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    Hab Ärger mit dem Finanzamt, ab wann ist Aktienhandel gewerblich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.04.03 12:43:19 von
    neuester Beitrag 17.04.03 16:46:21 von
    Beiträge: 11
    ID: 722.528
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      schrieb am 17.04.03 12:43:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vielleicht kennt Ihr die aktuelle Rechtssprechung
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 12:58:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      nach alter Rechtsprechung bei sehr häufigem Umschichten, oder Kauf auf Kredit.

      nach neuer Rechtsprechung nur noch bei Handel mit Rechnung auf fremden Namen.
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 12:59:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich kenne mich zwar nicht aus, aber interessiert bin ich.
      Was ist den passiert, dass das FA dir gewerblichen Handel unterstellt? War das Volumen zu hoch?
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 14:12:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Genauer gesagt, ist es umgekehrt. Ich hab gerade Steuerprüfung und muß beweisen, das ich gewerblich Aktien handle. Der Prüfer ist relativ Jung und erwartet das ich ihm Schriftstücke/Gerichtsurteile usw. vorglege.
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 14:23:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Umgekehrt?

      Dann kann ich helfen. Wirst es leider schwer haben.





      BFH: Kein Gewerbebetrieb allein durch An- und Verkauf von Optionskontrakten in größerem Umfang



      --------------------------------------------------------------------------------

      § 15 EStG
      1/01
      Gewerblicher Wertpapierhandel,
      private Vermögensverwaltung
      EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2



      --------------------------------------------------------------------------------

      BFH EWiR § 15 EStG 1/01, 671 (Freiherr von Buttlar)
      Leitsatz des Gerichts:

      Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1998 – XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).

      BFH, Urt. v. 20. 12. 2000 – X R 1/97 (FG Rheinland-Pfalz)

      Kurzkommentar:

      Wolf Freiherr von Buttlar, Rechtsanwalt in Kirchentellinsfurt bei Tübingen, Kanzlei Tilp & Kälberer

      1. Der Betreiber einer Versicherungsagentur und dessen Ehefrau wollten mit Verlusten aus Wertpapier- und Optionsgeschäften ihre Einkommensteuer 1991 mindern. Nach deren Vortrag resultierten die Verluste in Höhe von 437 653,47 DM aus gewerblichem Wertpapierhandel. Für gewerblichen Wertpapierhandel spreche der Umfang der Geschäfte. Außerdem sei bei der Durchführung der Geschäfte die „Sach- und Fachkunde“ des Ehemannes „im Bankgeschehen“ genutzt worden. Dieser habe zudem ein eigenes Büro im Hause der Stadtsparkasse N. genutzt. Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der Verluste, weil es die Geschäfte der privaten Vermögensverwaltung zuordnete. Auch die Klage beim Finanzgericht und die anschließende Revision beim BFH hatten keinen Erfolg.

      2. In Fortführung seiner Rechtsprechung verlangt der BFH für die Gewerblichkeit, dass sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ verhält. Der bloße An- und Verkauf von Optionskontrakten begründe im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb.

      Der BFH befasst sich ausführlich mit den Merkmalen, nach denen in der Rechtsprechung bisher beurteilt wurde, ob ein Wertpapierhandel dem „Bild des Gewerbebetriebs“ entspricht. Er betont nunmehr, dass bei der Bewertung der einzelnen Merkmale der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen ist. So hat z. B. der technische Fortschritt Auswirkungen auf die kurzfristige Handelbarkeit von Kapitalanlagen und auf die Technik der Geschäftsabschlüsse. Die zunehmende Größe von Privatvermögen führt dazu, dass sich auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung die Anzahl der An- und Verkäufe vermehrt. Das Kriterium der „büromäßigen Organisation“ verliert angesichts der Einsatzmöglichkeit von Personalcomputern an Bedeutung.

      Der BFH stellt jetzt vor allem darauf ab, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers gelegentliche Dienstleistungen und auch mehrfache An- und Verkaufsvorgänge nicht in die Gewerblichkeit einzubeziehen seien. Als wichtiges Beweisanzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit bleibt danach nur noch das Tätigwerden für fremde Rechnung. Da der klagende Versicherungsagent den Optionshandel nur für eigene Rechnung betrieben hatte, blieb es bei der privaten Vermögensverwaltung.

      3. Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung. Denn viele Steuerpflichtige reizt der Gedanke, den Fiskus an Verlusten aus Kapitalanlagegeschäften zu beteiligen. Dies lässt sich im Wesentlichen nur dann erreichen, wenn die Geschäfte als gewerblich qualifiziert werden. Daran ändert auch die seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bestehende Möglichkeit des Vor- und Rücktrags von Spekulationsverlusten (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) nicht viel. Denn nach wie vor können Spekulationsverluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem setzt die gesetzlich vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit voraus, dass der Steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielt. An dieser Voraussetzung fehlt es häufig. Die Einstufung von Anlagegeschäften als gewerblicher Wertpapierhandel ist aber nicht nur für Steuerpflichtige reizvoll. In Jahren, in denen Anleger erhebliche Gewinne erzielen, wird auch in den Finanzbehörden häufig darüber nachgedacht, ob Anlagegeschäfte als gewerblicher Wertpapierhandel einzustufen sind. Demzufolge stellt das neue BFH-Urteil eine wichtige Orientierungshilfe dar.

