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    "Stalking" oder rette sich wer kann. Gibt es ein Entkommen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.02.03 11:20:04 von
    neuester Beitrag 24.02.03 20:38:37 von
    Beiträge: 23
    ID: 698.493
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      Avatar
      schrieb am 19.02.03 11:20:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      "Was bedeutet »Stalking«?

      Der Begriff Stalking bezeichnet ein komplexes Täterverhalten, das dem des Mobbing teilweise entspricht, aber in einem anderen Kontext ausgeübt wird. Es geht hier vor allem um Belästigung, Verfolgung und sonstige Behelligung, die häufig, aber nicht immer, auf dem Begehren des Täters oder der Täterin (- man nennt diese »Stalker« -) beruht, das Opfer zu einer (intimen) Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Ansinnen des Täters zu folgen. Im weitesten Sinne kann hier also von »Psychoterror« gesprochen werden, der in der Regel auf der Wahnvorstellung des Täters beruht, das Opfer werde oder müsse die Zuneigung des Täters erwidern. Wenn der Täter merkt, dass sein Bemühen um Aufmerksamkeit erfolglos bleibt, kann seine Motivation in Hass, Rache oder Vergeltung umschlagen. Die Bezeichnung »Liebeswahn« ist jedoch kein Synonym für Stalking, sondern lediglich der Grund, warum ein Teil der Täter handelt.

      Beispiele

      - Verfolgung (zu Fuß, auf dem Fahrrad oder im Auto)
      - Schreiben von »Liebesbriefen«, die auch Beschimpfungen oder Drohungen enthalten können
      - Ständige Telefonanrufe (Störanrufe): Telefonterror
      - Hinterlassen von Nachrichten auf dem Anrufbeantworter
      - Schicken zahlreicher E-Mails und SMS, teilweise mit obszönem Inhalt (Cyberstalking)
      - Hinterlassen z. B. von Blumen oder Mitteilungen am Auto/Briefkasten des Opfers
      - Häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers
      - Sachbeschädigungen wie Zerstechen von Autoreifen
      - Verleumdungen/Üble Nachrede (z. B. das Opfer habe den Täter sexuell missbraucht u. ä.)
      - Falsche Verdächtigungen des Opfers bei der Polizei, irgendeine Straftat begangen zu haben
      - Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers"

      Wer hat Erfahrungen oder Ratschläge für eine Befreiungsstrategie
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 12:06:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bitte um 1.Hilfe :cry:
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:03:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      @baracoa

      Da hilft nur noch Hubschraubereinsatz, Hubschraubereinsatz ... :eek:

      MfG
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:26:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo baracoa,

      geh` mal auf http://talkunlimited.de/ - die haben da eine "Problemecke" und da ein Unterforum "Winkeladvokaten und Rechtsverdreher". Wenn du auf Seite 4 zurückblätterst, findest du dort einen Thread "Stalking-Opfer", der eine Menge Tipps von Juristen beinhaltet.

      Grüßle, Dummi
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:36:50
      Beitrag Nr. 5 ()

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      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:45:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hilfe ich glaube der BoardMod leidet auch untem Stalking-Syndrom. Bitte nicht :cry:
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:46:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Mädel reicht mir :(
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 14:56:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aus aktuellem Anlass füge ich der Beispielsammlung noch etwas hinzu:

      Verfolgung quer durch sämtliche WO-Threads, durch einen nicht genannten BoardMops :O
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 15:15:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich hatte als Jurist mehrere Jahre mit einem Stalkingopfer zu tun. Es gab ein Strafverfahren, leider ohne entsprechende Verurteilung, aber auch Zivilprozesse mit besseren Ergebnissen. Zu diesen Verfahren will ich mich nicht öffentlich äußern, weil schnell die Gefahr des Vorwurfs einer Verschwiegenheitspflichtverletzung im Raum steht. Ich kann mich natürlich auch sonst nur abstrakt dazu äußern. Es gibt sicher eine Menge Möglichkeiten, deren Erfolg aber von den Umständen des Einzelfalles, damit von der Struktur des Täters abhängt.
      Schreib mir über die Boardmail, ob Du Dich eventuel mit mir darüber unterhalten willst. Unabhängig, ob Du tatsächlich den Rechtsweg beschreitest oder nicht, sollte ein Anwalt den Kerl auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil in dem Anwaltsschreiben ja auch keine Adresse der Mandantin preisgegeben sein muß und, wenn der Anwalt nicht gerade seinen Sitz an Deinem Wohnsitz hat auch keine Gefahr besteht gerade dadurch wieder ermittelt zu werden. Ich würde dem Stalker auch ankündigen, dass er, falls er nicht aufhört, mit vollem Namen und Adresse im Forum bei w.-o genannt werden wird, unter regelmäßiger Berichterstattung neuer Stalking-Aktivitäten. Es ließe sich auch die örtliche Presse dafür interessieren usw....
      Ich möchte bei wo bitte nicht als Jurist geoutet werden.
      Zwar wurde dies in vielen Cargolifter-Threads schon angenommen, aber was genaues weiß trotzdem keiner nicht.
      mfg r;)
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 15:17:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Polizei Bayern schreibt


      "Eine rechtliche Übersicht zum Gewaltschutzgesetz (GewSchG)


      A. Persönlicher Anwendungsbereich

      1. Täter : jede natürliche Person, egal welchen Alter und Geschlechts

      2. Opfer : jede natürliche Person, egal welchen Alter und Geschlechts

      Ausnahme: § 3 GewSchG: Minderjährige (§ 1666 BGB hat Vorrang)

      Betreute (Betreuungsrecht hat Vorrang)

      B. Tathandlungen

      1. Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, § 1 Abs. 1 GewSchG

      2. Drohung mit Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG

      3. Eindringen in die Wohnung bzw. das befriedete Besitztum, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG

      4. unzumutbare Belästigungen durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers, sofern die Handlung nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (z.B. wegen gemeinsamer Kinder oder geschäftlicher Verbundenheit)



      5. Die Handlungen müssen vorsätzlich

      · verminderte Zurechnungsfähigkeit beseitigt Vorsatz nicht

      · Unzurechnungsfähigkeit aufgrund Rauschmittel ebenfalls nicht, § 1 Abs. 3 GewSchG

      6. und widerrechtlich (allgemeine Rechtsfertigungsgründe dürfen nicht vorliegen)

      begangen worden sein.



