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    bitte um Hilfe zum Thema: USt bei Auslands-Geschäften! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.02.03 17:34:55 von
    neuester Beitrag 17.02.03 18:04:15 von
    Beiträge: 22
    ID: 696.970
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      Avatar
      schrieb am 16.02.03 17:34:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      bin selbständig mit Agentur im Tourismus-Bereich. Bisher ging ich davon aus, daß ALLE meine Rechnungen die 16% USt ausweisen müssen - und ich diese Beträge entsprechend in der USt-Anmeldung ausweisen und an`s FA abführen muß.
      Nun sagt mir ein Geschäftspartner aus Süd-Afrika, daß er seinerseits mit meinen Rg mit ordentlich ausgewiesener USt NICHTS anfangen kann, da er dort ohnehin keine USt abziehen kann!!!

      Frage: Habe ich in diesem Fall etwa mein Geld an Hr Eichel verschenkt???
      - Kann ich evtl. zuviel gezahlte USt zurückfordern?
      - Oder ist der Geschäfts-Sitz des Rg.-Empfängers ( hier. Süd-Afrika ) völlig egal - und es zählt nur der Ort der Leistungs-Erbringung ( hier: Deutschland ).
      DANKE für eure Hilfe!!!
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 18:08:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die MWSt. das sagt schon der Name, soll den erbrachten Wert in dem Land besteuern, in dem die Leistung erbracht wurde. Natürlich braucht ein Ausländer nur dt. MWSt. zahlen, wenn er Leistungen in Deutschland in Anpruch nimmt.
      Ansonsten gilt über die Grenzen hinaus VAT Zero, aslo ohne.
      Solltest du trotzdem an Eichel gezahlt haben, musst du eine Umsatzsteuerberichtigung machen und deinen Geschäftspartnern fairerweise erstatten!
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 18:29:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Genome:
      . . . danke schon mal - aber da haben wir uns wohl mißverstanden:
      " . . . Natürlich braucht ein Ausländer nur dt. MWSt. zahlen, wenn er Leistungen in Deutschland in Anpruch nimmt."
      ICH habe die MwST gezahlt - mein Auslands-Partner hätte sie demnach ( da ja in meinen Rg. entsprechend ausgewiesen! ) steuerlich geltend machen können, was er aber offenbar in Süd-Afrika steuer-rechtlich nicht darf.

      Also: in diesem Fall 16% REIN-GEWINN für Hr Eichel???
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 18:44:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Es ist davon abhängig, ob du in ein EG Land ausführst oder in ein Drittland. (Umsatzsteuergesetz) - Drittland ist in der Regel Ust-frei.

      LoLa (Finanzwirt)
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 18:51:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #4: Es liegt aber keine Ausfuhr vor, die Leistung wurde im Inland erbracht.

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      schrieb am 16.02.03 19:02:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3: Hatt der südafrikanische Geschäftspartner nur den Nettobetrag gezahlt?
      Andernfalls hat er doch die MWSt gezahlt??
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:15:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ nataly:
      . . . thanks!
      also wie ich schon eingangs vermutet ( = befürchtet! ) hatte: Für das FA zählt demnach steuerlich nur der ORT DER LEISTUNGS-ERBRINGUNG ??? hier: GERMANY
      FAZIT: steuerlich völlig egal, wo mein Rechnungs-Empfänger seinen geographischen Firmensitz hat: EG, Europa, USA, Pummukistan etc. ?????
      Also IMMER 16% USt in meine USt-Anmeldung??? - und auch ans FA zu zahlen - völlig egal ob mein Auslands-Partner dort die ausgewiesene MwSt zurückbekommen kann oder auch nicht ( hier:Süd-Africa )???

      . . . macht kaufmännisch viel Sinn für EICHEL - aber ist mir logisch noch immer nicht nachvollziehbar! :confused:
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:42:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ nataly:
      er hat natürlich ganz korrekt BRUTTO gezahlt - also auch inclusive der enthaltenen 16% MwSt.
      ABER - ist ziemlich sauer und meint, ich müßte ihm anteilig meinen "MwST-Gewinn" rückerstatten!!!!
      ...... sonst droht Verlust des Geschäftes an andere Partner, die offenbar mit der USt kreativer umgehen können als ich :eek:
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:47:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #7: Ich wollte mit Posting #5 nicht zum Ausdruck bringen, dass MWSt anfällt. Das habe ich noch gar nicht geprüft.
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:50:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      P.S. Was sagt dein Steuerberater?
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:53:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Und was ist das für eine Leistung, die du im Inland für den südafrikanischen Geschäftspartner erbringst?
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 19:57:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ nataly:
      nawatnu ? ? ? ? ? ?
      also offenbar doch ausschließlich "ORT der LEISTUNGS-ERBRINGUNG" maßgeblich für Eichel ???

