checkAd

    Wichtige Frage an Gesellschaftsrecht-Experten!!!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.11.02 14:30:03 von
    neuester Beitrag 22.11.02 15:24:19 von
    Beiträge: 9
    ID: 663.940
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 247
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:30:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      gem § 160 HGB haftet ein aus einer OHG ausscheidender Gesellschafter noch fünf Jahre für bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten.

      Frage: Ist diese Haftung vertraglich abdingbar oder kann man diese Haftung in irgendeiner Weise umgehen???

      Vielen Dank und viele Grüße

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:34:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn die anderen Gesellschafter so blöd sinn und nichts dagegen haben!
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:39:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine solche Einschränkung ist so weit ich weiß nur im Innenverhältnis möglich, im Außenverhältnis aber nicht. D.h., wenn du zur Zahlung herangezogen wirst, kannst du das Geld von den anderen Gesellschaftern einfordern.

      chapter_11
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:46:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Servus Chapter 11,

      also Du meinst, dass der ausscheidende Gesellschafter mit dem oder den verbleibenden Gesellschaftern vereinbaren kann, dass sie ihm den Betrag erstatten müssen, der der ausschiedene Gesellschafter auf Grund einer Inanspruchnahme gem § 160 HGB leistet! hast Du eventuell eine Ahnung, wo man so etwas nachlesen kann??

      Thx

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:52:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Ausgleichspflicht der individuellen Belastung des Einzelnen ergibt sich aus den individuellen Abreden des Gesellschaftsvertrags (z.B. analog der Gewinnbeteiligung).

      Im Außenverhältnis ist diese Haftung gerade nicht abdingbar, es sei denn mit einen Gläubiger sei einzelvertraglich so etwas vereinbart (z.B. mit einem Übernehmer oder einer Bank).

      Sinn dieser Nach-Haftung ist ja gerade, dass man aus einer Personengesellschaft nicht klammheimlich als Haftender verschwinden kann.

      Gruß KD

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4020EUR +1,52 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 14:55:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Grunewald - Gesellschaftsrecht

      Gibts bei Amazon.de

      Gruß

      RK
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 15:00:51
      Beitrag Nr. 7 ()
      hi Zwerdenker,

      der Ausscheidene möchte seinen Anteil natürlich an den noch verbleibenden Gesellschafter veräußern, von daher könnte man den verbleibenden Gesellschafter als "Übernehmer" bezeichnen. Kann man in diesem Fall dem den Anteil übernehmenden Gesellschafter die alleinige Haftung "andrehen" und in dem Übernahmevertrag § 160 HGB ausschließen?

      Grüße

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 15:10:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ja, aber...

      Der Ausscheidende und der verbleibende Gesellschafter tun dies sehr oft, d.h. der verbleibende Gesellschafter stellt den ausscheidenden vertraglich von jeglicher Haftung frei. Das ist aber rechtlich nicht wirksam gegen einen Dritten. I.d.Praxis heißt das, der Ausgeschiedene muß sich von einem Dritten (der Wahlfreiheit geniesst) in Anspruch nehmen lassen und kann lediglich intern den Ausgleich verlangen.

      Diese Folge gewinnt insbsondere dann an Bedeutung, wenn die Gesellschaft bzw. ihre verbleibenden Gesellschafter während der 5-Jahresfrist insolvent werden. Dann kann der Ausgeschiedene auf seiner Haftung sitzen bleiben.

      Aber außerdem, ganz so hart ist die Haftung ohnehin nicht, sie betrifft nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Ausscheiden bzw. der Bekanntmachung eingegangen wurden. I.d.Praxis betrifft sie insbesondere langfristige Verbindlichkeiten, z.B. Kredite.

      KD
      Avatar
      schrieb am 22.11.02 15:24:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke Kwerdenker,

      sehr kompetente Antwort!!!!!!!!!!

      Viele Grüße und good Trades

      Crypti


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Wichtige Frage an Gesellschaftsrecht-Experten!!!!!