Spekulationsfrist ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.02.03 11:47:04 von
neuester Beitrag 13.02.03 12:03:49 von
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ID: 692.702
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@alle
Vielleicht kann mir einer weiterhelfen.
Am 28.02.02 habe ich was gekauft am 28.02.03 möchte ich was verkaufen. Ist der Verkauf steuerfrei oder muß ich 1 Jahr + 1 Tag warten ?
Bankberater + Gesellschaft konnten mir nicht weiterhelfen.
Vielleicht kann mir einer weiterhelfen.
Am 28.02.02 habe ich was gekauft am 28.02.03 möchte ich was verkaufen. Ist der Verkauf steuerfrei oder muß ich 1 Jahr + 1 Tag warten ?
Bankberater + Gesellschaft konnten mir nicht weiterhelfen.
die bisherige regelung war:
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
also -------> 1 jahr + ein tag
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
also -------> 1 jahr + ein tag
das interessiert aber eigentlich nicht mehr, denn durch die steueränderungen hat es dich auch so angeschissen:
Einführung einer Wertzuwachssteuer auf Veräußerungsgewinne
Nach geltendem Recht sind Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr beträgt. Dies betrifft insbesondere Aktien, Investmentanteile, Genussscheine, Anleihen, Indexzertifikate, Optionsscheine, Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile usw. Gleiches gilt für Termingeschäfte, bei denen ein Differenzausgleich oder ein Geldbetrag aufgrund einer veränderlichen Bezugsgröße gezahlt wird, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Einlösung mehr als ein Jahr beträgt.
Nach dem Gesetzentwurf wird die einjährige Spekulationsfrist aufgehoben und eine Wertzuwachssteuer auf den Veräußerungsgewinn eingeführt. Folgende Regelung ist vorgesehen:
Bei Wertpapieren, die nach dem 21.2.2003 gekauft werden (voraussichtliche Verabschiedung des "Steuervergünstigungsabbaugesetzes"), wird bei späterem Verkauf der Wertzuwachs unabhängig von einer Haltefrist pauschal mit 15 % versteuert. Da bei Aktienverkäufen das Halbeinkünfteverfahren gilt, sind die Veräußerungsgewinne effektiv nur mit 7,5 % zu versteuern.
Bei Wertpapieren, die vor dem 21.2.2003 gekauft wurden, wird bei Verkauf generell ein Wertzuwachs von 10 % unterstellt, der dann ebenfalls mit 15 % versteuert wird. Das bedeutet im Ergebnis eine Pauschalsteuer von 1,5 % auf den Veräußerungspreis!! Falls der Gewinn niedriger ausfällt oder ein Verlust entstanden ist, muss der Anleger dies dem Finanzamt nachweisen und braucht dann entsprechend weniger zu versteuern. Ob das Halbeinkünfteverfahren für Aktien auch bei der Pauschalsteuer gilt, ist noch unklar.
Dieselbe Regelung gilt für Termingeschäfte.
Dieselbe Regelung gilt auch für andere Wirtschaftsgüter, z. B. für Oldtimer, Antiquitäten u. Ä. Ausgenommen bleiben lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie Fahrzeuge, Brautkleider usw.
STEUERRAT: Angesichts der bevorstehenden Besteuerung von Kursgewinnen ist zu überlegen, ob Wertpapiere, die einen Kursgewinn beinhalten, noch vor dem 21.2.2003 veräußert werden sollten. Papiere, die derzeit unter Einstandspreis notieren, sollten hingegen jetzt noch nicht verkauft werden, um den Verlust später verrechnen zu können.
Nachgewiesene Verluste dürfen nur mit entsprechenden Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften - nicht jedoch mit anderen Einkünften - verrechnet werden. Dies entspricht geltender Rechtslage. Was aber den Ausgleich von Veräußerungsgewinnen und anderen negativen Einkünften betrifft, so gibt es künftig eine deutliche Verschlechterung: Bisher können nämlich negative Einkünften aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Dies ist künftig nicht mehr möglich (neuer § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Einführung einer Wertzuwachssteuer auf Veräußerungsgewinne
Nach geltendem Recht sind Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Wirtschaftsgütern steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr beträgt. Dies betrifft insbesondere Aktien, Investmentanteile, Genussscheine, Anleihen, Indexzertifikate, Optionsscheine, Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile usw. Gleiches gilt für Termingeschäfte, bei denen ein Differenzausgleich oder ein Geldbetrag aufgrund einer veränderlichen Bezugsgröße gezahlt wird, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Einlösung mehr als ein Jahr beträgt.