      C. Anordnungsmöglichkeiten



      1. Verbots- bzw. Unterlassungsanordnungen, § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG,

      a. Regelbeispiele (keine abschließende gesetzliche Auflistung), z.B.

      · Verbot Wohnung zu betreten, Nr. 1

      · „Bannmeile“ um Wohnung des Opfers, Nr. 2

      · Aufenthaltsverbot an Orten, die vom Opfer regelmäßig aufgesucht werden, Nr. 3

      · Kontaktverbot zum Opfer, auch betreffend Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail, Nr. 4

      · Verbot Zusammentreffen mit Opfer herbeizuführen, Nr. 5.

      b. Voraussetzungen

      · keine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Täters (z.B. im Hinblick auf gemeinsame Kinder oder Beruf), § 1 Abs. 1 S. 3 a.E. GewSchG

      · Verhältnismäßigkeit, insbesondere Befristung, § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG

      o m.E. 3 - 6 Monate

      o (mehrmalige) Verlängerung der Frist möglich



      2. Wohnungsüberlassung, § 2 Abs. 1 GewSchG ist in folgenden Fällen möglich

      a. § 2 Abs. 1 GewSchG

      · Voraussetzungen

      o gemeinsamer auf Dauer angelegter Haushalt zwischen Täter und Opfer,

      o Handlung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG (Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers),

      b. § 2 Abs. 6 GewSchG

      · Voraussetzungen

      o gemeinsamer auf Dauer angelegter Haushalt zwischen Täter und Opfer,

      o Handlung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG (Drohung mit Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers) (nicht Nr. 2)

      o und unbillige Härte für Opfer

      · ernsthafter Drohung mit Verletzung des Lebens wohl regelmäßig gegeben

      · wenn Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist, § 2 Abs. 6 S. 2 GewSchG



      Überlassung unter folgenden weiteren Voraussetzungen zulässig:



      c. Ausschlussgründe i.S.d. § 2 Abs. 3 GewSchG liegen nicht vor

      Beweislast Täter

      · keine Gefahr weiterer Verletzungen zu befürchten, Nr. 1

      o es sei denn wegen Schwere der Tat ist Zusammenleben für Opfer unzumutbar

      · Opfer hat nicht binnen 3 Monaten nach der Tat Überlassung der Wohnung vom Täter verlangt, Nr. 2

      · schwerwiegende Belange des Täters stehen entgegen (z.B. Behinderung);



      d. zeitliche Befristung der Überlassung wird angeordnet, § 2 Abs. 2 GewSchG

      · Mitberechtigung von Täter und Opfer (z.B. Mitmieter und Miteigentümer) nach Umständen des Einzelfalls, S. 1,

      · Alleinberechtigung des Täters bzw. Mitberechtigung mit Drittem höchstens 6 Monate, S. 3, (maßgebend wie lange Opfer für Wohnungssuche braucht), mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6 Monate, es sei denn

      o überwiegende Belange des Täters

      o überwiegende Belange des Dritten stehen entgegen, S. 3;



      e. §§ 1361b BGB bzw. 14 LPartG sind nicht vorrangig.

      Überlassung wird nicht zum Zwecke der Erhaltung des Lebensmittelpunktes in Trennungsabsicht i.S.d. § 1567 BGB (Absicht der Scheidung bzw. der Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft) begehrt.



      f. Nebenentscheidungen

      · Zahlungen einer Nutzungsvergütung für Täter durch Opfer bei Billigkeit, § 2 Abs. 5 GewSchG

      · Anordnungen an Täter alles zu unterlassen, was Nutzung durch Opfer erschwert, § 2 Abs. 4 GewSchG, z.B.

      o Kündigungsverbot

      o Veräußerungsverbot



      C. Zuständigkeit

      1. a. sachlich, §§ 23a Nr. 7, 23b Abs. 1 Nr.8a GVG,

      AG als Familiengericht, wenn

      · die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen

      oder

      · in den letzten 6 Monaten vor der Antragsstellung geführt haben

      b. örtlich, wahlweise, § 64b Abs. 1 FGG

      · Wohnsitzgericht des Täters, 12, 13 ZPO

      · Gericht der Tathandlung, 32 ZPO

      · Gericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt



      2. a. sachlich:

      AG bzw. LG als allgemeine Prozessgerichte entsprechend §§ 23, 71 GVG

      b. örtlich

      · Wohnsitzgericht des Täters, 12, 13 ZPO

      · Gericht der Tathandlung, 32 ZPO



      D. Verfahren

      1. bei Familiensachen i.S.d. § 23b Abs. 1 Nr.8a GVG (s.o. C 1a)

      FGG-Verfahren, § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, d.h. insbesondere

