checkAd

    Mahnbescheid wegen EBAY-Geschäft - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.12.02 19:33:34 von
    neuester Beitrag 30.12.02 17:56:43 von
    Beiträge: 61
    ID: 673.088
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.294
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 19:33:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich brauche drigend Hilfe,
      heute habe ich überraschend einen Brief (normaler Brief, kein Einschreiben) erhalten.
      Darin fordert mich jemand auf, mit dem ich im Februar 2002 ein Ebaygeschäft abgewickelt habe, bis zum 17.12 den Betrag zu überweisen, ansonsten würde er einen Mahnbescheid gegen mich erwirken.
      Die Fakten:
      - Ebaygeschäft im Februar 2002
      - Goldmünze für knapp 400 Euro
      - ich war Verkäufer
      - habe das Geld erhalten und die Münze per Express-Brief wie vereinbart versandt
      - Käufer hat schon damals behauptet, nichts bekommen zu haben
      - ich hatte ihm damals einen Scan vom Beleg per email geschickt und auch wie von ihm gefordert einen telef. Nachforschungsauftrag bei der Post gestellt
      - seit dem weder von der Post noch von ihm jemals wieder was gehört
      - hat mir keine Bewertung gegeben (habe bisher nur possitive Bewertungen, darunter auch diverse andere Münzauktionen in dieser Preisklasse)
      - dachte Sache hätte sich erledigt, und habe nun keinerlei Daten (Mails, Beleg usw...) mehr
      - weiss somit nur seine Adresse aus dem Brief, die Auktionsnummer steht drin, ist bei Ebay aber nicht mehr aufrufbar

      Wie soll ich mich nun verhalten ? Kann er einen Mahnbescheid erwirken ? Was bedeutet das dann konkrett ?
      Wird es für mich zum Problem, daß ich keinerlei Beweise mehr habe, ich dachte wirklich es hätte sich erledigt.
      Den Beleg hatte ich vor einigen Wochen mit weiteren anderen Belegen als erledigt aussortiert und weggeschmissen.
      Die elektronischen Daten sind durch eine notwendige Formatierung meiner Platte verloren gegangen, leider gab es kein Backup.

      Danke,
      Oliver
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 19:42:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einen Mahnbescheid erwirken kann jeder. Das Gericht prüft in diesem Fall nicht, ob der Anspruch auch tatsächlich besteht.

      Wenn du dagegen Widerspruch einlegst, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Da du den Versand beweisen kannst, bist du wohl aus dem Schneider und hast deinen Teil des Kaufvertrags erfüllt....also, no need to panic...

      Stevy
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 19:48:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wie soll ich den Versand den beweisen, wenn ich den Beleg nicht mehr habe ?
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 19:53:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Leider hast du dann gelitten. Man hebt sich Belege immer langfristig auf. Ich habe schon von solchen Fällen gehört. Deine Chancen liegen praktisch gleich null , wenn du den Versand nicht nachweisen kannst. Es kommen dann noch Anwaltskosten nebst Zinsen dazu und die Anwaltskosten von dem kannst du leider auch noch bezahlen. am besten du versuchst dich mit dem zu vergleichen , leider:(
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:03:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gibt es keine Frist ?
      Kann er nach 10 Monaten noch etwas unternehmen, oder hätte er schon früher mahnen müssen ?

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4220EUR +2,93 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:23:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Versuch´ bei der Post rauszufinden,ob dort
      noch Aufzeichnungen über den Nachforschungsauftrag
      rumliegen.

      Re: Frist: Maximal eine Verwirkung. Würde aber vorliegend
      nicht greifen....

      mfg N.N.
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:31:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo!

      Wenn du den Versand nicht nachweisen kannst (Zeuge oder Identcode deiner Sendung) wirst du den Kürzeren ziehen.
      Da gibt es keine Diskusion!
      Allerdings war deine Ware ja auch über Ebay versichert. Der Gegener hätte also seinen Schaden dieser Versicherung innerhalb von 60 Tagen melden müssen. Er ist somit seienr Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen.

      War deine Maxi Sendung versichert? Hast du einen Zeugen?
      Der Mahnung kannst du widersprechen. Das kostet nichts. Dann merkst du on der andere es ernst meint, denn dann muß er dich vor Gericht verklagen.
      Hat der Käufer einen versand per MAxibrief gefordert? Kannst du dan auch noch belegen??
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 20:43:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Es war keine Maxi-Sendung sondern ein Express-Brief (der wäre ausreichend versichert), stand so in der Artikelbeschreibung, ich komme nur nicht mehr an die Artikelbeschreibung dran, da Sie schon von Ebay nach 90 Tagen gelöscht wird.
      Zudem wird die Post nicht ohne Beleg zahlen, ich weiss auch leider die Nummer der Sendung nicht mehr.
      Habe keinen Zeugen, der Postbeamte wird sich wahrscheinlich nicht daran erinnern können.


      Wie es aussieht werde ich wohl in den sauren Apfel beissen müssen und zahlen, kann ich abwarten, ob er die Drohung mit dem Mahnbescheid wahrmacht oder kommen mit dem Mahnbescheid weitere Kosten auf mich zu ?
      Avatar
      schrieb am 13.12.02 21:07:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn er nach deinem Widerspruch gegen die Mahnung Klage erhebt, kannst du alles bezahlen, falls nicht, bleibt er auf den Kosten für die Mahnung sitzten.

