Kontoschließungsgebühren - unzulässig?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.01.03 18:13:15 von
neuester Beitrag 12.01.03 15:47:20 von
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guten Tag,
bislang hatte ich bei der Deutschen Bank ("private banking" ) Giro-, Anlagekonto und Depot und hatte das gleiche nochmal bei DB maxblue eröffnet. Da es ja Blödsinn ist, Depotführung etc. doppelt zu bezahlen habe ich die private banking Konten schließen lassen und alles auf "maxblue" (heißt ja jetzt eh nicht mehr so) übertragen lassen.
Für die Kontoschließungen wurde mir eine "Gebühr" in nicht unerheblicher Größe berechnet.
Irgndwo habe ich mal gelesen, das dieses unzulässig ist, finde aber den Artikel nicht mehr.
Man beachte auch, daß sich die Konten innerhalb einer Bank befinden, wenn auch unter verschiedenen Filialnummern...
Kann mir jemand etwas genaueres sagen? Ist die Erhebung von Kontoschließungssgebühren rechtlich zulässig?
Danke.
bislang hatte ich bei der Deutschen Bank ("private banking" ) Giro-, Anlagekonto und Depot und hatte das gleiche nochmal bei DB maxblue eröffnet. Da es ja Blödsinn ist, Depotführung etc. doppelt zu bezahlen habe ich die private banking Konten schließen lassen und alles auf "maxblue" (heißt ja jetzt eh nicht mehr so) übertragen lassen.
Für die Kontoschließungen wurde mir eine "Gebühr" in nicht unerheblicher Größe berechnet.
Irgndwo habe ich mal gelesen, das dieses unzulässig ist, finde aber den Artikel nicht mehr.
Man beachte auch, daß sich die Konten innerhalb einer Bank befinden, wenn auch unter verschiedenen Filialnummern...
Kann mir jemand etwas genaueres sagen? Ist die Erhebung von Kontoschließungssgebühren rechtlich zulässig?
Danke.
stimmt
aber ich habe das entsprechende urteil im moment nicht zu hand, aber einen anderen artikel in dem auch ihn hingewiesen wird:
Handy-Kunden kommen ab jetzt billiger davon
Deaktivierungsgebühren für Mobilfunkverträge sind unzulässig.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und hob damit das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Mobilfunkfirma Talkline durch. Die Firma hatte von Kunden, die ihren Mobilfunkvertrag vertragsgemäß lösen wollten, eine sogenannte Deaktivierungsgebühr für die Stillegung ihres Anschlusses in Höhe von DM 33,93 verlangt. "Es ist im Wirtschaftsleben absolut normal, dass Verträge aufgelöst werden," sagte vzbv-Rechtsexpertin Helke Heidemann-Peuser. "Deshalb geht es nicht an, dass die hierbei anfallenden Verwaltungskosten dem Kunden angelastet werden."
Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den sogenannten Kontoauflösungsgebühren der Banken.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel hat Talkline die Deaktivierungsgebühren ohne rechtliche Grundlage erhoben. "Es handelt sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung," so vzbv-Juristin Heidemann-Peuser. Verbraucher, die eine derartige Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, haben daher einen Erstattungsanspruch. Eine Urteilsbegründung vom Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor.
aber ich habe das entsprechende urteil im moment nicht zu hand, aber einen anderen artikel in dem auch ihn hingewiesen wird:
Handy-Kunden kommen ab jetzt billiger davon
Deaktivierungsgebühren für Mobilfunkverträge sind unzulässig.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und hob damit das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Mobilfunkfirma Talkline durch. Die Firma hatte von Kunden, die ihren Mobilfunkvertrag vertragsgemäß lösen wollten, eine sogenannte Deaktivierungsgebühr für die Stillegung ihres Anschlusses in Höhe von DM 33,93 verlangt. "Es ist im Wirtschaftsleben absolut normal, dass Verträge aufgelöst werden," sagte vzbv-Rechtsexpertin Helke Heidemann-Peuser. "Deshalb geht es nicht an, dass die hierbei anfallenden Verwaltungskosten dem Kunden angelastet werden."
Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den sogenannten Kontoauflösungsgebühren der Banken.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel hat Talkline die Deaktivierungsgebühren ohne rechtliche Grundlage erhoben. "Es handelt sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung," so vzbv-Juristin Heidemann-Peuser. Verbraucher, die eine derartige Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, haben daher einen Erstattungsanspruch. Eine Urteilsbegründung vom Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor.
Hilft Dir das vielleicht weiter?
