Inlandsüberweisung von 150.000 Euro. Gibt es eine Mitteilung ans Finanzamt? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.12.02 15:02:18 von
neuester Beitrag 04.01.03 20:39:16 von
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Salve,
ich habe eines wirklich geschafft, mit sehr viel Glück.
Aus 30.000 DM habe ich an der Börse innerhalb der letzten 3 Jahre 150.000 Euro gemacht. Dank einer genialen Aktie.
Ich habe auch noch andere Akteingeschäfte getätigt, mit Spekugewinn innerhalb eines Jahres, aber auch eine Menge Verluste. Es dürfte sich so grob die Waage halten, ich hab die Orderzettel von consors weggeschmissen, genau nachvollziehen kann ich also nix mehr.
Beim Finanzamt habe ich nie etwas angegeben.
Auch eine Dividende in Höhe von 23.000 Euro (kein Witz) habe ich nicht angegeben, da es sich um Auslandische Aktien handelte und dort schon eine Steuer abgezogen wurde, war ich mir keiner Schuld bewusst.
Ich hätte wohl die Hälfte angeben müssen. Dummheit schützt vor Strafe nicht, egal zu spät.
Frage
Ich will mein Depot bei Consors auflösen, und das Geld nutzen um einen Kredit zu tilgen und einen Teil sicehr anzulegen.
Wie sieht es aus bei einer inländischen Überweisung von 150.000 Euro. Wird das Finanzamt informiert?
Beie Kontoinhaber sind identisch, das bin ich in diesem Fall.
Oder was soll ich machen?
Danke !
ich habe eines wirklich geschafft, mit sehr viel Glück.
Aus 30.000 DM habe ich an der Börse innerhalb der letzten 3 Jahre 150.000 Euro gemacht. Dank einer genialen Aktie.
Ich habe auch noch andere Akteingeschäfte getätigt, mit Spekugewinn innerhalb eines Jahres, aber auch eine Menge Verluste. Es dürfte sich so grob die Waage halten, ich hab die Orderzettel von consors weggeschmissen, genau nachvollziehen kann ich also nix mehr.
Beim Finanzamt habe ich nie etwas angegeben.
Auch eine Dividende in Höhe von 23.000 Euro (kein Witz) habe ich nicht angegeben, da es sich um Auslandische Aktien handelte und dort schon eine Steuer abgezogen wurde, war ich mir keiner Schuld bewusst.
Ich hätte wohl die Hälfte angeben müssen. Dummheit schützt vor Strafe nicht, egal zu spät.
Frage
Ich will mein Depot bei Consors auflösen, und das Geld nutzen um einen Kredit zu tilgen und einen Teil sicehr anzulegen.
Wie sieht es aus bei einer inländischen Überweisung von 150.000 Euro. Wird das Finanzamt informiert?
Beie Kontoinhaber sind identisch, das bin ich in diesem Fall.
Oder was soll ich machen?
Danke !
welche aktie war das?
WKN 907454
Hallo,
es wird nicht gemeldet. Du solltest allerdings Deiner Hausbank Bescheid geben, das demnächst ein höherer Geldbetrag eingeht.
Gruß,
Jörg
es wird nicht gemeldet. Du solltest allerdings Deiner Hausbank Bescheid geben, das demnächst ein höherer Geldbetrag eingeht.
Gruß,
Jörg
Also gemeldet wird da nix. Probleme könnten natürlich
auftauchen, wenn deine Freistellungsaufträge mal
geprüft werden. Wenn du bei Consors einen gestellt hast
dürfte der ja leicht "gesprengt" sein.
auftauchen, wenn deine Freistellungsaufträge mal
geprüft werden. Wenn du bei Consors einen gestellt hast
dürfte der ja leicht "gesprengt" sein.
Danke Jörg!
Hätte gerne noch weitere Meinungen um sicher sein.
Hätte gerne noch weitere Meinungen um sicher sein.
alles was über 10000.- € ist wird geprüft "wo es herkommt".
gurss b
gurss b
Hatte kein Freistellungsauftrag gestellt.
Bei Dividenden aus dem Ausland wird nur im Herkunftsland was abgezogen.
Consors hat jedenfall alles eingebucht.
Ich hätte es angeben müssen bei meiner Einkommensteuererklärung.
Bei Dividenden aus dem Ausland wird nur im Herkunftsland was abgezogen.
