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    SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.11.02 10:04:18 von
    neuester Beitrag 21.02.03 11:59:44 von
    Beiträge: 85
    ID: 661.909
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      schrieb am 19.11.02 10:04:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Berechnungen in der Presse gestern waren daher unvollständig. Die steuerliche Belastung beträgt im Verhältins zur Höhe des SpekuGewinnes bei Aktien nicht 7,5 sondern in zahlreichen Fällen 17,5%. Und die Belastung bei Immobilien beträgt nicht 15% sondern 25%.

      Dies liegt darin, dass, wie nebenbei verlautbart, die Spekulationsgewinne unter dem Progressionsvorbehalt stehen. Dies bedeutet das sich durch die SpekuGewinne die Steuerprogression bezüglich der übrigen Einkünfte erhöht.

      Beispiel:

      a) Einkünfte 50.000 € x Steuersatz ca. 30% = 15.000 € ESt

      b) Einkünfte 50.000 €
      SpekuGewinn 50.000 €
      Immobilie --------
      100.000 € Steuersatz ca. 40 %
      Einkünfte 50.000 € x Steuersatz ca. 40% = 20.000 € ESt

      Von den Einkünfte, die keine SpekuGewinne sind, sind
      damit wegen des Progressionsvorgehaltes 5.000 € mehr
      Steuern zu zahlen; natürlich alles ohne
      Solidaritätzzuschalg und ohne Kirchensteuer

      Die Steuern vom SpekuGewinn 50.000 € betragen 15 %
      mithin 7.500 € plus 5.000 € zusätzlich auf die übrigen
      Einkünfte ergibt insgesamt 12.500 €. Bezogen auf den
      SpekuGewinn von 50.000 ergibt sich damit eine Belastung
      von 25%.

      Da bei Aktien wegen des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälte des SpekuGewinnes progressions erhöhend wirkt (soweit die übrigen Regelungen so bleiben wie sie sind) ergibt sich bei entsprechender Rechnung bezogen auf den gesmaten SpekuGewinn eine Steuerbelastung von 14,5%. Inclusive Solidaritätzzuschlag und Krichensteuer beträgt damit die Gesamtbelastung 16,6%
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:08:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      :eek: Kirchensteuer :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:09:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Gilt der Progressionsvorbehalt auch bei Verlusten???
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:17:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Werden Aktienkäufe, die vor dem 21.2.2003 getätigt werden, wirklich geringer besteuert, wenn der Verkauf nach dem 21.2.2003 erfolgt???
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:20:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3: Davon ist auszugehen. Bei anderen negetiven Progressionseinkünften (z.B. steuerfreie ausländische negative Einkünfte) verringert sich der Steuersatz entsprechend.

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      schrieb am 19.11.02 10:21:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      #4: das kommt auf deinen individuellen steuersatz an.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:23:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      wie könnt ihr das kompensieren????????

      T r e t e t a u s d e r K i r c h e a u s ! ! !


      :eek: :laugh: :eek: :laugh: :eek: :laugh: :eek: :laugh: :eek: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:26:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      #1: Nach der alten Regelung war ein Progressionsvorbehalt nicht notwendig, da die der Steuersatz sich schon deswegen erhöhte, weil die Spekueinkünfte (falls steuerpflichtig) die Einkünfte und daher unmittelbar die Progression erhöhten. Eine Verschlechterung ist die neue regelegung diesbezüglich also nicht.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:32:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      # Acri

      kannst Du hierfür die Quelle nennen, habe dazu absolut nichts gefunden!

      Davon mal abgesehen, dürfte Deine Berechnung nicht stimmen. Sprichst Du hier vom Durchschnittssteuersatz oder vom Grenzsteuersatz? Vermute den Durchschnittssteuersatz und der dürfte bei 50.000 Euro nicht 30% und bei 100.000 Euro nicht 40% betragen.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:35:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      moin,
      erstmal respekt vor deinem fachwissen. (steuerberater?) frage dazu; wer hat konkret gesagt, das spekulationseinkünfte dem progessionvorbehalt unterliegen sollen. meines wissen bezog sich der p-vorbehalt bis jetzt nur auf steuerbefreite leistungen (sehr vereinfachte darstellung).
      mfg
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:36:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      #8 : Darum gehts doch gar nicht. Es ist halt nur wieder ein Paradebeispiel für die mittlerweile typische Verschleierungstaktik dieser rot-grünen Lügner. Und bis die breite Masse das mal wieder kapiert, wird die nächste Steuererhöhung ins Haus stehen...Luxussteuer, für alle, die nicht bei Aldi einkaufen oder sowas in der Art.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:39:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wie soll sich meine Einkommensschuld erhöhen wenn die Steuer direkt von den Banken pauschal abgeführt wird, was heisst ich brauch sie garnicht bei der Steuererklärung anzugeben. Somit kann mein Einkommenssteuersatz garnicht steigen. Bisher habe ich auch garnichts anderes gelesen noch gehört. Woher hast Du die Information oder ist es nur ein Beitrag um die Uninformiertheit weiter zu steigern???
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:43:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich hab da mal ´ne Frage!

      Ich habe Aktie 1 mit Gewinn verkauft und muß dafür blechen.
      Aktie 2 habe ich aber mit Verlust verkauft. Ich finde nirgends einen Hinweis darauf, daß ich diesen Verlust geltend machen kann!!!???
      Kann es sein, daß die Deppen auf jeden Fall kassieren, auch wenn ich unterm Strich draufgezahlt habe?:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:47:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Acri:

      "Dies liegt darin, dass, wie nebenbei verlautbart, die Spekulationsgewinne unter dem Progressionsvorbehalt stehen."

      Wo wurde das verlautbart und von wem? Hast du eine Quelle dafür?
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 10:52:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #13: Nach der Definition des Gewinns in § 23 EStG fallen auch Verluste unter den Begriff "Gewinn". Die gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsweise führt dazu, dass der "Gewinn" ein negatives Vorzeichen erhält. Dadurch kannst du diese negativen Gewinne aufrechnen. Also: Nur keine Panik.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 11:06:11
      Beitrag Nr. 16 ()
      Infos gibt es unter:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Finanz-und-Wirtschafts…

      #12: Die Spekulationsgewinne müssen evtl trotzdem angegeben werden. Dies geschieht auch bei einigen anderen pauschal besteuerten Einkünften.

      #13: Wenn per Saldo die Einkünfte negativ sind, kann man dies nachweisen. Die Steuern werden dann entsprechend erstattet.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 11:10:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hier ein Ausschnitt aus der von Steve Morino genannten Quelle:

      "Veräußerungsgewinne

      Neu geregelt wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Der ursprünglich vorgesehene Vorschlag (Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz) hatte aus Gerechtigkeitsaspekten Vorteile, war aber einerseits nur schwer umsetzbar und andererseits im internationalen Vergleich eine ungewöhnliche Lösung. Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, Veräußerungsgewinne pauschal, umfassend und gleichmäßig zu besteuern. Spekulationsfristen fallen völlig weg. Der Veräußerungsgewinn wird für Neufälle mit 15 % besteuert.

