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    Finanzamt will Objektssanierung nicht anerkennen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.12.02 12:29:52 von
    neuester Beitrag 19.12.02 16:29:07 von
    Beiträge: 6
    ID: 675.378
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      schrieb am 19.12.02 12:29:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich besitze eine kleine vermietete Eigentumswohnung (30m²) in einem Haus mit insgesamt. 30 Wohnungen. Da das Haus schon etwas älter ist und Reperaturarbeiten (Dachsanierung sowie Fassadenanstrich) gemacht wurden, musste ich anteilsmäßig 7000 DM bezahlen. Diesen Betrag habe ich in meiner Steuererklärung 2001 (Objektsanierung/Sonderumlage) auch angesetzt.
      Gestern erhielt ich vom Finanzamt ein Schreiben, dass dieser Betrag ohne Angabe von Gründen nicht anerkannt wird.
      Ich will jetzt natürlich schriftlich Einspruch einlegen. Muß das Finanzamt diese Kosten anerkennen, ich meine ja – oder??

      Danke für Eure Antwort
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 19.12.02 12:40:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wir haben im Moment einen ähnlichen Fall (Dachsanierung an einem Haus). Schau mal unter
      http://www.steuernetz.de/content/ste2001/verm/renovierung.ht…
      Zitate daraus:
      Aufwendungen, die Ihnen für die Instandhaltung und Instandsetzung Ihrer Immobilie entstanden sind, können Sie als Werbungskosten absetzen. Doch zuvor lohnt sich die Trennung nach Belegen, die auf die eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung entfallen, und solchen Belegen, die der vermieteten Wohnung zugerechnet werden können.
      Die Erhaltungsmaßnahmen, die Sie den jeweiligen vermieteten Immobilien zurechnen können (also die Aufwendungen, die ausschließlich bei vermieteten Wohnungen angefallen sind), können Sie ungekürzt abziehen.
      Beispiele:
      Badezimmer-Sanierung in der vermieteten Wohnung
      neue Tapeten nach einem Mieterwechsel
      Treppenhausrenovierung in einem ausschließlich fremd vermieteten Haus
      Rechnen Sie hier jedoch mit schärferen Kontrollen!
      Belege, die Sie nicht ausschließlich einer vermieteten Wohnung zurechnen können, müssen Sie nach dem allgemeinen Aufteilungsverhältnis verteilen.
      Beispiele:
      Dachsanierung an Ihrem Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Wohnung
      Außenanstrich Ihres Zweifamilienhauses, das Sie teilweise selbst nutzen
      Fertigen Sie ggf. eine Liste, aus der die jeweiligen Baumaßnahmen ersichtlich sind.

      Viel Glück! Novalis1
      Avatar
      schrieb am 19.12.02 12:52:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      @dampeil

      Ruf doch erstmal bei Deinem FA an und erkundige Dich, woran es liegt und was die eigentlich haben wollen. Vielleicht genügt ja schon im Einspruch das Nachreichen des Grundes "Dach und Fassade waren undicht". ;)
      Avatar
      schrieb am 19.12.02 13:08:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Dachsanierung und Fassadenanstrich sind typische Instandhaltungsmaßnahmen, die in jedem Fall als Werbungskosten bei den Einkünftn aus V + V zu berücksichtigen sind. Das Dach muss auch nicht zwingend undicht sein. Auf jeden Fall Einspruch einlegen. Dann muss auch die Begründung für die Nichtanerkennung nachgeholt werden.
      Avatar
      schrieb am 19.12.02 13:14:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo
      bei mir erkennt das FA die tatsächlich gemachten Aufwendungen an. Allerdings in dem Jahr, in dem diese Ausgaben (z.B. vom Verwalter) getätigt wurden.

      Beispiel: Ich kaufe einen Farbeimer für die vermietete Wohnung in 2000 --> in 2000 absetzbar.
      Der Verwalter sagt: Oh je - Dach kaputt und auf der MEV wird beschlossen, daß ich anteilig 500€ in 2000 zahlen soll --> ich muß schauen, ob der Verwalter schon in 2000 oder erst in 2001... die Sanierung bezahlt.
      Grüße Hugo

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      schrieb am 19.12.02 16:29:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #5: Das trifft zu. Es kommt darauf an, wann die Arbeiten bezahlt werden (bzw. wurden).


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