Nach dem Gesetzentwurf wird die einjährige Spekulationsfrist aufgehoben und eine Wertzuwachssteuer auf den Veräußerungsgewinn eingeführt. Folgende Regelung ist vorgesehen:
Bei Wertpapieren, die nach dem 21.2.2003 gekauft werden (voraussichtliche Verabschiedung des "Steuervergünstigungsabbaugesetzes"), wird bei späterem Verkauf der Wertzuwachs unabhängig von einer Haltefrist pauschal mit 15 % versteuert. Da bei Aktienverkäufen das Halbeinkünfteverfahren gilt, sind die Veräußerungsgewinne effektiv nur mit 7,5 % zu versteuern.
Bei Wertpapieren, die vor dem 21.2.2003 gekauft wurden, wird bei Verkauf generell ein Wertzuwachs von 10 % unterstellt, der dann ebenfalls mit 15 % versteuert wird. Das bedeutet im Ergebnis eine Pauschalsteuer von 1,5 % auf den Veräußerungspreis!! Falls der Gewinn niedriger ausfällt oder ein Verlust entstanden ist, muss der Anleger dies dem Finanzamt nachweisen und braucht dann entsprechend weniger zu versteuern. Ob das Halbeinkünfteverfahren für Aktien auch bei der Pauschalsteuer gilt, ist noch unklar.
Dieselbe Regelung gilt für Termingeschäfte.
Dieselbe Regelung gilt auch für andere Wirtschaftsgüter, z. B. für Oldtimer, Antiquitäten u. Ä. Ausgenommen bleiben lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie Fahrzeuge, Brautkleider usw.
STEUERRAT: Angesichts der bevorstehenden Besteuerung von Kursgewinnen ist zu überlegen, ob Wertpapiere, die einen Kursgewinn beinhalten, noch vor dem 21.2.2003 veräußert werden sollten. Papiere, die derzeit unter Einstandspreis notieren, sollten hingegen jetzt noch nicht verkauft werden, um den Verlust später verrechnen zu können.
Nachgewiesene Verluste dürfen nur mit entsprechenden Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften - nicht jedoch mit anderen Einkünften - verrechnet werden. Dies entspricht geltender Rechtslage. Was aber den Ausgleich von Veräußerungsgewinnen und anderen negativen Einkünften betrifft, so gibt es künftig eine deutliche Verschlechterung: Bisher können nämlich negative Einkünften aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Dies ist künftig nicht mehr möglich (neuer § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Zu #1: Speku-Frist ist ein volles Jahr. Daher bist du erst nach 1 Jahr + 1 Tag aus der Frist.
@nataly
in seinem fall aber nicht mehr
Bei Wertpapieren, die vor dem 21.2.2003 gekauft wurden, wird bei Verkauf generell ein Wertzuwachs von 10 % unterstellt, der dann ebenfalls mit 15 % versteuert wird. Das bedeutet im Ergebnis eine Pauschalsteuer von 1,5 % auf den Veräußerungspreis!! Falls der Gewinn niedriger ausfällt oder ein Verlust entstanden ist, muss der Anleger dies dem Finanzamt nachweisen und braucht dann entsprechend weniger zu versteuern. Ob das Halbeinkünfteverfahren für Aktien auch bei der Pauschalsteuer gilt, ist noch unklar.
in seinem fall aber nicht mehr
Bei Wertpapieren, die vor dem 21.2.2003 gekauft wurden, wird bei Verkauf generell ein Wertzuwachs von 10 % unterstellt, der dann ebenfalls mit 15 % versteuert wird. Das bedeutet im Ergebnis eine Pauschalsteuer von 1,5 % auf den Veräußerungspreis!! Falls der Gewinn niedriger ausfällt oder ein Verlust entstanden ist, muss der Anleger dies dem Finanzamt nachweisen und braucht dann entsprechend weniger zu versteuern. Ob das Halbeinkünfteverfahren für Aktien auch bei der Pauschalsteuer gilt, ist noch unklar.
@alle
Das neue Gesetz ist doch noch nicht beschlossen, oder ?
Bei diesem Eichel und der starken CDU möchtze ich auf Nummer sicher gehen.
Das neue Gesetz ist doch noch nicht beschlossen, oder ?
Bei diesem Eichel und der starken CDU möchtze ich auf Nummer sicher gehen.
nee, beschlossen ist es noch nicht
aber glaubst du ernsthaft, dass das nicht beschlossen wird?
aber glaubst du ernsthaft, dass das nicht beschlossen wird?