      · kein Versäumnisurteil möglich

      · Untersuchungsgrundsatz, § 12 FGG;

      o Ermittlung von Amts wegen

      o Keine Bindung an Parteianträge

      · Persönliche Anhörung der Parteien

      · Freibeweisverfahren möglich;

      · u.U. bei Ablehnung Antrag Wohnungsüberlassung Jugendamt anhören, § 49a Abs.2 FGG;

      · Wirksamkeit Entscheidung grundsätzlich mit Rechtskraft, § 64b Abs.2 S. 1 FGG, es sei denn die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet, § 64b Abs. 2 S. 3 FGG;

      · bei Verfahren nach § 2 GewSchG §§13 Abs. 1,3,4, 15,17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HausrVO analog über §64b Abs. 2 S. 4 FGG

      · sofortige Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO



      2. bei allgemeinen Zivilsachen i.S.d. §§ 23, 71 GVG (s.o. C 2a)

      allgemeine ZPO-Regeln anwendbar, insbesondere

      · Versäumnisurteil möglich, §§ 331 ff ZPO

      · Bindung an Parteianträge, § 308 ZPO

      · Strengbeweisverfahren

      · allgemeine Darlegungs- und Beweislastregeln gelten



      E. Kosten

      1. Kostenentscheidung, § 100a Abs. 3KostO

      · nach billigem Ermessen

      · Kostenfreistellung möglich



      2. Streitwert, § 100a Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO (2.500 €)

      3. Gebühren

      · Gerichtsgebühren

      o einstweilige Anordnung nach § 64b Abs. 3 FGG gebührenfrei, § 91 S. 2 KostO

      o einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 9 ZPO ½-Gebühr, Streitwert nach § 20 Abs. 2 S. 2 GKG (3-Monatsmiete)

      o Hauptsache, § 100a Abs. 1 KostO 1 volle Gebühr

      · Anwaltsgebühren

      o einstweilige Anordnung gebührenpflichtig, § 41 BRAGO, Streitwert nach § 8 BRAGO

      o Hauptsache übliche Gebühren



      F. Vollstreckung

      Grundsätzlich nach ZPO-Regeln; ergibt sich für Familiensachen aus § 64b Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 4 FGG, für einstweilige Anordnungen nach § 620 Nr.9 ZPO aus § 794 Abs.1 Nr. 3a ZPO.

      1. Unterlassungs- u. Verbotsanordnungen, § 1 GewSchG

      · § 892a S. 3 i.V.m. §§ 890, 891 ZPO (Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis 6 Monaten)

      · § 892a S. 1 u.2 ZPO (Einschaltung Gerichtsvollzieher mit Möglichkeit Polizei hinzuzuziehen)

      2. Wohnungsüberlassung, § 2 GewSchG

      · nach § 885 ZPO (Gerichtsvollzieher entfernt Täter aus der Wohnung und weist Opfer ein)

      · bei einstweiliger Anordnung mehrfacher Vollzug möglich, § 885 Abs. 1 S. 3 ZPO



      G. Vorläufiger Rechtsschutz

      1. bei Familiensachen (s.o. C. 1)

      · in isolierten Verfahren: einstweilige Anordnung, § 64b Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 620a- 620g ZPO mit folgenden Privilegierungen

      o nur in Verbindung mit Hauptsacheverfahren

      o u.U. Wirksamkeit bereits mit Übergabe an Geschäftsstelle, § 64b Abs. 3 S. 4 FGG;

      o Anordnung der Vollziehung vor Zustellung möglich, § 64b Abs. 3 S. 3 FGG;

      o Antrag auf einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung gilt als Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Vollziehung unter Vermittlung der Geschäftsstelle, § 64b Abs. 3 S. 6 FGG;

      o Auf Verlangen Antragssteller keine Zustellung vor Vollziehung, § 64b Abs. 3 S. 6 a.E.

      · in Ehesachen (i.R. des Verbundes): einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 9 ZPO;

      o wegen § 23b Abs. 1 S. 1 Nr. 8a GVG nur bei Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB (wegen Härtefall braucht Trennungsjahr nicht abgewartet werden) denkbar

      o fraglich, ob Privilegierung des § 64b Abs. 3 FGG analog



      2. bei allgemeinen Zivilsachen (s.o. C. 2)

      · einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO

      o auch ohne Hauptsacheverfahren zulässig

      o allgemeine ZPO-Regeln gelten, ferner §§ 936 ff ZPO



      H. Strafbarkeit, § 4 GewSchG

      Setzt gerichtliche Anordnung voraus, nicht bei Vergleichen

      Eigener neuer Straftatbestand

      · allein Verstoß gegen Anordnung ausreichend

      · Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

      · kein Strafantrag erforderlich (Amtsdelikt)

      · keine Verweisung auf Privatklageweg möglich"

      http://www.polizei.bayern.de/ppufr/schutz/haeusliche_gewalt/…

      Aber wie kann man das ohne Behörde regeln.

      Wo sind die Psychologen ?
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 15:21:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      @reportr

      Es ist ein Weib. Und nun noch dieser BoardMops :D
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 15:34:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      Es handelt sich unter anderem eindeutig um eine sexuelle Belästigung. Die Dame dringt in meine Wohnung durch die unverschlossen Tür ein, hebt den Rock, zeigt mir ihre neuen Strapse und hin und wieder übermannt es mich. :(

      Aber meine Autoscheibe hat sie auch schon eingeschlagen :mad:
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 16:45:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wie kann ich diesen Psycho-Terror ohne Vater Staat beenden.

      Ich will nicht mehr Mitleids-Vögeln.