      Es wird eine Stichtagsregelung geben, nach der für Altfälle unterstellt wird, dass der Verkauf von Wertpapieren und Immobilien 10 % Gewinn erbringt. Auf diese 10 % erheben wir dann 15 % Steuer. Probleme mit dem Nachweis von Anschaffungspreisen bei Altfällen können bei der Neuregelung nicht entstehen. Verluste aus Veräußerungen dürfen mit den Gewinnen verrechnet werden.

      Die Neuregelung lehnt sich an international übliche Verfahren an und belastet die Veräußerungsgewinne vergleichsweise niedrig."
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 11:16:07
      Beitrag Nr. 18 ()
      @#11 und #14
      Eichel sagte auf der Bundespressekonferenz gestern mehrmals, dass
      es sich um keine Abgeltungssteuer, sondern um eine Pauschalsteuer handeln würde. Dazu noch sein freches
      Märchen, dass Aktien nun mit moderaten 7,5% besteuert würden. Dem waren die anwesenden Fachjournalisten nicht gewachsen.
      Und n-tv sowieso nicht.

      Es kommt so wie es zu erwarten war: Null Bankgeheimnis,
      möglichst rückwirkend. Kompliziertere Regelungen, nur keine
      Vereinfachung. Dass die Verluste rückwirkend nicht mehr
      geltend gemacht werden können, dafür wird Frau Scheel
      scheinheilig schon sorgen. Die Banken haben mehr Papierkram,
      der Papierkram der Privaten wird nicht kleiner.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 11:19:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich stelle fest, dass noch niemand die Quelle für einen Progressionsvorbehalt nennen konnte. Kann denn der Thread-Eröffner Acri hierzu nicht mal aktiv werden, bevor hier wild weiter spekuliert wird?
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 13:12:15
      Beitrag Nr. 20 ()
      Die Quelle für die Behauptung, dass steuerpflichtige Einkünfte die Progression erhöhen ist das Einkommensteuersystem selbst. Es gibt im deutschen Einkommensteuerrecht keine Einkünfte, die die Progression nicht erhöhen.

      Die Progression wird sogar durch Bezüge erhöht, die nicht einkommensteuerpflichtig sind. Zu nennen sind hier zum beispiel Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (internationale Abkommen mit anderen Staaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Oder die Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosenhilfe ect.; auch diese erhöhen die Progression. Die Steuer auf diese Ersatzleistungen beträgt sogar 0%.

      Es wäre systemwidrig und ein Novum, bestimmte Einkommen die progressionserhöhende Wirkung zu nehmen. Der Progressionsvorbehalt ergibt sich zudem aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip, der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Bürgers.

      Die Regierung hat nicht erklärt, dass die SpekuGewinne entgegen den allgemienen Regeln im Einkommensteuerrecht nicht progressionserhöhend wirken sollen. Es wurde lediglich erklärt, wie die SpekuGewinne selber besteuert werden sollen, nicht jedoch, dass diese anders als andere Einkünfte die Progression nicht erhöhen würden.

      Auch das Wort Pauschal gibt keinen Anlaß von etwas anderem auszugehen, da sich wie oben geschildert, selbt, wenn Bezüge nicht einmal mit einem Pauschalsatz, sondern überhaupt nicht der Besteuerung unterliegenden, diese progressionserhöhend wirken.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 13:55:12
      Beitrag Nr. 21 ()
      Danke Acri; ich glaube jetzt habe ich es verstanden
      :rolleyes:
      Wie ist es aber z.B. bei Freibeträgen bei Kapitaleinkünften(Obergrenze Freistellungsaufträge) in der Vergangenheit gewesen. Innerhalb dieser Freibeträge hätte dann doch ebenfalls der Progressionsvorbehalt greifen müssen?:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 13:59:47
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Acri,


      Der Progressionsvorbehalt ergibt sich zudem aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip, der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Bürgers

      Dieser Gerrechtigkeitswahn führt immer wieder zu absurden Ergebnissen.
      Im konkreten Fall werden, wie von Dir geschildert, Aktiengewinne von Kleinverdienern mit bis zu 17,5 % besteuert.
      Topverdiener, die den Spitzensteuersatz erreichen, zahlen dagegen tatsächlich nur 7,5 %.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 14:00:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Andrija hatte den richtigen Riecher!
      Alles nur Spekulation von Acri...
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 14:05:43
      Beitrag Nr. 24 ()
      Verluste können meines Wissens nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Nicht aber mit anderen Einkünften. Demzufolge können Gewinne auch nicht die Progression bei anderen Einkünften erhöhen. Oder etwa doch?
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 14:52:00
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Andrija

      Nein. Die Progression erhöht sich nur insoweit als steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (oder soweit sonstige Bezüge per Gesetz ausdrücklich als progressionserhöhend erklärt worden sind). Soweit Freibeträge greifen, liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.

      @Alle

      Bei den SpekuGewinnen handelt es sich um sonstige Einkünfte im Sinne von §§ 22, 23 EStG. Daher wirken sich diese automatisch progressionserhöhend aus, auch wenn der auf diese selber anzuwendede Steuersatz 15% beträgt. Das heist, wird denen nicht durch eine spezielle neue Vorschrift die progressionserhöhende Wirkung genommen, ergibt sich die zu Beginn dieses Threads dargestellte Gesamtsteuerbelastung: Bei Immobilien ca. 27,1% und Wertpapieren ca. 16,6%.

      Also bisher hat die Regierung nicht erklärt, das diese Einkünfte die Progression nicht erhöhen sollen. Also insofern stelle ich die Frage nach der Quelle. Wer hat erklärt das diese Einkünfte anders als andere die Progression nicht erhöhen würden.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 14:56:47
      Beitrag Nr. 26 ()
      #24,

      wenn dem so wäre, müssten sich Spekulationsverluste auch einkommensübergreifend steuermindern auswirken. Anderenfalls dürfte diese Einseitigkeit verfassungswidrig sein. :p
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 14:59:57
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Acri: Die Einkommensteuer ist progressiv, da hast du Recht. Die Bezeichnung "Progessionsvorbehalt" wird aber für andere Sachverhalte benutzt.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 15:01:14
      Beitrag Nr. 28 ()
      Mir platzt gleich der Kopf !!

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 15:01:47
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu #26: Wenn du meinst, kannst du ja vor das BVerfG ziehen. Ich schätze, da wirst du dir eine blutige Nase holen.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 15:13:47
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Nataly

      Du hast recht. Der Begriff meint, dass sich der Gesetzgeber vorbehält Bezüge die nicht der Steuerpflicht unterliegen bei der Berechnung des Steuersatzes mit einzubeziehen. Da die SpekuGewinne, wenn auch "nur" beschränkt, steuerpflichtig sind, trifft der Ausdruck nicht genau dieses Novum. Aber ich wollte keinen neuen Begriff schaffen. Das Ergebnis bleibt jedoch trotz aller Begrifflichkeiten das Selbe.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 16:39:56
      Beitrag Nr. 31 ()
      Acri, würdest Du dann unterstellen wollen, dass die Regierung dieses mit Absicht verschweigt - dann müßte hinterher ein gigantischer Aufschrei erfolgen - oder hat den Sachverhalt bisher keiner richtig durchdrungen? Ich kann ja Deiner Argumentation folgen, aber warum haben die Experten aus dem Finanzministerium dieses nicht bedacht/berücksichtigt - bitte erspart uns hier die Anmerkungen, dass die éh alle dämlich sind - und warum springen die ganzen Lobbyisten nicht auf dieses Thema? Ich will ja nicht ausschließen, dass Du hier an einem ganz heißen Eisen dran bist!
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 16:41:09
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Acri: Auch der Ausdruck "beschränkte Steuerpflicht" meint im EStG etwas Anderes (Definition in § 1 Abs. 4 EStG).
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 16:42:48
      Beitrag Nr. 33 ()
      Bisher ist immer nur die Rede davon, daß der Verkauf von Wertpapieren mit Kursgewinn in jedem Fall steuerpflichtig werden soll. Ich habe Rentenpapiere zu 95 % gekauft, und diese werden dann zu 100 % zurückgezahlt. Ich verkaufe nicht. Wird also j e d e r Kursgewinn, also auch der erwähnte, besteuert?
      Wie werden sich die Regelungen der Wertzuwachssteuer auf Offene Immobilienfonds auswirken?