Was im Februar alles kommt weiss niemand, nicht Koch noch Eichel.
Aber die C-Parteien werden bei der Einigung im Bundesrat schon daran denken, dass sie später von den Eichelregelungen selbst profitieren:
nach dem Motto wir sind natürlich dagege, aber das schieben wir alles den Sozis in die Schuhe und von den Möglichkeiten profitieren wir, wenn wir wieder dran sind.
Lange kann es ja nicht mehr dauern..
Aber die C-Parteien werden bei der Einigung im Bundesrat schon daran denken, dass sie später von den Eichelregelungen selbst profitieren:
nach dem Motto wir sind natürlich dagege, aber das schieben wir alles den Sozis in die Schuhe und von den Möglichkeiten profitieren wir, wenn wir wieder dran sind.
Lange kann es ja nicht mehr dauern..
Zu #6: Schaun mer mal. Im Bundesgesetzblatt steht das jedenfalls noch nicht, was du da zitierst.
Nach dem zum Zeitpunkt des Verkaufs gueltigen Steuerrechts ist der Verkauf nach 1 Jahr + 1 Tag steuerfrei.
Dieses Gesetz hat zum Zeitpunkt des Verkaufs Gültigkeit und kann nicht nachträglich verändert werden.
Das würde gegen fundamentalste Rechtsprinzipien verstossen.
Der Handelnde hat keine Möglichkeit, seine Handlungen nach Regeln auszurichten, die erst in der Zukunft geschaffen werden.
Dieses Gesetz hat zum Zeitpunkt des Verkaufs Gültigkeit und kann nicht nachträglich verändert werden.
Das würde gegen fundamentalste Rechtsprinzipien verstossen.
Der Handelnde hat keine Möglichkeit, seine Handlungen nach Regeln auszurichten, die erst in der Zukunft geschaffen werden.
"Der Handelnde hat keine Möglichkeit, seine Handlungen nach Regeln auszurichten, die erst in der Zukunft geschaffen werden. "
leider genau sowas spielt sich hier ab.
#1 ist beim kauf davon ausgegangen, dass er
am 1.03 steuerfrei kasse macht. dies war
grund seiner kaufentscheidung.
fundamentalste rechtsprinzipien galten mal
im roemischen recht. lafontaine hat 1998 das
gegenteil vorgefuehrt.
leider genau sowas spielt sich hier ab.
#1 ist beim kauf davon ausgegangen, dass er
am 1.03 steuerfrei kasse macht. dies war
grund seiner kaufentscheidung.
fundamentalste rechtsprinzipien galten mal
im roemischen recht. lafontaine hat 1998 das
gegenteil vorgefuehrt.
Mit 1998 auf 1999 hast du recht.
Aber hier stellt sich die Frage, ob am 1.März 2003 das neue Gesetz schon gültig ist. M.W. entscheidet der Bundesrat nach bisherigem Terminplan erst im Laufe des März...
Um die Unsicherheit zu umgehen also erst am Montag, den 4. März verkaufen: dann sind die Stücke nach alter Regelung draussen, falls die neue Regelung schon greift, sind es nur 1,5 %...
Aber das alles ist noch nicht sicher.
Aber hier stellt sich die Frage, ob am 1.März 2003 das neue Gesetz schon gültig ist. M.W. entscheidet der Bundesrat nach bisherigem Terminplan erst im Laufe des März...
Um die Unsicherheit zu umgehen also erst am Montag, den 4. März verkaufen: dann sind die Stücke nach alter Regelung draussen, falls die neue Regelung schon greift, sind es nur 1,5 %...
Aber das alles ist noch nicht sicher.
@all
ich bin blöd und faul und frage nochmal konkret nach, sofern das Wort "konkret" in diesem Kontext überhaupt angemessen ist.
Ich kaufe Aktie A für 10.000 Euro am 20.3.2002 zu 10.000
Ich kaufe Aktie B für 10.000 Euro am 20.3.2002 zu 10.000
Aktie A verkaufe ich am 18.2.2003 zu 5.000
Aktie B verkaufe ich am 18.3.2003 zu 5.000
Für Aktie A erhalte ich nach dem Halbeinkünfteverfahren einen "Verlustvortrag" von 2.500
Für Aktie B zahle ich zunächst 75 oder 37,5 Steuern (vielleicht durch Einbehaltung der Bank), die ich mir rd. 1 Jahr später wiederholen kann, wenn ich dem Finanzamt meine Kaufquittung vom 20.3.2002 vorlege. Richtig ?