      Bitte WO-Freunde , ich brauche Hilfe :(
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 18:05:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      ...und Freundinnen:kiss:
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 18:09:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich bin wohl der Einzige der von Weibern im Liebeswahn verfolgt wird :(
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 21:40:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ratschläge von "liebeswahn.de"

      "Die Anti-Stalking-Regeln
      Sagen Sie dem Stalker nur einmal und unmißverständlich, dass Sie keinerlei Kontakt zu ihm wollen und dann ignorieren Sie ihn völlig. Jegliche Reaktion danach läßt ihn wieder hoffen, und er bemüht sich noch intensiver.


      Informieren Sie Ihre Familie, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn. Öffentlichkeit schützt Sie!


      Dokumentieren Sie alles, was der Stalker schickt, mitteilt oder tut. Es kann später als Beweismittel vor Gericht dienen.


      Bei Telefonterror: Lassen Sie sich eine zweite Telefonleitung legen, unter der Sie für Ihre Freunde zu erreichen sind.
      Den alten Anschluß verdammen Sie in eine Ecke und stellen die Klingel ab. Schließen Sie einen Anrufbeantworter an und lassen Sie ihn von jemand anderem besprechen, mit einem möglichst neutralen Text, der den Verfolger nicht eifersüchtig macht.


      Bitten Sie einen Freund die Bänder oder Briefe für Sie zu archivieren.


      Gehen Sie zur Polizei und machen Sie eine Anzeige. Bestehen Sie darauf!


      Steht der Stalker vor der Tür, dann alarmieren Sie die Nachbarn, damit Sie Zeugen haben!


      Lassen Sie sich eine Fangschaltung legen, um Telefonterror nachzuweisen.


      Nehmen Sie keine Pakete entgegen, die Sie nicht erwarten.


      Beantragen Sie eine Einstweilige Verfügung, wenn Sie sicher sind, dass Ihnen kein Schaden erwächst. Übertritt der Stalker die Verfügung, haben Sie ein rechtliches Mittel und die Polizei kann eingreifen.


      Seien Sie auf dem Rechtsweg konsequent!


      Verfolgt Sie der Stalker im Auto, dann fahren Sie direkt zur Polizei.


      Schützen Sie Ihr Leben! Kein Gericht der Welt kann einen Stalker lebenslänglich einsperren lassen. Bei großem Psychoterror sollten Sie über einen Umzug nachdenken und sich evt. sogar eine neue Arbeitsstelle suchen.

      Das Ziel muss es sein, dass der Stalker sein Interesse verliert"

      http://www.liebeswahn.de/rat.html

      Tja, ob das hilft ?
      Avatar
      schrieb am 19.02.03 22:11:21
      Beitrag Nr. 17 ()
      Nach einer jüngst durchgeführten, jedoch noch nicht repräsentativen Untersuchung, sollen unter den im Sternzeichen Fische geborenen, die penetrantesten Stalker zu finden sein.

      Fische, stimmt das ? :)
      Avatar
      schrieb am 21.02.03 19:58:08
      Beitrag Nr. 18 ()
      Liebe weibliche WO-Fans,

      wer kann mir die Psyche eines weiblichen "Staler´s" etwas näher bringen? Ich möchte unbedingt körperliche Gewalt vermeiden. Aber welche soften Möglichkeiten hat ein körperlich überlegener Mann im Nahkampf gegen eine weibliche Furie? :cry:
      Avatar
      schrieb am 21.02.03 19:59:13
      Beitrag Nr. 19 ()
      sorry stalkers
      Avatar
      schrieb am 24.02.03 12:00:36
      Beitrag Nr. 20 ()
      :cry:
      Avatar
      schrieb am 24.02.03 19:22:53
      Beitrag Nr. 21 ()
      Medizinisches
      "Fachleute sprechen bei länger anhaltendem Stalking von einem Einschleichphänomen. So müssen ca. 40 % der Opfer medizinisch-psychologisch betreut werden, auch oft noch Jahre nach Beendigung des Stalkings.

      In derartigen Aggressionen lebt der (die) Verlassene oder Verschmähte dann als Täter seine als unerträglich empfundene Hilflosigkeit aus. Auf diese Weise wird scheinbar ein Stück Selbstwertgefühl wiedergewonnen. Ja, derartiges Tun stiftet vielfach sogar Lebenssinn für die Täter.

      Nach amerikanischen Untersuchungen sollen etwa 35% der Täter unter einer Geisteskrankheit leiden.
      Bei den meisten anderen wurden Persönlichkeitsstörungen in verschiedenen Ausprägungen festgestellt.


      Derartige Menschen reagieren überempfindlich auf tatsächliche oder eingebildete Niederlagen oder Zurückweisungen. Dabei steigert sich die unerfüllte bzw. glücklose Liebe bis hin zum Wahn. Die Täter(innen) bedürfen unbedingt psychologischer oder psychotherapeutischer Hilfe."

      Das alles ist wenig tröstlich :confused:
      http://www.m-ww.de/sexualitaet_fortpflanzung/lexikon/stalkin…
      Aus Lexikon der Sexualität
      Avatar
      schrieb am 24.02.03 20:09:26
      Beitrag Nr. 22 ()
      "Erotomanie - Paranoia erotica - erotische Melancholie - erotische Verrücktheit - Geliebtheitswahn - affektvolle Paraphrenie - sensitiver Beziehungswahn - de-Clérambault-Syndrom - Amor insanus u. a.

      Ein Wahn ist die krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität. An dieser Fehlbeurteilung wird mit absoluter Gewissheit und unkorrigierbar festgehalten, selbst wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit, zur eigenen Lebenserfahrung und zum Urteil gesunder Mitmenschen steht. So auch beim Liebeswahn.

