An die Finanzjuristen und Auskenner - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.12.02 12:18:18 von
neuester Beitrag 06.12.02 20:03:03 von
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Habe heute eine Mahnung von einem Notar bekommen (wegen irgendwelcher Gebühren), die nicht unterschrieben ist.
Ist die überhaupt rechtswirksam?
Ist die überhaupt rechtswirksam?
Was heißt "Ist die überhaupt rechtswirksam"
Wenn die RECHNUNG rechtswirksam ist, die es völlig wurscht.....
Die Mahnung ist nur eine "Erinnerung" .... Du befindest Dich bereits im Verzug!
Wenn die RECHNUNG rechtswirksam ist, die es völlig wurscht.....
Die Mahnung ist nur eine "Erinnerung" .... Du befindest Dich bereits im Verzug!
zahl und halt die fresse!
Die RECHNUNG muss unterschrieben sein:
§ 154
Einforderung der Kosten
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
(3) Der Notar hat die Berechnung in Abschrift zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
§ 154
Einforderung der Kosten
(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden.
(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
(3) Der Notar hat die Berechnung in Abschrift zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
(§ 154 Kostenordnung).
In Bezug af die MAHNUNG möchte ich howlong zustimmen. Eine Unterschrift ist dort nicht notwendig.
In Bezug af die MAHNUNG möchte ich howlong zustimmen. Eine Unterschrift ist dort nicht notwendig.
Danke euch allen. Klingt überzeugend.
Hoffe der Niklas hat euch auch was schönes mitgebracht.
#2 Hey Meister, befleißige dich mal eines andren Tons, sonst könnte sein, daß auf einmal eine Faust durchs Internet schwirrt und auf deinem Monitor auftaucht.
Ob die Mattscheibe das hält, vermag ich nicht zu sagen.
Oder bist du etwa besagter Notar. Dann will ich nix gesagt haben
Hoffe der Niklas hat euch auch was schönes mitgebracht.
#2 Hey Meister, befleißige dich mal eines andren Tons, sonst könnte sein, daß auf einmal eine Faust durchs Internet schwirrt und auf deinem Monitor auftaucht.
Ob die Mattscheibe das hält, vermag ich nicht zu sagen.
Oder bist du etwa besagter Notar. Dann will ich nix gesagt haben
#6 meintest wohl #3
#6 Klar Chef, zähl mich halt nie mit
NATALY und howlong, danke nochmal, ihr habts gewußt. Ihr seid gut.
@casel
halt weiter die Augen auf
NATALY und howlong, danke nochmal, ihr habts gewußt. Ihr seid gut.
@casel
halt weiter die Augen auf
#6 du gesichtsamoroso
@heinzilein
meins jetzt #7 oder wen?
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