      4. Dem Urteil ist zuzustimmen. Es setzt die bisherige Rechtsprechung des BFH fort (z. B. BFH NJW 1999, 1207). Die Orientierung an dem Bild eines Händlers erfordert eine Bewertung der maßgeblichen Kriterien. Diese können sich verändern, wie sich auch das Berufsbild eines Händlers verändern kann. Dadurch ermöglicht der BFH eine dynamische Betrachtungsweise, was angesichts der rasanten Entwicklung im Wertpapierhandel auch sachgerecht ist. Das Urteil macht außerdem deutlich, dass für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit beim An- und Verkauf von Wertpapieren strenge Anforderungen zu erfüllen sind. Damit liegt der BFH auf der Linie des BGH. Die Beantwortung der Frage, ob eine private Vermögensverwaltung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, entscheidet beispielsweise auch darüber, ob Versicherungsschutz aus einer Familien-Rechtsschutzversicherung besteht. Mit Urteil vom 23. 9. 1992 (BGH ZIP 1992, 1642) hat der BGH entschieden, dass bei einer privaten Vermögensverwaltung eine selbstständige Tätigkeit erst dann angenommen werden kann, wenn sie berufsmäßig betrieben wird. Das sei der Fall, wenn ihr Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte. Diese Kriterien zieht der BGH übrigens auch zur Beantwortung der Frage, ob Börsentermingeschäfte gewerbsmäßig i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG betrieben werden, heran (BGH ZIP 1998, 462, 463, dazu EWiR § 55 BörsG 1/98, 265 (Kälberer)).

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      Avatar
      schrieb am 17.04.03 14:24:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vermögensverwaltung oder gewerblicher Wertpapierhandel?

      Die Behandlung von Wertpapiergeschäften als gewerbliche Tätigkeit kann vorteilhaft sein, weil gewerbliche Verluste im Gegensatz zu Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Eine Saldierung kommt z.B. mit Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit in Betracht. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze von der Vermögensverwaltung hin zur gewerblichen Betätigung jedoch nur in besonderen Fällen.

      Voraussetzung ist, dass sich der Anleger "wie ein Händler" verhält. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind

      der Umfang der Geschäfte,
      das Unterhalten eines Büros/einer Organisation zur Durchführung von Geschäften,
      das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
      das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit und
      andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.
      Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausgenutzt werden und sich der Anleger damit "bankentypisch" verhält. Maßgebend ist das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind.

      Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall entschieden, dass die vom Kläger getätigten 96 Wertpapierkäufe und 90 Wertpapierverkäufe (einschließlich An- und Verkauf von Optionsscheinen) innerhalb eines Kalenderjahrs und die Volumina dieser Geschäfte sich in dem für Wertpapiergeschäfte von Privaten üblichen Rahmen bewegen. Die Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften kann der Kläger also nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

      Information für: Kapitalanleger
      zum Thema: Einkommensteuer

      (aus: Ausgabe 10/2001)
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 14:24:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hoffe, die haben weitergeholfen......
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 15:16:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke für diesen Thread und die guten Antworten, haben mir gut weitergeholfen.

      Grüße
      case
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 15:25:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke

      Ich sage es euch noch genauer. Ich betreibe seit 15 Jahren eine Vermögensverwaltung/beratung bis 1999 auch Portfolioverwaltung. Dafür hab ich Erfolgsprovision in Rechung gestellt. Außedem führe ich seit der selben Zeit ein Musterdepot (in erheblichen Umfang - in Spitzenzeiten fast 20 Mio. Umsatz im Jahr - hab jeden Tag gehandelt) und die Erträge daraus, auch wenn die Spekulationsfrist überschritten war, komplett als Einnahme Musterdepot angegeben und versteuert. Nun hab ich aber erstmals im Musterdepot einen hohen Verlust, denn ich mit Auflösung eines gewerblichen Imobilienanteils verrechnen möchte. Und plötzlich steht das Finanzamt vor der Tür. Was mich an der Sache am meisten stört ist die Auslegung des Prüfers zum Vorteil des Finanzamtes. Hätte ich z.B. meine Mobilcom,EM-TV Papiere wegen der Spekulationsfrist länger behalten, wäre ich mehrfacher Milionär geworden. Hätte ich dann auf private Vermögensverwaltung und Steuerfreiheit plädiert - hätte das Finanzamt sofort einen gewerblichen Handel unterstellt. Für weitere Infos bin ich dankbar
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 15:36:58
      Beitrag Nr. 10 ()
      Aber dann hätte die Frage, ob gewerblich oder nicht, schon vor vielen Jahren geklärt sein sollen, oder?

      Zumindest könnte ich das Finanzamt verstehen, wenn Du die ganze Zeit als Privatanleger gehandelt hast und jetzt, beim erstmaligen Verlust, plötzlich als Gewerblicher eingestuft werden möchtest.
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 16:46:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      Carlo, bitte genau lesen. Wir haben den Privathandel oder Eigenhandel immer als gewerblich angegeben und versteuert.
      Wer kann mir jetzt mit einem passenden Gesetzestext oder Urteil helfen.


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