      Beim Liebeswahn besteht das zentrale Wahnthema darin, von einer anderen Person geliebt zu werden, ohne dass diese davon weiß. Meist handelt es sich um eine idealisierte, romantische Liebe oder seelische Verbundenheit. Sexuelle Aspekte sind eher zweitrangig. Oft ist die Person, von der man sich geliebt wähnt, von höherem Rang, älter oder vermögender.

      Probleme gibt es erst, wenn der Patient mit dem Betreffendem in (erzwungenen) Kontakt treten will: Telefonanrufe, Briefe, Geschenke, Besuche, vielleicht sogar "Kontrolle", Überwachung, Bespitzelung u. a.

      Frauen scheinen häufiger betroffen. Der Beginn ist meist plötzlich, der Verlauf oft chronisch. Die Ursache kann zum einen ein reiner (primärer) Liebeswahn sein. Doch meist ist er mit einer seelischen Störung verbunden, z. B. einer Schizophrenie oder Manie. Deshalb richtet sich die Therapie - neben der psychagogischen Führung bzw. Betreuung - in der Regel auf das Grundleiden und schließt bei der Pharmakotherapie auch Neuroleptika oder Phasen-Prophylaktika mit ein.


      Erklärte Fachbegriffe und Hinweise:

      Liebeswahn - Erotomanie - Paranoia erotica - affektvolle Paraphrenie - sensitiver Beziehungswahn - de-Clérambault-Syndrom - Amor insanus - "Liebeswut" - "Mannstollheit" - Wahn - wahnhafte Störung - manischer Liebeswahn - Schizophrenie - paranoide Psychose - stalking - u. a.


      Kein Thema in der Geschichte der Menschheit - sei es in der Literatur, der Musik, der darstellenden Künste u. a. - hat einen so hohen Stellenwert, und dies in jeder Epoche, wie die Liebe - vom Alltagsthema Liebe ganz zu schweigen. Nur Medizin und Psychologie haben (wieder einmal?) ein eher zwiespältiges Verhältnis, auch zur Liebe. Dies betrifft besonders die Psychiatrie, die Seelenheilkunde, was natürlich mit ihrem Arbeitsgebiet zusammenhängt, den Störungen im Seelenleben. Und hier ist es insbesondere der Liebeswahn (Fachausdrücke: Erotomanie oder Paranoia erotica). Um was handelt es sich hier?

      Historische Übersicht: von der "unersättlichen sexuellen Begierde" bis zum "Subtyp der wahnhaften Störungen"

      Der Begriff "Erotomanie", in freier Übersetzung also Liebeswahn, findet sich bereits in der antiken griechischen und römischen Literatur. Zum einen diente er als Beschreibung der "göttlichen Liebe", zum anderen als (abwertende) Bezeichnung für "unersättliche sexuelle Begierden". Damals akzeptierte man also noch nicht den krankhaften Hintergrund und wertete den Liebenswahn einfach moralisch ab. Erst im 18. Jahrhundert erkannte man, dass die Erotomanie im Grunde eine wahnhafte, also krankhafte Liebe ist.

      So selten der Liebenswahn auch vorkommen mag (siehe später), so interessant war er aber schon vor fast 100 Jahren für die damals meinungsbildenden deutschen Psychiatrie-Professoren E. Kraepelin (München) und später E. Kretschmer (Tübingen).

      Professor Kraepelin definierte die "Verrücktheit" oder "Paranoia" als eine andauernde Wahn-Entwicklung bei jedoch vollkommener Erhaltung der Besonnenheit, wie er es nannte. Dies sollte - wie heute übrigens wieder in den modernen Klassifikationen betont wird -, den Unterschied zur schizophrenen Psychose deutlich machen. Professor Kraepelin stellte auch die wichtigsten "besonnenen Verrücktheiten" zusammen, nämlich Größenwahn, Erfinderwahn, Abstammungswahn, Prophetenwahn und den Liebeswahn, oder - wie er es nannte - die "erotische Verrücktheit".

      Wichtigstes Kennzeichen, trotz aller "Verrücktheit": die Persönlichkeit als solche bleibt erhalten. Und: Auch wenn schon damals ein biologischer Hintergrund (später als endogen bezeichnet) angenommen wurde, ein wichtiger Faktor war und blieb die individuelle biographische Erfahrung, d. h. schicksalhafte Begebenheiten im Leben des Betroffenen.

      Professor Kretschmer (vor allem durch seine Arbeit über "Körperbau und Charakter" bekannt geworden) beschrieb u. a. den von ihm erarbeiteten Typ des "sensitiven Beziehungswahns".

      Das ist eine wahnhafte Entwicklung bei einem sensitiven Charakter (gefühlszart, schüchtern, leicht kränkbar), die aus einer beschämenden (meist moralisch wertenden) Niederlage entsteht. Die Betroffenen fühlen sich belächelt, beschämt, missachtet und verlegen ihre Selbstvorwürfe in die Umwelt.

      Dazu gehörte zur damaligen Zeit z. B. der Masturbationswahn (man sehe ihnen ihre Onanie, d. h. Selbstbefriedigungsgewohnheiten förmlich an) und der "erotische Beziehungswahn alter Mädchen", wie er dieses damals nicht seltene Phänomen etwas despektierlich nannte ("erotische Wahnbildung sexuell unbefriedigter weiblicher Wesen").

      Dies allerdings - das sei schon jetzt vorweggenommen - war schon damals falsch. Denn es gibt eine Erotomanie nicht nur bei Frauen, sondern auch bei Männern, wenngleich dort von der Wesensart her etwas stürmischer bis aggressiver geartet.