Unzulässige Entgelte für Depotwechsel (Musterbrief)
Wenn Bankkunden ihr Wertpapierdepot auf ein anderes Geldinstitut übertragen wollen, lassen sich viele Kreditinstitute diesen Service teuer bezahlen. Zum Beispiel berechnet eine Volksbank für einen Übertragungsposten den dreifachen Preis, der sonst pro Depotposten für ein ganzes Jahr erhoben wird. Die Verbraucher-Zentrale NRW bezeichnet solche saftigen Entgelte als Strafgebühr. Denn die erhobene Geldforderung steht in keinem Verhältnis zu den Kosten, die eine Depotübertragung tatsächlich verursacht. Eine Gerichtsentscheidung ist der Verbraucher-Zentrale NRW zu der Problematik nicht bekannt. Allerdings hat die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes Deutscher Banken solche Entgelte schon 1999 für unzulässig erklärt.
Kann ein Geldinstitut ein Entgelt für die Depotübertragung berechnen?
Es bestehen keine Bedenken, dass das Kreditinstitut objektiv anfallende Fremdkosten weitergibt. Es handelt sich dabei um die Umbuchungskosten der Bank, die die Wertpapiere tatsächlich verwahrt (z. B. die Kosten der Clearstream Banking AG, früher Kassenverein). Diese Kosten sind jedoch sehr gering,
z. B. 0,125 € für Wertpapierüberträge. Eigene Depotwechselgebühren sind jedoch unzulässig. So führte bereits 1999 der Ombudsmann der privaten Banken in einem Schlichtungsspruch aus: “Nach Auflösung des Depots ist die Bank kraft gesetzlicher Vorschrift zur Herausgabe der von ihr verwahrten Wertpapiere verpflichtet. Sie nimmt also nicht einen vergütungspflichtigen Auftrag bei der Depotübertragung des Kunden wahr, sondern erfüllt eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dafür kann sie keine gesonderten Gebühren verlangen.“
Wie hoch ist der zeitliche Aufwand beim Depotwechsel?
Der Zeitaufwand für eine Depotübertragung sollte nach Auffassung der Verbraucher-Zentrale NRW nicht mehr als vier Bankarbeitstage betragen. Da die Übertragung heutzutage elektronisch abgewickelt wird, handelt es sich dabei um die äußerste Ausführungsfrist. Die Bank ist gehalten, den Auftrag eines Wechsels unverzüglich auszuführen. Rechtlich umstritten ist, ob die Wertpapiere in der Übertragungszeit quasi “herrenlos“ sind, also z. B. bei fallenden Kursen nach einem Depotwechselauftrag keine Verkaufsorder mehr erteilt werden kann, bis die Wertpapiere im neuen Depot “angekommen“ sind, so wie dies einige Kreditinstitute behaupten. Nach unserer Ansicht muss bis zum tatsächlich durchgeführten Wechsel von der “alten“ Bank eine Verkaufsorder entgegengenommen und ausgeführt werden.
Was kostet eine Depotauflösung?
Im Falle einer Depotauflösung, das heißt beim vollständigen Verkauf aller Wertpapiere, können Kreditinstitute grundsätzlich kein Sonderentgelt verlangen, da die Auflösung eines Depotvertrages selbstverständlich zu den Leistungen eines Vertragsverhältnisses gehört. Der damit zusammenhängende Aufwand muss folglich durch die allgemeinen Betriebskosten abgedeckt werden.
Kann die Bank die komplette Jahresgebühr einbehalten?
Die Depotgebühr wird in der Regel als Jahresgebühr nachträglich einbehalten. Bei einer Kündigung vor Jahresablauf kann die Bank unserer Meinung nach nur die verbrauchten, anteiligen Depotkosten berechnen. Dem Kunden muss in diesem Fall also ein Teil der Kosten erlassen werden.
Wie sollten sich Kunden verhalten?
Die Kostenforderungen für einen Depotwechsel sollten Bankkunden unter Hinwies auf den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Banken ablehnen. Wenn das Geldinstitut nur die Fremdkosten wiederhaben will, sollten Kunden eine Vorlage der Abrechnung (z. B. von der Clearstream Banking AG) fordern. Eine Reihe von Instituten hat nach entsprechenden Reklamationen ihre Gebühren drastisch reduziert.
Musterbrief:
Geforderte Entgelte für Depotüberweisungen können auch mit Hilfe des folgenden Musterbriefes abgewehrt werden:
An die
(Anschrift Bank) Datum
Depotnummer:
Kosten des Depotwechsels:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Anlass meines Depotwechsels verlangen Sie von mir ein Entgelt von ..... DM/..... €.