      Aber wenn du doch die Post mit der Suche beauftragt hast, hats du bestimmt auch einen Belegt bekommen. Oder ist der auch weg?
      Dann hast du wirklich schlechte Karten. Es sein denn, dir fällt gereade ein, dass doch dein Kumpel mit dabei war als du die Münze in den Umschlage gesteckt hast und bei der pOst abgegben hast! Dann aber VORSICHT!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 03:32:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      @acidman

      Entscheidend ist, in welcher Verkäuferrolle Du bei eBay
      aufgetreten bist: als gewerblicher Händler oder als Privatperson.
      Als Privatperson endet Deine Haftung an Deiner Wohnungstür,
      Erfüllungsort ist der Wohnort des Verkäufers. Alles was darüber
      hinausgeht, wie eben auch der Versand, ist Risiko des Käufers.
      Völlig egal, ob sich der Versand (versichert oder nicht) jetzt noch
      nachweisen läßt oder nicht !

      Näheres zur damaligen Auktion ist inzwischen bei eBay unwiederbringlich gelöscht worden.
      Was natürlich auch bedeutet, daß Du inzwischen Händler sein könntest, damal aber noch nicht.

      Schon merkwürdig, daß der Käufer jetzt erst rechtliche Schritte einleiten will. Ich meine, die Münze
      liegt unter seinem Kopfkissen...

      Also, betrachte die Angelegenheit als erledigt !!!
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 09:58:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich habe immer nur als Privatperson gehandelt, ware und bin niemals gewerblicher Händler in irgendeiner Form gewesen.

      Wenn ich die Sache als erledigt ansehe und es wirklich zum Rechtsstreit kommt, werde ich dann verlieren und wie hoch sind die zusätzlichen Kosten dann ?
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 11:55:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      "Völlig egal, ob sich der Versand (versichert oder nicht) jetzt noch
      nachweisen läßt oder nicht !"



      Sorry, aber das ist Blödsinn. Der Käufer trägt das
      Risiko zwischen Leistungs/Erfüllungs- und Erfolgsort, das ist
      alles. Aber natürlich muß der Verkäufer den Versand
      nachweisen. Der Versand ist ja schließlich seine
      Vertragspflicht oder anders: seine Leistungspflicht.

      Siehe §§ 269, 447 BGB

      Kurz: Wenn du den Versand nicht nachweisen kannst, sieht´s
      schlecht für dich aus.

      Zu den Kosten: Gerichtskosten bei Beweisaufnahme: 105 €
      Anwaltskosten mit Beweisaufnahme jeweils: 135 €,
      insgesamt also 270 € + 2* 20 €(Pauschale) = 310 € +
      16 MwSt = 360 €, wenn ihr beide einen beansprucht.

      + eventuell die Kosten des Mahnverfahrens. Gerichtsgebühren 17,5 €.
      Die Anwaltskosten, sofern er einen genommen hat, gehen in
      den späteren Prozeßgebühren auf.



      mfg N.N.
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 14:02:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      @acidman

      Nachweispflicht für de Versand hättest Du nur als
      gewerblicher Verkäufer, als Privatperson nicht.
      Vor allem nach dieser langen Zeit kann niemand verlangen,
      daß noch Belege existieren.

      Es kann zu keiner eindeutigen Urteilsfällung kommen:

      Der Käufer behauptet, keine Lieferung erhalten zu
      haben. Du behauptest, die Ware abgeschickt zu haben.
      Eigentlich alles klar für einen Vergleich mit Halbierung
      der Schadenssumme, wenn nicht Deine Schuldigkeit in
      Deinem Wohnort bereits enden würde.

      Ist nicht ein Expressbrief bis 500,- € versichert ?
      Wenn es also hart auf hart kommt, würde ich versuchen,
      den Nachforschungsauftrag der Post oder noch andere
      Beweise aufzutreiben (alter eMail-Verkehr ?), um den
      versicherten Versand zu dokumentieren.

      Einen unversicherten Versand wird der Richter
      eventuell als fahrlässig werten, da der Wert der Münze
      relativ hoch war. Dann könnte es doch zum Vergleich
      kommen.
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 15:13:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      "Nachweispflicht für de Versand hättest Du nur als
      gewerblicher Verkäufer, als Privatperson nicht.
      Vor allem nach dieser langen Zeit kann niemand verlangen,
      daß noch Belege existieren."


      Was erzählst du Leuten eigentlich für einen Schwachsinn ?

      Er muß die Aufgabe zur Post beweisen.
      Der Käufer bestreitet den Zugang, damit ist er als
      Verkäufer beweispflichtig. Das hat rein gar nichts
      damit zu tun, ob er gewerblich oder privat handelt.
      Einziger Unterschied ist, daß beim Verbrauchsgüterkauf
      (=Verkäufer ist Unternehmer)gem. § 474 BGB die Regelung
      des Versendungskaufes nicht gelten, d.h. der Verkäufer
      haftet bis zur Haustür des Käufers. Das ist aber auch
      alles und hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.


      Die Frage ist nur, ob eventuell eine Verwirkung der
      Rechte des Käufers vorliegt.Meines Erachtens Nein.

