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    Wo trägt man PKV-Beiträge in die Steuererklärung ein? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.02.03 11:57:25 von
    neuester Beitrag 10.02.03 11:11:13 von
    Beiträge: 26
    ID: 693.613
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      schrieb am 08.02.03 11:57:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich war letztes Jahr freiwillig versichert und bin dann in die private Krankenversicherung gewechselt.

      Auf der Lohnsteuerkarte steht unter Bemerkungen: Beiträge für freiwillige KV und PKV, diese sind aber nicht in die Summe der gesetzlichen Sozialversicherung mit drin (logisch!).

      ABER wo soll ich die dann angeben?

      Etwa bei den anderen Versicherungen (Unfall etc.)?

      Die Zuschüsse des Arbeitgebers sind ja auf der Lohnsteuerkarte, aber warum dann nicht die PKV-Beiträge??

      By the way: Welchen Kurs nimmt man bei den Bonus T-Axien?

      :D
      Avatar
      schrieb am 08.02.03 12:04:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Beiträge zur PKV sind im Mantelbogen auf Seite 3, Zeile 68 unter "Sonderausgaben" einzutragen.
      Avatar
      schrieb am 08.02.03 17:21:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bonus Aktien der Telekom.
      Erster Kurs an der Frankfurter Börse am Tag der Zuteilung.
      Soviel ich weis, gibt es gegen die Versteuerung der Bonusaktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits Musterverfahren vor den Finanzgerichten.
      Eine genaue Fundstelle kann ich nicht bieten. Vielleicht kennt sie NATALY?
      Auf jeden Fall an diesen Musterprozess anhängen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 08.02.03 17:30:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Besteuerung von Telekom-Aktien

      Der Bezug von Bonusaktien aus dem ersten Börsengang der Telekom AG führt zwar im Jahr 1999 zu Einnahmen aus Kapitalvermögen; aus Gründen des Vertrauensschutzes braucht der Bezug der Bonusaktie von den Empfängern jedoch nicht versteuert zu werden.

      Der Wert der Bonusaktie aus dem zweiten Börsengang der Telekom AG im Jahr 2000 muss jedoch bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt werden (BStBl Teil I 1999, Seite 1129)
      Avatar
      schrieb am 08.02.03 17:36:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hier ein interessanter Link:
      http://www.troeger-wuest.de/Texte/mi0006.pdf

      Dort steht auf S. 4 was über die Besteuerung der Bonusaktien.

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      Avatar
      schrieb am 08.02.03 20:50:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank Nataly.

      Hätte ich mir mal das Formular angesehen...

      Gilt das für PKV und freiwillige Versicherung?
      Bestimmt ja.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 00:48:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Lies doch auch mal die
      "Anleitung zur Einkommmensteuererklärung" 2002 durch. Auf Seite 5 steht zu Zeile 68 folgendes:
      Hier können Sie die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ... geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 00:53:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      Lass dir doch von der freiwilligen GKV und von der PKV Beschgeinigungen über die gezahlten Beiträge geben, addiere die Aufwendungen auf und trage die Summe in Zeile 68 ein. So mache ich es auch.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 12:01:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke!

      Das werde ich machen. Aber über die Grenze von 5000 bla Euro bin ich drüber weg, also lohnt das ja nicht mal...

      :(

      Den Kurs für die T-Axien werde ich am Montag mal ausm Reuters rausfummeln.

      Aber was genau ist das denn für ein Einkommen?

      Zinsen oder Dividende (Halbeinkünfte). Wo sollen die Bonusaxien denn auf der KAP eingetragen werden?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 12:08:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Auf keinem Fall Halbeinkünfteverfahren. Der volle Betrag ist zu versteuern.
      Ich würde sie bei den Dividenden (Anrechnungsverfahren) eintragen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 12:26:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der hier sieht das aber anders!