      Hoffentlich kippen CDU/CSU/FDP im Bundesrat nach den LT-Wahlen in Hessen und Nds. am 1. 2. 03 nicht wieder um - wie die Flasche Diepgen bei der Steuerreform. Schröder hat die Verabschiedung des Gesetzes nicht grundlos auf den 21. 2. 03 gelegt!
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 16:43:27
      Beitrag Nr. 34 ()
      @Acri: Wenn du Begriffe, die im EStG eine ganz bestimmte Bedeutung haben, in einem ganz anderen Sinn verwendest, verursachst du nur Verwirrung.:(
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 20:49:52
      Beitrag Nr. 35 ()
      @Nataly

      Aus der Interpunktion des Satzes im Beitrages #30 ergibt sich, dass ich nicht von "beschränkter Steuerpflicht" einer Personen im Gegensatz von unbeschränkter Steuerpflicht von in Deutschland ansässigen Peronen geschrieben habe. Gemeint ist natürlich nicht die Eigenschaft des Steuersubjektes, sondern die des Steuerobjektes. Diesbezügich hat der Begriff "beschränkt" keine definitorische Bestimmtheit und kann und soll hier durchaus als "teilweise" oder "eingeschränkt" verstanden werden.
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 22:42:42
      Beitrag Nr. 36 ()
      @Acri: OK:laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 12:21:38
      Beitrag Nr. 37 ()
      Die Steuerbelastung durch die Erfassung der Spekulationsgewinne beläuft sich nicht nur auf lediglich 15% des Gewinnes. Zusätzlich wirkt sich diese progressionserhöhend aus.



      Gemäß §§ 2, 32a EStG erhöht sich durch den Spekulationsgewinn der auf die übrigen Einkünfte anzuwendende Steuersatz. Damit werden diese zusätzlich mit Steuer belastet. Erzielt zum Beispiel ein Lehrer neben seinen Dienstbezügen einen Veräußerungsgewinn in Höhe seiner Jahresbezüge ist neben den 15% vom Veräußerungsgewinn und neben der bereits vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer zusätzlich ein Anteil von ca. 10% des Bruttoarbeitslohnes an das Finanzamt abzuführen. Hinzukommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit steigt die Belastung bezogen auf den Veräußerungsgewinn auf ca. 27%.



      Bisher liegt keine Mitteilung darüber vor, nach der die Spekulationsgewinne wie bei sonstigen Einkünften üblich die Steuerprogression nicht erhöhen sollen. Dieses Effekt dürfte ein böses Erwachen geben
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 17:07:19
      Beitrag Nr. 38 ()
      Vielleicht sollte ich mir auch mal ein Gesetzbuch kaufen, dann könnte ich jetzt nachschlagen (ich weiß, gibts bestimmt auch online).
      Was hat es nun mit dem §17 auf sich, der nun nicht abgeschafft wird sondern beibehalten?
      Heißt das jetzt alles in allem, daß wir uns zu früh gefreut haben? Aktien, die nach dem 21.2.2003 gekauft werden, werden nach dem Verkauf sowohl mit der Pauschalsteuer von 15%(7.5%)besteuert, Verluste können nur zur Hälfte mit aufgerechnet werden und das, was zum Schluß über den Freibeträgen als Gewinn übrigbleibt, muß mit der Einkommensteuer am Jahresende nochmal versteuert werden? Habe ich das so richtig verstanden?
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 17:16:06
      Beitrag Nr. 39 ()
      Wieso denn das??? Das mit der Einkommenssteuer soll doch wegfallen!:confused:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 18:38:15
      Beitrag Nr. 40 ()
      Wenn hier schon mit §§ um sich geschmissen wird:

      Der Progressionsvorbehalt ist in § 32b EStG geregelt. Dort sind die steuerfreien Einkünfte genau aufgezählt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

      In der Kabinettsvorlage war eine entsprechende Änderung von § 32b EStG NICHT geplant...

      Es ist wirklich nichts dran an dieser speziellen Vermutung von Acri!

      Grüße

      D.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 18:46:30
      Beitrag Nr. 41 ()
      Falls noch jemanden interessiert, wie die Pauschalsteuer im Wechselspiel mit Grundfreibetrag usw. funktionieren soll, hier der Ausschnitt aus der entsprechenden Kabinettsvorlage (keine Ahnung, ob das heute auch so beschlossen wurde):

      21. Dem § 32a wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 beträgt 15 vom Hundert, soweit sie anteilig im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen nach dem Verhältnis dieser Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufzuteilen. Dabei ist die Summe der Einkünfte mit mindestens 0 Euro anzusetzen. Der danach auf die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 entfallende Teil des zu versteuernden Einkommens wird um den Betrag vermindert, um den der zu berücksichtigende Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 den auf andere Einkünfte entfallenden Teil des zu versteuernden Einkommens übersteigt."
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:12:33
      Beitrag Nr. 42 ()
      Vielleicht noch abschließend zur Erläuterung:

      Acri meinte mit seinem Verweis auf § 32a vielleicht, dass die Veräußerungsgewinne zunächst im Rahmen des zu versteuernden Einkommens dem normalen Tarif unterliegen und zusätzlich noch einmal der Pauschalsteuer von 15% unterliegen. Der neue Absatz 7 bestimmt aber aus meiner Sicht hinreichend eindeutig, dass der Tarif für die Veräußerungsgewinne 15% betragen soll. Insofern muss das zu versteuernde Einkommen aufgeteilt werden, was Absatz 7 auch andeutet. Was rechtstechnisch zu einer absolut eindeutigen Regel noch fehlt, ist der Einschub in § 32a Absatz 1 (normale Tarifbelastung) im Sinne von "...vorbehaltlich von Absatz 7". Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig erkennbar: Er will die Veräußerungsgewinne nicht zusätzlich mit 15% belasten, sondern nur mit 15%.