      "Es kann zu keiner eindeutigen Urteilsfällung kommen"

      Bitte ? Jurist bist du wirklich nicht. Es gibt IMMER
      ein eindeutiges Urteil. Dafür gibt´s ja die Beweislast-
      verteilung.

      Vor der Beweislast hat der Herr aber noch andere Hürden
      gesetzt. Er kann ja Indizienbeweise vorbringen, z.B.:
      der Käufer hat keine schlechte Bewertung hinterlassen.
      Anderes Indiz: Er hat sich 10 Monate nicht beschwert.
      Ob das dem Gericht ausreicht, ist eine andere Frage.
      Aber wenn NEIN, dann erfolgt, sorry, eine "arschklare"
      Verurteilung des Käufers zur Rückzahlung.

      mfg N.N.

      P.S.: Acidman. Warum du den Beleg weggeworfen hast, obwohl
      der Käufer den Empfang bestritten hat, mußt du mir
      als Jurist mal erklären. Ich denke auch, daß der Richter
      dir die Frage stellen wird.
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 15:52:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      @acidman

      ich bin kein jurist, aber zu belegaufbewahrungszeit,
      und weil du die schon bei 10 monaten wunderst: ich
      wuerde sagen 10 JAHRE muessen es nicht sein, aber 2-3
      wuerde ich bei so einer angelegenheit den sicher
      aufheben.

      und erst recht, wenn die gegenseite des vertrags
      von vorneherein querschiesst. vielleicht habt ihr
      ja auch beide recht, soll auch klauende postboten
      geben...

      GGG
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 17:39:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      @acidman

      Habe gerade auf der Posthomepage geblättert:
      Ein Expressbrief ist standardmäßig nicht wertversichert,
      vielmehr ist die Transportversicherung als Zusatzleistung
      abzuschließen.

      Wenn Dein Käufer also im Februar mit einer unversicherten
      Lieferung einverstanden war bzw. auf keinen abgesicherten
      Versand bestanden hat, trägt er das Risiko allein.

      Vielleicht existieren ja noch die Belege Deines Bankkontos.
      Du könntest aus der Differenz Gesamtüberweisung minus
      Versteigerungpreis ist gleich Portosumme nachweisen, daß
      der Versand unversichert mit Einverständnis des Käufers
      erfolgte.

      Ich bin wirklich kein Jurist, deshalb kann ich Dich nicht
      mit Paragraphen bombardieren wie meine Vorredner und bleibe
      dabei: Hier steht Aussage gegen Aussage, versuche den
      Versand irgendwie auch ohne Originalbelege zu dokumentieren
      und dann sieht es so schlecht für Dich nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 20:10:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      O.k.. Ich geb´auf.

      Ihr habt alle Recht.

      Acidman: Du kannst sicherlich beweisen,
      daß du es abgeschickt hast, wenn du
      vom Überweisungsbetrag den Ersteigerungsbetrag
      abziehst und damit die Versandkosten hast,
      obwohl du den Versand ja eigentlich doch nicht
      beweisen mußt.


      In Oberdumpfing gibt´s bestimmt einen Richter,
      der das glaubt.

      Beim uns am Landgericht bestimmt nicht. Aber wir sind
      sowieso erst ab einem Streitwert von 5000,01 € zuständig.

      mfg N.N.
      Avatar
      schrieb am 14.12.02 23:11:39
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich werde versuchen mich mit ihm zu vergleichen, er weiss ja nicht, daß ich keinen Beleg mehr habe.
      Sollte er nicht darauf eingehen, werde ich zahlen.

      Ich hab meine Lehre daraus gezogen, in Zukunft passiert mir sowas nicht mehr.

      Vielleicht ist das ganze auch ne neue Art von Betrug, man behauptet grundsätzlich nach längerer Zeit, nichts bekommen zu haben, in der Hoffnung, daß der Verkäufer keine Belege mehr hat.
      Sollte der Verkäufer noch Belege haben, wird er das sicher anführen und man vergisst das ganze, wenn nicht mahnt man sein Geld zurück.

      Ich persönlich halte sowas für eine Schweinerei, aber Moral zählt ja heutzutage in unserer Gesellschaft nichts mehr.

      Trotzdem vielen Dank für Eure Meinungen
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 02:00:21
      Beitrag Nr. 19 ()
      # Acidman (Oliver)
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 02:52:46
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ Acidman (Oliver)

      Ich denke, daß der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit Deinem
      Gegner das Sinnvollste ist.
      Dein letzter Trumpf ist wirklich, daß er nicht weiß, daß
      keine Belege mehr existieren - erst recht wenn er blufft !

      Die Beweislast für den Versand liegt tatsächlich stets beim Verkäufer, leider auch noch nach 10 Monaten.
      Es gibt genug Musterurteile, so daß Deine Chancen fast Null sind. Hier z.B. : http://www.flick-sass.de/versand.html

      Ungeachtet dessen würde ich an Deiner Stelle nochmals bei der
      Post nachhaken. Vielleicht wurde Dein Nachforschungsauftrag vor 10 Monaten auch per Adresse-Angaben eingeordnet. Ein Zugriff auf die Daten ist somit vielleicht noch möglich, auch ohne
      den vergessenen Post-Ident-Code.