      Sehr intensiv hat sich der französische Psychiater G. de Clérambault mit der Erotomanie beschäftigt (damals als "psychose passionelle" bezeichnet, später zahlreiche bedeutungsgleiche Begriffe, allein in französischer Sprache). Von ihm wurde erstmals kennzeichnende Merkmale erarbeitet, wobei er zwei sogenannte Prägnanztypen unterschied (was dann später auch nach ihm benannt wurde - siehe oben).

      - Beim sogenannten primären Typus der Erotomanie breche das Leiden plötzlich aus, nehme einen chronischen Verlauf und richte sich auf ein konstantes Objekt (d. h. es bleibt in der Regel beim gleichen Liebenswahn-Opfer). Betroffen sind - wenn auch nicht ausschließlich - Frauen ohne partnerschaftliche Bindung mit einem Altersgipfel zwischen 40 und 60 Jahren. Thematisch bezieht sich der Liebeswahn meist auf ältere Personen (insbesondere ältere Männer), die sozial höher oder finanziell besser gestellt sind.

      - Bei der sogenannten sekundären Erotomanie, die deutlich häufiger, wenngleich insgesamt immer noch selten auftritt, handelt es sich zwar ebenfalls um einen Liebeswahn, der aber mit einer weiteren seelischen Störung einhergeht. Das sind meist eine paranoide Psychose (Geisteskrankheit mit vorherrschenden Wahnsymptomen), aber auch affektive Störungen (meistens eine manische Hochstimmung, den Gegenpol der Depression, in diesem Zusammenhang als manisch-depressive Erkrankung oder bipolare affektive Störung bezeichnet). Es kann aber auch eine organische Erkrankung vorliegen, z. B. eine Hirnblutung.

      In den folgenden Jahren versuchten noch manche Psychiater den Liebeswahn konkreter zu fassen. Dabei unterschied man in Altersstufen (früher oder später Beginn bzw. im mittleren Lebensalter), diskutierte immer wieder die Frage psychosozial oder biologisch und rutschte auch immer wieder einmal in etwas abwertende Erklärungsmuster ab ("Versuch eines kokettierenden klimakterischen Weibes, noch einmal gefallen zu wollen", "natürliche Erkrankung bei alternden Mädchen" u. a.). Das ist zwar in Psychiatrie und Psychologie heute kein Thema mehr, in der Allgemeinheit aber noch immer weit verbreitet - wenngleich eher hinter vorgehaltener Hand.

      Moderne Klassifikationsvorschläge

      Inzwischen wird der Liebeswahn uneingeschränkt, d. h, klinisch, wissenschaftlich und damit klassifikatorisch ernst genommen. Und vor allem als ggf. schwer beeinträchtigendes Leiden akzeptiert. Meinungsbildend sind dabei die beiden wichtigsten Klassifikationssysteme, nämlich das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM-IV) der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (APA) und die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

      Beide ordnen den Liebenswahn in die Gruppe der sogenannten wahnhaften Störungen ein. Um was handelt es sich hier?

      Die sogenannten anhaltenden wahnhaften Störungen, früher zumeist als Paranoia, Paraphrenie, paranoides Zustandsbild u. a. bezeichnet, werden gerne mit den Schizophrenien verwechselt, doch das ist ein Irrtum.

      Das charakteristische Merkmal einer wahnhafte Störung ist - wie der Name schon sagt - ein Wahn. Allerdings nicht so lange und vor allem nicht so bizarr und damit in vielfältiger Form beeinträchtigend wie bei der schizophrenen Psychose.

      Doch auch hier fühlt sich der Betroffenen verfolgt, vergiftet, infiziert, betrogen, gelegentlich aber auch einmal gesellschaftlich erhoben oder von einem anderen geliebt - ohne reale Ursache. Allerdings pflegt die Lebens- und Leistungsfähigkeit nicht so beeinträchtigt und die Persönlichkeit und damit das Verhalten nicht so auffällig zu sein wie ggf. bei einer Schizophrenie.

      Einzelheiten zu diesem Thema siehe die speziellen Kapitel über die wahnhaften Störungen, die Schizophrenien, den Wahn usw.

      Wie äußert sich ein Liebeswahn?

      In dem Internet-Kapitel über die wahnhaften Störungen heißt es in der komprimierten Übersicht:

      Beim Liebeswahn besteht das zentrale Wahnthema darin, von einer anderen Person geliebt zu werden - ohne dass diese (in der Regel) davon weiß, zumindest zu Beginn.

      Meist handelt es sich um eine idealisierte, romantische Liebe oder seelische Verbundenheit. Sexuelle Aspekte sind eher zweitrangig (oder wie man das schon in der früheren psychiatrischen Literatur etwas derber beschrieb: "Die Erotomanie ist keine Liebeswut bzw. Weiber- oder Mannstollheit").

      Oft ist die Person, von der man sich geliebt wähnt, von höherem Rang, z. B. ein Vorgesetzter, aber auch eine Berühmtheit aus den Medien, also Film und Fernsehen sowie Sport, Kultur oder Politik. Es kann aber auch ein vollkommen Fremder sein.

      Probleme gibt es erst, wenn der Patient mit dem Betreffenden in (erzwungenen) Kontakt treten will: Telefonanrufe, Briefe, Geschenke (auch an dessen Kinder oder Mitarbeiter), Besuche, wenn nicht gar "Kontrolle", Überwachen, Auflauern oder Bespitzelung.