      . . . keine Chance für mich auf USt Rück-Erstattung bei Geschäft mit Süd-Africa?
      WO BLEIBT DA DIE GERECHTIGKEIT ! ! ! !
      :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 20:02:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12: Im Moment kann ich nicht sagen, ob di die MWSt auf die Rechnung schreiben musst. Das müsste ich noch genauer prüfen.
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 20:09:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      .... oooohhhh Nataly:
      mein Steuerberater ???
      . . . was der dazu sagt ???????
      GELD HER - und zwar möglichst viel und sofort ! ! !
      Avatar
      schrieb am 16.02.03 20:15:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ nataly
      re: no. 11:
      es geht um Vermittlung von Hotel-Zimmer Kontingenten zu großen Messen in Deutschland ( CeBIT / Hannover-Messe, IFA Berlin etc. )
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 07:41:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Realhamburger
      Kann durchaus sein, dass die Leistung gem. § 3 a UStG
      nicht steuerbar ist in Deutschland. Dann wäre auch keine
      Umsatzsteuer zu erheben. Das sollte mal dein Steuerberater
      prüfen. Er müßte eigentlich schon durch die Buchhaltung
      darauf gestoßen sein, dass hier ein Problem besteht.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 07:57:02
      Beitrag Nr. 17 ()
      @realhamburger: Wie soll ich das Posting #14 verstehen? Du willst ihn nicht fragen, weil er Gebühren verlangt???!!!
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 08:21:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zu #16: Ich stimme Steueragent zu. Es könnte sein, dass sich aus § 3a UStG bzw. aus der in § 3a Absatz 5 UStG erwähnten Verordnung ergibt, dass auf die Umsätze von realhamburger mit dem südafrikanischen Geschäftspartner keine MWSt zu erheben ist.
      Dies wäre aber noch zu überprüfen; ohne einen guten Kommentar zum UStG wird das kaum seriös zu machen sein.
      @realhamburger: Hat der Geschäftspartner erwähnt, dass ihm üblicherweise von deutschen Geschäftspartnern (oder solchen in anderen EG-Ländern) keine USt berechnet wird?
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 12:54:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nur als Hinweis:
      Grundsatz bei Vermittlungsleistungen: Ort der Leistung, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Da es um die Vermittlung der Anmietung von Hotelzimmern in D geht, dürfte der Umsatz auch in D. steuerbar sein. Ausnahmen gelten, wenn der Empfänger die gegenüber eine USt-ID eines anderen EU-Staates verwendet, dürfte bei Südafrika aber kein Problem sein.

      Es können auch andere Vorschriften einschlägig sein (Vermittlung Katalogleistungen § 3a Abs. 4 UStG), Du müßtest Deine Leistung noch genauer beschreiben (Nebenleistung im Rahmen von Messedienstleistungen von Dir ? usw.)

      Grüße

      D.
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 13:00:49
      Beitrag Nr. 20 ()
      Im übrigen kann Dein südafrikanischer Freund die USt selbstverständlich nicht in Südafrika erstattet bekommen, ggf. aber in Deutschland. Dies ist aber nicht Dein Problem...
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 13:43:21
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #19: Sehe ich auch so. Derzeit sehe ich noch keine Grundlage für eine Steuerfreiheit der Umsätze, aber vielleicht findet sich noch eine ...
      Avatar
      schrieb am 17.02.03 18:04:15
      Beitrag Nr. 22 ()
      hi Leute & vielen Dank für die regen Kommentare!
      es läuft offenbar doch alles darauf hinaus: Der Ort der Erbringung der vermittelten Leistung ist entscheidend. Und der liegt in Deutschland!
      Demnach ist es egal, wo der Empfänger meiner Rechnung seinen Firmensitz hat. Ich gehe in dem beschriebenen Fall natürlich davon aus, daß er seine Steuern an seinem Geschäftssitz nämlich in Süd-Africa entrichten muß.
      Nochmals dazu: Mein Partner hat mir gesagt, daß er dort keine USt aus meinen Rechnungen steuerlich geltend machen kann!!!
      Daher habe ich einfach mal die kühne Vermutung gewagt :D, daß ich im Gegenzug hier auch keinen USt-Anteil auf meine Ausgangs-Rechnungen ans FA abführen muß. Wäre für mich LOGISCH - aber was ist für`s FA logisch . . . ?
      FAZIT: ähnliche Überlegungen zur USt für meine Rechnungen an Kunden in Taiwan, Argentinien, Ukraine etc. kann ich mir dann wohl sparen???


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