      @ Mbking

      Deine Ansätze sind nicht grundverkehrt. In einem größeren Prozeß mit einem deutlicheren Streitwert könnte es vielleicht von Vorteil sein, daß der Beklagte als Nicht-Unternehmer kein professioneller Versender ist.
      Merkwürdig ist natürlich auch, daß der Kläger erst wieder nach 10 Monaten nach seiner Ware fragt. Auch die Idee, dem Käufer die Akzeptanz eines unversicherten Versands anhand des überwiesenen Portoanteils nachzuweisen, ist ja ganz gut. Nur erbringt der Beklagte damit nicht den entscheidenden Beweis, die Ware abgeschickt zu haben.

      Du hast sicher keine Vorstellung davon, wie völlig überlastet die Amtsgerichte in der heutigen Zeit der Insolvenzen und schlechten Zahlungsmoral sind. Der Streitwert von ca. 400 EURO ist für den einzelnen sicher
      sehr schmerzhaft (für mich wäre er es !), der Amtsrichter wird bei der mündlichen Verhandlung nicht lange verhandeln wollen: Beweis für den Versand kann nicht erbracht werden,
      100 % Schadensersatz durch den Beklagten + Gerichtskosten. Im Namen des Volkes.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 03:06:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ Acidman (Oliver)

      Ich denke, daß der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit Deinem Gegner das Sinnvollste ist.
      Dein letzter Trumpf ist wirklich, daß er nicht weiß, daß keine Belege mehr existieren - erst recht wenn er blufft !

      Die Beweislast für den Versand liegt tatsächlich stets beim Verkäufer, leider auch noch nach 10 Monaten.
      Es gibt genug Musterurteile, so daß Deine Chancen fast Null sind.

      Hier z.B. : http://www.flick-sass.de/versand.html

      Ungeachtet dessen würde ich an Deiner Stelle nochmals bei der Post nachhaken. Vielleicht wurde Dein
      Nachforschungsauftrag vor 10 Monaten auch per Adresse-Angaben eingeordnet. Ein Zugriff auf die Daten ist somit
      vielleicht noch möglich, auch ohne den vergessenen Post-Ident-Code.

      @ Mbking

      Deine Ansätze sind nicht grundverkehrt. In einem größeren Prozeß mit einem deutlicheren Streitwert könnte es vielleicht von Vorteil sein, daß der Beklagte als Nicht-Unternehmer kein professioneller Versender ist.
      Merkwürdig ist natürlich auch, daß der Kläger erst wieder nach 10 Monaten nach seiner Ware fragt. Auch die Idee, dem Käufer die Akzeptanz eines unversicherten Versands anhand des überwiesenen Portoanteils nachzuweisen, ist ja ganz gut. Nur erbringt der Beklagte damit nicht den entscheidenden Beweis, die Ware abgeschickt zu haben.

      Du hast sicher keine Vorstellung davon, wie völlig überlastet die Amtsgerichte in der heutigen Zeit der Insolvenzen und schlechten Zahlungsmoral sind. Der Streitwert von ca. 400 EURO ist für den einzelnen sicher
      sehr schmerzhaft (für mich wäre er es !), der Amtsrichter wird bei der mündlichen Verhandlung nicht lange verhandeln wollen: Beweis für den Versand kann nicht erbracht werden, also 100 % Schadensersatz zu tragen durch den Beklagten + Gerichtskosten. Im Namen des Volkes.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 12:33:41
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Acidman: Es gibt aber ein Argument gegen einen Vergleichsvorschlag: Der Gegner könnte deine Vergleichsbereitschaft so auslegen, dass du schlechte Karten hast.
      Günstig für dich ist es sicher, dass die Gegenseite nicht weiss, dass du die Belege nicht mehr hast. Ich würde zunächst den Sachverhalt gegenüber deinem Gegner schildern und darauf hinweisen, dass auf Grund von § 447 BGB der Käufer die Gefahr trägt, dass die vom Verkäufer versandte Ware nicht beim Käufer ankommt. Es kann durchaus sein, dass ihm diese Rechtslage nicht bekannt ist und er danach "aufgibt".
      In Bezug auf die Belege hast du 2 Möglichkeiten:
      (1) Entweder gehst du auf die Belege nicht ein oder
      (2) du "pokerst" und nimmst auf die Belege Bezug.

      Auf jeden Fall würde ich erwähnen, dass du ihm per Email einen Scan des Einlieferungsbelegs geschickt hast.

      Ich selber würde ungefähr so formulieren:

      "sehr geehrter Herr ...

      Mit Schreiben vom ... fordern Sie den Kaufpreis von 400 EUR für die Goldmünze zurück, weil Ihnen nach Ihrer Darstellung die Goldmünze nicht zugegangen ist. Ihre Forderung ist nicht begründet. Entgegen Ihrer Auffassung besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kaufpreiserstattung, weil nach § 447 BGB beim Versand der Ware die Gefahr, dass die Ware in Verlust gerät, vom Käufer zu tragen ist, sobald der Verkäufer die Ware bei der Post eingeliefert hat. Einen Scan des Einlieferungsbelegs der Post habe ich Ihnen per E-Mail bereits übersandt.

      MfG
      Acidman
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 14:05:06
      Beitrag Nr. 23 ()
      Den Beitrag # 22 finde ich ausgezeichnet.