Consors hat jedenfall alles eingebucht.
Ich hätte es angeben müssen bei meiner Einkommensteuererklärung.
@Brockerwilli
So´n Quatsch!
So´n Quatsch!
@BimboJim
Ja,das liegt über dem meldefplichtigen Betrag zur Verhinderung von Geldwäsche.
Alles über 10000€ (?) müssen die Banken melden.
Denk mal über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nach,
ist zwar viel Aufwand das alles zu rekonstruieren,
aber Consors muss ja alle deine Ordezettel 10 Jahre aufheben,
daher kannst du die noch mal anfordern.
Ich persönlich würde es nicht drauf an kommen lassen,
aber wenn, dann solltest du 20 Überweisungen,
alle unter 10000€ machen,sonst fliegst du sofort auf.
Viele Grüsse
Mysti
PS:
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Die_Inform…
Ja,das liegt über dem meldefplichtigen Betrag zur Verhinderung von Geldwäsche.
Alles über 10000€ (?) müssen die Banken melden.
Denk mal über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nach,
ist zwar viel Aufwand das alles zu rekonstruieren,
aber Consors muss ja alle deine Ordezettel 10 Jahre aufheben,
daher kannst du die noch mal anfordern.
Ich persönlich würde es nicht drauf an kommen lassen,
aber wenn, dann solltest du 20 Überweisungen,
alle unter 10000€ machen,sonst fliegst du sofort auf.
Viele Grüsse
Mysti
PS:
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/STH_Die_Inform…
natürlich wird das nach dem geldwäschegesetz gemeldet !!! alle bewegungen über 20000 dm werden gemeldet ! immer schön aufpassen und das geld schrittweise überweisen !
@ Brockerwilli:
Es kommt doch von meinem Konto. Wie soll das vor sich gehen? Muss ich nachweisen, wie ich mein Geld vermehrt habe?
Es kommt doch von meinem Konto. Wie soll das vor sich gehen? Muss ich nachweisen, wie ich mein Geld vermehrt habe?
@ BimboJim
Lass dich nicht verunsichern. Das Geldwäschegesetz greift
hier nicht, da es sich nicht um eine Bartransaktion handelt!
Die Aufzeichnungspflicht beim GwG besteht bei Bartransaktionen ab 15.000 ,- EUR. Da du überweist
passiert da nix.
Lass dich nicht verunsichern. Das Geldwäschegesetz greift
hier nicht, da es sich nicht um eine Bartransaktion handelt!
Die Aufzeichnungspflicht beim GwG besteht bei Bartransaktionen ab 15.000 ,- EUR. Da du überweist
passiert da nix.
@10
@11
Verbreitet doch nicht solchen Blödsinn... Das GWG regelt Bareinzahlungen, Sortenumtausch etc.
Überweisungsgutschriften fallen natürlich nicht darunter. Banken prüfen ab einer gewissen Grössenordnung, ob Empfänger und Kontoinhaber identisch sind und der Betrag ordnungsgemäss verbucht wurde (Kontoanrufprüfung).
Es erfolgt keinerlei Meldung, was den Überweisungseingang betrifft!
@11
Verbreitet doch nicht solchen Blödsinn... Das GWG regelt Bareinzahlungen, Sortenumtausch etc.
Überweisungsgutschriften fallen natürlich nicht darunter. Banken prüfen ab einer gewissen Grössenordnung, ob Empfänger und Kontoinhaber identisch sind und der Betrag ordnungsgemäss verbucht wurde (Kontoanrufprüfung).
Es erfolgt keinerlei Meldung, was den Überweisungseingang betrifft!
@13 & 14
Ich habe das mal nachgesehen.
Ihr habt recht !
Viele Grüsse
Mysti
Ich habe das mal nachgesehen.
Ihr habt recht !
Viele Grüsse
Mysti
#14
wieso Blödsinn? Das BAKred verlangt in jedem Fall von den Banken Aufklärung und das gilt natürlich auch für den Unbarverkehr. Umsätze, die nicht in das Zahlungsverhalten oder die Vermögensverhältnisse passen, sind kritisch zu betrachten und bei GWG-verdächtigen Hinweisen entsprechend zu melden (zunächst an den GWG-Beauftragten und bei einem Verdacht geht`s weiter).