      Schönen Abend noch...
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:28:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      Zu #40, 41 und 42: Die Erläuterungen von Dangerseeker sind schlüssig:) :yawn: :D
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:30:04
      Beitrag Nr. 44 ()
      Zu #38: Der § 17 EStG betrifft uns nicht. Dort geht es um die Veräußerungen wesentlicher Beteilgungen an Kapitalgesellschaften.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:33:57
      Beitrag Nr. 45 ()
      acri:
      kannst mal aufklären wo die gerechtigkeit liegen soll?

      wenn gewinne ais aktien den persönlichen einkommensteuersatz erhöhen, nüßten verlsute diesen doch senken, dem ist aber nicht so, verlusteaus aktien sind nicht mir anderen einkommen außer anderen spekus verrechenbar!

      oder versteh ich da was falsch mit der progression?

      ich hab ein verlsutvortrag von 90000 euro und verdien im monat 2000 euro brutto und muß trotzdem volle steuern zahlen, oder bescheißt mich das finanzamt?
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:36:57
      Beitrag Nr. 46 ()
      Hallo, bojhan, lange nicht gesehen:D
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:41:43
      Beitrag Nr. 47 ()
      #41
      @ dangerseeker

      ich kenne die Kabinettsvorlage nicht, habe nur gerade deinen Ausschnitt aus der Vorlage zu §32a gelesen:

      Wenn die Summe der Einkünfte i.S. §2 Nr. mit mindestens 0 Euro anzusetzen ist, bedeutet das dann, dann entsprechende Verluste nicht verrechnet werden können?
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:44:47
      Beitrag Nr. 48 ()
      hallo nataly!
      ja lange nicht hier gewesen.
      bankenobman sache wegen der neuregelung der termingeschäfte läuft.

      bin inzwischen nach mannheim gezogen seit august (mit fehlt berlin) um im öffentlichen dienst zu arbeiten und meine spielschulden abzuarbeiten.

      ganz schön hart seine freunde wegen eigener blödheit zu verlassen naja selsbt schuld wer aus 200.000 plus 50.000 nasse macht hats nicht besser verdient zum glück nur DM

      und jetzt will mir der eicherl auch noch den verlustvortrag in 7 jahren wegnehmen, naja hauptsache gesund
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:52:20
      Beitrag Nr. 49 ()
      Das mit den 7 Jahren ist "gestorben" hab ich gehört.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:53:06
      Beitrag Nr. 50 ()
      Besser, reich und gesund, als arm und krank.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:54:34
      Beitrag Nr. 51 ()
      @Dangerseeker zu #41: Wo hast du die Kabinettsvorlage her?
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 19:57:48
      Beitrag Nr. 52 ()
      naja das mit dem reich wird noch dauern aber ich hab ja immernhin ne menge erfahrung gesammelt und werd die fehler nciht wiederhohlen,

      naja wenigstens ne gte nachricht das mit den 7 jahren

      wußt ich doch das auf dich verlaß ist, bin jetzt in der sv tätig also wenn ihr mal tipps bei arbeitsunfällen und berufskrankheiten brauch fragt
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 21:03:19
      Beitrag Nr. 53 ()
      Wenn das schlüssig ist, was in #41 steht, dann
      ist es ja ein leichtes für Euch, diese Wörterwüste
      mit einem Zahlenbeispiel zum Leben zu erwecken:

      21. Dem § 32a wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 beträgt 15 vom Hundert,
      soweit sie anteilig
      im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
      Dabei ist das zu versteuernde Einkommen
      nach dem Verhältnis dieser Einkünfte
      zur Summe der Einkünfte
      aufzuteilen.
      Dabei ist die Summe der Einkünfte mit mindestens 0 Euro anzusetzen.
      Der danach auf die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 entfallende Teil des zu versteuernden Einkommens
      wird um den Betrag vermindert,
      um den der zu berücksichtigende Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1
      den auf andere Einkünfte entfallenden Teil des zu versteuernden Einkommens übersteigt."
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 21:11:03
      Beitrag Nr. 54 ()
      Diese Passage ist etwas diffizil:

      "Der danach auf die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 entfallende Teil des zu versteuernden Einkommens
      wird um den Betrag vermindert,
      um den der zu berücksichtigende Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1
      den auf andere Einkünfte entfallenden Teil des zu versteuernden Einkommens übersteigt.":cry:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 21:14:52
      Beitrag Nr. 55 ()
      @Don`t worry: Du hast recht, ein Zahlenbeispiel wäre hilfreich. Jedoch: Die Steuersoftware wird die Steuer sicherlich richtig berechnen, auch wenn der Sinn des von mir zitierten Satzes dunkel bleibt.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 21:21:19
      Beitrag Nr. 56 ()
      Möglicherweise steht in der Kabinettsvorlage eine Begründung für den §, aus der sich entnehmen lässt, was gemeint ist.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 22:33:10
      Beitrag Nr. 57 ()
      15 Prozent Spekulationssteuer, 18.11.2002 W:O

      15 Prozent Spekulationssteuer

      Gestern Abend haben Vertreter von SPD und Grünen sich auf eine pauschale Besteuerung von Gewinnen aus Aktien-, Fonds und Immobilienverkäufen geeinigt. Bei diesen Verkaufserlösen wird zukünftig generell eine Steuer von 15 Prozent aufgeschlagen. Bisher wurden diese Gewinne mit dem erheblich höheren persönlichen Einkommensteuersatz belastet.

      Mit der Einführung der Pauschalsteuer dürften die bisher geltenden Spekulationsfristen fallen. Gewinne aus Wertpapieren werden momentan nur besteuert, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Bei Immobiliengewinnen beträgt die Frist zehn Jahre. Pläne der Grünen von einer Beibehaltung der Immobilienfrist und einer Verlängerung auf fünf Jahre bei Aktiengewinnen scheinen damit vom Tisch.

      Am 21. Februar wird das Gesetz voraussichtlich in Kraft treten. Die 15-Prozent-Steuer gilt dann für alle Verkaufsgewinne, wenn eine Immobilie oder ein Wertpapier nach dem 21.2.2003 erworben wurde. Verkauft man eine bereits vorher erworbene Geldanlagen nach diesem Stichtag, wird pauschal ein Gewinn von 10 Prozent unterstellt. Auf diesen angenommen Gewinn sollen dann ebenfalls 15 Prozent Steuern entfallen - es sei denn, man hat einen Verlust gemacht. Wenn man dies dem Finanzamt glaubhaft machen kann, entfällt die Steuer. Das gleiche soll für nachweisbar geringere Gewinne gelten.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 23:11:21
      Beitrag Nr. 58 ()
      @Dangerseeker

      Der von Dir zittierte Absatz 7 bestimmt mit wieviel Prozent die Sepkulationsgewinne zu besteuern sind und wie groß der Teil des zuversteuernde Einkommens ist, der mit 15 % zu besteuern ist.

      Wie hoch der Steuersatz für den übrigen Teil des zuversteuernden Einkommens ist, bestimmt Abs. 7 nicht. Damit ist der Steuersatz für den übrigen Teil des zuversteuernden Einkommens nach der allgemeinen Regel des Abs. 1 zu ermitteln.

      Das der Spekulationsgewinn Teil des zuversteuernden Einkommens ist, bestätigt Abs. 7. Das zuversteuernde Einkommen, aufgrund dessen der Steuersatz nach Abs. 1 zu ermittelnn ist, erhöht sich somit durch die Erfassung der Spekulationsgewinne. Damit erhöht sich der Progressionssatz, der auf den übrigen Teil des zuversteuernden Einkommens anzuwenden ist.

