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    Besteuerung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.12.02 16:51:30 von
    neuester Beitrag 27.12.02 22:02:16 von
    Beiträge: 10
    ID: 677.452
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      Avatar
      schrieb am 27.12.02 16:51:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!
      Kennt sich da jemand aus? Folgende Annahme:
      Hauptberuf: Student (insg. also unter 20 Wochenstunden)
      Nebenberuflich 1 : Angestellter, ca. 6000 Euro brutto pro Jahr
      Nebenberuflich 2 : Selbstständig, nur für einen Auftraggeber tätig
      daher als "Scheinselbstständiger" eingestuft und damit
      rentenversicherungspflichtig
      Jahresumsatz ca. 12000 Euro

      Damit würde man ja über die steuerfreie Grenze von 10.368 Euro liegen.
      Was für Steuern fallen noch an? Und wie hoch wären diese?
      Krankenversichert bin ich ja dann über die günstige studentiche KV und von der
      Umsatzsteuer kann ich mich ja auch befreien lassen (weniger arbeit).
      Werden dann beide Nebentätigkeiten anders als jetzt besteuert?
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:00:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      @dollarboy: Bezüglich Scheinselbständigkeit und Besteuerung kleiner Unternehmen sind derzeit Änderungen im Gespräch. Das solltest du weiter verfolgen.

      "Damit würde man ja über die steuerfreie Grenze von 10.368 Euro liegen."
      Bei welcher Steuer soll es eine Freigrenze von 10.368 EUR geben?
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 17:15:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bei der Einkommenssteuer!?!

      Siehe Link:

      http://www.jungekarriere.com/jukawwwangebot/fn/juka/SH/0/sfn…
      85/
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 19:55:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 19:59:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Link bringt kein Ergebnis:

      "Tut uns leid: Die von Ihnen eingegebene URL gibt es nicht."

      Eine "steuerfreie Grenze von 10.368 Euro" in der Einkommensteuer ist mir nicht bekannt.

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      Avatar
      schrieb am 27.12.02 21:05:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hier der Text:

      Gewerbetreibende haben nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zu zahlen. Die bleibt Freiberuflern erspart.
      Für beide Typen gilt: Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (Einnahmen wie Honorare minus Ausgaben, etwa Büro- und Arbeitsmaterial, Fahrtkosten) muss als Einkommen versteuert werden. Wer keine Ausgabenquittungen vorlegt, dem erkennt das Finanzamt pauschal 25 Prozent seiner Einnahmen als absetzbare Ausgaben an - bis zu einem Betrag von 612 Euro.
      Selbstständige Studenten müssen auf jeden Fall eine Steuererklärung machen - egal, was sie verdient haben. Immerhin gilt wieder die 10.368-Euro-Marke, unterhalb derer der Fiskus nicht zugreift.
      Grundsätzlich sind Selbstständige verpflichtet, auf jede Rechnung Umsatzsteuer draufzuschlagen - und diese Mehreinnahmen regelmäßig ans Finanzamt weiterzuleiten. Vorher davon abziehen können sie die Mehrwertsteuer, die sie selbst gezahlt haben, zum Beispiel beim Kauf von Büromaterial, Büchern oder Computern.
      Von der Umsatzsteuerpflicht kann sich befreien lassen, wer beim Jahresumsatz unter 50.000 Euro bleibt. Das spart eine Menge Papierkram, kostet aber auch die Möglichkeit, selbst gezahlte Mehrwertsteuer wieder reinzuholen.


      Und nochmal der Link:

      http://www.jungekarriere.com/jukawwwangebot/fn/juka/SH/0/sfn…
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 21:33:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 21:52:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dieser Link hat funktioniert und ich habe folgende Stelle gefunden, aus der sich ergibt, wie der Betrag von 10.368 Euro zustande kommt:

      "Steuern: Im Gegensatz zu den 325-Euro-Jobs sind Aushilfsjobs steuerpflichtig. Der Arbeitgeber zieht entweder pauschal 25 Prozent vom Lohn ab oder der Student arbeitet auf Lohnsteuerkarte und lässt sich individuell besteuern. Das ist in der Regel die bessere Variante, denn wer weniger als 10.368 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag für Ledige von 7.235 Euro plus Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen) verdient, den verschont das Finanzamt."

      Dieser Betrag ist für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anwendbar. Er ergibt sich aus der Jahreslohnsteuertabelle, in der
      (1) der Grundfreibetrag von 7.235 Euro
      (2) der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG) in Höhe von 1.044 Euro
      (3)der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 EStG)in Höhe von 36 Euro
      (4) die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 bis 4 EStG)

      berücksichtigt wird.
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 21:58:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es nur für Arbeitnehmer:

      <1>Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

      1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro;

      Auch die Vorsorgepauschale in § 10 c Abs. 2 bis 4 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen hat:

      EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale

      (1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.

      (2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch

      1. höchstens 3.068 Euro abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich

      2. höchstens 1.334 Euro, soweit der Teilbetrag nach Nummer 1 überschritten
      wird, zuzüglich
      3. höchstens die Hälfte bis zu 667 Euro, soweit die Teilbeträge nach den
      Nummern 1 und 2 überschritten werden.

      3Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist. 4Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn
      Avatar
      schrieb am 27.12.02 22:02:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Meinung, die Grenze von 10.368 Euro gelte auch für selbständig tätige Studenten, kann ich mich daher nicht anschließen.


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