BimboJim, Du hast da echt ein Problem und ich werde mich davor hüten, Dir irgendwelche Tips zu geben. Das ist nichts anderes wie Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wird genauso hart bestraft, wenn das herauskommt.
wieso Blödsinn? Das BAKred verlangt in jedem Fall von den Banken Aufklärung und das gilt natürlich auch für den Unbarverkehr. Umsätze, die nicht in das Zahlungsverhalten oder die Vermögensverhältnisse passen, sind kritisch zu betrachten und bei GWG-verdächtigen Hinweisen entsprechend zu melden (zunächst an den GWG-Beauftragten und bei einem Verdacht geht`s weiter).
BimboJim, Du hast da echt ein Problem und ich werde mich davor hüten, Dir irgendwelche Tips zu geben. Das ist nichts anderes wie Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wird genauso hart bestraft, wenn das herauskommt.
noch zur Untermauerung.
Lest Euch `mal §2 Abs.1-3 GwG genau durch. Da wird von Konten im Sinne von §154 AO (also Girokonten u.ä.) gesprochen. Abs.2 regelt Bargeschäfte usw., unter Abs.3 fallen Unbargeschäfte.
Lest Euch `mal §2 Abs.1-3 GwG genau durch. Da wird von Konten im Sinne von §154 AO (also Girokonten u.ä.) gesprochen. Abs.2 regelt Bargeschäfte usw., unter Abs.3 fallen Unbargeschäfte.
GwG § 2 Allgemeine Identifizierungspflichten für Institute
(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.
(2) Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 2 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.
(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein nach Absatz 2 verpflichtetes Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.
(1) Ein Institut hat bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen richten sich die Identifizierungspflichten bei Abschluss eines Vertrages nach § 4.
(2) Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 2 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.
(5) Absatz 2 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein nach Absatz 2 verpflichtetes Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.
schimmi02: Leider "untermauert" § 2 Abs. 1 bis 3 GwG deine Ansicht nicht.
Dort ist nur geregelt, dass bei Eröffnung eines Girokontos die Identität zu prüfen ist, d.h., es muss ein Personalausweis o.ä. vorgelegt werden. Dies war übrigens schon vor dem GwG in der Abgabenordnung so vorgeschrieben.
Dort ist nur geregelt, dass bei Eröffnung eines Girokontos die Identität zu prüfen ist, d.h., es muss ein Personalausweis o.ä. vorgelegt werden. Dies war übrigens schon vor dem GwG in der Abgabenordnung so vorgeschrieben.
Hi nataly,
arbeite auf einer Bank und habe gestern extra nochmals einen Kollegen aus der Rechtsabteilung gefragt. Sei unbesorgt, das GwG gilt auch für Unbargeschäfte.
arbeite auf einer Bank und habe gestern extra nochmals einen Kollegen aus der Rechtsabteilung gefragt. Sei unbesorgt, das GwG gilt auch für Unbargeschäfte.
@schimmi02
Du arbeitest "auf" einer einer Bank. Wahrscheinlich im Park, was?
Das GwG regelt nur Bargeschäfte, sonst
nix. Vielleicht sollten du und dein Kollege mal einen
internen Kurs besuchen, auf dem ihr sowas dann lernt.
Du arbeitest "auf" einer einer Bank. Wahrscheinlich im Park, was?
Das GwG regelt nur Bargeschäfte, sonst
nix. Vielleicht sollten du und dein Kollege mal einen
internen Kurs besuchen, auf dem ihr sowas dann lernt.
@schimmi: Ich habe nicht gesagt, das GwG gelte nicht für Unbargeschäfte.
Ich habe gesagt, dass du dich zur "Untermauerung" deiner Ansicht in Posting #16 nicht auf § 2 Abs. 1 bis 3 GwG berufen kannst, weil dort nur gesagt wird, dass (z.B.) bei Kontoeröffnung die Identität zu überprüfen ist.
@Bullrider: Das GwG ist auch auf Unbargeschäfte anzuwenden.
Ich habe gesagt, dass du dich zur "Untermauerung" deiner Ansicht in Posting #16 nicht auf § 2 Abs. 1 bis 3 GwG berufen kannst, weil dort nur gesagt wird, dass (z.B.) bei Kontoeröffnung die Identität zu überprüfen ist.
@Bullrider: Das GwG ist auch auf Unbargeschäfte anzuwenden.