      Mithin erhöht sich duch die geplante Besteuerung der Spekulationsgewinne die Steuerlast der übrigen Einkünfte.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 09:24:12
      Beitrag Nr. 59 ()
      Also was jetzt?
      Dann nun doch auch mehr Steuern auf die regulären Einkünfte, und doch nicht nur 15%!
      Das heißt bei einem Einkommen von 50000 Euro allein an Lohnsteuer ungefähr 13760 Euro (SK I, ledig ohne Kinder).
      Sollten dazu nochmal 50000 Euro an Aktiengewinnen kommen, die nach dem 21.2.03 erworben wurden (schön wärs...) fielen davon 3750 Euro an den Staat (7,5%) und das übrige Steueraufkommen erhöht sich durch die Progression, so daß de facto mehr als 13760 Euro an Lohnsteuer zu zahlen ist?
      Wieviel mehr?
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 11:08:18
      Beitrag Nr. 60 ()
      @ acri:
      Du verwechselst aus meiner Sicht den Normaltarif mit dem besonderen Tarif bei einem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Würde die von Dir vorgeschlagene Interpretation stimmen, dann würden die Veräußerungseinkünfte sowohl dem Normaltarif als auch der Pauschalsteuer unterliegen. Das ist mit Sicherheit nicht gewollt. Bei einem Progressionsvorbehalt wird ein besonderer Steuersatz unter Berücksichtigung von steuerfreien Einkünften ermittelt. Dies ergibt sich jedoch aus § 32b und nicht 32 a. Auch bei einem Progressionsvorbehalt liegt die Belastung des zu versteuernden Einkommens maximal in Höhe des Spitzensteuersatzes, dies wäre bei der von Dir vorgeschlagenen Interpretation anders. Denk mal drüber nach.

      @ alle:

      Begründung der Kabinettsvorlage


      Zu Nummer 21 (§ 32a Abs. 7 - neu -)
      Für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wird ein gesonderter proportionaler Steuersatz von 15 % eingeführt.
      Der Steuersatz von 15 % wird auf die anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angewendet. Ist das auf die anderen Einkünfte entfallende zu versteuernde Einkommen niedriger als der (im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelte) Grundfreibetrag, wird der Unterschiedsbetrag bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen. Der Grundfreibetrag wird damit vorrangig bei dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, das nicht dem Steuersatz § 32a Abs. 7 unterliegt.

      Grüße

      D.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 11:17:47
      Beitrag Nr. 61 ()
      @badorties

      Genau das.

      Durch die Progressionserhöhung sind von den Lohnsteuerpflichtigen Einkünften nochmal ca. 10%, also 5.000,- € Steuern zu zahlen. Damit beträgt die Steuerbelastung, die aufgrund des Spekulationsgewinnes eintritt nicht 3.750,-, sondern ca. 8.750,- €.

      Hab heute den Gesetzentwurf mit der Begründung und den Erläuterungen vorliegen. Darin ist kein Hinweis enthalten, dass zur Ermittlung der Steuerprogression (des Steuersatzes, der auf lohnsteuerpflichtige und andere Einkünfte entfällt) das zuversteuernde Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG um einen dem Veräußerungsgewinn entsprechenden Teil zu mindern ist.

      Also, Ergebnis:
      Progressionsvorbehalt und unterm Strich eine Steuerbelastung durch den Veräußerungsgewinn in dem von Dir geschilderten Fall von 17,5%, mit Solidaritätzzuschlag 18,46% und mit Kirchensteuer insgesamt 20,03% des Veräußerungsgewinnes.

      Es sind damit rund 20% des Spekulationsgewinnes an das Finanzamt abzuführen, und das trotz Halbeinkünfteverfahren. Also nicht 7,5%!
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 11:32:17
      Beitrag Nr. 62 ()
      @Dangerseeker
      Ok. Der Begriff Progressionvorbehalt ist von mir vielleicht nicht glücklich gewählt. Da er von § 32b EStG besetzt ist, sollte man ihn vielleicht nicht berühren, wenn mann von der Art und Weise der Ermittlung des Steuersatzes nach § 32a EStG spricht. Gut, damit bin ich einverstanden. Ist vielleicht sauberer.

      Aber: Wie ermittelst Du denn den Steuersatz nach § 32a EStG? Dort ist doch als Bemessungsgröße für den Steuersatz von dem zuversteuernden Einkommen auszugehen. Und wie aus dem neuen Abs. 7 hervorgeht ist der Spekulationsgewinn Teil des zuversteuernden Einkommens. Die Höhe des Steuersatzes für den Teil des zuversteuernden Einkommens der auf den Spekulationsgewinn entfällt ergibt sich aus Abs. 7 und soll 15% betragen. Aber woher entnimmst Du, das aus der Ermittlungsgröße des "zuversteuernden Einkommens" nach Abs. 1 der Teil abzuziehen ist, der anteilig auf den Spekulationsgewinn entfällt?
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 11:35:08
      Beitrag Nr. 63 ()
      ... ich geb`s auf...

      D.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 11:38:35
      Beitrag Nr. 64 ()
      Ok, noch ein Versuch: Antwort auf Nr. 62 findet sich in Nr. 42.

      D.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 12:32:52
      Beitrag Nr. 65 ()
      Gut,
      also nach Acri werden die sonstigen Einkünfte nach Abzug der Pauschalsteuer auf das gesamte Einkommen angerechnet und es erfolgt somit eine Doppelbesteuerung, bzw. die insgesamt zu zahlende Steuer richtet sich nach dem Betrag, der nach Abzug der Pauschalsteuer dem Gesamteinkommen zugerechnet wird.
      Nach Dangerseeker entspricht ebengerade dies nicht dem Willen des Gesetzgebers und die sonstigen Einkünfte werden nur einmalig mit 15% besteuert und haben keinen Einfluß auf die aus regulären Einkünften resultierenden Steuern.
      Wer verrät mir jetzt, wer von den beiden Recht hat?
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 13:18:55
      Beitrag Nr. 66 ()
      @Dangerseeker

      Klar sollen die Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Ich mein ja auch nicht, das die SpekuGewinne zusätzlich belastet werdern. Die werden nur mit 15% besteuert.

      Aber was ist mit den anderen Einkünften? Mit welchem Prozentsatz werden die besteuert. Wie soll ich die Einkommensteuer für diese anderen Einkünfte ermitteln, außer nach § 32a Abs. 1 EStG? Und dieser wird eben nicht geändert. Es wird eben nicht der Satz eingefügt "...vorbehaltlich von Absatz 7". § 32a Abs. 1 lautet: "Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zuversteuernden Einkommen. Sei beträgt ... ." Da ist dann wohl, wenn man dann den neuen Abs. 7 dazu liest, eine Regelungslücke.

      Diese müste dann durch Auslegung geschlossen werden.
      Wir werden dem Verfasser des Gesetzentwurfes, der Regierung, aber nicht unterstellen können, sie hätten eine zusätzlich entstehende Belastung der anderen Einkünfte nicht gewollt. Der Wille des Gesetzgebers ist ja gerade die Herstellung von Steuergerechtigkeit (oder das was er dafür hält) herzustellen. Hierzu gehört es die Bürger gleichmäßig nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit zu besteuern und der Spekulationsgewinn erhöht eben die Leistungsfähigkeit. Also müßte auch der Steuersatz für die übrigen Einkünfte höher sein als ohne den zusätzlich erzielten Gewinn. Der Steuersatz ist daher erstam unter Einbeziehung der SpekuGewinne zu ermitteln und dann selbstverständlich dieser Steuersatz nur auf den übrigen Teil des zuversteuernden Einkommens anzuwenden, der nicht nach Abs. 7 nur mit 15% zu besteuern ist.

