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    Kann mir jemand helfen??? Kündigungsfrist Probezeit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.02 21:12:34 von
    neuester Beitrag 12.11.02 22:49:58 von
    Beiträge: 14
    ID: 659.160
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      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:12:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend zusammen!

      Kann mir jemand weiterhelfen??

      Ich habe vor kurzem bei einem neuen Arbeitgeber angefangen zu arbeiten und bin noch in der Probezeit.

      Heute habe ich die Zusage von einer anderen Firma erhalten, dass ich so schnell wie möglich bei ihnen anfangen soll/kann.

      Meine Frage: Wenn ich morgen bei meinem jetzigem AG kündige, wann ist dann mein letzter Arbeitstag und wann kann ich in der neuen Firma anfangen???
      Kann ich nur zum Monatsende kündigen oder geht das auch zwischendrin irgendwie???

      Danke für eure Mithilfe und einen schönen Abend!
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:17:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einfach mal in den Arbeitsvertrag gucken. Den solltest du haben, auch wenn du noch in der Probezeit bist.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:20:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Den Arbeitsvertrag habe ich bisher noch nicht bekommen.
      wir haben uns nur mündlich auf die gesetzlichen Bestimmungen geeinigt.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:22:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hast Du keinen Arbeitsvertrag bekommen ? Da müsste es doch drin stehen.

      Probezeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, daß eine Kündigung in der gesetzlichen bzw. tariflichen Mindestfrist zulässig ist. Die gesetzliche Mindestfrist beträgt für beide Seiten zwei Wochen, soweit die vereinbarte Probezeit sechs Monate nicht übersteigt. Vgl. § 622 Abs. 3 BGB.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:23:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gekündigt werden kann während der Probezeit beiderseits ohne Angaben von Gründen.

      Kündigungsfristen stehen im Arbeitsvertrag, wenn nichts besonderes vereinbart ist gilt der Tarifvertrag (zwischen deinem Arbeitgeber und der dazugehörigen Institution), wenn dein Arbeitgeber niemanden angeschlossen ist sollte die gesetzliche Kündigungsfrist gelten.

      Wenn du erst seit kurzem da bist holft aber meistens ein kurzes Gespräch.

      Gruß Zyklus (und viel Erfolg)

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      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:23:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:24:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo erstmal ,

      wenn du mir einige details deines aktuellen Arbeitsvertrages bezüglich der Kündigungsfrist nenn würdest , könnte ich dir eventuell helfen .


      kündigungsfrist 14 tage oder 4 Wochen , zum Monatsende oder Monatsanfang ??

      Schick mir ne Mail !!!

      Mach jetzt schluss .


      Gruss : BrokeKing1
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:24:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      wenn du noch keinen vertrag unterschrieben hast, dann sollte es keine probleme geben, das arbeitsverhätnis von einen tag auf den anderen zu kündigen.

      gruss tantor
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:25:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kündigungsfristen im Arbeitsrecht (§ 622 BGB)



      --------------------------------------------------------------------------------

      Gesetzliche Kündigungsfristen

      Grundkündigungsfrist:
      Mindestkündigungsfrist für beide Parteien: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
      Für Kleinbetriebe bis zu 20 beschäftigten Arbeitnehmern darf die Kündigungsfrist auf 4 Wochen ohne Festlegung eines Kündigungstermins abgekürzt werden.

      Länger beschäftigte Arbeitnehmer (nur für Arbeitgeber verbindlich):

      Beschäftigungsdauer ab dem Kündigungsfrist
      25. Lebensjahr von mindestens zum Monatsende
      2 Jahren 1 Monat
      5 Jahren 2 Monate
      8 Jahren 3 Monate
      10 Jahren 4 Monate
      12 Jahren 5 Monate
      15 Jahren 6 Monate
      20 Jahren 7 Monate.

      Probearbeitsverhältnis:
      - Während Probezeit Kündigungsfrist für beide Parteien 2 Wochen.
      - Dauert Probezeit länger als 6 Monate, ist Grundkündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.

      Aushilfsarbeitsverhältnis:
      - Nicht länder als 3 Monate: Einzelvertragliche Kündigung bis auf 0 möglich.
      - Länger als 3 Monate: Allgemeine Kündigungsvorschriften sind zu beachten.

      Einzelvertragliche Kündigungsregelungen:
      Enthält Arbeitsvertrag eine vertragliche Kündigungsregelung, so gilt diese, wenn sie günstiger als die gesetzliche Neuregelung ist. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Kündigungsfristengesetzes. Enthält der Anstellungsvertrag keine Kündigungsregelung oder wird lediglich auf gesetzlich Regelung verwiesen, so gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen.


      Tarifvertragliche Kündigungsregelungen:

      Abweichende tarifvertragliche Regelungen von Grundkündigungsfrist, verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungsfrist während Probezeit zulässig, auch wenn sie zu Ungunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, daß derartige tarifvertragliche Regelungen für sie gelten sollen. Enthält der Tarifvertrag keine eigenständige Kündigungsvorschrift, sondern lediglich einen Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, so gelten insoweit die neuen gesetzlichen Kündigungsregelungen.

      Übergangsregelungen:
      Bestehende Tarifverträge bleiben von gesetzlicher Neuregelung unberührt, wenn sie für Arbeiter und Angestellte gleiche Fristen vorsehen oder für unterschiedliche Fristen sachliche Gründe vorliegen. Kündigungs-Neuregelung ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KündFG noch nicht abgeschlossene kündigungsrechtliche Sachverhalte anzuwenden, insbesondere die arbeitsgerichtlichen Verfahren, die nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.1990 auszusetzen waren.


      Verf.: RA Thomas Noebel, Bundesingenieurkammer, August 1996
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:27:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      denke, ohne unterschriebenen vertrag, sieht die sache um einiges anders aus!
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:30:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Da ich selbst Leute habe und auch schon Leute in der Probezeit entlassen wollte, weil es wirkliche Spinner waren,ging das alles nicht so einfach wie ich dachte. Ich hatte 1 Tag Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart ( im gegenseitigem Einverständniss) mußte aber 14 Tage nachzahlen,nach Klage vor Arbeitsgericht - da auch in der Probezeit nicht unter 14 Tagen eine Kündigung wirksam ist. Die irreale Vorstellung - tägliche Kündigung in der Probezeit - ist ,seit die Roten an der Regierung sind, hinfällig. Also solltest Du 14 Tage einplanen oder das Arbeitsverhältniss im gegenseitigem Einvernehmen auflösen (Auflösungsvertrag) - müssen aber beide Seiten zustimmen.
      Wenn zuviel Arbeit in der Firma ist - kann der AG auch auf die 14 Tage bestehen.
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:38:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Schon mal dankeschön für die Antworten!

      Hab ich das jetzt richtig verstanden:

      Wenn ich in der Probezeit bin und im Vertrag nichts geregelt ist, sondern das gesetzliche gilt, kann ich morgen mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
      Mein letzter Arbeitstag wäre somit Dienstag, der 26.11.2002.
      Somit könnte ich ab Mittwoch, 27.11.02 bei meinem neuen Arbeitgeber beschäftigt sein??
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 21:41:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      14 Tage ist meist richtig, kann aber teilweise auf Kündigungen zur Monatsmitte oder Monatsende begrenzt sein.

      Frag in deinem Laden nach, (ist sicherer) du willst doch eh gehen.

      Gruß Zyklus
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 22:49:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      warum willst Du denn nach so kurzer Zeit wieder wechseln? Solltest Du nicht zu häufig machen, da es sonst irgendwann als "nicht konstante Persönlichkeit" ausgelegt wird.


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