@Bullrider: Dass sich das GwG (auch)auf Unbargeschäfte bezieht, ergibt sich aus nachfolgenden Vorschriften des GwG:
§ 1 Abs. 6 und 7
(6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.
---------------------------------------------------------
§ 6GwG § 6 Identifizierung in Verdachtsfällen
Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der Geschäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur Geldwäsche mißbraucht wird, kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung des Satzes 1 verpflichten.
-----------------------------------------------------------
§ 11:
GwG § 11 Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden.
(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden. (9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit.
----------------------------------------------------------
GwG § 14 Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vorkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden können:
1. Kreditinstitute,
2. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4,
3. Versteigerer,
4. Finanzdienstleistungsunternehmen,
5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen.
6. Edelmetallhändler,
7. Spielbanken,
8. Unternehmen und Personen in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
und, wenn sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen, in den
Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten
Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist,
2. die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und
kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der
Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen,
3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und
unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und
4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der
Geldwäsche und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.
(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unternehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden.
(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Personen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Personen und Unternehmen treffen diese Anordnungen die zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs. 4 Satz 4.
§ 1 Abs. 6 und 7
(6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(7) Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 des Gesetzes über das Kreditwesen.
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§ 6GwG § 6 Identifizierung in Verdachtsfällen
Stellt ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1 Tatsachen fest, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschritten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der Geschäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur Geldwäsche mißbraucht wird, kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung des Satzes 1 verpflichten.
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§ 11:
GwG § 11 Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige im Sinne von Satz 1 auch verpflichtet, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut, dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wiederholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Geldwäscheverdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 übermitteln die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 an die dort genannten Stellen weiter. Für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, tritt an die Stelle der Bundesnotarkammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person im Sinne von § 3 Abs. 1 darf den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(7) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Nr. 1 bis 4 verwendet werden.
(8) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Finanztransaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Institute nach den Absätzen 1, 2 und 5 anzuzeigen haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden. (9) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens entsprechend § 482 Abs. 2 der Strafprozessordnung mit.
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GwG § 14 Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vorkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden können:
1. Kreditinstitute,
2. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4,
3. Versteigerer,
4. Finanzdienstleistungsunternehmen,
5. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen.
6. Edelmetallhändler,
7. Spielbanken,
8. Unternehmen und Personen in den Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
und, wenn sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen, in den
Fällen von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die Bestimmung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten
Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die
Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen - sowie die nach § 16 zuständigen Behörden ist,
2. die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und
kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der
Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Vereinigungen,
3. die Sicherstellung, dass die Beschäftigten, die befugt sind, bare und
unbare Finanztransaktionen durchzuführen, zuverlässig sind, und
4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten über die Methoden der
Geldwäsche und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten.
(3) Falls eine Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 6 oder 8 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen und Personen dürfen die Vorkehrungen nach Absatz 2 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 zuständigen Behörde durch andere Unternehmen oder Personen treffen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die anderen Unternehmen oder Personen die Gewähr dafür bieten, dass die Vorkehrungen ordnungsgemäß getroffen werden.
(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 8 genannten Unternehmen und Personen wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift, genannten Personen und Unternehmen treffen diese Anordnungen die zuständige Bundesberufskammer oder die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs. 4 Satz 4.
Unter den Begriff Finanztransaktion fallen auch unbare Geschäfte.
In § 1 Abs. 7 GwG wird ergänzend festgestellt, dass elektronisches Geld dem Bargeld gleichgestellt ist.
In § 1 Abs. 7 GwG wird ergänzend festgestellt, dass elektronisches Geld dem Bargeld gleichgestellt ist.
@Bullrider:
"Du arbeitest "auf" einer einer Bank. Wahrscheinlich im Park, was?"
Ich nehme an, schimmi arbeitet "für" eine bzw. "in" einer Bank in Süddeutschland. Nach dortigem Sprachgebrauch wird "auf" einer Bank gearbeitet, wobei ein Kreditinstitut gemeint ist, nicht etwa einen Bank "auf" der man sitzt.
"Du arbeitest "auf" einer einer Bank. Wahrscheinlich im Park, was?"
Ich nehme an, schimmi arbeitet "für" eine bzw. "in" einer Bank in Süddeutschland. Nach dortigem Sprachgebrauch wird "auf" einer Bank gearbeitet, wobei ein Kreditinstitut gemeint ist, nicht etwa einen Bank "auf" der man sitzt.
