Finanzamt will Objektssanierung nicht anerkennen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.12.02 12:29:52 von
neuester Beitrag 19.12.02 16:29:07 von
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Ich besitze eine kleine vermietete Eigentumswohnung (30m²) in einem Haus mit insgesamt. 30 Wohnungen. Da das Haus schon etwas älter ist und Reperaturarbeiten (Dachsanierung sowie Fassadenanstrich) gemacht wurden, musste ich anteilsmäßig 7000 DM bezahlen. Diesen Betrag habe ich in meiner Steuererklärung 2001 (Objektsanierung/Sonderumlage) auch angesetzt.
Gestern erhielt ich vom Finanzamt ein Schreiben, dass dieser Betrag ohne Angabe von Gründen nicht anerkannt wird.
Ich will jetzt natürlich schriftlich Einspruch einlegen. Muß das Finanzamt diese Kosten anerkennen, ich meine ja – oder??
Danke für Eure Antwort
Gestern erhielt ich vom Finanzamt ein Schreiben, dass dieser Betrag ohne Angabe von Gründen nicht anerkannt wird.
Ich will jetzt natürlich schriftlich Einspruch einlegen. Muß das Finanzamt diese Kosten anerkennen, ich meine ja – oder??
Danke für Eure Antwort
Wir haben im Moment einen ähnlichen Fall (Dachsanierung an einem Haus). Schau mal unter
http://www.steuernetz.de/content/ste2001/verm/renovierung.ht…
Zitate daraus:
Aufwendungen, die Ihnen für die Instandhaltung und Instandsetzung Ihrer Immobilie entstanden sind, können Sie als Werbungskosten absetzen. Doch zuvor lohnt sich die Trennung nach Belegen, die auf die eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung entfallen, und solchen Belegen, die der vermieteten Wohnung zugerechnet werden können.
Die Erhaltungsmaßnahmen, die Sie den jeweiligen vermieteten Immobilien zurechnen können (also die Aufwendungen, die ausschließlich bei vermieteten Wohnungen angefallen sind), können Sie ungekürzt abziehen.
Beispiele:
Badezimmer-Sanierung in der vermieteten Wohnung
neue Tapeten nach einem Mieterwechsel
Treppenhausrenovierung in einem ausschließlich fremd vermieteten Haus
Rechnen Sie hier jedoch mit schärferen Kontrollen!
Belege, die Sie nicht ausschließlich einer vermieteten Wohnung zurechnen können, müssen Sie nach dem allgemeinen Aufteilungsverhältnis verteilen.
Beispiele:
Dachsanierung an Ihrem Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Wohnung
Außenanstrich Ihres Zweifamilienhauses, das Sie teilweise selbst nutzen
Fertigen Sie ggf. eine Liste, aus der die jeweiligen Baumaßnahmen ersichtlich sind.
Viel Glück! Novalis1
http://www.steuernetz.de/content/ste2001/verm/renovierung.ht…
Zitate daraus:
Aufwendungen, die Ihnen für die Instandhaltung und Instandsetzung Ihrer Immobilie entstanden sind, können Sie als Werbungskosten absetzen. Doch zuvor lohnt sich die Trennung nach Belegen, die auf die eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung entfallen, und solchen Belegen, die der vermieteten Wohnung zugerechnet werden können.
Die Erhaltungsmaßnahmen, die Sie den jeweiligen vermieteten Immobilien zurechnen können (also die Aufwendungen, die ausschließlich bei vermieteten Wohnungen angefallen sind), können Sie ungekürzt abziehen.
Beispiele:
Badezimmer-Sanierung in der vermieteten Wohnung
neue Tapeten nach einem Mieterwechsel
Treppenhausrenovierung in einem ausschließlich fremd vermieteten Haus
Rechnen Sie hier jedoch mit schärferen Kontrollen!
Belege, die Sie nicht ausschließlich einer vermieteten Wohnung zurechnen können, müssen Sie nach dem allgemeinen Aufteilungsverhältnis verteilen.
Beispiele:
Dachsanierung an Ihrem Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Wohnung
Außenanstrich Ihres Zweifamilienhauses, das Sie teilweise selbst nutzen
Fertigen Sie ggf. eine Liste, aus der die jeweiligen Baumaßnahmen ersichtlich sind.
Viel Glück! Novalis1
@dampeil
Ruf doch erstmal bei Deinem FA an und erkundige Dich, woran es liegt und was die eigentlich haben wollen. Vielleicht genügt ja schon im Einspruch das Nachreichen des Grundes "Dach und Fassade waren undicht".
Ruf doch erstmal bei Deinem FA an und erkundige Dich, woran es liegt und was die eigentlich haben wollen. Vielleicht genügt ja schon im Einspruch das Nachreichen des Grundes "Dach und Fassade waren undicht".
Dachsanierung und Fassadenanstrich sind typische Instandhaltungsmaßnahmen, die in jedem Fall als Werbungskosten bei den Einkünftn aus V + V zu berücksichtigen sind. Das Dach muss auch nicht zwingend undicht sein. Auf jeden Fall Einspruch einlegen. Dann muss auch die Begründung für die Nichtanerkennung nachgeholt werden.
Hallo
bei mir erkennt das FA die tatsächlich gemachten Aufwendungen an. Allerdings in dem Jahr, in dem diese Ausgaben (z.B. vom Verwalter) getätigt wurden.
Beispiel: Ich kaufe einen Farbeimer für die vermietete Wohnung in 2000 --> in 2000 absetzbar.
Der Verwalter sagt: Oh je - Dach kaputt und auf der MEV wird beschlossen, daß ich anteilig 500€ in 2000 zahlen soll --> ich muß schauen, ob der Verwalter schon in 2000 oder erst in 2001... die Sanierung bezahlt.
Grüße Hugo
bei mir erkennt das FA die tatsächlich gemachten Aufwendungen an. Allerdings in dem Jahr, in dem diese Ausgaben (z.B. vom Verwalter) getätigt wurden.
Beispiel: Ich kaufe einen Farbeimer für die vermietete Wohnung in 2000 --> in 2000 absetzbar.
Der Verwalter sagt: Oh je - Dach kaputt und auf der MEV wird beschlossen, daß ich anteilig 500€ in 2000 zahlen soll --> ich muß schauen, ob der Verwalter schon in 2000 oder erst in 2001... die Sanierung bezahlt.
Grüße Hugo
Zu #5: Das trifft zu. Es kommt darauf an, wann die Arbeiten bezahlt werden (bzw. wurden).
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