      http://www.oexle-steuerberater.de/Service/Mandantenbriefarch…

      Bonusaktien der Telekom
      Wie der Presse zu entnehmen war, sollen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums die
      zum Jahresende 2001 zugeteilten Bonusaktien der Telekom aus der 3. Tranche im Jahr 2002
      als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sein. Maßgeblich für den
      Besteuerungszeitpunkt sei der Tag, an dem die Bonusaktien auf das Depot eingebucht worden
      sind. Bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung sei auch der Gewinn
      oder Verlust bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Der bei der Versteuerung
      anzusetzende Wert einer Bonusaktie bemisst sich nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums
      am niedrigsten Wert, zu dem die Aktie am Tage der Einbuchung an der Börse gehandelt wurde.
      Die Grundsätze des Halbeinkünfteverfahrens
      sind zu beachten.
      Hinweis:
      Es ist zweifelhaft, ob die grundsätzliche Sicht der Finanzbehörden zur Zuteilung von Bonusaktien richtig ist.
      Die Zweifel werden damit begründet, dass Kapitaleinkünfte nicht vorliegen, da die Aktien kein Entgelt für
      die Kapitalüberlassung darstellen, sondern grundsätzlich einen Anreiz dafür bieten sollen, andere bereits
      erworbene Aktien für bestimmte Zeiträume zu halten. Außerdem kann angeführt werden, dass im Vergleich
      zur 1. Tranche eine Ungleichbehandlung vorliegt, da dort die Treueaktien nicht der Besteuerung
      unterzogen wurden. Eine abschließende Klärung wird erst durch die Finanzgerichtsbarkeit erwartet.
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 15:27:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      Der Verkauf der Bonusaktien in 2002 unterliegt auf jeden Fall dem Halbeinkünfteverfahren. Anschaffungskosten sind dabei der Wert der Aktien am Tag der Zuteilung (erster Wert, niedrigster Wert, oder?).
      Nicht so sicher bin ich mir (zwischenzeitlich) beim Ansatz der Kapitaleinkünfte, da zumindest keine Dividenden vorliegen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 15:43:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Für die 2. Tranche in 2000 galt folgende Regel:

      Besteuerung der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG

      Zur Besteuerung der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang teilt das Bundesministerium der Finanzen (Pressemitteilung v. 24.10.2000) mit:

      Der Empfänger der Bonusaktien hat diese entsprechend dem BMF-Schreiben v. 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1129) als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Behaltefrist endete am 30.8.2000, 24.00 Uhr. Mit Ablauf der Behaltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Da im Zeitpunkt des Zuflusses kein Börsenkurs festgestellt werden kann, wird aus Vereinfachungsgründen der erste Kurs am 31.8.2000 zugrunde gelegt. Dies ist der Wert, zu dem der Bonusaktionär den Sachwert "Bonusaktie" erstmals hätte einlösen können. Für die Ermittlung der ersten Kursnotierung wird auf dem Parketthandel an der Frankfurter Börse abgestellt, weil diese Börse wegen der Höhe der Umsätze als repräsentativ angesehen werden kann.

      Der fragliche Kurs am 31.8.2000 betrug 43,40 Euro.

      Für die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung der Bonusaktie der Deutschen Telekom AG ist von einem Anschaffungswert in Höhe von 43,40 Euro auszugehen. Die maßgebliche Jahresfrist beginnt am 31.8.2000 und endet am 30.8.2001.

      Dies nur zur Information
      Die Frage nach dem HEK stellte sich damals noch nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.02.03 15:46:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      Und hier die Behandlung der Tranche 3:

      Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

      Zum Jahresende 2001 wurden den Aktionären der Deutschen Telekom AG, die Telekom-Aktien im Rahmen des dritten Börsengangs am 19.6.2000 erworben und seither ununterbrochen gehalten haben, Bonusaktien zugeteilt. Der Empfänger hat die Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Maßgebend für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das jeweilige Depot; die Steuerpflicht tritt deshalb erst für das Jahr 2002 ein. Der Wert der Bonusaktien bemisst sich nach dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschl. XETRA) gehandelten Kurs (Einbuchungskurs). Wie bei Dividenden ist nur die Hälfte dieses Werts steuerlich zu erfassen, soweit der Freibetrag für Kapitaleinkünfte von 1.550 € bei Ledigen und 3.100 € bei Verheirateten überschritten wird. Wird die Bonusaktie innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert, ist ein privater Gewinn oder Verlust bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Ablauf der Haltefrist am 31.12.2001. Für den Anschaffungswert ist der Einbuchungskurs maßgebend. Einzelheiten zur "Einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Bonusaktien der Deutschen Telekom AG" enthält der Beitrag von Rechtsanwalt A. M. Fechner in NWB Heft 8/2002 (F. 3 S. 11889 f.).

      War mit meinem obigen Posting (Nr. 10) wohl zu vorlaut.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 09:58:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      Danke pegru!

      Damit weiss ich aber immer noch nicht in welche Zeile ich das eintragen soll und ob das Halbeinkünfteverfahren gilt oder nicht!

