Verschenke Vollstreckungsbescheid - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.01.03 18:53:40 von
neuester Beitrag 17.01.03 19:21:14 von
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über 190 Euro. Aber nur, wenn Ihr etwas SINNVOLLES damit macht! Gläubigerin wohnt in Stuttgart !
Und wo wohnt der/die Schuldner/in?
brauche ein Bild
Schuldnerin wohnt in Stuttgart - warum schreibe ich Gläubiger? Wahrscheinlich der Frust !
Ich hab auch noch einen Vollstreckungsbescheid bei einer Stuttgarter Hausverwaltung zu vollziehen.
Ich würde es dann in einem Aufwasch machen.
Ich würde es dann in einem Aufwasch machen.
immer her damit
ich werde mir davon meine nächsten Tankfüllungen finanzieren. Ist doch sinnvoll bei den Preisen, oder?
ich werde mir davon meine nächsten Tankfüllungen finanzieren. Ist doch sinnvoll bei den Preisen, oder?
hi,
ich kauf davon ein paar tausend Heyde-aktien und treib den Kurs damit in astronomische Höhen
Grüße
Crypti
ich kauf davon ein paar tausend Heyde-aktien und treib den Kurs damit in astronomische Höhen
Grüße
Crypti
Ich war schon da und vermutlich fehlt da jetzt ein Namensschild.
Ist nicht die erste und nicht die einzige Schuldnerin, die das Namensschild entfernt. (Kenne einen konkreten anderen Fall).Die GVs lassen sich da gelegentlich austricksen. Vermutlich wird die arme Schuldnerin sehr häufig von Besuchern belästigt. Sehe wenig Chancen, an das Geld zu kommen. Bei dem Betrag lohnt sich auch der Aufwand kaum.
Habe auch noch ein paar Zweitschuldnerrechnungen (insgesamt einige Hundert Euro) vorrätig, aus Mithaft für insolvente Voreigentümerin eines Hauses. Verschenken will ich die aber nicht. Es geht mir gewaltig auf den Senkel, daß unsere Behördendik... die Rechnungen an die Dame einfach an mich als "Zweitschuldner" umadressieren und mich zwingen kann, ohne Gegenleistung Rechnungen fremder Leute zu bezahlen (während private Gläubiger in die Röhre gucken würden).
Gibt es eigentlich einen (inoffiziellen) Handel mit solchen Papierchen (Schuldverschreibungen, Vollstreckungsbescheiden, etc.)? Jaja, Nataly, ich weiß, juristisch ist das wohl sittenwidrig. Vielleicht interessieren sich ja die Herren von http://www.russisch-inkasso.de/. Oder hat jemand hier einen besseren Plan?
MfG, Novalis1
Gibt es eigentlich einen (inoffiziellen) Handel mit solchen Papierchen (Schuldverschreibungen, Vollstreckungsbescheiden, etc.)? Jaja, Nataly, ich weiß, juristisch ist das wohl sittenwidrig. Vielleicht interessieren sich ja die Herren von http://www.russisch-inkasso.de/. Oder hat jemand hier einen besseren Plan?
MfG, Novalis1
Zu #10:Es ist möglich und auch nicht sittenwidrig, Titel zu einem Bruchteil ihres Nennwerts zu verkaufen. (Ich kaufe allerdings nicht).
Wenn gar nichts mehr hilft
www.russisch-inkasso.de
www.russisch-inkasso.de
Bei einem Titel über 190 EUR rentiert sich www.russisch-inkasso,de nicht.
@ odlo
nehme den VB geschenkt.
Woraus resultiert die titulierte Forderung ?
Ist sie verzinslich tituliert ?
Welche Vollstreckungsmaßnahmen hast du bis dato eingeleitet ?
@ nataly,
weisst du ad-hoc, ob man einen formlosen Schenkungsvertrag machen kann, der den Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubiger-Seite gem. § 727 ZPO genügt ?
.
nehme den VB geschenkt.
Woraus resultiert die titulierte Forderung ?
Ist sie verzinslich tituliert ?
Welche Vollstreckungsmaßnahmen hast du bis dato eingeleitet ?
@ nataly,
weisst du ad-hoc, ob man einen formlosen Schenkungsvertrag machen kann, der den Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubiger-Seite gem. § 727 ZPO genügt ?
.
Nach dem Wortlaut von § 727 ZPO muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
Für eine definitive Aussage wäre ein ZPO-Kommentar erforderlich, dem müsstest du doch haben (??!!). Ich habe gerade keinen vor mir liegen.
Für eine definitive Aussage wäre ein ZPO-Kommentar erforderlich, dem müsstest du doch haben (??!!). Ich habe gerade keinen vor mir liegen.
Hast recht nataly,
Wortlaut des § 727 ZPO bereits eindeutig (hab vorher bloß
nicht gelesen, aehm ...)
Notarbesuch wäre erforderlich.
Merci
Wortlaut des § 727 ZPO bereits eindeutig (hab vorher bloß
nicht gelesen, aehm ...)
Notarbesuch wäre erforderlich.
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