@Bullrider: Übrigens: Wenn sich das GwG nur auf Bargeschäfte beziehen würde, wäre zu erwarten, dass die Geldwäsche künftig unbar betrieben wird. Damit wäre für den Gesetzeszweck wenig erreicht.
@Nataly
ich danke Dir, dass Du für mich Stellung beziehst und meine Unkenntnis in der hochdeutschen Rechtschreibung so gut erklärst
Ich bin also kein Penner, sondern tatsächlich Bankangestellter, damit sollten alle Klarheiten beseitigt sein.
Muss mir § 2 Abs.3 GwG nochmals genau durchlesen, aber erst wieder am Montag.
ich danke Dir, dass Du für mich Stellung beziehst und meine Unkenntnis in der hochdeutschen Rechtschreibung so gut erklärst
Ich bin also kein Penner, sondern tatsächlich Bankangestellter, damit sollten alle Klarheiten beseitigt sein.
Muss mir § 2 Abs.3 GwG nochmals genau durchlesen, aber erst wieder am Montag.
@schimmi: Hier ein Link zum GwG:
http://http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/gwg/index.html
Dort kannst du auch § 2 nachlesen.
http://http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/gwg/index.html
Dort kannst du auch § 2 nachlesen.
@schimmi: Wäre auch nicht schlecht, wenn "auf" deiner Bank ein Penthouse wäre, "in" dem du residieren könntest ...
@Bullrider: Wohne selber in Süddeutschland. Dort gehen wir "auf" die Bank um Geld abzuheben. (Nicht etwa, um dort die in den letzten Tagen bei Aldi-Süd günstig erworbenen Six-Packs zu leeren).
Gegen soviel Gesetzestexte kann man ja nicht anstinken.
Ist mir auch zu blöd, das alles durchzulesen.
Dann wird`s wohl so sein. Also kann man BimboJim nur raten,
vorher zu seiner Bank zu gehen und den Sachverhalt darzulegen, damit die nix melden.
"Ich gehe auf die Bank." - Ich wusste schon immer, dass die
Alpenaffen seltsam sind, das bestätigt mir alles.
Ich hoffe ihr rutscht gut auf´s neue Jahr.
Ist mir auch zu blöd, das alles durchzulesen.
Dann wird`s wohl so sein. Also kann man BimboJim nur raten,
vorher zu seiner Bank zu gehen und den Sachverhalt darzulegen, damit die nix melden.
"Ich gehe auf die Bank." - Ich wusste schon immer, dass die
Alpenaffen seltsam sind, das bestätigt mir alles.
Ich hoffe ihr rutscht gut auf´s neue Jahr.
@Bullrider. "Alpenaffen"?
So viel ich weiß, geht man auch im Ruhrpott "auf Schalke", ganz zu schweigen von den sonstigen sprachlichen Eigenheiten dort. Sowas solltest du nicht überbewerten.
P.S. Wir rutschen "ins" Neue Jahr.
So viel ich weiß, geht man auch im Ruhrpott "auf Schalke", ganz zu schweigen von den sonstigen sprachlichen Eigenheiten dort. Sowas solltest du nicht überbewerten.
P.S. Wir rutschen "ins" Neue Jahr.
@Bullrider
Alpenaffen, der ist gut. OK, ich bin ein seltener Berggorilla.
Ich hoffe, Ihr rutscht nicht aus und fallt dabei in die Schnauze, ach nein, ich glaube hier schreibt man nun doch auf die Schnauze.
Alpenaffen, der ist gut. OK, ich bin ein seltener Berggorilla.
Ich hoffe, Ihr rutscht nicht aus und fallt dabei in die Schnauze, ach nein, ich glaube hier schreibt man nun doch auf die Schnauze.
Habt ihr eigentlich mal das GWG gelesen ?
Da geht es drum den Einzahler zu indentifizieren um die Herkunft des Geldes bei Bareinzahlungen geststellen zu können. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss die Bank das melden.
Wenn Du von einem Deiner Konten auf ein anderes Deiner Konten Geld überweist ist wohl ziemlich klar von wem das Geld kam, oder ?? ...wenn jede Finanztransaktion über EUR 10000 auf Geldwäsche geprüft würde hat das Finanzamt ja was zu tun....
Achja, übringens schimmi02: GWG Abs.3 regelt nicht den Unbarverkehr, das steht nur drin das Abs.2 auch gilt wenn man z.B. eine Bareinzahlung von EUR 30000 so stückelt, dass man immer genau unter EUR 10000 bleibt.