      Acidman, sollte Dein Gegner auf den Vergleich eingehen:
      Vergiß bitte auf keinen Fall, Dir eine schriftliche Bestätigung von ihm ausfertigen zu lassen, daß er keine weiteren Ansprüche in dieser Sache mehr gegen Dich stellen wird. Im Idealfall schon vor Deiner Schadensregulierung (Überweisung).

      Viel Glück !

      zu # 17:

      N.N., also wenn Du so schnell aufgibst, wirst Du Deinen Richterposten in Oberdumpfing bald verlieren. (Sorry...kleiner Spaß)
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 18:02:28
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Acidman: Ich würde zunächst kein Vergleichsangebot machen und die Antwort auf das Schreiben abwarten. Übrigens könnte man in dem Schreiben auch darauf hinweisen, dass bei Ebay eine Versicherung für verlorengegangene Sendungen besteht. Diese Möglichkeit hätte die Gegenseite doch in Anspruch nehmen können.
      Welche Begründung hat denn die Gegenseite für die Forderung angegeben? Kannst du vielleicht das Schreiben posten?
      Meine Vermutung ist, dass die Gegenseite meint, beim Versendungskauf sei der Verkäufer dafür haftbar zu machen, wenn die Sendung nicht ankommt.
      Wenn sie nunmehr darüber belehrt wird, dass nach dem Gesetz der Käufer bei Verlust der Sendung gar keinen Anspruch auf Kaufpreiserstattung hat, könnte ich mir vorstellen, dass sich die Sache erledigt. Einen Versuch ist es allemal wert.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 18:11:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ich möchte auf einen früheren Thread von dollarboy hinweisen, in dem sein Handy nicht beim Käufer ankam:

      Frage an Juristen! 132 dollarboy 14.08.02 16:50:25

      Die Gegenseite muss doch nach Erhalt des Briefes von Acidman prüfen, ob der Mahnbescheid einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Da sie damit rechnen muss, dass Acidman die Belege noch hat, muss sie damit rechnen, bei einer gerichtlichen Überprüfung zu unterliegen und die Kosten tragen zu müssen.
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 18:21:47
      Beitrag Nr. 26 ()
      Avatar
      schrieb am 15.12.02 20:46:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich habe heute mit dem Käufer mit dem Käufer telefoniert,
      Er behauptet, daß er durch ein Computervirus Probleme mit seinen PC hatte und deshalb vorher nichts unternehmen konnte.
      Er hätte 80 Münzen ersteigert und mit 3 noch Probleme, darunter meine.
      Ich sagte ihm, die Post behauptet, sie hätte die Münze im Briefkasten zugestellt (dies hatte mir damals die Post telefonisch gesagt, bevor ich den Nachforschungsauftrag stellte).
      Zur Info: Ein Express-Brief ist zwar versichert benötigt aber nicht zwingend eine Unterschrift, die Post kann ihn in einen "geeigneten Briefkasten" werfen, dieses geht aus der AGB der Post hervor.

      Er möchte eine Kopie des Einlieferungselegs haben, um sich an die Post zu wenden.
      Ich pokerte und sagte ihm, ich würde mal in meinen Unterlagen schauen.

      Der Mahnbescheid ist damit zunächst abgewehrt, aber er erwartet jetzt eine Antwort, ich kann ja leider keine Kopie liefern.
      Soll ich Ihm nun einen Vergleich anbieten (50:50) ?
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 11:16:32
      Beitrag Nr. 28 ()
      Das ist ja ein hartnäckiges Virus, das seinen PC 10 Monate lang lahmgelegt hat ...
      Wenn er 80 Münzen ersteigert hat, ist es wohl ein Münzhändler (Geschäftsmann).
      Kopie des Einlieferungsbelegs? Ich dachte, den hat er von dir bereits erhalten? Oder hat den das Virus verspeist?
      Wenn der Express-Brief versichert ist, warum machst du deine Versicherungsansprüche nicht geltend?
      Ist der Empfänger nach den AGB der Post überhaupt berechtigt, einen Nachforschungsantrag bei der Post zu stellen? Ich dachte, du hast den Nachforschungsantrag gestellt?
      Einen Vergleich kannst du ja anbieten. Ich würde an seiner Stelle aber nicht darauf eingehen und mir denken: "Da ist doch was faul, wenn der einen Vergleich anbietet."
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 11:31:29
      Beitrag Nr. 29 ()
      Wenn die Goldmünze von dir verschickt wurde und sie nicht angekommen ist, dürfte sie von Postbediensteten "einbehalten" worden sein.
      Zu einem ähnlichen Fall:

      http://www.uni-mannheim.de/fakul/jura/ls/otte/forum/messages…
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 11:38:44
      Beitrag Nr. 30 ()
      P.S.: Wenn man bei google "Post" und "Nachforschungsantrag" eingibt, findet man die erstaunlichsten Stories ...
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 12:49:24
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ich verstehe nicht, wieso Du einfach davon ausgehst, daß sich die Sache erledigt hätte.

      Wieso schmeisst Du nach 10 Monaten alles weg.... und auch noch so penibel ;) :confused:

      Die Rg. für Deine Pantoffel von vor 2 Jahren hast Du wahrscheinlich noch :D

      Kann es sein, daß DU auf Zeit gespielt hast??? ..spielen wolltest???

