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    jemand ahnung von führerscheinentzug und STPO ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.12.02 21:45:07 von
    neuester Beitrag 05.01.03 16:42:50 von
    Beiträge: 20
    ID: 677.656
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      Avatar
      schrieb am 28.12.02 21:45:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      mir ist vor 2 tagen der führerschein wegen verdacht auf alkoholkonsum abgenommen worden. da mir nur blut abgenommen wurde und die ergebnisse 10 tage auf sich warten lassen meine frage: seit wann ist die polizei berechtigt einen führerschein länger als 24h so mir nix dir nix zu beschlagnahmen ??
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 22:10:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn Gefahr in Verzug ist darf sie das.
      Aber Anwalt einschalten und wenn der Blutwert an der Grenze liegt Führerschein zurückfordern ( Einstweilige Verfügung ) sonst behalten die den Führerschein bis zur Verhandlung.
      Das kann länger sein als die Sperre selbst. :cool: :cool:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 22:24:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Delirium:
      Hattest Du denn was intus? Meine Meinung: Wer betrunken fährt, der muss mit den Konsequenzen leben!
      Sorry aber :laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 22:29:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du machst hier einen auf Unschuldslamm. Wenn die schon zu Blutabnahme greifen, hast du doch sicherlich schon was getrunken!:laugh:

      w:o ist immer für einen Lacher gut:laugh:
      Avatar
      schrieb am 28.12.02 22:33:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wer bei einer Verkehrskontrolle ohne Not Beweismittel gegen sich selbst aus der Hand gibt, hat selbst Schuld!

      Also auf keinen Fall pusten. Wenn die Verdachthinweise ausreichen, nehmen sie dich sowieso mit zur Kontrolle. Aber manchmal hat man auch Glück und sie haben die Sorge, daß der Beweis gegen Dich von Ihnen bezahlt werden muß.

      Natürlich soll man nicht besoffen Auto fahren. Aber manchmal gerät man in eine Kontrolle mit nur einem oder zwei Bieren. Dann nur nicht den Kopf verlieren und nur das tun wozu man verpflichtet ist.
      Manchmal ist Blasen ja ganz schön. Aber nicht ins Röhrchen....

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      schrieb am 28.12.02 23:30:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mit Deiner Blutprobe machen die wahrscheinlich einen Kameradschaftsabend.
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 00:19:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      im Falle einer Beschlagnahme (wenn du widerspruch eingelegt hast) wird durch die Staatsanwaltschaft binnen 3 Tagen diese bestätigt. Hierfür (Widerspruchsmöglichkeit) wurde dir ein Formular vorgelegt, als dir der FS weggenommen wurde.

      In der Regel ist der Führerschein binnen 24 Stunden mitsamt einer schriftlichen Meldung über das Vorgefallene dort.

      Mir nix dir nix wird in der Regel kein FS beschlagnahmt. Ausreichende Anhaltspunkte müssen vorhanden und der STA begründet sein. Somit wird das Papier nach der STPO in Verwahrung genommen, weil es ein Gegenstand ist, der erwartungsgemäß der Einziehung unterliegt.
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 01:13:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      danke für die antworten. ja ich war wohl bischen voll. bin angeblich durch unsicheres fahrverhalten aufgefallen.
      hab jetzt auch mal auf das formular geschaut. nett das da nirgendwo etwas steht bezüglich der möglichkeit widerspruch einzulegen. mach ich dann morgen mal schnell, so dass ich mein lappen wenigstens nochmal zu gesicht bekomme oder wird die zeit schon angerechtet zu der sperre die ich bekommen werde ?=)
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 01:46:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Uncle

      nimm dir auf jeden Fall sofort einen Anwalt, der solche Sachen klärt, verpennst du irgendwelche Fristen, kannst dich nicht damit rausreden, dass du von nix gewusst hast.

      Meiner Meinung nach wird die Zeit des Einbehaltens der Polizei mit angerechnet,...eine Rückforderung würde vielleicht nur Sinn machen, wenn man dich bei Atemalkohol kleiner/gleich 0,5 - 0,6 o/oo erwischt hat, da evtl. durch Blutprobe ein Wert kleiner 0,5 rauskommen könnte.

      Aber wenn du da schon 1,5 o/oo hattest, wird die Blutprobe auch nicht viel Erfreulicheres zu sagen haben und es war rechtens, dass du den Lappen nicht mehr gesehen hast.



      ....und ich garantier dir, wenn du einmal am Grab von 2 deiner besten Freunde stehst, die wegen eines Alkohol-Rasers nicht mehr leben, dann wirst auch du anders denken......so gings mir :(



      Grüße

      Mila
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 13:37:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du solltest eine Bescheinigung bekommen haben (dina 6, weiss), welche sagt ob der fs sichergestellt (freiwillig herausgegeben) oder beschlagnahnmt wurde (=widerspruch).

      Bei unsicherer auffallender Fahrweise (Ausfallerscheinungen) kannst du ab 0,3 Promille bei der STA angezeigt werden.

      Die Zeit wird angerechnet.

      Ab dem Wert 1,1 Promille (früher 1,3/1,5 ist für Radfahrer) Promille bist du auch ohne Auffälligkeiten mit einer Anzeige dabei.

      Die 0,5 (bis einschließlich 1,09 Grenze) betrifft Ordnungswidrigkeiten die ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten nach sich ziehen und beim Erstverstoß ein Regelbußgeld von 250 Euro. Hierbei wird der FS jedoch nicht beschlagnahmt sondern durch das Ordnungsamt später eingezogen. Das dürfte bei dir also nicht vorliegen.