Mein Tipp: Frag doch mal Deine Hausbank (wo Dein Empfänger Konto ist), ob Sie so eine Überweisung auf Geldwäsche prüfen.
Da geht es drum den Einzahler zu indentifizieren um die Herkunft des Geldes bei Bareinzahlungen geststellen zu können. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss die Bank das melden.
Wenn Du von einem Deiner Konten auf ein anderes Deiner Konten Geld überweist ist wohl ziemlich klar von wem das Geld kam, oder ?? ...wenn jede Finanztransaktion über EUR 10000 auf Geldwäsche geprüft würde hat das Finanzamt ja was zu tun....
Achja, übringens schimmi02: GWG Abs.3 regelt nicht den Unbarverkehr, das steht nur drin das Abs.2 auch gilt wenn man z.B. eine Bareinzahlung von EUR 30000 so stückelt, dass man immer genau unter EUR 10000 bleibt.
Mein Tipp: Frag doch mal Deine Hausbank (wo Dein Empfänger Konto ist), ob Sie so eine Überweisung auf Geldwäsche prüfen.
OK, gebe Nataly völlig recht § 2 GwG war offensichtlich ein schlechtes Beispiel und dient wirklich nicht zur Untermauerung. Aber die anderen angeführten Punkte von Nataly sollten ausreichen, um zeigen, dass auch Unbargeschäfte unter das GwG fallen.
Und nun zu Jojo. Haber mir noch extra eine Arbeitsanweisung unseres Hauses angeschaut. Da gibt es Listen über Unbargeschäfte, die jeder Berater zu überprüfen hat (Abklärung des normalen Zahlungsverhaltens, Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen). Bei Verdacht muss eine Meldung an den Geldwäschebeauftragten gemacht werden, der dann ggf. eine Verdachtsanzeige gem. § 11 GwG veranlasst. Sollte der Geldwäschebeauftragte keine Meldung machen, der Berater dennoch den Verdacht für begründet halten, so muss dieser, um sich nicht strafbar zu machen, ggf. gem. § 261 StGB selbst Strafanzeige erstatten.
Nun gilt die AW natürlich nur für unser Haus, da das BAKred jedoch von allen KI`s diese Aufklärungspflichten verlangt, dürfte es wohl überall, ob nun bei den Fischköpfen oder bei den Alpenaffen, gleich sein.
Und nun zu Jojo. Haber mir noch extra eine Arbeitsanweisung unseres Hauses angeschaut. Da gibt es Listen über Unbargeschäfte, die jeder Berater zu überprüfen hat (Abklärung des normalen Zahlungsverhaltens, Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen). Bei Verdacht muss eine Meldung an den Geldwäschebeauftragten gemacht werden, der dann ggf. eine Verdachtsanzeige gem. § 11 GwG veranlasst. Sollte der Geldwäschebeauftragte keine Meldung machen, der Berater dennoch den Verdacht für begründet halten, so muss dieser, um sich nicht strafbar zu machen, ggf. gem. § 261 StGB selbst Strafanzeige erstatten.
Nun gilt die AW natürlich nur für unser Haus, da das BAKred jedoch von allen KI`s diese Aufklärungspflichten verlangt, dürfte es wohl überall, ob nun bei den Fischköpfen oder bei den Alpenaffen, gleich sein.
@ schimmi02
Deine Ausführungen sind schon korrekt, aber was hier auch diskutiert wird ist, ob es eine generelle Aufzeichnungspflicht bei Überweisungen gibt.
Und die gibt es nicht. Du schreibst es ja selber. Es wird nur überprüft, ob ein Verdacht vorliegt und dann wird evtl. eine Geldwäschemeldung veranlasst.
Dies ist bei Bargeschäften nicht so. Dort muss eine Aufzeichnung ab 15.000 € erfolgen.
Deine Ausführungen sind schon korrekt, aber was hier auch diskutiert wird ist, ob es eine generelle Aufzeichnungspflicht bei Überweisungen gibt.
Und die gibt es nicht. Du schreibst es ja selber. Es wird nur überprüft, ob ein Verdacht vorliegt und dann wird evtl. eine Geldwäschemeldung veranlasst.
Dies ist bei Bargeschäften nicht so. Dort muss eine Aufzeichnung ab 15.000 € erfolgen.
