Steuererklärung 2002 - wer kann helfen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.02.03 18:08:22 von
neuester Beitrag 26.02.03 23:46:47 von
neuester Beitrag 26.02.03 23:46:47 von
Beiträge: 12
ID: 700.180
ID: 700.180
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 608
Gesamt: 608
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 50 Minuten | 5773 | |
heute 18:05 | 4380 | |
vor 1 Stunde | 4002 | |
heute 18:00 | 3089 | |
vor 52 Minuten | 2381 | |
vor 1 Stunde | 1929 | |
vor 50 Minuten | 1839 | |
vor 58 Minuten | 1463 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.710,16 | -0,24 | 197 | |||
2. | 2. | 147,22 | -1,81 | 93 | |||
3. | 7. | 6,6500 | -1,16 | 72 | |||
4. | 8. | 3,7650 | +0,67 | 67 | |||
5. | 5. | 0,1770 | -4,07 | 66 | |||
6. | 17. | 7,3000 | -0,07 | 46 | |||
7. | 4. | 2.393,19 | +0,58 | 41 | |||
8. | Neu! | 727,59 | -21,64 | 40 |
Hallo vielleicht ist hier jemand, der mir helfen kann.
Ich mache gerade meine Steuererklärung für 2002.
Das Problem ist folgendes:
Das Steuerhilfeprogramm, das ich dazu benutze, rechnet meinen 325-Euro Job, den ich von Januar bis Juli hatte, zu meinem Einkommen auf der Lohnsteuerkarte (festangestellt von August bis Dezember) dazu. D.h. ich müsste den Job nachträglich versteuern und das bedeutet eine fette Nachzahlung an das Finanzamt.
Das Programm sagt mir, ich hätte neben der geringfügigen Beschäftigung weitere positive Einkünfte und müsste somit alles versteuern.
Kann das sein?
Danke - lalo
Ich mache gerade meine Steuererklärung für 2002.
Das Problem ist folgendes:
Das Steuerhilfeprogramm, das ich dazu benutze, rechnet meinen 325-Euro Job, den ich von Januar bis Juli hatte, zu meinem Einkommen auf der Lohnsteuerkarte (festangestellt von August bis Dezember) dazu. D.h. ich müsste den Job nachträglich versteuern und das bedeutet eine fette Nachzahlung an das Finanzamt.
Das Programm sagt mir, ich hätte neben der geringfügigen Beschäftigung weitere positive Einkünfte und müsste somit alles versteuern.
Kann das sein?
Danke - lalo
Hallo,
leider ist es GENAU so.
Eine zeitlich nachgelagerte Festanstellung, aus der Du Einkünfte oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erzielst, führt zu positiven Einkünften, welche die ursprünglich steuerfreien Bezüge aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis infizieren.
leider ist es GENAU so.
Eine zeitlich nachgelagerte Festanstellung, aus der Du Einkünfte oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erzielst, führt zu positiven Einkünften, welche die ursprünglich steuerfreien Bezüge aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis infizieren.
Danke Duffy2000,
ich habs leider geahnt. D.h. also, wenn ich den Job jetzt nachträglich versteuern muss, hab ich von Januar bis Juli für ca. 250 Euro malocht.
Gibt es da keine Ausnahmemöglichkeiten?
Gruß Lalo
ich habs leider geahnt. D.h. also, wenn ich den Job jetzt nachträglich versteuern muss, hab ich von Januar bis Juli für ca. 250 Euro malocht.
Gibt es da keine Ausnahmemöglichkeiten?
Gruß Lalo
Hallo,
leider wieder negativ: hier sind keine Ausnahmen vorgesehen.
Die Freistellungsbescheinigung, die Du für 01-07/02 verwendet hast, hat den Charakter einer Lohnsteuerkarte.
Falls es Dir nicht gelingt, die positiven Einkübfte ab 08/02 (z.B. durch umfangreiche Werbungskosten etc.) ins Negative zu verwandeln und Du damit KEINE positiven Einkübfte hättest, dann werden die in der freistellungsbescheinigung ausgewiesenen Bezüge in das zu versteuernde Einkommen integriert.
