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    Wer sanktioniert Corporate Governance Codex-Verstöße? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.04.03 13:50:06 von
    neuester Beitrag 03.04.03 15:31:58 von
    Beiträge: 6
    ID: 716.540
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      schrieb am 03.04.03 13:50:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Beispiel Intershop:

      In der getätigten Erklärung zum Codex auf der Homepage wird allen Forderungen entsprochen, Ausnahmen werden im Gegensatz zu vielen anderen Unternehmen nicht erklärt.

      Eine der Forderungen lautet aber, den Jahresabschluss den Aktionären spätestens 90 Tage nach Ende des Geschäftsjahres dem Publikum in elektronischer Form bekannt zu machen.

      Nur: Weder auf der Intershop-Homepage noch bei der Deutschen Börse ist der Abschluss hinterlegt.

      Wer ergreift jetzt Sanktionen?

      Gibt es überhaupt welche?

      Was ist der Corporate Governance Codex, um den in den letzten Monaten viel Tamtam gemacht wurde, eigentlich wert?

      Meinungen?
      Avatar
      schrieb am 03.04.03 14:01:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Moin

      Wer dem Codex gem. §161 AktG zustimmt und sich dann aber nicht daran hält verstösst gegen das AktG. Es ist also nicht freiwillig (ausser der eigentlichen Zustimmung zum Codex), sondern eine gesetzliche Pflicht, die Regeln des Codex einzuhalten (bis auf die "soll"-Passagen im Text)

      Wie genau sanktioniert wird weiss ich aber im Moment auch nicht
      Avatar
      schrieb am 03.04.03 14:07:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das läuft alles so weiter im TecDax wie es im Nemax50 aufgehört hat:

      Das Geld den Betrügern, die Verluste den Idioten, die immer noch nichts dazugelernt haben.
      Avatar
      schrieb am 03.04.03 14:34:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Idealerweise sollte es eine Institution geben, die über
      diese / solche Dinge wacht.
      Die Realität ist aber anders - das wissen wir.
      Also ein Einbruch muß auch der Polizei bekannt gegeben
      werden. Erst dann !!! werden die aktiv.
      Genauso würde ich es als übertrieben ansehen, jedenfalls
      in diesen Zeiten, wenn eine Institution die ganze Zeit
      von selbst nach Verstößen Aussicht halten würde.
      Weniger übertrieben fände ich, wenn man einen konkreten
      Verstoß dieser Institution anzeigt und diese darauf hin
      dann aktiv wird. Ein Problem hierbei könnte sein, daß
      man schließlich über die getroffenen Maßnahmen / Bußgelder / etc. nichts öffentlich sagen darf :mad:
      Ein Erfolg eines solchen Vorgehens könnte aber daran
      ablesbar sein, daß Verstöße mit der Zeit deutlich zurückgehen dürften. So hätte man wenigstens so etwas wie
      eine indirekte Kontrolle :p

      Glück
      Avatar
      schrieb am 03.04.03 14:35:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke!

      Das ist immerhin mehr Verbindlichkeit, als ich gedacht habe.

      Hinsichtlich der Sanktionen sollte sich aber auch jemand Gedanken machen, sonst verkommt die Geschichte genauso wie das KonTraG, um das auch ein großer Tanz gemacht wurde, dessen konstruktive Auswirkungen mir trotzdem ein Rätsel geblieben sind.

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      schrieb am 03.04.03 15:31:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Neuregelungen des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG)

      Einige Änderungen, die im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zur Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) verabschiedet wurden, sind bereits in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung einige Forderungen der Regierungskommission „Corporate Governance“ in um. Das Ziel des Gesetzes ergibt sich aus seinem Namen. Es soll mehr Transparenz in den Unternehmen geschaffen werden. Damit hofft man über kurz oder lang das Vertrauen der Anleger wiedergewinnen zu können, wobei das TransPuG nur der erste Schritt ist.

      Zum Jahresanfang werden die restlichen Änderungen wirksam. Grund genug, die Veränderungen einmal kurz darzustellen. Dabei können nur die aus Sicht des Verfassers für die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft wichtigsten Neuerungen dargestellt werden. Auch wenn die wenigsten Aktionäre ihn bisher gelesen haben, so ist doch festzustellen, dass es den Bundesanzeiger in der guten alten Form nicht mehr geben wird. Stattdessen wird der Bundesanzeiger nunmehr elektronisch geführt. Zukünftig kann man den Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de lesen. Dies hat weitere Änderungen zur Folge, auf die anschließend noch eingegangen wird.

      Neben Barausschüttung nunmehr auch eine Sachdividende möglich

      Eine wesentliche Neuerung für die Aktionäre ist in § 58 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) vorgesehen. Neben einer Bardividende kann nunmehr auch eine Sachdividende ausgeschüttet werden, wenn dies die Satzung zum einen vorsieht und zum anderen die Hauptversammlung einen dementsprechenden Beschluss fasst. Nach dem Gesetzeswortlaut, können die Gesellschaften jetzt rein theoretisch auch ihre Produkte an die Aktionäre „ausschütten“. Rein theoretisch deshalb, weil zumindest bei börsennotierten Gesellschaften die Depotbanken die Verteilung der Dividenden übernehmen und diese wohl ungern bereit sein werden, Parfums, Fernseher etc. zu verteilen. Deshalb kommen als Sachdividenden wohl in erster Linie Aktien von Tochtergesellschaften in Betracht.