      Habe ich Dich so richtig verstanden? Oder reden wir immer noch aneinander vorbei?
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 13:22:53
      Beitrag Nr. 67 ()
      Ich halte die Auffassung von Dangerseeker für richtig. Man kann sich zwar streiten, ob die gesetzgeberische Absicht im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, aber aus dem Wortlaut von Absatz 7 und der Begründung geht hervor, dass auf die Speku-Einkünfte ein besonderer Steuersatz von 15 vH angewendet werden soll. Eine nochmalige Berücksichtigung beim "zu versteuernden Einkommen" oder eine Erhöhung der Progession der anderen Einkünfte ist eindeutig nicht gewollt. Sollte sich die Finanzgerichtsbarkeit der Interpretation von Acri anschließen, müsste der Gesetzeswortlaut entsprechend geändert werden.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 14:45:19
      Beitrag Nr. 68 ()
      Inzwischen soll sich das Bundesfinanzministerium hierzu geäußert haben. Danach sollen die Veräußerungsgewinne nicht auf die Progression angerechnet werden.

      Ein Beispiel des BMF:

      Jahres-Einkommen aus selbst. Arbeit (§ 19): 40.000 € (entspricht 2/3 des Gesamteinkommens)
      Einkommen aus Immobilienverkäufen (§ 23): 20.000 € (entspricht 1/3)
      ----------------
      Gesamt-Jahreseinkünfte: 60.000 €

      Rest nach Sonderausgabenabzug (z. B. -30.000 €) 30.000 €

      Im gleichen Verhältnis wie das Gesamt-Einkommen wird dieser Restbetrag aufgeteilt, also

      aus selbstständiger Tätigkeit 20.000 € (entspricht 2/3) -> davon Eink.Steuertarif
      (minus Grundfreibetrag etc.)
      aus Veräußerungen 10.000 € (entspricht 1/3) -> davon 15 %

      Da das BMF wesentlich am Gesetzentwurf mitgewirkt hat ist auch davon auszugehen, dass dies auch der Wille des Gesetzgebers ist. Somit kann die Regelungslücke im Sinne von Dangerseeker und Nataly durch Auslegung des Gesetzes geschlossen werden. Womit Ihnen Recht zu geben ist.

      Mir bleibt da nur die Frage zu stellen, ob dann solche Gesetze, die aus sich heraus nicht verständlich sind verfassungsgemäß sind. Der Gesetzgeber hat Gesetze zu erlassen, aus denen für den Bürger ersichtlich ist, welche Rechte und Pflichten er gegenüber dem Staat hat. Diese Rechte und Pflichten haben sich nicht durch eine formlose Mitteilungen, wie die des BMF an das ZDF-Hauptstadtstudio, zu ergeben.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 15:58:05
      Beitrag Nr. 69 ()
      @Acri: Ist das Beispiel wirklich vom BMF? Das kann ich kaum glauben.
      Unter § 19 EStG fallen nicht die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern die aus NICHTselbständiger Arbeit.
      Ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 30.000 EUR erscheint mir unrealistisch, wenn das Gehalt nur 40.000 EUR beträgt. Zu verweisen ist auch auf die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG). Woher derart hohe Sonderausgaben kommen sollen, ist mir schleierhaft.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:13:12
      Beitrag Nr. 70 ()
      @Nataly

      Stimmt. Da sind Zweifel angebracht. Das Beispiel habe ich der E-Mail entnommen, welche mir von Herrn Voigt aus der heute-Redaktion des ZDF zugesandt wurde.

      Diese Mail lautet auszugsweise wie folgt:
      "... Dort (im ZDF-Hauptstadtstudio) haben die Recherchen - die vielleicht auch für Sie interessant sind - folgendes erbracht:

      nach Auskunft des BMF gibt es einen neuen § 32a Abs. 7, der regelt, dass die Veräußerungsgewinne unabhängig von sonstigen Einkommen besteuert und auch auf die Progression nicht angerechnet werden.

      Ein Beispiel (vom BMF):

      Jahres-Einkommen ... (weiter, wie in meinem Beitrag wiedergegeben)"
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:21:05
      Beitrag Nr. 71 ()
      Ich gehe aber auf jeden Fall davon aus, dass tatsächlich die Veräußerungsgewinne unabhängig von den anderen Einkünften versteuert werden (sollen) und sich nicht auf die Progression auswirken sollen.
      Vielleicht formuliert man das Ganze auch noch besser.
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:27:13
      Beitrag Nr. 72 ()
      Ich denke, is doch besser mann hat ne FLV, da kann einem der ganze Steuerwirrwar gestohlen bleiben :kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:43:14
      Beitrag Nr. 73 ()
      @Ichweissbescheid

      Wat für n` ding?
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 16:46:01
      Beitrag Nr. 74 ()
      @Ichweisbescheid

      Ach, Du meinst wohl Lebensversicherung. Ja, da kann Dir ne ganze Menge gestohlen bleiben. Oder sollte es heißen werden. ;)
      Avatar
      schrieb am 21.11.02 21:03:53
      Beitrag Nr. 75 ()
      @Acri,
      Da finden sich aber einige pauschal besteuerte Gegenbeispiele:

      Z.B.: Einkommen, dass in eine Direktversicherung fliesst -> 20% Pauschalbesteuerung und kein Progressionsvorbehalt.

      Alles andere wäre defakto eine Doppelbesteuerung. Der Progressionsvorbehalt bewirkt nähmlich defacto für die allermeisten (=Alle die Einnahmen mit Progressionsvorbehalt haben deren Summe unter dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen) eine Besteuerung zum Grenzsteuersatz.
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 10:07:42
      Beitrag Nr. 76 ()
      @Lisaman
      Das Betrifft aber nur Versicherungsleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer von maximal monatlich 146 €. Da geht es nicht um wirkliche Einkünfte, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichten nennenswert erhöhen. Nenn mir bitte ein Beispiel bei dem Einnahmen (nicht in dieser vorgenannten unbedeutenden Größe) die Progression nicht erhöhen.

      Nach meiner Kenntnis erhöhte bisher nach dem deutschen Einkommesteuerrecht jede Einkunft die Steuerprogression, auch wenn diese selbst hier nicht oder nur gering besteuert werden. Teil uns bitte mit, falls es doch einen Fall gibt, in dem nicht unbedeutende Einkünfte keine progressionserhöhende Wirkung haben.
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 17:55:30
      Beitrag Nr. 77 ()
      Auszug aus unserem Schreiben an das BMF

      "Sehr geehrte Damen und Herren,

      mit dem neu eingefügten Abs. 7 des § 32a EStG wird geregelt, wie die Steuer auf den Teil des zu versteuernden Einkommens zu ermitteln ist, der auf den Spekulationsgewinn entfällt. Dieser Teil des zu versteuernden Einkommens wird gemäß Abs. 7 mit 15% besteuert. Nicht geregelt ist die Art der Ermittlung und damit die Höhe der zu zahlenden Steuer auf den anderen Teil des zu ver-steuernden Einkommens.