Auch wenn es für Deinen Fall nicht nützlich ist: Falls man zunächst über Lohnsteuerkarte eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat (und damit die grundsätzliche Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung - z.B. neben den umfangreichen Einkünften des Ehemennes/der Ehefrau - gegeben wäre), kann man in so einem Fall noch in der Anlage N erklären, daß es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelte, daß der Arbeitgeber die Sozialversicherungspauschbeträge abgeführt hat und daß man selbst (nicht: der Ehepartner!) keine weiteren positiven Einkünfte erzielt hat.
Dieser Fall wäre also noch heilbar (quasi nachträgliche Umwandlung von Lohnsteuerkarte in Freistellungsbescheinigung). Dein Fall ist leider ein "teurer" Spaß geworden.
leider wieder negativ: hier sind keine Ausnahmen vorgesehen.
Die Freistellungsbescheinigung, die Du für 01-07/02 verwendet hast, hat den Charakter einer Lohnsteuerkarte.
Falls es Dir nicht gelingt, die positiven Einkübfte ab 08/02 (z.B. durch umfangreiche Werbungskosten etc.) ins Negative zu verwandeln und Du damit KEINE positiven Einkübfte hättest, dann werden die in der freistellungsbescheinigung ausgewiesenen Bezüge in das zu versteuernde Einkommen integriert.
Auch wenn es für Deinen Fall nicht nützlich ist: Falls man zunächst über Lohnsteuerkarte eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat (und damit die grundsätzliche Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung - z.B. neben den umfangreichen Einkünften des Ehemennes/der Ehefrau - gegeben wäre), kann man in so einem Fall noch in der Anlage N erklären, daß es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelte, daß der Arbeitgeber die Sozialversicherungspauschbeträge abgeführt hat und daß man selbst (nicht: der Ehepartner!) keine weiteren positiven Einkünfte erzielt hat.
Dieser Fall wäre also noch heilbar (quasi nachträgliche Umwandlung von Lohnsteuerkarte in Freistellungsbescheinigung). Dein Fall ist leider ein "teurer" Spaß geworden.
Nochmals danke,
ich hab nochmals nachgeforscht - hier für alle, die es interessiert:
Aufreger: Steuerfalls bei 325-Euro-Jobs
Vorsicht - Steuerfreiheit kann rückwirkend für das ganze Jahr entfallen
Wechselt ein Mitarbeiter während des Jahres von einer steuerfreien 325-Euro-Beschäftigung in eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit mit Lohnsteuerkarte bei demselben Arbeitgeber, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend für das ganze Jahr.
Nach § 3 Nr. 39 EStG ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur dann steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Andere Einkünfte können z.B. der Arbeitslohn aus einer anderen Beschäftigung oder Einkünfte aus Vermietung sein.
Der BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn die Summe der anderen Einkünfte deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeittätigkeit übergegangen wird.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin bis Oktober 1999 geringfügig beschäftigt gewesen. Bis zum Jahresende hatte sie dann bei demselben Arbeitgeber als Halbtagskraft gearbeitet und über 4.000 DM verdient. Damit hatte sie im Kalenderjahr 1999 andere positive Einkünfte erzielt, so dass die Steuerfreiheit für die geringfügige Beschäftigung rückwirkend entfallen ist. Das Finanzamt hatte daraufhin das Gehalt des gesamten Jahres als steuerpflichtig behandelt.
(BFH, Beschluss vom 26.3.2002 - Az. VI B 1/02)
gruß lalo
ich hab nochmals nachgeforscht - hier für alle, die es interessiert:
Aufreger: Steuerfalls bei 325-Euro-Jobs
Vorsicht - Steuerfreiheit kann rückwirkend für das ganze Jahr entfallen
Wechselt ein Mitarbeiter während des Jahres von einer steuerfreien 325-Euro-Beschäftigung in eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit mit Lohnsteuerkarte bei demselben Arbeitgeber, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend für das ganze Jahr.