Was ist aber mit dem "Verlustvortrag" wie bei Aktie A ? Ist der futsch bzw. wird der gegen den fiktiven und nicht vorhandenen Vorteil verrechnet, dass Aktie B ja auch bei 15.000 hätte stehen können und ich trotzdem nur 75 bzw. 37,5 Steuern hätte zahlen müssen ?
Danke für Tipps, Ratschläge, Fakten und Mutmaßungen aller Art
Art B.
ich bin blöd und faul und frage nochmal konkret nach, sofern das Wort "konkret" in diesem Kontext überhaupt angemessen ist.
Ich kaufe Aktie A für 10.000 Euro am 20.3.2002 zu 10.000
Ich kaufe Aktie B für 10.000 Euro am 20.3.2002 zu 10.000
Aktie A verkaufe ich am 18.2.2003 zu 5.000
Aktie B verkaufe ich am 18.3.2003 zu 5.000
Für Aktie A erhalte ich nach dem Halbeinkünfteverfahren einen "Verlustvortrag" von 2.500
Für Aktie B zahle ich zunächst 75 oder 37,5 Steuern (vielleicht durch Einbehaltung der Bank), die ich mir rd. 1 Jahr später wiederholen kann, wenn ich dem Finanzamt meine Kaufquittung vom 20.3.2002 vorlege. Richtig ?
Was ist aber mit dem "Verlustvortrag" wie bei Aktie A ? Ist der futsch bzw. wird der gegen den fiktiven und nicht vorhandenen Vorteil verrechnet, dass Aktie B ja auch bei 15.000 hätte stehen können und ich trotzdem nur 75 bzw. 37,5 Steuern hätte zahlen müssen ?
Danke für Tipps, Ratschläge, Fakten und Mutmaßungen aller Art
Art B.
sorry, wirklich zu blöd Ich kaufe Aktie A für 10.000 Euro am 20.3.2002 zu 10.000 tut mir leid, soll aber der Ernsthaftigkeit der Frage keinen Abruch tun...
Art
Art
Nicht einmal der Studienrat Eichel weiss, was im März gelten wird.
Deine Fragen kann daher niemand konkret beantworten.
Vorhersagen sind immer schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen.
Deine Fragen kann daher niemand konkret beantworten.
Vorhersagen sind immer schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen.
@ all
habe mir mal eine Antwort gesucht. Ist von einem Steuerexperten von Ernst&Young:
" DRJSchumann :
A. Ich habe Aktien im Depot (Kauf 1999 und 2000), die im Minus sind. Kann ich die Verluste bei ihrem Verkauf nach dem 21.Februar 2003 gegen Gewinne, die nach diesem Stichtag anfallen, gegenrechnen?
Lars Zipfel (Experte) :
ja.
Was meint Ihr - ist er ein Experte ? Kann jemand, der Zipfel heißt, überhaupt Experte sein? und was wird die Bundsregierung wohl noch vor dem 21.3.2003 dazu rauslassen ?
Ciao
Art
habe mir mal eine Antwort gesucht. Ist von einem Steuerexperten von Ernst&Young:
" DRJSchumann :
A. Ich habe Aktien im Depot (Kauf 1999 und 2000), die im Minus sind. Kann ich die Verluste bei ihrem Verkauf nach dem 21.Februar 2003 gegen Gewinne, die nach diesem Stichtag anfallen, gegenrechnen?
Lars Zipfel (Experte) :
ja.
Was meint Ihr - ist er ein Experte ? Kann jemand, der Zipfel heißt, überhaupt Experte sein? und was wird die Bundsregierung wohl noch vor dem 21.3.2003 dazu rauslassen ?
Ciao
Art
@Art B
Zu beachten ist die Beschränkung der Verlustverrechnung mit Gewinnen ab 2003. Nur noch bis zu 50% des Nettogewinns eines Jahres können mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
CU, goldmine
Zu beachten ist die Beschränkung der Verlustverrechnung mit Gewinnen ab 2003. Nur noch bis zu 50% des Nettogewinns eines Jahres können mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
CU, goldmine
@ Goldmine
auch ein interessanter Aspekt, aber diese andere Geschichte scheint noch nicht endgültig entschieden, also die Wiederauflebung bereits "abgelaufener" Verluste nach mehr als einem Jahr Haltedauer.
Ciao
Art
auch ein interessanter Aspekt, aber diese andere Geschichte scheint noch nicht endgültig entschieden, also die Wiederauflebung bereits "abgelaufener" Verluste nach mehr als einem Jahr Haltedauer.
Ciao
Art
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