eigenheimzulage JA oder NEIN? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.10.02 17:32:30 von
neuester Beitrag 25.10.02 20:17:30 von
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ID: 651.613
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hallo,
es geht um ne eigentumswohnung, wo der notarvertrag dieses jahr noch stattfinden könnte, aber ich erst zum 01.04.2003 dort einziehen kann.
welchet termin ist massgebend für die zulage?
- der notarvertrag?
- die kaufpreiszahlung?
- der tag der privaten nutzung?
vielen dank im voraus?
es geht um ne eigentumswohnung, wo der notarvertrag dieses jahr noch stattfinden könnte, aber ich erst zum 01.04.2003 dort einziehen kann.
welchet termin ist massgebend für die zulage?
- der notarvertrag?
- die kaufpreiszahlung?
- der tag der privaten nutzung?
vielen dank im voraus?
Massgeblich ist das Datum, zu dem Du ins Grundbuch eingetragen wirst. Bei uns war das in diesem Jahr ähnlich.
Notarvertrag Nov 2000
Kaufpreiszahlung Dez 2000
Grundbucheintragung Jan 2001
Für 2001 haben wir die Zulage erhalten.
Notarvertrag Nov 2000
Kaufpreiszahlung Dez 2000
Grundbucheintragung Jan 2001
Für 2001 haben wir die Zulage erhalten.
Selbst wenn die Eihgenheimzulage gestrichen wird, dann ist das Jahr des Kaufes maßgeblich. Also 2002. Das bedeutet, dass der Antrag auf Eigenheimzulage erfolgreich im Jahr der Fertigstellung, also 2003, gestellt werden kann.
Mit Kindern sowieso.
Allerdings sind die Einkommensgrenzen zu beachten, welche auf Gesetzesgrundlage 2002 beruhen.
Mit Kindern sowieso.
Allerdings sind die Einkommensgrenzen zu beachten, welche auf Gesetzesgrundlage 2002 beruhen.
Datum des Kaufvertrages ist Beginn der Investition !!!,
so und nicht anders ..., egal wann Übergang Besitz und Lasten erfolgt oder Kaufpreiszahlung.
so und nicht anders ..., egal wann Übergang Besitz und Lasten erfolgt oder Kaufpreiszahlung.
hier der wichtige link:
www.bundesfinanzministerium.de/wwwroot-BMF/BMF-.336.14449/.htm
www.bundesfinanzministerium.de/wwwroot-BMF/BMF-.336.14449/.htm
Eigenheimzulagengesetz 1997
§ 10
Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
§ 10
Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
o.k. hier der text dazu
16. Oktober 2002 Familienfreundliche Eigenheimzulage geplant
Zum Ergebnis der Koalitionsgespräche der beiden Regierungsparteien vom heutigen Tage teilt das Bundesministerium der Finanzen mit:
Die Eigenheimzulage wird in Zukunft auf Personen oder Familien mit Kindern konzentriert. Für diesen Personenkreis ist eine einheitliche Förderung für Neubauten und Bestandserwerbe in Höhe von jährlich 1.200 EUR je Kind vorgesehen. Soweit diese Förderung gewährt wird, bleibt auch die ökologische Zusatzförderung erhalten. Die Einkunftsgrenze für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum wird auf 70.000 EUR/140.000 EUR für Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehepaare abgesenkt.
Diese neuen Regelungen sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2002 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2002 auf Grund eines rechtswirksamen obligatorischen Vertrags (Notarvertrag) angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Anders gewendet: Bei Notarverträgen oder Bauanträgen vor dem 1. Januar 2003 gilt das alte Recht weiter.
--------------------------------------------------------------------
Gruss an alle Häuslebauer.
16. Oktober 2002 Familienfreundliche Eigenheimzulage geplant
Zum Ergebnis der Koalitionsgespräche der beiden Regierungsparteien vom heutigen Tage teilt das Bundesministerium der Finanzen mit:
Die Eigenheimzulage wird in Zukunft auf Personen oder Familien mit Kindern konzentriert. Für diesen Personenkreis ist eine einheitliche Förderung für Neubauten und Bestandserwerbe in Höhe von jährlich 1.200 EUR je Kind vorgesehen. Soweit diese Förderung gewährt wird, bleibt auch die ökologische Zusatzförderung erhalten. Die Einkunftsgrenze für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum wird auf 70.000 EUR/140.000 EUR für Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehepaare abgesenkt.
Diese neuen Regelungen sind erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2002 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2002 auf Grund eines rechtswirksamen obligatorischen Vertrags (Notarvertrag) angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Anders gewendet: Bei Notarverträgen oder Bauanträgen vor dem 1. Januar 2003 gilt das alte Recht weiter.
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Gruss an alle Häuslebauer.
woooow....wunderbar
vielen dank
so gesehen hab ich dann aber nur anspruch auf 7 jahre zulage, oder?
da notarvertrag und einzug nicht im selben jahr liegen...
oder wenn ich mich dieses jahr `postalisch` + `fiktiv` in die wohnung ziehe....würde sowas auffallen?
vielen dank
so gesehen hab ich dann aber nur anspruch auf 7 jahre zulage, oder?
da notarvertrag und einzug nicht im selben jahr liegen...
oder wenn ich mich dieses jahr `postalisch` + `fiktiv` in die wohnung ziehe....würde sowas auffallen?
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