@Joerg27
That`s right, aber wenn der Berater von BimboJim eventuell irgendwann nicht selbst drankommen will, dann dürfte er wohl ein Flut von Überweisungen etwas kritischer betrachten, oder? Seine Bank hat nämlich echt ein riesengroßes Problem am Hals hängen, falls es doch herauskommen sollte, das gibt wirklich mächtig Ärger (vor allem aber auch für den Berater).
Kann hier eigentlich irgendein Fi-Beamter mitlesen (also können bestimmt, aber wie muss sich da w:o verhalten)? In der Bank gibt`s bei einer Steuerfahndung nur noch den gläsernen Kunden. Gibt`s hier bei Verdacht einen gläsernen User?
Gibt`s hier einen Mod, der mir diese Frage beantworten kann?
That`s right, aber wenn der Berater von BimboJim eventuell irgendwann nicht selbst drankommen will, dann dürfte er wohl ein Flut von Überweisungen etwas kritischer betrachten, oder? Seine Bank hat nämlich echt ein riesengroßes Problem am Hals hängen, falls es doch herauskommen sollte, das gibt wirklich mächtig Ärger (vor allem aber auch für den Berater).
Kann hier eigentlich irgendein Fi-Beamter mitlesen (also können bestimmt, aber wie muss sich da w:o verhalten)? In der Bank gibt`s bei einer Steuerfahndung nur noch den gläsernen Kunden. Gibt`s hier bei Verdacht einen gläsernen User?
Gibt`s hier einen Mod, der mir diese Frage beantworten kann?
Danke für alle bisherigen Antworten!
Wie sieht es eigentlich aus, wenn man das Geld ausgibt:
z.B. Kauf eines Mittelklassewagen (gebraucht, daher weniger Wertverlust), bezahlung erfolgt durch überweisung.
Erlös wieder bar auf das andere Konto eingezahlt.
Und das selbe Spielchen nochmal....
Oder ein Kauf eines Bauplatzes.
Die Liste ist lang, das Finanzamt dürfte doch gar nichts mitkriegen?
Oder überhaupt:
Ich habe noch Schulden in Hhöe von 80.000 Euro, der Vertrag läuft bald aus, wenn ich die auf einmal tilge, wird so etwas auch gemeldet, bzw. ist dies auffällig?
Ich nehme gerne Ratschläge entgegen.
Nochmals herzlichen Dank an alle!
Wie sieht es eigentlich aus, wenn man das Geld ausgibt:
z.B. Kauf eines Mittelklassewagen (gebraucht, daher weniger Wertverlust), bezahlung erfolgt durch überweisung.
Erlös wieder bar auf das andere Konto eingezahlt.
Und das selbe Spielchen nochmal....
Oder ein Kauf eines Bauplatzes.
Die Liste ist lang, das Finanzamt dürfte doch gar nichts mitkriegen?
Oder überhaupt:
Ich habe noch Schulden in Hhöe von 80.000 Euro, der Vertrag läuft bald aus, wenn ich die auf einmal tilge, wird so etwas auch gemeldet, bzw. ist dies auffällig?
Ich nehme gerne Ratschläge entgegen.
Nochmals herzlichen Dank an alle!
Zu #38:
"Oder ein Kauf eines Bauplatzes.
Die Liste ist lang, das Finanzamt dürfte doch gar nichts mitkriegen?"
Beim Kauf eines Bauplatzes bekommt das Finanzamt in jedem Fall was mit, der Notar ist verpflichtet, eine Abschrift des Kaufvertrages an das Finanzamt zu schicken.
"Oder ein Kauf eines Bauplatzes.
Die Liste ist lang, das Finanzamt dürfte doch gar nichts mitkriegen?"
Beim Kauf eines Bauplatzes bekommt das Finanzamt in jedem Fall was mit, der Notar ist verpflichtet, eine Abschrift des Kaufvertrages an das Finanzamt zu schicken.
"Ich habe noch Schulden in Hhöe von 80.000 Euro, der Vertrag läuft bald aus, wenn ich die auf einmal tilge, wird so etwas auch gemeldet, bzw. ist dies auffällig?"
Wenn du deine Schulden vertragsgemäß tilgst, wird das (hoffentlich) an die Schufa gemeldet. Oder ist es vertraglich nicht vorgesehen, dass die Schulden auf einmal getilgt werden?