Ihre Forderung ist unzulässig. Der Ombudsmann des Bundesverbandes Deutscher Banken hat bereits 1999 in einem Schlichtungsspruch Folgendes ausgeführt : “Nach Auflösung des Depots ist die Bank kraft gesetzlicher Vorschrift zur Herausgabe der von ihr verwahrten Wertpapiere verpflichtet. Sie nimmt also nicht einen vergütungspflichtigen Auftrag bei der Depotübertragung des Kunden wahr, sondern erfüllt eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dafür kann sie keine gesonderten Gebühren verlangen.“ Sie werden demgemäß aufgefordert, auf die Erhebung von Depotwechselkosten zu verzichten und mir dies bis zum ..... (Frist von zwei Wochen einsetzen) rechtsverbindlich zu bestätigen. Sollten Sie nur Fremdkosten geltend machen, bitte ich um Nachweis anhand der Ihnen vorliegenden Abrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Unzulässige Entgelte für Depotwechsel (Musterbrief)
Wenn Bankkunden ihr Wertpapierdepot auf ein anderes Geldinstitut übertragen wollen, lassen sich viele Kreditinstitute diesen Service teuer bezahlen. Zum Beispiel berechnet eine Volksbank für einen Übertragungsposten den dreifachen Preis, der sonst pro Depotposten für ein ganzes Jahr erhoben wird. Die Verbraucher-Zentrale NRW bezeichnet solche saftigen Entgelte als Strafgebühr. Denn die erhobene Geldforderung steht in keinem Verhältnis zu den Kosten, die eine Depotübertragung tatsächlich verursacht. Eine Gerichtsentscheidung ist der Verbraucher-Zentrale NRW zu der Problematik nicht bekannt. Allerdings hat die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes Deutscher Banken solche Entgelte schon 1999 für unzulässig erklärt.
Kann ein Geldinstitut ein Entgelt für die Depotübertragung berechnen?
Es bestehen keine Bedenken, dass das Kreditinstitut objektiv anfallende Fremdkosten weitergibt. Es handelt sich dabei um die Umbuchungskosten der Bank, die die Wertpapiere tatsächlich verwahrt (z. B. die Kosten der Clearstream Banking AG, früher Kassenverein). Diese Kosten sind jedoch sehr gering,
z. B. 0,125 € für Wertpapierüberträge. Eigene Depotwechselgebühren sind jedoch unzulässig. So führte bereits 1999 der Ombudsmann der privaten Banken in einem Schlichtungsspruch aus: “Nach Auflösung des Depots ist die Bank kraft gesetzlicher Vorschrift zur Herausgabe der von ihr verwahrten Wertpapiere verpflichtet. Sie nimmt also nicht einen vergütungspflichtigen Auftrag bei der Depotübertragung des Kunden wahr, sondern erfüllt eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dafür kann sie keine gesonderten Gebühren verlangen.“
Wie hoch ist der zeitliche Aufwand beim Depotwechsel?
Der Zeitaufwand für eine Depotübertragung sollte nach Auffassung der Verbraucher-Zentrale NRW nicht mehr als vier Bankarbeitstage betragen. Da die Übertragung heutzutage elektronisch abgewickelt wird, handelt es sich dabei um die äußerste Ausführungsfrist. Die Bank ist gehalten, den Auftrag eines Wechsels unverzüglich auszuführen. Rechtlich umstritten ist, ob die Wertpapiere in der Übertragungszeit quasi “herrenlos“ sind, also z. B. bei fallenden Kursen nach einem Depotwechselauftrag keine Verkaufsorder mehr erteilt werden kann, bis die Wertpapiere im neuen Depot “angekommen“ sind, so wie dies einige Kreditinstitute behaupten. Nach unserer Ansicht muss bis zum tatsächlich durchgeführten Wechsel von der “alten“ Bank eine Verkaufsorder entgegengenommen und ausgeführt werden.
Was kostet eine Depotauflösung?
Im Falle einer Depotauflösung, das heißt beim vollständigen Verkauf aller Wertpapiere, können Kreditinstitute grundsätzlich kein Sonderentgelt verlangen, da die Auflösung eines Depotvertrages selbstverständlich zu den Leistungen eines Vertragsverhältnisses gehört. Der damit zusammenhängende Aufwand muss folglich durch die allgemeinen Betriebskosten abgedeckt werden.