Nach § 3 Nr. 39 EStG ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur dann steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Andere Einkünfte können z.B. der Arbeitslohn aus einer anderen Beschäftigung oder Einkünfte aus Vermietung sein.
Der BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn die Summe der anderen Einkünfte deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeittätigkeit übergegangen wird.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin bis Oktober 1999 geringfügig beschäftigt gewesen. Bis zum Jahresende hatte sie dann bei demselben Arbeitgeber als Halbtagskraft gearbeitet und über 4.000 DM verdient. Damit hatte sie im Kalenderjahr 1999 andere positive Einkünfte erzielt, so dass die Steuerfreiheit für die geringfügige Beschäftigung rückwirkend entfallen ist. Das Finanzamt hatte daraufhin das Gehalt des gesamten Jahres als steuerpflichtig behandelt.
(BFH, Beschluss vom 26.3.2002 - Az. VI B 1/02)
gruß lalo
Hallo,
es kommt nicht einmal darauf an, ob die Folgebeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt.
Auch eine Anstellung bei einem weiteren Arbeitgeber führt zum gleichen negativen Ergebnis
es kommt nicht einmal darauf an, ob die Folgebeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt.
Auch eine Anstellung bei einem weiteren Arbeitgeber führt zum gleichen negativen Ergebnis
Hätte ich das alles vorher gewußt, hätte ich bis zum Ende des Jahres weiterhin auf 325 gearbeitet.
Schöne Sch...
Gruß Lalo
..und nochmals vielen Dank an Duffy2000
Schöne Sch...
Gruß Lalo
..und nochmals vielen Dank an Duffy2000
Würde mich mal interessieren, ob das öfter vorkommt.
Ist hier jemand, dem es genauso geht wie mir?
Meldet Euch mal
Gruß Lalo
Ist hier jemand, dem es genauso geht wie mir?
Meldet Euch mal
Gruß Lalo
@ Duffy
mich würde interessieren, ob die 325 Euro-Jobs (bleiben wir beim obigen Beispiel) bis Juni auch in folgenden Fällen aufs das zu versteuernde Einkommen geschlagen werden:
- a) wenn ab Juli ALG (über 325 Euro) gezahlt wird (bei Aufgabe 325 Euro Job)
- b) wie a) nur ohne Aufgabe 325 Euro Job)
- wenn im 2. Halbjahr eine Abfindung > Freibetrag gezahlt wird
Danke und Ciao
Art
mich würde interessieren, ob die 325 Euro-Jobs (bleiben wir beim obigen Beispiel) bis Juni auch in folgenden Fällen aufs das zu versteuernde Einkommen geschlagen werden:
- a) wenn ab Juli ALG (über 325 Euro) gezahlt wird (bei Aufgabe 325 Euro Job)
- b) wie a) nur ohne Aufgabe 325 Euro Job)
- wenn im 2. Halbjahr eine Abfindung > Freibetrag gezahlt wird
Danke und Ciao
Art
Hallo!
Das ist wirklich großer Mist, aber leider nach Gesetzeslage völlig korrekt.
Achtung: Auch wenn man andere positive Einkünfte hat, zum Beispiel aus der Vermietung, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalerträgen und natürlich auch aus Spekulationsgewinnen (wer hat die noch???), dann kommt die Keule und aus der seinerzeit steuerfreien wird eine pflichtige Beschäftigung. Das heißt, die Steuer darauf wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben.
Kleiner Trost: Ab 01.04.2003 gilt ein neues Gesetz und dann kann man wieder dazuverdienen, ohne das Risiko der Nachversteuerung eingehen zu müssen. Die Grenze liegt dann bei € 400,00 monatlich
Das ist wirklich großer Mist, aber leider nach Gesetzeslage völlig korrekt.
Achtung: Auch wenn man andere positive Einkünfte hat, zum Beispiel aus der Vermietung, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalerträgen und natürlich auch aus Spekulationsgewinnen (wer hat die noch???), dann kommt die Keule und aus der seinerzeit steuerfreien wird eine pflichtige Beschäftigung. Das heißt, die Steuer darauf wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung erhoben.