      Charakteristisch ist der relativ plötzliche Beginn, besonders beim weiblichen Geschlecht. Frauen scheinen überrepräsentiert. Kommt es allerdings zu polizeilichen und schließlich juristischen Komplikationen (Nötigung, scheinbare Erpressung, aber auch der Versuch, vor "vermeintlichen Gefahren zu retten"), dann dominiert offenbar das männliche Geschlecht.

      Liebeswahn oder "stalking"?

      Die Frage, wie das vor allem in der angloamerikanischen Literatur derzeit verstärkt diskutierte "stalking" einzuordnen ist, muss offen bleiben. Zum einen suchen auch hier die Betreffenden die Nähe ihres angebeteten Opfers und belästigen durch Telefonanrufe oder unablässige Schreiben.

      Der Unterschied aber scheint beim "stalking" nicht nur die wahnhafte Liebe, sondern auch die krankhaft-zwanghafte Form erzwungener Zuwendung zu sein, die noch weniger als beim reinen Liebeswahn die üblichen Grenzen zu respektieren vermag oder gar einsieht, dass es das Opfer verängstigt oder gar in Panik treibt.

      Auf was geht ein Liebeswahn zurück?

      Zwar ist sich die Wissenschaft darüber immer noch nicht einig, so wenig wie früher (siehe oben). Doch ist man sich heute vor allem über eines im Klaren: Die Ursache der Wahnentwicklung, in diesem Falle eines Liebeswahns, kann zwar auch überwiegend seelische oder psychosoziale Faktoren einschließen. In der Regel aber ist sie biologischer Natur. Und das heißt, dass der Liebeswahn zwar das Haupt-Symptom ist (wahnhafte Liebe), aber doch meist eingebettet in ein anderes seelisches Leiden.

      Und hier dominieren neben der schizophrenen Psychose vor allem die affektiven Störungen, d. h. in diesem Fall die Manie.

      Dass dabei eine Wechselwirkung zustande kommen kann zwischen hereditären (erblichen) und dispositionellen (Anlage) Aspekten, zwischen Persönlichkeit und schließlich Umwelt, versteht sich von selber. Doch die Basis scheint in der Regel biologisch zu sein, meist das, was man früher eine endogene Psychose nennt (z. B. schizophrene Psychose, manisch-depressive Psychose oder alles drei zusammen in Form einer schizoaffektiven Psychose). Einzelheiten siehe die entsprechenden Internet-Kapitel.

      Um wenigstens auf der Grundlage einer dieser Erkrankungsformen etwas anschaulicher zu werden, was das Krankheitsbild eines Liebeswahns anbelangt, sei im Folgenden ein manischer Liebeswahn geschildert (siehe Kasten):

      Manischer Liebeswahn

      Ein Wahn ist die krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität. Dabei sind zahlreiche Formen des Wahnerlebens zu unterscheiden: Wahnstimmungen, Wahnwahrnehmen, Wahngedanken u. a. Die meisten Erscheinungsformen des Wahns haben eher negative Konsequenzen: Verfolgungs-, Untergangs-, Krankheits-, Verarmungs-, Schuld-, Bedrohungswahn usw. Dies gilt letztlich auch für den Liebeswahn, wenngleich am Anfang eher erhebend ("das pure Glück"). Vorab aber einige Bemerkungen zum Thema Manie, Liebe und Sexualität:

      Zu einer Manie gehört nicht selten ein spontanes Verliebtsein. Frauen trifft es öfter als Männer. Vielleicht wird es aber beim weiblichen Geschlecht auch nur häufiger (missbilligend) registriert. Dabei wird die - schon beim normalen Verliebtsein mitunter zu beobachtende - unrealistische, fast traumhafte Verklärung von Partner und Situation geradezu peinlich übertrieben. So etwas beschränkt sich nicht nur auf Jugendliche, denen man derlei als "pubertäre Schwärmerei" nachsehen könnte, sondern erstreckt sich auf "gestandene" Männer und reife Frauen mit durchaus großer Lebens- und Partnererfahrung.

      Deren "liebestolles Abheben" stößt dann natürlich auf besonderes Unverständnis, von gelegentlich tragischen Folgen ganz zu schweigen (z. B. Verleumdungen, Erpressung, Schwängerung, verzweifelte Abtreibungsversuche).

      In einfacher Form kommt es nur zu einer unkorrigierbaren Verliebtheit, die alles verklärt. Sie vermag geradezu ansteckend zu wirken. So etwas kann durchaus mehrere Wochen bis Monate dauern. Im fortgeschrittenen Stadium, in einem manischen Liebeswahn, wähnen sich die Betroffenen von zwar meist realen, aber oft unerreichbaren Bekanntschaften oder Personen des öffentlichen Lebens verehrt und geliebt. Und/oder sie sind gar davon überzeugt, kurz vor der Verehelichung zu stehen.

      Daraus können glühende Liebesbriefe oder innige Telefonate resultieren, in Einzelfällen sogar hartnäckige Besuche mit konkreten Wünschen, Angeboten oder Forderungen.

      Diese pflegen überwiegend erotischer, manchmal auch eindeutig sexueller Natur zu sein. Es gibt jedoch auch eine manische Verliebtheit bis hin zum Liebeswahn, die sich durchaus mit "platonischer Zuneigung" begnügen würde, dann aber bisweilen missverstanden oder ausgenützt wird.

