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    Hinweise für Internet-Nutzer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.04.03 17:14:12 von
    neuester Beitrag 08.04.03 18:07:02 von
    Beiträge: 8
    ID: 718.447
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      schrieb am 08.04.03 17:14:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen


      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.



      "Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird


      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfolgung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.

      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.

      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.



      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um


      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z.B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.

      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.



      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden


      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.

      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.

      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.


      § 20 a Wertpapierhandelsgesetz

      Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

      (1) Es ist verboten,

      1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder

      2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.


      Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die

      1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder

      2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.


      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

      1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,

      2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und

      3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.

      Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 17:17:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      hmm habt ihr das auch den haffas mal erzählt oder ähnlichen??
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 17:29:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      :cry::cry::cry: Ich will auch den.......Aber ihr wisst ja..... :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 17:35:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      #2
      Du sagst es. Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen.:mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 17:51:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Irgendwie pushen die immer die gleiche Sache :D

       
       Der User boersenaufsicht hessen hat in folgenden Threads geschrieben
       (Zeitraum: letzte 30 Tage)  
      Thread Postings Ansicht Autor Datum
      Hinweise für Internet-Nutzer 4   boersenaufsicht hessen [VIP] 08.04.03 17:35:40
      Hinweise für Internet-Nutzer 9   boersenaufsicht hessen [VIP] 04.04.03 13:14:06
      Hinweise für Internet-Nutzer 7   boersenaufsicht hessen [VIP] 25.03.03 16:16:36
      Hinweise für Internet-Nutzer 14   boersenaufsicht hessen [VIP] 17.03.03 13:08:55

      Gruß
      Eustach :D
      (der auf Marktschreier nicht mehr reinfällt)

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      Avatar
      schrieb am 08.04.03 17:57:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kommentarlos:

      manager-magazin.de, 08.04.2003, 15:26 Uhr

      http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,243730,00.…

      E M . T V

      Haffa-Brüder müssen zahlen

      Die EM.TV-Gründer Thomas und Florian Haffa sind zu Geldstrafen verurteilt worden. Eine Haft bleibt ihnen erspart. Auch die Höhe der Geldstrafe dürfte den Brüdern nicht wirklich wehtun.

      München - Die Gründer des Medienunternehmens EM.TV, Thomas und Florian Haffa, sind wegen unrichtiger Darstellung der Unternehmensverhältnisse zu Geldstrafen verurteilt worden. Thomas Haffa muss 1,2 Millionen Euro, Florian Haffa 240.000 Euro Strafe zahlen. Dieses Urteil verkündete die Vorsitzende Richterin Huberta Knöringer am Dienstag im Münchner Landgericht.

      Damit blieb die Richterin hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft zurück. Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich eine Bewährungsstrafe von acht Monaten für die Unternehmer gefordert. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert.

      Zusätzlich zu einer Geldstrafe in Millionenhöhe müssten die Haffas zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt werden, hatte Staatsanwalt Peter Noll am Montag in seinem Schlussplädoyer gefordert. Die Haffas hätten den Kurs der EM.TV-Aktie durch eine falsche Ad-hoc-Meldung im August 2000 bewusst manipuliert. Daher war er von einer Straftat und nicht von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen.

      Im August 2000 hatte EM.TV per Ad-hoc-Meldung eine Verdreifachung des Halbjahresumsatzes auf 604 Millionen Mark (rund 309 Millionen Euro) bekannt gegeben. Tatsächlich sei der Umsatz jedoch mehr als 200 Millionen Mark (rund 102 Millionen Euro) niedriger ausgefallen. Die Angeklagten hätten in ihr Zahlenwerk Geschäfte aufgenommen, die noch nicht abgeschlossen, "schlicht frei erfunden oder zurückdatiert" gewesen seien, sagte Noll.

      Verteidigung: "Kein Vorsatz"

      Bei der Bemessung der Strafe müsse berücksichtigt werden, welchen enormen Schaden die Haffa-Brüder für die Aktienkultur in Deutschland angerichtet hätten, sagte Noll. "Wir reden nicht von einer kleinen Klitsche, wir reden von einem, wenn nicht dem Marktführer am Neuen Markt." Durch das Verhalten der Angeklagten hätten die Aktionäre das Vertrauen in die Vorstände großer Unternehmen verloren.

      Die Verteidigung hatte dagegen Freispruch gefordert. EM.TV habe die falsche Ad-hoc-Meldung im Jahr 2000 später selbst korrigiert, sagte Verteidiger Rainer Hamm. Dies zeige, dass kein Vorsatz vorgelegen habe. Deshalb müssten beide freigesprochen werden.

      Die Haffa-Brüder sehen das ähnlich. Thomas Haffa versicherte vor Gericht, er habe stets "nach bestem Wissen und Gewissen" gehandelt. Die widersprüchlichen Aussagen der Professoren und Experten in dem fünf Monate dauernden Prozess zeigten, wie schwierig das Bilanzrecht sei.

      Haffa: "Unternehmer nicht am Arbeiten hindern"

      Haffa appellierte am Tag vor der Unternehmensverkündung zudem an das Gericht, Unternehmer nicht "durch permanente Ängste, in der Buchhaltung könnte etwas nicht in Ordnung sein, über Gebühr am Arbeiten zu hindern". Sein Bruder Florian Haffa sagte, kein Analyst habe die Halbjahreszahlen bemängelt. "Ich selbst fühle mich als nicht schuldig."

      Anleger blieben außen vor :mad:

      Der Haffa-Prozess gilt als das wichtigste Verfahren bei der juristischen Aufarbeitung der Skandale am Neuen Markt. Der Prozess läuft seit fast einem halben Jahr.

      Betroffene Anleger kamen im Prozess nicht zu Wort. Die Vorgänge bei EM.TV trugen mit zum Vertrauensverlust der Investoren und zum Niedergang des Börsensegments Neuer Markt bei. Die Aktie des immer noch schwer angeschlagenen Unternehmens ist derzeit noch knapp 80 Cent wert. Im Frühjahr 2000 hatte sie rund 110 Euro gekostet.
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 18:04:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      vor nicht gar zu langer zeit hieß es für betrüger: rübe ab.
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 18:07:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Das heisst es heute auch noch, Hände ab :D

      Aber nur in bestimmten islamischen Staaten :D

      Gruß
      Eustach :D
      (der so harte Worte hier eigentlich nicht hören wollte, da es nur um Geld geht)


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