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    Frage an Ebay-Experten....... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.03 14:25:01 von
    neuester Beitrag 02.03.03 18:44:47 von
    Beiträge: 11
    ID: 703.018
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      Avatar
      schrieb am 02.03.03 14:25:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich möchte als privatmann bei Ebay mein Auto versteigern.
      Unterliege ich da irgendwelchen neuen Gewährleistungspflichten, ohne mein Auto als Bastlerfahrzeug anpreisen zu müssen??

      vielen Dank für Auskünfte.

      gruss fs
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 14:31:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Behalte es doch einfach. Dann stellt sich die Frage nicht.:laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 14:38:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      was ist es denn für eins, vielleicht findest du ja hier schon einen Käufer.
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 14:54:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      fun.........guck mal hier

      http://www.wortfilter.de/

      oder geh mal bei ebay in foren & cafes.da mit bestimmtheit;)
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 15:18:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du hast nach aktuellen Recht 2 Möglichkeiten:

      1. Du verkaufst Dein Auto unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungspflicht, dass sollte dann definitiv im Verkaufsangebot mit drin stehen.

      2.Du verkaufst Dein Auto ohne den genannten Rechtspassus einzufügen und übernimmst damit an den Käufer eine 2 jährige Garantiezeit, auf welche Teile die sich bezieht, kann ich hier im einzelnen nicht darlegen.

      Ich kann nur dringend empfehlen, sofern Du kein Händler bist, Punkt 1 anzugeben !

      Hoffe Dir geholfen zu haben !

      F.

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      Avatar
      schrieb am 02.03.03 15:30:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      hallo händchen,
      geiler tipp www.wortfilter.de
      :kiss: :kiss: :kiss:



      ääh, bist du nüchtern?:D :D :D
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 15:48:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      eeeh fun...trotz carneval:D

      mag weder carneval noch alc:look:
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 16:12:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sofern du Händler bist, kannst du die Gewährleistung nicht ausschliessen.

      Auch wenn dein Fahrzeug gewerblich genutzt wurde (Firmeneigentum) ist eine Gewährleistungspflicht gegeben.
      Durch Ausschließung ist in beiden o.a. Fällen der Vertrag nicht rechswirksam.

      In einem der letzte 2 oder 3 ADAC Hefte war ein längerer Artikel darüber drin.

      Auto als Schrott nach Gewicht usw. anzubieten zieht also nicht.
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 17:08:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      hallo granitbiss,

      vielen dank auch,
      wie ist es denn, wenn ich das auto gekauft habe, nicht auf
      meinen namen umgemeldet habe und es wieder weiterverkaufe und derjenige, der mir das auto verkauft hat, auch privatmann war??
      ich bin kein autohändler!!
      es ist also ein rein privater verkauf, habe ich da irgendwelche gewährleistungspflichten????

      gruss fs
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 18:03:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Fernabsatz und Online-Auktionen

      Obwohl der BGH inzwischen einen Streitfall um Internetauktionen zu entscheiden hatte, sind nicht alle Rechtsfragen zweifelsfrei geklärt. Immer wieder wird gefragt, wie es sich mit Online-Auktionen und dem Fernabsatzrecht verhalte.

      Klar ist zunächst, dass der Kaufvertrag über die ersteigerte Ware zwischen dem Anbieter und dem Ersteigerer zustande kommt. Das Internet-Auktionshaus hat mit dem Vertragsschluss (an sich) nichts zu tun. Ob Fernabsatzrecht einschlägig ist, richtet sich daher nach dem Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Nur, wenn die Versteigerung für den Verkäufer ein Rechtsgeschäft im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist, er also Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB ist, können die §§ 312b ff. BGB Anwendung finden. Nach einer neueren Entscheidung des LG Berlin (Az. 103 O 149/01 vom 9.11.2001), die allerdings in einem markenrechtlichen Fall zur Frage des "Handelns im geschäftlichen Verkehr" erging, kann auch der Verkauf von Waren durch Private innerhalb von Online-Auktionen geschäftlich sein, wenn die Verkäufe einen gewissen Umfang annehmen, der etwa mit dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt vergleichbar ist. Zwar bleibt es eine Frage des Einzelfalles, wann die Grenze zur Unternehmereigenschaft überschritten ist, wer indes große Teile seines Hausrates über Online-Versteigerer verkauft, muss sich unter Umständen als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB behandeln lassen. Allerdings liegt die Beweislast bzgl. der Unternehmereigenschaft des Anbieters bei dem Käufer.

      Da die Nutzung eines Internetauktionshauses für den Vertrieb von Waren im Regelfall ein Fernabsatzsystem i.S.d. § 312b BGB darstellen wird, hat der Verkäufer bei Verträgen mit Verbrauchern die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu zählt zum einen die Erfüllung der Informationspflichten des § 312c BGB i.V.m. § 1 InfoVO, zum anderen aber auch die Einräumung eines Widerrufsrechts gem. §§ 312d i.V.m. 355 BGB. Schon die Erfüllung der Informationspflichten wird den Verkäufer vor eine schwierige Aufgabe stellen, muss er die Informationen doch z.T. in Textform gem. § 126b BGB - das heißt immerhin per E-Mail, nicht jedoch durch Veröffentlichung auf der Website des Auktionshauses - erfüllen.

      Die Einräumung eines 14-tägigen Widerrufsrechts stellt den Anbieter allerdings vor erkennbar noch größere Probleme, ist damit doch z.B. regelmäßig die Übernahme der Rücksendekosten verbunden. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und in § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB vorgesehen. Ob eine Online-Auktion eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB darstellt und damit die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift vorliegen, ist indes oft unklar. Nur wenn ein ausdrücklicher Zuschlag durch das Online-Auktionshaus vorliegt, greift die Ausnahmevorschrift. Die AGB der meisten Online-Auktionshäuser sehen einen solchen Zuschlag - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - jedoch nicht vor und bringen ihre besten Kunden (die Vielverkäufer) im Hinblick auf das einzuräumende Widerrufsrecht in Bedrängnis. Dies gilt umso mehr, als dass das Widerrufsrecht des Käufers bei fehlender Belehrung durch den Anbieter erst 6 Monate nach Warenlieferung erlischt (§ 355 Abs. 3 BGB). Dies Konsequenz bekam jetzt auch ein Versteigerer zu spüren. Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 26.4.2002 (Az. 22 S 10/02) genau diese Ansicht vertreten und ein Widerruf des Verbrauchers für möglich gehalten.

      Wer geschäftsmäßig Waren über Internetauktionen versteigert, sollte sich der Gefahren bewusst sein und genau auf die AGBs der Anbieter achten. Nur wenn dort geregelt ist, dass der Vertrag erst durch Zuschlag des Auktionators zustandekommt (und nicht schon durch Ablauf der Laufzeit der Online-Auktion), steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu.
      Avatar
      schrieb am 02.03.03 18:44:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Donnerwetter willi,
      vielen dank für deine mühe.
      ist ja schon erstaunlich, was man so alles hier erfahren kann.
      nochmals besten dank.

      gruss fs


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