      Gerade beim Liebeswahn führt das Verhältnis zwischen subjektiver Wahngewissheit ("er ist mein") und objektiver Ernüchterung oft zu bezeichnenden Rechtfertigungsversuchen, die den heimlichen Zwiespalt zwischen fehlender Krankheitseinsicht und Realität beleuchten: "Vielleicht denkst Du ich bin nicht mehr ganz bei Sinnen, aber ich bin nicht krank. Du wirst sehen, dass wir ein wunderschönes Paar abgeben. Wir werden herrliche Söhne und schöne Töchter haben..." (aus dem Liebesbrief einer manischen Patientin aus dem Buch von V. Faust: Manie. Eine allgemeinverständliche Einführung in Diagnostik, Therapie und Prophylaxe der krankhaften Hochstimmung, Enke-Verlag, Stuttgart 1997).


      Wie behandelt man einen Liebeswahn?

      Wenn man davon ausgeht, dass die meisten Liebeswahn-Störungen im Rahmen einer anderen psychischen Erkrankung vorkommen, dann richtet sich die Therapie nach diesem Leiden.

      Am häufigsten wird man deshalb Neuroleptika und sogenannten Phasen-Prophylaktika einsetzen. Warum? Ein Liebeswahn im Rahmen einer schizophrenen Psychose wird wie alle schizophrenen Psychosen mit Neuroleptika (antipsychotisch wirkenden Psychopharmaka) behandelt. Einzelheiten siehe das spezielle Kapitel über Neuroleptika.

      Beim Liebeswahn im Rahmen einer manischen Psychose (manisch-depressive Erkrankung, heute als bipolare (affektive) Störung bezeichnet) verordnet man im Akutfall ebenfalls Neuroleptika sowie zusätzlich, vor allem aber später mittel- bis langfristig, zur Rückfallverhütung sogenannte Phasen-Prophylaktika wie Lithiumsalze, Carbamazepin und Valproinsäure.

      Und in allen Fällen wäre es heilsam, wenn den Betroffenen - trotz oder vor allem wegen der grotesken Situationen, die aus einem Liebeswahn entstehen können -, eine mitfühlende, aber konsequente psychagogische Betreuung zuteil würde (psychagogisch = Behandlungskombination aus psychotherapeutisch und pädagogisch). Leider kommt dies nur selten zustande. Patienten, insbesondere weiblichen Geschlechts, mit einem offensichtlichen Liebeswahn, sind ganz besonders hilflos, was befremdliche, verärgerte, zornige, ja sogar bösartige und lächerlich machende Reaktionen der näheren und weiteren Umgebung anbelangt. Einigen stößt angesichts dieser Situation auch so manche eigene "verunglückte Liebesaffäre" auf, und dann kann man sich gerade an so offensichtlich bedrängenden wie zugleich hilflosen Liebenswahn-Opfern auch ein wenig schadlos halten - unbewusst. Wie auch immer, ein Liebeswahn-Betroffener, gleich welchen Geschlechts und Alters, ist ein überaus verwundbares Wesen, innerlich wie äußerlich, d. h. seelisch wie gesellschaftlich. Und es wäre ein besonderer Akt der Menschlichkeit, hier behutsam steuernd und die gröbsten Konsequenzen umgehend, kurz für einen Kranken ohne eigene Korrekturmöglichkeiten hilfreich einzugreifen. Und den Betreffenden natürlich einem Arzt zuzuführen. Denn ob man für oder gegen Medikamente im Allgemeinen und Psychopharmaka im Speziellen ist, das Risiko des gesellschaftlichen Schadens ist groß und da sollte eigentlich alles genutzt werden, was die Folgen in Grenzen hält - auch entsprechende Psychopharmaka.

      Schlussfolgerung

      Ob ein Liebeswahn häufig oder selten ist, bzw. nur selten erkannt oder von allen Betroffenen möglichst verheimlicht wird, er ist auf jeden Fall für die Beteiligten eine schwere Bürde, ganz besonders für den Patienten selber. Und ein Patient, d. h. ein seelisch Erkrankter ist das Liebeswahnopfer in der Regel.

      Zwar fallen die zusätzlichen Symptome meist nicht auf, doch kann man davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Liebeswahn-Patienten entweder eine wahnhafte oder affektive Störung hat, d. h. ein jeweils durchaus ernst zu nehmendes psychiatrisches Leiden.

      Will man die "Situation retten", bevor ernstere psychosoziale Folgen drohen, muss man den Betreffenden zuerst seinem Hausarzt und dann einem Psychiater zuführen, der die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert und möglichst rasch und konsequent behandelt. Dann lässt sich auch ein Liebeswahn relativ schnell "eindämmen". Und das ist so rasch als möglich geboten. Denn "seelisch Kranke gehen ohnehin durch eine andere Türe wie körperlich Erkrankte" - und das Opfer eines Liebeswahns muss unter ungünstigen Bedingungen noch mehr psychosoziale Nachteile hinnehmen also ohnehin drohen.

      Man sollte also gerade die Erotomanie oder Paranoia erotica nicht als ein billiges "Schauspiel" missverstehen, sondern umgehend eingreifen, sofern sich die Möglichkeiten dafür bieten. Und alle sollten sich bewusst machen, dass auch der Liebenswahn eine Krankheit ist - und gegen Krankheiten ist niemand gefeit."


      http://www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/liebeswa…
      Avatar
      schrieb am 24.02.03 20:38:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      Dazu gehörte zur damaligen Zeit z. B. der Masturbationswahn (man sehe ihnen ihre Onanie, d. h. Selbstbefriedigungsgewohnheiten förmlich an) und der "erotische Beziehungswahn alter Mädchen", wie er dieses damals nicht seltene Phänomen etwas despektierlich nannte ("erotische Wahnbildung sexuell unbefriedigter weiblicher Wesen".

      Das kommt mir alles so bekannt vor :cry:


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