      Verjährung (so viel ich weiß) nach 2 Jahren unter Privatleuten.

      Du machst es Dir ein bißchen zu einfach.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 12:49:50
      Beitrag Nr. 32 ()
      @acidman:

      Ich würde ihm androhen, ihn für deine durch den Mahnbescheid anfallende Kosten haftbar zu machen.
      Du wirst damit rechnen müssen, dass die Bank sofort deine Kredite kündigt, wenn ein Mahnbescheid vorliegt. Ich hatte sowas während meiner Banklehre mal mitbekommen, obwohl der Mahnbescheid unbegründet war. Daneben können sich Konsequenzen für Kreidtkarte, Handy etc. ergeben.


      @all:

      Wie sieht es eigentlich rechtlich für den Verkäufer aus, wenn beide sich auf einen Brief oder Päckchenversand einigen. Hier hat der Verkäufer keinen Beweis für den Versand. Ist er dann haftbar, wenn der Käufer behauptet nichts bekommen zu haben?
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 14:58:43
      Beitrag Nr. 33 ()
      zunächst mal:

      ein mahnbescheid geht nicht an die Bank, das ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss! Den kann er erst erwirken, wenn Du gegen den Mahnbescheid keinen Einspruch eingelegt hast.


      Zum anderen:

      Ein Express-Brief ist IMMER versichert, dies ist die einzige Möglichkeit, (Bar)Geld zu verschicken.

      Auch wenn Du keinen Beleg mehr hast, hat die Post die 10-jährige Aufbewahrungsfrist, frag bei denen mal nach, wie es da aussieht.


      Sei nicht so Dumm und zahl diesem Schmarotzer einen einzigen Cent!!!!


      Ich würds drauf ankommen lassen!


      bav
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 16:20:05
      Beitrag Nr. 34 ()
      Es ist nicht sicher, dass die Gegenseite ein "Schmarotzer" ist. Die Münze kann sich bei einem Postbediensteten befinden.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 16:23:50
      Beitrag Nr. 35 ()
      @34:

      Gut, das lass gelten, aber eine Meldung nach 10 Monaten?

      Wenn ich bei Ebay was kaufe und das Ding ist nach ein paar Tagen nicht da, dann gibts SOFORT Saures!!!

      Kommt mir halt so vor als ob der nur gewartet hat und dann einfach mal loszuschlagen versucht!


      bav
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 16:42:52
      Beitrag Nr. 36 ()
      Die Gegenseite hat den Nichterhalt der Münze unverzüglich reklamiert: Siehe Posting #1:
      "Käufer hat schon damals behauptet, nichts bekommen zu haben."
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 17:13:43
      Beitrag Nr. 37 ()
      ...und wenn ICH etwas verkaufe und der Käufer behauptet, er habe nichts bekommen, dann gehe ich der Sache solange nach, bis sie geklärt ist.

      Ich würde solange dranbleiben, bis mir der Käufer schriftlich den Erhalt bestätigt, da er auch das "nicht erhalten" schriftlich mitteilte.

      Und dann wird dieser Fall solange behalten, mit allen Belegen, bis es wirklich verjährt ist.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 19:41:03
      Beitrag Nr. 38 ()
      @bavarian:

      Natürlich geht ein Mahnbescheid nicht an die Bank, aber die Bank bekommt eine Meldung über die Schufa.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 19:59:57
      Beitrag Nr. 39 ()
      ok, da muss ich sagen klassischer Fall von Selber Schuld, wenn mein Käufer zuerst sagt, er habe nichts erhalten und ich dann trotzdem alle Belege wegwerfe!

      Muss ich wohl überlesen haben! :cry:

      Dann sieht die Sache ein wenig anders aus.
      Aber ich würde es trotzdem versuchen, bei der Post nachzufragen, ob die nicht alle Belege aufbewahren. Nur so ist wohl ein Nachweis zu erbringen, dass der Versand erfolgt ist.

      Ich habe mir von Ebay alle Belege aufgehoben, auch von denen, die mich bereits bewertet haben...



      @#38:

      Ein Mahnbescheid geht nicht an die Schufa, da bin ich mir absolut sicher, erst eine EV (Eidesstattliche Versicherung) oder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht an die Schufa!


      bav
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 20:55:51
      Beitrag Nr. 40 ()
      Richtig, die Bank bekommt von so einer Mahnung nichts mit!

      Aber schau dir einfach mal das an: Thread-Nr.: 511432
      Ich habe das gleiche auch schon mit mitgemacht, angefangen mit einem Brief vom Anwalt, dann einer gerichtliche Mahnung und dann bin ich verklagt worden! Den Prozeß habe ich gewonnen, aber nur weil ich die Post Quittung noch hatte!
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 21:28:46
      Beitrag Nr. 41 ()
      Hallo,

      ich hab nocheinmal Glück im Unglück gehabt, ein Kollege der damals den Scan für micht gemacht hat, hat ihn noch auf seiner Festplatte gefunden, somit weiß ich jetzt die Sendungsnummer, ich werde morgen mal bei der Post anrufen.
      Nun hab ich zwar nicht mehr den Original-Beleg, aber zumindest ein Scan davon.