Kleiner Trost: Ab 01.04.2003 gilt ein neues Gesetz und dann kann man wieder dazuverdienen, ohne das Risiko der Nachversteuerung eingehen zu müssen. Die Grenze liegt dann bei € 400,00 monatlich
Hallo Art Bechstein,
wenigstens mal eine positive Reaktion, die möglich ist
Zu a) und b) Deiner Fragen (#9): Hier liegt keine Schädlichkeit vor, da ALG nicht zum zu versteuernden Einkommen zählt, sondern nur ggf. über den Progressionsvorbehalt mittelbar steuererhöhend wirkt (läge dieser Fall vor, gbe es also weitere steuerpflichtige Einkünfte, auf die ein Progressionsvorbehalt angewendet werden könnte, dann wäre auch der 325-€-Job deswegen wieder steuerinfiziert (also nicht wegen des ALG).
Daher macht es bei a) und b) keinen steuerlichen Unterscheid, ob neben dem ALG die 325-€-Tätigkeit fortgeführt oider eingestellt wird.
Zu c) : Abfindung > Freibetrag ist schädlich, da die Abfindungseinkünfte positive Einkübfte darstellen. Die Tatsache, daß sie anschließend über § 34 EStG (1/5-Regelung) einer begünstigten Besteuerung unterliegen, ändert nichts am Charakter als postive Einkünfte.
Duffy2000
wenigstens mal eine positive Reaktion, die möglich ist
Zu a) und b) Deiner Fragen (#9): Hier liegt keine Schädlichkeit vor, da ALG nicht zum zu versteuernden Einkommen zählt, sondern nur ggf. über den Progressionsvorbehalt mittelbar steuererhöhend wirkt (läge dieser Fall vor, gbe es also weitere steuerpflichtige Einkünfte, auf die ein Progressionsvorbehalt angewendet werden könnte, dann wäre auch der 325-€-Job deswegen wieder steuerinfiziert (also nicht wegen des ALG).
Daher macht es bei a) und b) keinen steuerlichen Unterscheid, ob neben dem ALG die 325-€-Tätigkeit fortgeführt oider eingestellt wird.
Zu c) : Abfindung > Freibetrag ist schädlich, da die Abfindungseinkünfte positive Einkübfte darstellen. Die Tatsache, daß sie anschließend über § 34 EStG (1/5-Regelung) einer begünstigten Besteuerung unterliegen, ändert nichts am Charakter als postive Einkünfte.
Duffy2000
@ Duffy
danke Dir für die ebenso spontane wie einleuchtende Antwort. Genauso hatte ich es schon geahnt. Hatte auch nicht für mich, sondern einen Kumpel gefragt, der das Glück hat, immerhin nach der 1/5 Regelung günstiger davon zu kommen, weil sein fiktives Gehalt für Restjahr < steurpflichtige Abfindungsteil ist.
Weißt Du vielleicht auch, ob auf Abfindungen (steuerpflichtige Teil) trotz SozAbgabenfreiheit die 16% Kürzung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt (glaube ist § 10 EKStG) oder gibt es da Pauschbeträge ?
Danke und Gruß
Art
danke Dir für die ebenso spontane wie einleuchtende Antwort. Genauso hatte ich es schon geahnt. Hatte auch nicht für mich, sondern einen Kumpel gefragt, der das Glück hat, immerhin nach der 1/5 Regelung günstiger davon zu kommen, weil sein fiktives Gehalt für Restjahr < steurpflichtige Abfindungsteil ist.
Weißt Du vielleicht auch, ob auf Abfindungen (steuerpflichtige Teil) trotz SozAbgabenfreiheit die 16% Kürzung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt (glaube ist § 10 EKStG) oder gibt es da Pauschbeträge ?
Danke und Gruß
Art
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
191 | ||
98 | ||
71 | ||
67 | ||
67 | ||
47 | ||
42 | ||
33 | ||
28 | ||
27 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
27 | ||
24 | ||
22 | ||
20 | ||
20 | ||
19 | ||
19 | ||
18 | ||
16 | ||
16 |