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    Muss die Abschaffung der Spekulationsfrist noch durch den Bundesrat? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.10.02 18:53:41 von
    neuester Beitrag 20.10.02 22:19:52 von
    Beiträge: 14
    ID: 648.903
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      schrieb am 20.10.02 18:53:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ist diese Änderung reine Bundesangelegenheit,oder muss der Bundesrat noch abstimmen?
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:22:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      .........normal ganz klar zustimmungspflichtiges Gesetz durch den Bundesrat.........jetzt nur Daumen drücken das Stoiber nicht umfällt und angekündigte Blockade durchhält.

      E.H.( mit tüchtig Fracksausen)
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:25:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Antwort findet sich in Art. 105 Abs. 3 GG:

      GG Art 105

      (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

      (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

      (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

      (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:31:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aus Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich, dass das Aufkommen der Einkommensteuer teilweise den Ländern und den Gemeinden zufließt:

      GG Art 106

      (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

      1. die Zölle,
      2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach
      Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden
      zustehen,
      3. die Straßengüterverkehrsteuer,
      4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
      5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des
      Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
      6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
      7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
      (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
      1. die Vermögensteuer,
      2. die Erbschaftsteuer,
      3. die Kraftfahrzeugsteuer,
      4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach
      Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
      5. die Biersteuer,
      6. die Abgabe von Spielbanken.

      (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

      1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
      gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der
      Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen
      Finanzplanung zu ermitteln.
      2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander
      abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der
      Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
      im Bundesgebiet gewahrt wird.

      Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

      (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

      (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

      (5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

      (6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

      (7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

      (8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

      (9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:35:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Da ich das Beamtendeutsch nicht verstehe,was bedeutet dieses jetzt? Ja,Länder entscheiden mit,oder nein,Bund entscheidet alleine?

      Danke

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      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:40:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      NATALY, nachdem ich zig "Sräds und Antworten von Dir gelesen habe, komme ich zu dem Schluß, daß Du Anwältin, Richterin, Staatsanwältin o.d.g.l. bist. Liege ich richtig ???
      An dieser Stelle einfach mal ein dickes DANKE für Deine vielen juristisch fundierten Beiträge !!!!!!

      F.

      P.S. Könnt da mal einen Tipp von Dir gebrauchen, wäre das machbar ??
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:41:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bundesrat entscheidet allein. Wird aber nicht durchgehen, also lasst die Gazetten mal quatschen. Diese Spekulationssteuer hat null Chance ! Alles bleibt wie es ist !
      Viel Glück und Erfolg wünscht Privatier
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:50:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      "(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."

      KLARTEXT: Ohne Zustimmung des Bundesrats kann das EstG nicht geändert werden.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 19:52:06
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #6: Meine THREADS sind nicht juristisch, nur die Postings.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 20:24:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nochmal zu #6:Frag halt, Fasu.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 20:33:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Du hast gegen 21:40 Post, muß jetzt nochmal kurz weg, Danke im Voraus

      F.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 21:57:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nataly, hat Dich meine Mail erreicht ??

      F.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 22:10:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Fasu: Nein. Hab keine Mail bekommen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.02 22:19:52
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nataly, ich versuchs nochmal...

      F


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