      § 32a Abs. 1 EStG ist unverändert geblieben. Er widerspricht dem Abs. 7. Nach Abs. 1 ist das (gesamte) zu versteuernde Einkommen gemäß der dortigen For-mel zu besteuern. Da der Spekulationsgewinn Teil des zu versteuernden Ein-kommens ist, würde dieser dann zweimal besteuert, einmal nach Abs. 7 mit 15% und des weiteren nach Abs. 1 mit dem individuellen Steuersatz. Dies ist offensichtlich nicht gewollt. Es entsteht also durch die Einfügung von Abs. 7 ei-ne Regelungslücke.

      Wie ist die Regelungslücke nach dem Willen des Gesetzgebers zu schließen? Soll in einen ersten Schritt die Steuer nach Abs. 1 für das gesamte zu versteu-ernde Einkommen ermittelt werden und in einem zweiten Schritt hiervon der Teil der Steuer abgezogen werden, der nach dem Verhältnis der übrigen Ein-künfte zum Spekulationsgewinn auf den Spekulationsgewinn entfällt und in ei-nem dritten Schritt die nach Abs. 7 ermittelte Steuer, welche auf den Spekulati-onsgewinn zu zahlen ist, hinzugerechnet werden? Dies würde im Ergebnis dazu führen, das sich die von den übrigen Einkünften zu zahlende Steuer durch den Spekulationsgewinn erhöht. Dazu, dass der Spekulationsgewinn keine die Pro-gression erhöhende Wirkung auf die übrigen Einkünfte haben soll, haben wir in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht finden können. Nach der Begründung sollen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Steuervergünstigungen beseitigt werden. Dies deutet daraufhin, dass die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die nach Ansicht der Regierung die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen er-höhen, dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit folgend, zu einer nach dem Willen des Gesetzgebers höheren Steuerlast der anderen Ein-künfte führen sollen. Dazu, dass der Gesetzgeber von dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Bürger auch bezüglich der übrigen Einkünfte abweichen wollte, sehen wir keine An-haltspunkte. Hiernach ist anzunehmen, dass auf den übrigen Teil der anderen Einkünfte entfallene Steuersatz unter Zugrundelegung des gesamten zu ver-steuernden Einkommens ermittelt werden soll.

      Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung führen und bezogen auf die Spekulationsgewinne in den meisten Fällen eine Steuerbelastung statt von 15%, von ca. 27% bedeuten, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei dem bei Aktien anzuwendenden Halbeinkünfteverfahren würde die zusätz-lich entstehende steuerliche Gesamtbelastung der übrigen Einkünfte und des Spekulationsgewinnes bezogen auf den Gewinn in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht 7,5% sondern 20% betragen.

      Angesichts dessen, bitten wir um Mitteilung, wie die Steuer für den Teil der Ein-künfte, der nicht nach § 32a Abs. 7 EStG besteuert wird, nach Ihrer Ansicht ermittelt werden soll und auf welcher Rechtsgrundlage diese Ermittlung erfolgen soll.

      Mit freundlichen Grüßen"

      Übrigens eine dem § 40 Abs. 3 EStG entsprechende Bestimmung enthält der Entwurf des StVergAbG nicht. Es wurde eben nicht bestimmt: "Der Pauschal besteuerte Spekulationsgewinn bleibt bei der Veranlagung des übrigen Teiles des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz".
      Avatar
      schrieb am 23.11.02 11:48:49
      Beitrag Nr. 78 ()
      möchte dir,acri, nicht zu nahe treten, aber ich kann nicht nachvollziehen, wie die Sache mit der Progressionserhöhung funktionieren sollte:
      man zahlt doch nicht eine für sich fixe Einkommenssteuer auf sein komplettes Einkommen, sondern man zahlt für den ersten zu versteuernden Teil Eingangssteuersatz, für den nächsten einen etwas höheren, usw. bis zu seinem persönlich höchsten Steuersatz auf den letzten Teil des zu versteuernden Einkommens. Wenn jetzt aber mein Einkommen durch immobilien oder Aktiengewinne steigt würde ich durch diese einen höheren Steuersatz haben, so deine Argumentation. Dann würde aber meine Steuer "in der Luft hängen". Ich würde dadurch, dass sich meine Steuer durch den Immobiliengewinn, der nur mit 15% besteuert wird, in eine höhere Steuerklasse kommen. Mein Einkommen, dass der progressiven Einkommenssteuer unterliegt, ändert sich durch den Immbilien-/Aktiengewinn nicht, trotzdem würde ich nach Acris Argumentation eine höhere persönliche höchste Einkommenssteuer zahlen müssen. Das passt nicht Es würde keinen Teil meines Einkommens mehr geben, der Eingangssteuer unterliegen würde.
      Da ich kein Steuerexperte bin habe ich mich glaub ich etwas holprig ausgedrückt. Ich hoffe ihr versteht trotzdem, was ich meine.
      Avatar
      schrieb am 24.11.02 16:19:56
      Beitrag Nr. 79 ()
      @72

      Du hast es erfaßt.

      Da hat der Gesetzgeber den Lebensversicherungen den Ball mal wieder zugespielt.

      fondsgebundene Lebensversicherung als Altersvorsorge und der Staat geht (noch) leer aus.
      Avatar
      schrieb am 08.01.03 15:29:25
      Beitrag Nr. 80 ()
      Die Antwort des BMF:

      "Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG);
      Steuertarif nach § 32a Abs. 7 in der Fassung des StVergAbG

      Ihr Schreiben vom 22. November 2002 sowie Ihre E-Mail vom 20. November 2002



      Sehr geehrter Herr #####,

      vielen Dank für Ihre o.g. Schreiben zur Wirkung des neu gestalteten 15 %igen Einkommensteuertarifs auf Spekulationseinkünfte.

      Nach § 32a Abs. 7 EstG in der Fassung des Entwurfs des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beträgt die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 EstG 15 %. Eine über diese steuerlich hinausgehende weitere Besteuerung durch § 32a Abs. 1 EstG ist daher nicht vorgesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Im Auftrag
      Dr. Francksen"
      Avatar
      schrieb am 26.01.03 21:55:52
      Beitrag Nr. 81 ()
      so, mir raucht der kopf, ich war so tapfer, hab` mir den ganzen sräd durchgelesen - getz` ma` `ne frage: ihr habt als beispiele immer die `nebenher-zocker` genommen (`est und spekusteuer seperat oder nicht`, `erhöhung der progression oder nicht`) - was is` aber mit leuten, die nur traden ? zahlen die wirklich nur die pauschalsätze ???

      falls ja, wäre trader (bei entsprechendem erfolg) der steuergünstigste job unter der deutschen sonne :cool:
      Avatar
      schrieb am 29.01.03 14:18:35
      Beitrag Nr. 82 ()
      Wenn es sich nicht um private Vermögensverwaltung handelt, sondern um gewerblichen Wertpapierhandel, ist neben der Anwendung des bisherigen persönlichen Einkommensteuertarifs zudem Gewerbesteuer zu zahlen.

