Wichtige Frage an Gesellschaftsrecht-Experten!!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.11.02 14:30:03 von
neuester Beitrag 22.11.02 15:24:19 von
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Hallo zusammen,
gem § 160 HGB haftet ein aus einer OHG ausscheidender Gesellschafter noch fünf Jahre für bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten.
Frage: Ist diese Haftung vertraglich abdingbar oder kann man diese Haftung in irgendeiner Weise umgehen???
Vielen Dank und viele Grüße
Crypti
gem § 160 HGB haftet ein aus einer OHG ausscheidender Gesellschafter noch fünf Jahre für bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten.
Frage: Ist diese Haftung vertraglich abdingbar oder kann man diese Haftung in irgendeiner Weise umgehen???
Vielen Dank und viele Grüße
Crypti
Wenn die anderen Gesellschafter so blöd sinn und nichts dagegen haben!
Eine solche Einschränkung ist so weit ich weiß nur im Innenverhältnis möglich, im Außenverhältnis aber nicht. D.h., wenn du zur Zahlung herangezogen wirst, kannst du das Geld von den anderen Gesellschaftern einfordern.
chapter_11
chapter_11
Servus Chapter 11,
also Du meinst, dass der ausscheidende Gesellschafter mit dem oder den verbleibenden Gesellschaftern vereinbaren kann, dass sie ihm den Betrag erstatten müssen, der der ausschiedene Gesellschafter auf Grund einer Inanspruchnahme gem § 160 HGB leistet! hast Du eventuell eine Ahnung, wo man so etwas nachlesen kann??
Thx
Crypti
also Du meinst, dass der ausscheidende Gesellschafter mit dem oder den verbleibenden Gesellschaftern vereinbaren kann, dass sie ihm den Betrag erstatten müssen, der der ausschiedene Gesellschafter auf Grund einer Inanspruchnahme gem § 160 HGB leistet! hast Du eventuell eine Ahnung, wo man so etwas nachlesen kann??
Thx
Crypti
Die Ausgleichspflicht der individuellen Belastung des Einzelnen ergibt sich aus den individuellen Abreden des Gesellschaftsvertrags (z.B. analog der Gewinnbeteiligung).
Im Außenverhältnis ist diese Haftung gerade nicht abdingbar, es sei denn mit einen Gläubiger sei einzelvertraglich so etwas vereinbart (z.B. mit einem Übernehmer oder einer Bank).
Sinn dieser Nach-Haftung ist ja gerade, dass man aus einer Personengesellschaft nicht klammheimlich als Haftender verschwinden kann.
Gruß KD
Im Außenverhältnis ist diese Haftung gerade nicht abdingbar, es sei denn mit einen Gläubiger sei einzelvertraglich so etwas vereinbart (z.B. mit einem Übernehmer oder einer Bank).
Sinn dieser Nach-Haftung ist ja gerade, dass man aus einer Personengesellschaft nicht klammheimlich als Haftender verschwinden kann.
Gruß KD
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Gruß
RK
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Gruß
RK
hi Zwerdenker,
der Ausscheidene möchte seinen Anteil natürlich an den noch verbleibenden Gesellschafter veräußern, von daher könnte man den verbleibenden Gesellschafter als "Übernehmer" bezeichnen. Kann man in diesem Fall dem den Anteil übernehmenden Gesellschafter die alleinige Haftung "andrehen" und in dem Übernahmevertrag § 160 HGB ausschließen?
Grüße
Crypti
der Ausscheidene möchte seinen Anteil natürlich an den noch verbleibenden Gesellschafter veräußern, von daher könnte man den verbleibenden Gesellschafter als "Übernehmer" bezeichnen. Kann man in diesem Fall dem den Anteil übernehmenden Gesellschafter die alleinige Haftung "andrehen" und in dem Übernahmevertrag § 160 HGB ausschließen?
Grüße
Crypti
Ja, aber...
Der Ausscheidende und der verbleibende Gesellschafter tun dies sehr oft, d.h. der verbleibende Gesellschafter stellt den ausscheidenden vertraglich von jeglicher Haftung frei. Das ist aber rechtlich nicht wirksam gegen einen Dritten. I.d.Praxis heißt das, der Ausgeschiedene muß sich von einem Dritten (der Wahlfreiheit geniesst) in Anspruch nehmen lassen und kann lediglich intern den Ausgleich verlangen.
Diese Folge gewinnt insbsondere dann an Bedeutung, wenn die Gesellschaft bzw. ihre verbleibenden Gesellschafter während der 5-Jahresfrist insolvent werden. Dann kann der Ausgeschiedene auf seiner Haftung sitzen bleiben.
Aber außerdem, ganz so hart ist die Haftung ohnehin nicht, sie betrifft nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Ausscheiden bzw. der Bekanntmachung eingegangen wurden. I.d.Praxis betrifft sie insbesondere langfristige Verbindlichkeiten, z.B. Kredite.
KD
Der Ausscheidende und der verbleibende Gesellschafter tun dies sehr oft, d.h. der verbleibende Gesellschafter stellt den ausscheidenden vertraglich von jeglicher Haftung frei. Das ist aber rechtlich nicht wirksam gegen einen Dritten. I.d.Praxis heißt das, der Ausgeschiedene muß sich von einem Dritten (der Wahlfreiheit geniesst) in Anspruch nehmen lassen und kann lediglich intern den Ausgleich verlangen.
Diese Folge gewinnt insbsondere dann an Bedeutung, wenn die Gesellschaft bzw. ihre verbleibenden Gesellschafter während der 5-Jahresfrist insolvent werden. Dann kann der Ausgeschiedene auf seiner Haftung sitzen bleiben.
Aber außerdem, ganz so hart ist die Haftung ohnehin nicht, sie betrifft nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Ausscheiden bzw. der Bekanntmachung eingegangen wurden. I.d.Praxis betrifft sie insbesondere langfristige Verbindlichkeiten, z.B. Kredite.
KD
Danke Kwerdenker,
sehr kompetente Antwort!!!!!!!!!!
Viele Grüße und good Trades
Crypti
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Crypti
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