      Die Online-Verfolgung auf der Homepage der Post sagt:

      12.03.2002 04:36 Frankfurt Eingang Sendung ist in der Niederlassung eingegangen

      12.03.2002 05:54 Frankfurt Systemfehler

      13.03.2002 04:03 Köln Eingang Sendung ist im Zustellstandort eingegangen

      13.03.2002 06:50 Köln Beladen Sendung befindet sich auf dem Weg zum Empfänger

      13.03.2002 12:39 Köln Zustellung Sendung wurde an Herrn/Frau/Firma Bk zugestellt

      Ich denke mal BK steht für Briefkasten.

      Dieses müßte meine Situation doch verbessern.

      Gruß,
      Oliver
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 22:18:28
      Beitrag Nr. 42 ()
      Hallo,

      da ich nicht bis morgen warten wollte, hab ich gerade versucht bei der Service-Hotline anzurufen.
      Ich hab sogar jemand bekommen.

      Nach Durchgabe der Sendungsnummer haben die mir auch bestätigt, dass damals mein Nachforschungsantrag eingegangen und auch bearbeitet worden ist.
      Laut Aussage der Mitarbeiterin wurde nur versäumt mir das Ergebnis zu schicken, sie entschuldigte sich und versprach mir dies innerhalb von 5 Werktagen nachzuholen.
      Das Ergebnis des Nachforschungsauftrag sei, daß die Sendung im Briefkasten zugestellt worden ist.
      Wenn der Empfänger anderes behaupte würde seine Aussage gegen die des Zustellers stehen (Aussage gegen Aussage).

      Ich werde dem Empfänger Kopien der Unterlagen, die ich von der Post bekomme, zukommen lassen.

      Danach müßte für mich doch das Problem erledigt sein, oder ?

      Gruß,
      Oliver
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 22:27:02
      Beitrag Nr. 43 ()
      Zu #42: Du musst nur beweisen, dass du die Sendung der Post übergeben hast. Nach deinen Postings #41 und #42 kannst du das wohl. Damit wäre das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorprogrammiert: Siehe
      Thread: Frage an Juristen!
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 22:31:05
      Beitrag Nr. 44 ()
      Für dich ist es unwichtig, ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist, da du nicht den Empfang durch den Empfänger beweisen musst, du musst nur die Einlieferung bei der Post beweisen (§ 447 BGB).
      Der Münzhändler muss sich seine Forderung "abschminken".
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 22:40:47
      Beitrag Nr. 45 ()
      @bavarian:
      "
      Ein Mahnbescheid geht nicht an die Schufa, da bin ich mir absolut sicher, erst eine EV (Eidesstattliche Versicherung) oder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht an die Schufa!"

      Ein P + Ü-Beschluss geht nicht an die Schufa.
      Avatar
      schrieb am 16.12.02 23:58:01
      Beitrag Nr. 46 ()
      Ist zwar schon ne Weile her, aber damals kam von der Schufa die Meldung über den Mahnbescheid und die Aufregung war groß. Erst als die Kundin (Firmenkunde) nachweisen konnte das die Forderung nicht berechtigt war, gab sich die Bank beruhigt.

      Evtl. war es auch eine andere Wirtschaftsauskunft, von welcher die Meldung kam.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:24:51
      Beitrag Nr. 47 ()
      Es könnte sein, dass die Firma, die den Mahnbescheid beantragt hatte, diese Tatsache an die Schufa gab. Das Amtsgericht jedenfalls benachrichtigt die Schufa nicht über Mahnbescheide.Bei Mahnbescheiden ist ja gerichtlich noch gar nicht geklärt, ob sie überhaupt berechtigt sind.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:32:53
      Beitrag Nr. 48 ()
      "Mahnbescheid
      Muss die SCHUFA Daten zum Mahnbescheid bei Widerspruch sperren?
      Die Information über den Mahnbescheid bleibt erhalten. Sie muss jedoch um den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ergänzt werden. Nur so kann ein zutreffendes Bild vermittelt werden.

      5. September 2002 17:35 "



      http://http://www.cbtmaster.org/_news/archives/00000047.htm
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:38:06
      Beitrag Nr. 49 ()
      Nach der Schufa-Klausel der Kreditinstitute werden Mahnbescheide bei unbestrittener Forderung gemeldet:

      Die bekannteste und für die Kreditwirtschaft wohl wichtigste Organisation ist die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. In der Bundesrepublik gibt es derzeit acht regionale, SCHUFA-Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die der BUNDESSCHUFA (Vereinigung der deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung e.V.) angehören.


      Im Jahre 1997 verwaltete die SCHUFA rd. 50 Millionen Stammsätze. Sie erhält ihre Informationen vor allem von angeschlossenen Kreditinstituten (die auch ihre Gesellschafter sind), die sich ihrerseits dazu von ihren Kunden ermächtigen lassen. Die dem Kunden hierzu vorgelegte Einwilligungserklärung, die sog. SCHUFA-Klausel, kann z.B. den folgenden Wortlaut haben:


      "Ich willige ein, daß das Kreditinstitut der für meinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) dieses Kredits übermittelt.


      Unabhängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.


      Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis.


      Die SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenuntenehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsuntenehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unterne hmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adreßdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten.


      Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Adresse der SCHUFA lautet:


      ...................


      Ich willige ein, daß im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannte SCHUFA die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt.


