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    Verschenke Vollstreckungsbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.01.03 18:53:40 von
    neuester Beitrag 17.01.03 19:21:14 von
    Beiträge: 16
    ID: 682.741
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      schrieb am 14.01.03 18:53:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      über 190 Euro. Aber nur, wenn Ihr etwas SINNVOLLES damit macht! Gläubigerin wohnt in Stuttgart !
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 18:55:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und wo wohnt der/die Schuldner/in?
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 18:57:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      brauche ein Bild
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 18:59:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schuldnerin wohnt in Stuttgart - warum schreibe ich Gläubiger? Wahrscheinlich der Frust !
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 19:04:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich hab auch noch einen Vollstreckungsbescheid bei einer Stuttgarter Hausverwaltung zu vollziehen.
      Ich würde es dann in einem Aufwasch machen.

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      schrieb am 14.01.03 19:05:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      immer her damit:D
      ich werde mir davon meine nächsten Tankfüllungen finanzieren. Ist doch sinnvoll bei den Preisen, oder?:confused:
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 19:18:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      hi,

      ich kauf davon ein paar tausend Heyde-aktien und treib den Kurs damit in astronomische Höhen :laugh: :D :laugh: :D

      Grüße

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 19:20:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich war schon da und vermutlich fehlt da jetzt ein Namensschild.
      Avatar
      schrieb am 15.01.03 10:35:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ist nicht die erste und nicht die einzige Schuldnerin, die das Namensschild entfernt. (Kenne einen konkreten anderen Fall).Die GVs lassen sich da gelegentlich austricksen. Vermutlich wird die arme Schuldnerin sehr häufig von Besuchern belästigt. Sehe wenig Chancen, an das Geld zu kommen. Bei dem Betrag lohnt sich auch der Aufwand kaum.
      Avatar
      schrieb am 15.01.03 15:43:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Habe auch noch ein paar Zweitschuldnerrechnungen (insgesamt einige Hundert Euro) vorrätig, aus Mithaft für insolvente Voreigentümerin eines Hauses. Verschenken will ich die aber nicht. Es geht mir gewaltig auf den Senkel, daß unsere Behördendik... die Rechnungen an die Dame einfach an mich als "Zweitschuldner" umadressieren und mich zwingen kann, ohne Gegenleistung Rechnungen fremder Leute zu bezahlen (während private Gläubiger in die Röhre gucken würden).

      Gibt es eigentlich einen (inoffiziellen) Handel mit solchen Papierchen (Schuldverschreibungen, Vollstreckungsbescheiden, etc.)? Jaja, Nataly, ich weiß, juristisch ist das wohl sittenwidrig. Vielleicht interessieren sich ja die Herren von http://www.russisch-inkasso.de/. Oder hat jemand hier einen besseren Plan?

      MfG, Novalis1
      Avatar
      schrieb am 15.01.03 19:11:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #10:Es ist möglich und auch nicht sittenwidrig, Titel zu einem Bruchteil ihres Nennwerts zu verkaufen. (Ich kaufe allerdings nicht).
      Avatar
      schrieb am 15.01.03 19:22:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wenn gar nichts mehr hilft
      www.russisch-inkasso.de:D
      Avatar
      schrieb am 15.01.03 19:41:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      Bei einem Titel über 190 EUR rentiert sich www.russisch-inkasso,de nicht.
      Avatar
      schrieb am 16.01.03 19:52:21
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ odlo

      nehme den VB geschenkt.

      Woraus resultiert die titulierte Forderung ?

      Ist sie verzinslich tituliert ?

      Welche Vollstreckungsmaßnahmen hast du bis dato eingeleitet ?


      @ nataly,

      weisst du ad-hoc, ob man einen formlosen Schenkungsvertrag machen kann, der den Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubiger-Seite gem. § 727 ZPO genügt ?

      ;)

      .
      Avatar
      schrieb am 16.01.03 22:18:31
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nach dem Wortlaut von § 727 ZPO muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
      Für eine definitive Aussage wäre ein ZPO-Kommentar erforderlich, dem müsstest du doch haben (??!!). Ich habe gerade keinen vor mir liegen.
      Avatar
      schrieb am 17.01.03 19:21:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hast recht nataly,

      Wortlaut des § 727 ZPO bereits eindeutig (hab vorher bloß
      nicht gelesen, aehm ...)

      Notarbesuch wäre erforderlich.

      Merci

      :)


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