@schimmi: Oder wie siehst du das?
Wenn du deine Schulden vertragsgemäß tilgst, wird das (hoffentlich) an die Schufa gemeldet. Oder ist es vertraglich nicht vorgesehen, dass die Schulden auf einmal getilgt werden?
@schimmi: Oder wie siehst du das?
Nataly: Mir ist klar das beim Erwerb eines Bauplatzes dies an das Finazamt gemeldet wird, schliesslcih muss ja Grunderwerbststeuer bezahlt werden.
Aber: Der dicke Batzen Geld geht ja an den Verkäufer des Grundstückes. Das Finazamt wird doch wohl nicht nachforschen, ob ich das Geld jetzt so zur Verfügung hatte oder mit es irgendwo geliehen habe!
Und die SchuFa kann doch gar nichts machen oder? Die ist doch nur eine Art Sicherung für die kreditwirtschaft.
Danke dir vielmals!
Aber: Der dicke Batzen Geld geht ja an den Verkäufer des Grundstückes. Das Finazamt wird doch wohl nicht nachforschen, ob ich das Geld jetzt so zur Verfügung hatte oder mit es irgendwo geliehen habe!
Und die SchuFa kann doch gar nichts machen oder? Die ist doch nur eine Art Sicherung für die kreditwirtschaft.
Danke dir vielmals!
Wenn du auf dem Bauplatz baust, ist es wohl so, dass du damit rechnen musst, dass das Finanzamt einen Finanzierungsnachweis verlangt, d.h. du musst dann aufführen, aus welchen Mitteln das Bauvorhaben finanziert wird. Erst vor kurzem kam ein entsprechender Thread.
P.S.: Die mögliche Mitteilung an die Schufa über ordnungsgemäße Schuldenrückzahlung kann sich nur zu deinen Gunsten auswirken, das ist positiv.
Um nochmal auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen:
Liegt die Lösung des Problems letztendlich in der Stückelung der 150.000EUR in 16 Einzelüberweisungen?
Oder sollte ich das Ganze noch mit Baraus-/einzahlungen garnieren? Muß ich den Vorgang über einen längeren Zeitraum strecken?
Fragen über Fragen!
Aldy
Liegt die Lösung des Problems letztendlich in der Stückelung der 150.000EUR in 16 Einzelüberweisungen?
Oder sollte ich das Ganze noch mit Baraus-/einzahlungen garnieren? Muß ich den Vorgang über einen längeren Zeitraum strecken?
Fragen über Fragen!
Aldy
Hallo alle zusammen.
Der Schufa wird ja nicht unbedingt jeder Kredit mitgeteilt. Aus meinen ganz, ganz frühen Beraterzeiten wüsste ich eigentlich nur, dass Verbraucherkredite (für Autokauf und solche Sachen) an die Schufa gemeldet werden. Realdarlehen werden nicht gemeldet (vielleicht hat sich da `was geändert, bin kein Kreditler, müsste daher nachfragen).
Das mit dem Haus- bzw- Grundstückskauf ist keine gute Idee. Nataly hat`s schon gesagt, die wollen einen Finanzierungsnachweis. Kenne da einen Fall, wo`s ganz mächtig ins Auge ging.
@Aldy
Steuerrechtlich liegt die Lösung des Problems in der Steuerehrlichkeit. Damit wird sich BimboJim zwar nicht zufrieden geben. Aber alles andere kann böse enden. Es muss nicht, es kann.
Der Schufa wird ja nicht unbedingt jeder Kredit mitgeteilt. Aus meinen ganz, ganz frühen Beraterzeiten wüsste ich eigentlich nur, dass Verbraucherkredite (für Autokauf und solche Sachen) an die Schufa gemeldet werden. Realdarlehen werden nicht gemeldet (vielleicht hat sich da `was geändert, bin kein Kreditler, müsste daher nachfragen).
Das mit dem Haus- bzw- Grundstückskauf ist keine gute Idee. Nataly hat`s schon gesagt, die wollen einen Finanzierungsnachweis. Kenne da einen Fall, wo`s ganz mächtig ins Auge ging.
@Aldy
Steuerrechtlich liegt die Lösung des Problems in der Steuerehrlichkeit. Damit wird sich BimboJim zwar nicht zufrieden geben. Aber alles andere kann böse enden. Es muss nicht, es kann.
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