      Stärkung der Kompetenz des einzelnen Aufsichtsrats

      Das TransPuG stärkt zudem die Kompetenzen des Aufsichtsrats. Zukünftig hat der Vorstand auch über sogenannte Soll-Ist-Abweichungen dem Aufsichtsrat zu berichten, d.h. er muss offen legen, dass er seine Planzahlen nicht erreicht hat und wieso dies nicht geschehen ist (§ 90 Abs. 1 AktG). In dem Vorstandsbericht sind künftig auch die Konzernunternehmen mit einzubeziehen. Daneben wird das Recht des einzelnen Aufsichtsrats eingeführt, vom Vorstand Berichterstattung zu verlangen und zwar an das gesamte Gremium. Früher war er hierzu zwar auch berechtigt, konnte dieses Begehren für den Fall, dass der Vorstand ihm nicht nachkam, allerdings nur durchsetzen, wenn ihn ein anders Aufsichtsratsmitglied unterstützte. Die Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind zukünftig möglichst rechtzeitig und in der Regel in Textform zu erstatten. Eine weitere wesentliche Änderung für den Aufsichtsrat besteht darin, dass dieser gem. § 111 Abs. 4 AktG nunmehr festzulegen hat, dass bestimmte Geschäfte des Vorstands nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

      Änderungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Hauptversammlung

      Auch in diesem Bereich gibt es Neuerungen. Zum einen ist es künftig so, dass die komplette Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf, wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung, die nach § 129 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung beschlossen werden kann, dies vorsieht. Zudem kann die Satzung zukünftig bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Hinsichtlich des Fragerechts wird in § 131 Abs. 1 AktG klargestellt, dass sich die Auskunftspflicht eines Vorstands eines Mutterunternehmens in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen erstreckt.

      Das Recht, Gegenanträge zu stellen

      Das Recht, Gegenanträge zu stellen, wird als solches nicht geändert. Selbstverständlich kann man weiterhin anderer Ansicht sein, als die Verwaltung. Was sich jedoch grundlegend ändert, ist die Verpflichtung der Gesellschaften, einen rechtzeitig gestellten Gegenantrag zu veröffentlichen. Früher war es so, dass die Gesellschaften verpflichtet waren, einen rechtzeitig (innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung) gestellten Antrag, den Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen sowie bestimmten anderen Personen zukommen zu lassen, die dann verpflichtet waren, diese an ihre Kunden bzw. Mitglieder weiterzugeben. Die Anträge sind zwar auch künftig den Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen etc. zugänglich zu machen, doch ist deren Verpflichtung zur Weitergabe weggefallen. Hierdurch nimmt man den Gegenanträgen einen Großteil ihrer Wirkung. Daneben müssen die Anträge nicht mehr mitgeteilt, sondern nur noch zugänglich gemacht werden. Dies wird voraussichtlich auf den Internetseiten der Gesellschaften geschehen. Die SdK wird sich weiterhin bemühen, hier für Transparenz zu sorgen.
      Verbessert hat sich die Situation insofern, als der Aktionär für einen Gegenantrag, der dann zugänglich zu machen ist, nun 2 Wochen Zeit hat und die Begründung nicht mehr auf 100 Wörter, sondern auf 5000 Zeichen begrenzt ist. Dies ist deutlich mehr.

      Einführung einer Erklärung zum Corporate Governance-Kodex

      Der Hauptgrund für die schnelle Verabschiedung war die schnellstmögliche Einführung der sogenannten „comply or explain“-Regelung. Hiermit möchte man erreichen, dass die Gesellschaften zukünftig besser arbeiten. Die neue Regelung des § 161 AktG hat folgenden Wortlaut:
      Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Das erste Mal ist eine solche Erklärung für das Jahr 2002 notwendig.
      Inwieweit der aktuelle Corporate Governance-Kodex geeignet sein wird, die notwendigen Änderungen in dem Bewusstsein der Organe der Gesellschaften zu verankern, bleibt zweifelhaft, da die Erfahrung in Deutschland lehrt, dass freiwillige Regelungen noch nie funktioniert haben. Der Gedanke, der sich hinter dieser Art der Regelung verbirgt, der Markt würde Unternehmen, die sich nicht an den Kodex halten, bestrafen, setzt eine bestehende Aktienkultur voraus, die Deutschland aktuell nicht hat.Dies haben eindrucksvoll die Erfahrungen mit den freiwilligen Insiderhandelsrichtlinien und dem freiwilligen Übernahmekodex bewiesen.

      Das Gesetz enthält weitere Regelungen, die den einzelnen Aktionär aber nicht unbedingt betreffen und daher nicht mehr dargestellt werden.
      Es wird sich zeigen, ob die vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen tatsächlich zu mehr Transparenz und Publizität führen. Gewisse Zweifel sind angebracht. Was immer wieder auffällt ist, dass es bestimmten Kreisen immer wieder gelingt durch eine gezielte Lobbyarbeit Verbesserungen für Aktionäre mit der gleichzeitigen Beschneidung anderer Rechte zu verbinden. Diesen Interessenvertretern bleibt nur zu sagen, dass ihnen klar werden muss, dass ein Markt ohne Anleger nun einmal nicht funktioniert und sie ohne diesen Markt arbeitslos sein werden.



      Quelle: http://sdk.softbox.de/aktuell.php?id=213

      Mehr braucht man wohl nicht zu sagen.
      Armes Deutschland.
      Gruss Kamischke


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