      Weitere Informationen über das SCHUFA-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:45:35
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hier noch die Quelle für den Text in meinem vorigen Posting:
      http://www.bfd.bund.de/information/info2/info2093.htm

      Ob ein Mahnbescheid an die Schufa gemeldet wird, hängt somit davon ab, ob derjenige, der den Mahnbescheid beantragt, Vertragspartner der Schufa ist und an diese Meldungen gibt,
      Beim Münzhändler würde ich mal davon ausgehen, dass er nicht dazu gehört.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:52:35
      Beitrag Nr. 51 ()
      Hier die Schufa-Klausel von T-Mobile:

      Ich/Wir willige(n) ein, dass T-Mobile der für meinen/unseren Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über mich/uns von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird T-Mobile der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von T-Mobile, eines Vetragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch meine/unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 11:56:50
      Beitrag Nr. 52 ()
      Aus den Schufa-Klauseln ergibt sich, dass die kreditgewährende Wirtschaft bereits Kündigungen wegen Zahlungsverzugs der Schufa mitteilt. Darüber hinaus beantragte Mahnbescheide bei unbestrittener Forderung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehören auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 12:03:59
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hier noch eine Info, wer Vertragspartner der Schufa ist:


      Die SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Waren-
      kredite an Konsumenten geben bzw. Telekommunikationsdienste anbieten, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. In entsprechender Weise verfahren die anderen genannten Unternehmen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. Ich kann/Wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
      Avatar
      schrieb am 17.12.02 16:54:19
      Beitrag Nr. 54 ()
      @NATALY:

      Ok, wenn der Mahnende, der ne Forderung hat bei der Schufa Partner ist, meldet der das weiter.

      Aber: Wenn irgendeiner einen Mahnbescheid erlässt (z.B. ICH!) dann erfährt die Schufa nie was davon.

      Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird an die Schufa von der Bank weitergemeldet, wenn die empfangende Bank bei der Schufa ist.


      Eines find ich gut: Dass meine Bank nicht bei der Schufa ist!!!

      Ich habe nämlich schon mehrere Mahnbescheide (alle unberechtigt, daher haben sie viel Spaß gemacht!) erhalten, meine Bank (= mein Arbeitgeber) hat bisher nicht gemuckt.

      Aber: ich könnte mal bei der Schufa nachfragen, was die über mich haben...


      bav
      Avatar
      schrieb am 18.12.02 19:35:48
      Beitrag Nr. 55 ()
      @ Acidman

      Bei der Post sind übrigens in letzter Zeit des Öfteren Goldmünzen verschwunden.
      Schau Dir das mal an. (Spiegel online)
      http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,226142,00.html
      Avatar
      schrieb am 19.12.02 17:21:22
      Beitrag Nr. 56 ()
      puhhh wahnsinn was du durchgemacht hast !!

      gott sei dank hast du Beweise !! !!
      Avatar
      schrieb am 20.12.02 14:23:44
      Beitrag Nr. 57 ()
      Also - wenn ich die Regeln der freien Beweiswürdigung nicht ganz missverstanden habe - geht das hier alles ein bißchen schnell.
      Zwar ist der Versandbeleg der ultimative Beweis, aber schließlich gibt es noch andere Möglichkeiten die Versendung nachzuweisen, zB durch Zeugenaussagen, etc.
      Auf der anderen Seite sollte jemand, der einen Beleg vernichtet, obwohl es weiss, daß der andere Teil die Ware noch nicht bekommen hat, schon dafür zahlen müssen [Und wegen sowas werden dann unsere Gerichte überlastet].

      Schreib dem Kollegen einfach, daß Du die Sache versendet hast und Du damit Deine Pflicht erfüllt hast. Die Tatsache hast Du Ihm ja schon mal nachgewiesen. Vielleicht schreibt er Dir dann zurück, daß er zwar den Beleg als Kopie bekommen hat, aber eine andere Rechtsauffassung hat.
      Damit hast Du - durch ihn - den Beweis, daß Du die Ware abgeschickt hast und aus die Maus

      Garion
      Avatar
      schrieb am 20.12.02 14:25:24
      Beitrag Nr. 58 ()
      oh,

      hatte nur erste Seite gelesen :-)
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 13:46:03
      Beitrag Nr. 59 ()
      hall0 hatte das gleiche problem nur der käufer hat bei ebay die negative beurteilung abgegeben und mich als betrüger dargestellt gab ne unterlassungs erklärung die er unterschreiben musste und er zahle meinen anwalt er hatte mich voher angezigt wegen bertugs waren wert 40 DM.
      wir mussten neu liefern den die anwälte sagten was von bring schick schuld oder so ahnlich.anwalt sagte auch wenn man reinschreib auf eigene gefahr und so das wäre egal weils du interesse an details hasst melde dich.
      gruss der prof.
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 15:01:38
      Beitrag Nr. 60 ()
      (?)
      Avatar
      schrieb am 30.12.02 17:56:43
      Beitrag Nr. 61 ()
      Hallo Prof.Mabuse,

      kannst Du bitte Deinen Fall mal ausführlich schildern? Scheint sehr interessant zu sein.

      Warst Du Privatverkäufer oder Händler?

      Grüße
      Sunny


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Mahnbescheid wegen EBAY-Geschäft