Kann die Bank die komplette Jahresgebühr einbehalten?
Die Depotgebühr wird in der Regel als Jahresgebühr nachträglich einbehalten. Bei einer Kündigung vor Jahresablauf kann die Bank unserer Meinung nach nur die verbrauchten, anteiligen Depotkosten berechnen. Dem Kunden muss in diesem Fall also ein Teil der Kosten erlassen werden.
Wie sollten sich Kunden verhalten?
Die Kostenforderungen für einen Depotwechsel sollten Bankkunden unter Hinwies auf den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Banken ablehnen. Wenn das Geldinstitut nur die Fremdkosten wiederhaben will, sollten Kunden eine Vorlage der Abrechnung (z. B. von der Clearstream Banking AG) fordern. Eine Reihe von Instituten hat nach entsprechenden Reklamationen ihre Gebühren drastisch reduziert.
Musterbrief:
Geforderte Entgelte für Depotüberweisungen können auch mit Hilfe des folgenden Musterbriefes abgewehrt werden:
An die
(Anschrift Bank) Datum
Depotnummer:
Kosten des Depotwechsels:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Anlass meines Depotwechsels verlangen Sie von mir ein Entgelt von ..... DM/..... €.
Ihre Forderung ist unzulässig. Der Ombudsmann des Bundesverbandes Deutscher Banken hat bereits 1999 in einem Schlichtungsspruch Folgendes ausgeführt : “Nach Auflösung des Depots ist die Bank kraft gesetzlicher Vorschrift zur Herausgabe der von ihr verwahrten Wertpapiere verpflichtet. Sie nimmt also nicht einen vergütungspflichtigen Auftrag bei der Depotübertragung des Kunden wahr, sondern erfüllt eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Dafür kann sie keine gesonderten Gebühren verlangen.“ Sie werden demgemäß aufgefordert, auf die Erhebung von Depotwechselkosten zu verzichten und mir dies bis zum ..... (Frist von zwei Wochen einsetzen) rechtsverbindlich zu bestätigen. Sollten Sie nur Fremdkosten geltend machen, bitte ich um Nachweis anhand der Ihnen vorliegenden Abrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
@Delerium:
Vielleicht wird´s mir helfen. Ich möchte auch von der DB24 zu einer anderen wechseln und gehe ganz sicher davon aus, daß die
DB24 es zumindest versuchen wird.
Bye, Q
Vielleicht wird´s mir helfen. Ich möchte auch von der DB24 zu einer anderen wechseln und gehe ganz sicher davon aus, daß die
DB24 es zumindest versuchen wird.
Bye, Q
@ Onibert
Ich habe mein Depot bei der DB 24 bereits geschlossen!
Allerdings hat mich das 120 € gekostet!
Die machen ihr Ding noch sehr viel perfider!!
Viel Glück bei deinem Wechsel, aber Du machst es richtig!
Die DB 24 hatte mich richtig beschissen!!
Good luck!
Ich habe mein Depot bei der DB 24 bereits geschlossen!
Allerdings hat mich das 120 € gekostet!
Die machen ihr Ding noch sehr viel perfider!!
Viel Glück bei deinem Wechsel, aber Du machst es richtig!
Die DB 24 hatte mich richtig beschissen!!
Good luck!
danke für Eure Antworten.
scheint ja alles recht willkürlich zuzugehen...
Das mit meinen Kontoschließungsgebühren hat sich jetzt aufgeklärt. Es waren keine, sondern die Quartalsabrechnung für die Depotführung des alten Kontos, die vom neuen abgebucht wurden, allerdings unter dem betreff"Kontoschließungsgebühr". (hmh...?)
Hab nochmal alles nachgerechnet und habe also KEINE Kontoschließungsgebühr bezahlt.
@ Delerium
naja, dann weiß ich ja, was dann auf mich zukommt, wenn ich mein Depot bei DB24 schließen sollte
tomsch
scheint ja alles recht willkürlich zuzugehen...
Das mit meinen Kontoschließungsgebühren hat sich jetzt aufgeklärt. Es waren keine, sondern die Quartalsabrechnung für die Depotführung des alten Kontos, die vom neuen abgebucht wurden, allerdings unter dem betreff"Kontoschließungsgebühr". (hmh...?)
Hab nochmal alles nachgerechnet und habe also KEINE Kontoschließungsgebühr bezahlt.
@ Delerium
naja, dann weiß ich ja, was dann auf mich zukommt, wenn ich mein Depot bei DB24 schließen sollte
tomsch
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