      Der Weg zum Anwalt ist meiner Meinung nach auf jeden Fall der richtige, und wenn er nur Ratenzahlung ermöglicht.
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 13:47:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      @uncle

      Wenn das die Begründung der Polizei war, das du Ausfallerscheinungen hattest, dann trifft es dich hart.
      Dann ist es nämlich eine Straftat.

      Schau mal unter der seite nach was dich erwartet.

      http://www.mandatspraxis.de/html/3_02_straftaten_rechtfolgen…

      Saß bei einem Kumpel im Auto und der war leicht betrunken.
      0,80 o/oo und bekam 8 Monate Fahrverbot und 800€ Geldstrafe
      Dazu 7p. in Flensburg, weil er bei rot über eine Ampel gefahren wäre. Dies war aber nicht so und das Gericht hat nur den Polizisten geglaubt. Meine Aussage wurde als nicht glaubwürdig hingestellt, da ich meinen Kumpel beschützen würde.
      Dessen nicht genug muss man den Führerschein neu beantragen und den 1. Hilfe Kurs wiederholen.


      mfg Hans
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 14:10:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich kann nur jeden raten.

      mit 0,0 o/oo auto zufahren.

      Eine Taxifahrt für 30€ ist die weitaus günstigere Lösung.

      mfg Hans
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 14:21:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      @hans 2003

      der link is gut.
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 15:28:25
      Beitrag Nr. 14 ()
      oh man die strafen sind ja völlig übertrieben. wenn man bedenkt das vor einiger zeit die promillegrenze noch bei 1.5 lag versteh ich die welt nicht mehr sorry =)
      wer kann sich denn schon 12 monate einen chauffeaur leisten ^^
      btw wie hoch ist denn ein tagessatz ?
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 19:03:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      @uncle

      Der Tagessatz richtet sich nach dem Einkommen.

      Mein Kumpel war zum Zeitpunkt arbeitslos und hatte 20€ für den Tagessatz. weiß es aber nicht genau.

      Du musst dem Gericht klar machen, das du unbedingt auf das Auto angewiesen bist.


      Man braucht nicht unbedingt die strafe zahlen, man kann auch in den Knast gehen für x Tage. Sozusagen die Strafe absitzen.

      Wenn der Führerschein weg ist, dann denke nicht mal ans schwarz fahren. Das wird dann richtig teuer.

      Wenn man einspruch einlegt, heißt das noch lange nicht das die Strafe geringer wird. Bedenke du musst die Verhandlung und den Anwalt bezahlen.

      Gebe bei google.de mal "§316 STGB" ein und da kannst du dich belesen auf unterschiedlichsten Seiten.

      mfg Hans
      Avatar
      schrieb am 29.12.02 21:39:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14

      wer besoffen faehrt ist selber schuld. nicht
      auszurechnen, wenn du dabei einen unfall baust,
      am ende noch mit personenschaden, zahlt keine
      versicherung, dann hast du auf einen schlag dein
      ganzes leben vergeigt.

      und was heisst chauffeuer? muss halt dann
      oeffentlicher nahverkehr sein. ein jahr lang
      s-bahn. dann faehrst du freiwillig nie wieder
      angeheitert!

      GGG
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 19:46:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      hey hey hey... da fällt mir ein dass ich mit meinen 20 jahren noch die jugend vertrete. hat das JGG nicht andere strafmaßstäbe ??? sozialstunden etc. ?? :kiss:
      kann im netz irgendwie absolut nichts darüber finden.
      habe in 2 wochen eine polizeiliche anhörung, aber da brauch ich weder erscheinen noch abzusagen, habe ich das richtig verstanden ?
      Avatar
      schrieb am 01.01.03 20:12:06
      Beitrag Nr. 18 ()
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      wer laesst sich denn dabei erwischen?

      rechtsschutz ?

      erstmal abwarten, was kommt, falls rechtsschutz+, dann RA die akte ansehen lassen.

      falls rechtsschutz-, dann gucken, ob du mit der strafe, die ein besoffener ja nun mal verdient hat, leben kannst.

      vielleicht gibts ja nen jahreswechselbonus, oder bist du bei den gruenen ?

      wie gesagt, keine aussage ausser person, und abwarten, was kommt.

      das wichtigste, nie wieder besoffen fahren:D :D
      Avatar
      schrieb am 05.01.03 16:01:49
      Beitrag Nr. 19 ()
      #17

      Ja man weiß es nicht. wenn man ein auf bereuhen macht das die Strafe etwasgeringer ausfällt.
      Normal brauchst du dich zu dieser Sache nicht äußern

      Kommt immer drauf an, wie der Richter drauf ist.
      Mein Kumpel hatte damals das Urteil abgewartet und ist dann zum anwalt gegeangen.
      der meinte es ist unwahrscheinlich, das sich was ändert und das Stafmaß wäre angemessen.
      So ein Anwalt kostet auch und er versucht immer das man vor gericht geht, den schließlich will er ja was verdienen.

      Habe selber mal vor Jahren einen gerichlichen Streit gehabt, den die Rechtschutz nicht bezahlt hat. Da kam mich der Anwalt circa 2000 DM für zwei Instanzen.
      + Kosten für die Verhandlung an sich.

      mfg Hans.

      der beste Rat nicht mehr betrunken fahren und das mindestens die nächten 2 jahre nicht mehr. Sonst gehts direkt zum Idiotentest.
      Avatar
      schrieb am 05.01.03 16:42:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      19#

      ab dem zweiten Entzug geht es immer zum Idiotentest,
      egal wieviel Promille. Schließlich wird bei der Führerscheinstelle vermutet, daß man ein Alki ist.


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