      "Einnahmen aus Kapitalvermögen" ist leider wenig präzise. :(

      Einlieferungskurs war 16,60 Euro.

      Wohin also nun mit dem Ertrag?
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:25:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      "Wohin also nun mit dem Ertrag?"

      Vielleicht was Schönes damit einkaufen? Jedenfalls nicht in die Anlage KAP:


      "Haben Sie als Aktionär der Deutschen Telekom AG bei den drei Börsengängen nach einer bestimmten Haltedauer Treueaktien erhalten, will das Finanzamt den Wert bei Einbuchung als Kapitalertrag versteuern. Dagegen sollten Sie sich wehren und Einspruch einlegen. Denn das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Treueaktien des zweiten Börsenganges, die am 31.8.2000 zugeteilt wurden, nicht besteuert werden dürfen (FG Düsseldorf vom 17.7.2002, 2 K 4068/01 E). Dasselbe muss für die Treueaktien aus dem dritten Börsengang gelten, die Ende 2001 zugeteilt wurden und im Jahr 2002 versteuert werden."

      http://www.taxman.de/fachinfosSaveTippShow?id=steuertipps_2_…
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:31:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ nataly

      :laugh:

      Einen Ertrag habe ich sicher nich. Wenn ich die bei 63,50 gekauft und bis heute gehalten habe. :(

      Ich meinte: In welche Zeile soll das nu rein?

      Zinseinnahmen wohl kaum. Dividende ist mir persönlich am naheliegensten.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:34:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      @pegru:
      "Soviel ich weiß, gibt es gegen die Versteuerung der Bonusaktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits Musterverfahren vor den Finanzgerichten.
      Eine genaue Fundstelle kann ich nicht bieten. Vielleicht kennt sie NATALY?"

      Hier der Link zum FG Düsseldorf:
      http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/

      Allerdings wurde die Revision zugelassen. Möglicherweise bekommt die Finanzverwaltung ja vor dem BFH noch Recht.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:47:46
      Beitrag Nr. 19 ()
      "Einen Ertrag habe ich sicher nich. Wenn ich die bei 63,50 gekauft und bis heute gehalten habe."

      Du musst zwischen den SO-Erträgen und den KAP-Erträgen unterscheiden.S
      Nachdem du wohl die Telekom-Aktien nicht innerhalb der Speku-Frist verkauft hast, hast du keine SO-Erträge. (Hättest du sie innerhalb der Speku-Frist verkauft, hättest du negative SO-Erträge).
      Du kannst aber positive KAP-Erträge haben, die du außerdem gegen die SO-Verluste nicht aufrechnen kannst.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:53:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zu #17: Du kannst ja eine Anlage verfassen, in der du aufführst, dass du Treueaktien der Dt. Telekom bezogen hast, die nach dem BMF-Schreiben vom 10.12.1999 als Kapitalertrag i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu versteuern sind. Gleichzeitig machst du dabei geltend, dass du dich der Auffassung des FG Düsseldorf anschließt, wonach die Treueaktien nicht als Kapitalertrag zu versteuern sind.
      Dann bist du auf der sicheren Seite.
      Die Finanzer sollen selber die richtige Zeile im Formular suchen.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:56:32
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hier der Wortlaut von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG:

      "(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

      1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2
      bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden;
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 10:58:25
      Beitrag Nr. 22 ()
      Es handelt sich also (wenn man der Auffassung des BMF folgt),weder um Zinsen noch Dividenden, sondern um einen "besonderen Vorteil".
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 11:00:36
      Beitrag Nr. 23 ()
      Danke Nataly.

      Ich werde es in eine Anlage packen. Und sicherheitshalber so viele Werbungskosten für KAPITALERTRÄGE angeben, dass ich nix zahlen muss.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 11:01:32
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wenn das HEV zur Anwendung kommt, "passt" am ehesten Zeile 24 in Anlage KAP.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 11:06:56
      Beitrag Nr. 25 ()
      "Und sicherheitshalber so viele Werbungskosten für KAPITALERTRÄGE angeben, dass ich nix zahlen muss."

      Prima Idee, zumal negative Kapitaleinkünfte von positiven Einkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) abgezogen werden können.
      Avatar
      schrieb am 10.02.03 11:11:13
      Beitrag Nr. 26 ()
      Nene, so isses nich.

      Ich hab ja noch ein paar Zinseinnahmen.


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