      Für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist allgemein darauf abzustellen, ob lediglich der Beginn bzw. das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit vorliegt, oder ob die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund treten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 130, 157, BStBI II 1980, 389). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung des An- und Verkaufs von Wertpapieren. Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich allerdings nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten. So lassen sich Wertpapiere - im Gegensatz zu Grundstücken - leicht und schnell erwerben und veräußern; es genügt der Auftrag an die Bank. Dem Charakter der Vermögensanlage in Wertpapieren entspricht es, daß sie nicht nur auf die Erzielung von Zins- und Dividendenerträgen ausgerichtet ist, sondern - wegen der kurzfristigen Verwertbarkeit der Wirtschaftsgüter - auch Wertveränderungen durch An- und Verkauf genutzt werden, um dadurch Erträge in Form von Kursgewinnen zu erzielen. Daraus folgt, daß selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird. Demgemäss hat der BFH (im Urteil in BFHE 182, 567, BStBI II 1997, 399) ausgeführt, daß Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im allgemeinen noch zur privaten Vermögensvorsorge und -verwaltung und damit auch dann nicht zum Bereich gewerblicher Betätigung gehören, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind.
      Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, daß die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z.B. das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen; Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber), oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen. Der Steuerpflichtige muss sich also "wie ein Händler" verhalten (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 l R 173/85, BFH/NV 1991, 685; in BFHE 164, 53, BStBI II 1991, 631; in BFHE 182, 567, BStBI II 1997, 399; vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBI II 1987, 744; vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBI II 1987, 752). Dabei ist das Gesamtbild entscheidend, nicht dagegen kann isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden.

      Die Inanspruchnahme von Kredit für den Erwerb von Aktien dürfte auch ein bedeutendes Merkmal für die Abgrenzung sein.
      Avatar
      schrieb am 29.01.03 14:29:34
      Beitrag Nr. 83 ()
      Zur Zeit gibt es anscheinend nur Entscheidungen über Klagen von Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Verlust anerkannt haben wollten. In diesen Fällen wurde regelmäßig die gewerblichkeit verneint.

      Es scheint also keine Fälle zu geben, bei denen das Finanzamt die gewerblichkeit des Wertpapierhandels festgestellt hat. Dies liegt wohl daran, das seitens des Finanzamtes kein Interesse hieran besteht, da bisher ohne hin der Sekulationsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern war. Das eventuell noch Gewerbesteuer bei vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu zahlen wäre, interessiert die Finanzämter nicht, da sie Landesbehörden sind und die Gewerbesteuer nur den Gemeinden zu Gute kommt.

      Das dürfte wohl jetzt mit der Pauschalsteuer von "lediglich" effektiv 7,5 % auf Spekulationsgewinnen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ander werden. Bin mal gespannt wie die Finanzverwalten, so denn das Gesetz kommt, nun vorgehen.
      Avatar
      schrieb am 29.01.03 14:32:23
      Beitrag Nr. 84 ()
      Schreiben des BMF auf die mit diesem Thread aufgeworfene Frage

      "Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG);
      Steuertarif nach § 32a Abs. 7 in der Fassung des StVergAbG

      Ihr Schreiben vom 22. November 2002 sowie Ihre E-Mail vom 20. November 2002



      Sehr geehrter Herr ...,

      vielen Dank für Ihre o.g. Schreiben zur Wirkung des neu gestalteten 15 %igen Einkommensteuertarifs auf Spekulationseinkünfte.

      Nach § 32a Abs. 7 EstG in der Fassung des Entwurfs des Steuervergünstigungsabbaugesetzes beträgt die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 EstG 15 %. Eine über diese steuerlich hinausgehende weitere Besteuerung durch § 32a Abs. 1 EstG ist daher nicht vorgesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Im Auftrag
      Dr. Francksen"
      Avatar
      schrieb am 21.02.03 11:59:44
      Beitrag Nr. 85 ()
      Die Schreiben und E-Mails sind erhöhrt worden. Erstaunlich, dass so eine indirekte Einflussnahme über den Fachausschuss des Bundestages möglich ist.

      Hier das Ergebnis:

      " <<StVergAbG_FH08_art01nr18.doc>>
      Sehr geehrter Herr .....,

      Herr Dr. Hesselmann dankt Ihnen für Ihre e-mail vom 28.11.2003.

      Bezugnehmend auf Ihre e-mail übersende ich Ihnen einen Änderungsantrag zum Steuervergünstigungsgesetz (Tarif für Private Veräußerungsgeschäfte) zur Kenntnisnahme. Das Gesetz wurde heute in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag von der Union abgelehnt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Udo Weber
      ___________________
      Arbeitsgruppe Finanzen
      CDU/CSU-Bundestagsfraktion
      Platz der Republik 1
      11011 Berlin
      Tel +30 227 -52453 o. -72894
      Fax +30 227 -56114 o. -70155
      e-mail: stephan.hesselmann@cducsu.de <mailto:stephan.hesselmann@cducsu.de>
      e-mail: udo.Weber@cducsu.de <mailto:udo.Weber@cducsu.de> "

      "Änderungsantrag der Fraktionen
      SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
      Formulierungshilfe
      Datum: 6. Februar 2003

      Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

      Stichwort: Tarif für Private Veräußerungsgeschäfte

      Zu Artikel 1 Nr. 18
      1. Änderung
      Artikel 1
      Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002

      18. § 32a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, soweit es sich nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 handelt.“

      b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die Einkommensteuer für sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 beträgt 15 vom Hundert, soweit diese Einkünfte anteilig im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen nach dem Verhältnis dieser Einkünfte zur um den Verlustabzug nach § 10d geminderten Summe der Einkünfte aufzuteilen. Der danach auf die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2 entfallende Teil des zu versteuernden Einkommens wird um den Betrag vermindert, um den der zu berücksichtigende Grundfreibetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 den auf andere Einkünfte entfallenden Teil des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


      2. Begründung
      Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz 2002)
      Zu Nummer 18 (§ 32a)
      Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) - neu -
      Die Änderung stellt klar, dass für Einkünfte aus den Einkunftsarten des § 2 Nr. 1 bis 6 und Nr. 7 EStG mit Ausnahme der privaten Veräußerungsgeschäfte nur die in den Absätzen 1 bis 6 geregelte tarifliche Einkommensteuer gilt. Auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der in Absatz 7 geregelte besondere Tarif anzuwenden.

      Zu Buchstabe b (Absatz 7 - neu -)

      Für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG wird ein besonderer proportionaler Steuersatz von 15 v.H. eingeführt. Der Steuersatz von 15 % wird auf die anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angewendet.

      Um diese anteiligen Einkünfte zu ermitteln, müssen die Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 2 EStG zur Summe der Einkünfte ins Verhältnis gesetzt werden. Nach dem neuen § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG dürfen auch Gewinne aus Privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Da sich der Verlustabzug nach § 10d EStG auf die Höhe der verbleibenden positiven Einkünfte auswirkt, muss dies bei der Verhältnisrechnung berücksichtigt werden.

      Ist das auf die anderen Einkünfte entfallende zu versteuernde Einkommen niedriger als der (im Falle der Zusammenveranlagung verdoppelte) Grundfreibetrag, wird der Unterschiedsbetrag bei der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen. Der Grundfreibetrag wird damit vorrangig bei dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, das nicht dem Steuersatz des § 32a Abs. 7 EStG unterliegt.

      Vgl. dazu auch die Änderung in § 2 Abs. 3 EStG.

      3. Finanzielle Auswirkungen
      Keine (Redaktionelle Änderungen).


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      SpekuSteuer doch nicht 7%!!!!!!