmbH" soll dann anschließend in die Kinowelt Medien AG eingebracht werden“.

      Das Insolvenzplanverfahren
      1. Vorlage des Plans ( § 218)
      Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Schuldner kann den Plan auch schon bei Antragstellung vorlegen.
      Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auch beauftragen einen Plan vorzulegen.
      Ein Plan, der nach dem Schlusstermin vorgelegt wird, darf nicht mehr berücksichtigt werden.
      2. Inhalt des Plans
      In dem Plan ist die Regulierung der Schulden zu regeln. Dabei kann von den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Schulden abgewichen werden (§ 217). Der Schuldner bzw. Insolvenzverwalter ist somit bei der Erstellung des Plans zunächst völlig frei.
      Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§§ 219ff). Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 219, 2).
      Im gestaltenden Teil sind sodann die Regelungen aufzunehmen, die festlegen, wie die Schulden reguliert werden sollen, wer auf wie viel verzichten soll, ob und inwieweit der Schuldner auch nach Ablauf des Plans noch haftet usw.
      3. Bildung von Gruppen
      Es müssen Gruppen gebildet werden, wenn Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsposition vorhanden sind (§ 222):
      Es ist zu unterscheiden zwischen
      1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
      2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
      3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen.
      Innerhalb gleichrangiger Gläubiger können Gruppen mit Gläubigern mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden. Die Gruppeneinteilung hat sachgerecht zu erfolgen. Die Kriterien müssen im Plan dargestellt werden (§ 222, 2). So könnte ich mir eine Aufteilung der Gläubiger z.B. in Lieferanten, öffentliche Gläubiger, Kreditgeber und Arbeitnehmer vorstellen. Auch für Kleingläubiger könnte ich mir eine eigene Gruppe vorstellen.
      Innerhalb einer Gruppe sind die Gläubiger gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn alle Betroffenen zustimmen (§ 226).
      4. Abweisung des Plans (§231)
      Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück
      1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
      2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
      3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
      (2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
      5. Behandlung des Plans
      § 232:
      (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
      1. dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
      2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
      3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
      (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung
      Der Plan wird also zunächst nicht allen Gläubigern zugeleitet, sondern nur dem Gläubigerausschuss, sofern einer bestellt wurde.
      Um die Durchführung des Plans nicht zu gefährden, kann das Gericht die Durchführung von Verwertungs- und Verteilungsmaßnahmen verbieten (§ 233).
      Zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen wird der Plan dann zur Einsicht für alle Beteiligten (also auch für die Gläubiger) in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt (§ 234).
      Sodann bestimmt das Gericht einen Erörterungstermin, bei dem der Plan erörtert wird. Hierbei können auch Änderungen an dem Plan vom Vorlegenden vorgenommen werden (§ 240). In der Terminfestsetzung ist auch darauf hinzuweisen, dass der Plan und die Stellungnahmen bei Gericht einzusehen sind. Das heißt, der Plan wird nicht an die Gläubiger verschickt! (§ 235)
      Der Erörterungstermin muss nach dem Prüfungstermin stattfinden, kann jedoch mit diesem verbunden werden. (§ 236).
      Es ist möglich, dass während des Erörterungstermins direkt abgestimmt wird, es ist aber auch möglich, dass ein gesonderter Abstimmungstermin festgesetzt wird (§ 241). Im letzteren Falle kann auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen. (§242).
      Grundsätzlich stimmt jede Gruppe für sich ab (§ 243).
      6. Zustandekommen des Plans
      Innerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowohl nach Köpfen, als auch nach Summe zustande kommt (§ 244). Anders als beim Schuldenbereinigungsplanverfahren gibt es hier also kein automatisches Zustimmen bei Nichtantwort. Im Gegenteil. Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werden nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann naturgemäß auch keine Mehrheit zustande kommen. Somit wäre der Plan m.E. (zumindest in der betreffenden Gruppe) also gescheitert.
      § 245:
      (1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
      1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
      2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
      3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
      (2) Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn nach dem Plan
      1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
      2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
      3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.
      Somit kann also ein Plan auch gegen den Willen von Minderheiten der Gruppen zustande kommen. Dabei kann es durchaus sein, dass in diesen Gruppen wiederum mehr Gläubiger sind, als in den Gruppen, die zugestimmt haben. Es kann also auch ein Plan gegen die Mehrheit der Gläubiger zustande kommen.
      Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die auch für die Zustimmungsersetzung beim SBP gelten. Im Unterschied dazu muss allerdings kein spezieller Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt werden, sondern die Annahme ist automatisch erfolgt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen. Einer Zustimmungsersetzung bedarf es somit also nicht.
      Auch der Schuldner kann dem Plan widersprechen.
      § 247:
      (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
      1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
      2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
      Nach der Annahme des Plans muss dieser noch vom Gericht bestätigt werden. (§ 248)
      § 251:
      (1) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger
      1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und
      2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.
      (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird.
      7. Wirkungen des Plans
      Kommt der Plan zustande, so gelten die darin enthaltenen Regelungen für und gegen alle Beteiligten (§254).
      Im Zusammenhang mit der Tabelle ist der Plan ein vollstreckbarer Titel (§ 257).
      Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
      Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260ff).
      8. Nichtzustandekommen des Plans
      Kommt ein Plan nicht zustande, so ist die Schlussverteilung nach §§ 196ff vorzunehmen und das Verfahren aufzuheben. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er Restschuldbefreiung beantragt, so wird im Schlusstermin die Restschuldbefreiung nach Anhörung des Insolvenzverwalters und der Gläubiger (§ 289) angekündigt und der Treuhänder bestellt, sofern die Voraussetzungen des § 290 nicht vorliegen (§ 291).

      Ich hoffe, dass dies einiges zur Aufklärung beiträgt.
      Für Korrekturen bin ich dankbar.

      mfg


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