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    Geringverdiener - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.05.03 17:56:01 von
    neuester Beitrag 05.05.03 00:33:42 von
    Beiträge: 7
    ID: 727.623
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      Avatar
      schrieb am 02.05.03 17:56:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Haben Geringverdiener (400Euro)Urlaubsanspruch ? und wie sieht es mit Krankengeld aus ?
      Kennt sich wer aus ? Vielen Dank !
      Avatar
      schrieb am 02.05.03 18:05:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      schau mal hier: http://www.minijobzentrale.de/

      Das ist die Homepage der Bundesknappschaft. Dort
      findest Du alles, was man wissen muss einschliesslich
      Formularen im *.pdf Format.

      Ebenfalls sehr schön gemacht: http://www.400-euro.de/400/index.html

      Falls Urlaubs- u. Weihnachtsgeld gezahlt werden, soll
      die Entgeltgrenze beachten.

      ciao

      Schovav
      Avatar
      schrieb am 02.05.03 18:10:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1: Kenne mich zwar im Arbeitsrecht nicht allzu gut aus, aber ich denke, das hängt zunächst einmal von der Art der Beschäftigung ab.

      Es gibt nämlich verschiedene Arten der "Geringfügigen Beschäftigung". Der Saisonarbeiter (max. 50 Tage im Jahr) und den kontinuierlich geringfügig Beschäftigten.

      Wie`s mit dem aussieht, weiss ich nicht, aber ich denke solche Ansprüche müssten im Vertrag geregelt werden.

      Z.B. haben die Studentischen Hilfskräfte an den Unis Anfang der 90er erfolgreich ihren Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld erstritten. Ergebnis war leider, das zahlreiche dieser "HiWi"-Stellen wegfielen und durch projektbezogene Werkverträge ersetzt wurden, die diese Ansprüche ausdrücklich ausschlossen.

      Ich fand`s damals schon spannend, ob mal ein Ex-Hiwi, der durch seinen zweiten oder dritten aufeinanderfolgenden Werkvertrag kontinuierlich länger als 6 Monate bei der selben Dienststelle war, mal auf seine Ansprüche bzw. Sittenwidrigkeit der Verträge klagt.

      Hab` so etwas aber leider nie miterleben dürfen.

      Versuch`s doch mal im Usenet unter "de.soc.recht".
      Oder in "de.soc.recht.arbeit+soziales" oder "de.soc.arbeit" Schau`s Dir vorher bei Google-Groups an; vielleicht hat das schon mal jemand beantwortet.

      Ich habe z.B. folgendes für Dich gefunden:

      "Jeder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat wie alle anderen Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das ergibt sich aus §1 des Bundesurlaubsgesetzes."
      Quelle: Bundesministerium für Arbeit, August 2000.

      Hier kannst Du den ganzen Beitrag lesen: http://groups.google.com/groups?selm=7jUN9SoR-0B%40podresel.…

      So long
      :D :cool: :D
      Superminister
      Avatar
      schrieb am 02.05.03 18:23:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ 1-...

      Was nützen einem die schönen Gesetze wo geschrieben steht, dass
      dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)
      verankert ist, wenn dem Arbeitgeber, der nicht zahlt, sondern
      frech sagt:" dann kannste gehen!" keine Bestrafung für sein
      Vorgehen vorsieht. Genauso ist es mit der Feiertagregelung.
      Der Arbeitgeber, der nicht zahlt, kommt billig weg. Die einzige
      Möglichkeit, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird, Anspruch
      für das letzte Jahr geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 02.05.03 18:24:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Süddeutsche Zeitung vom 30.04.2003 08:58

      Minijobs

      Auch Beschäftigte auf 400-Euro-Basis haben Rechte

      Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen sowie die Verjährungsfristen beachten.
      Von Rolf Winkel

      „Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ – so werden die 400-Euro- oder Minijobs von Juristen genannt. Geringfügig heißt allerdings nicht geringwertig. Die kleinen Jobs stehen ausdrücklich unter dem Schutz des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verhindern soll.

      "Sie können gehen"
      „Plötzlich hieß es: ‚Wir brauchen Sie nicht mehr, wir organisieren die Arbeit jetzt anders, Sie können gehen!‘“ Mit dieser Aufforderung – es sollte wohl eine mündliche Kündigung sein – wurde Hans Weinert* von seinem Arbeitgeber, dem Chef einer großen Diskothek im Kölner Norden, Anfang dieses Jahres überrascht.

      Acht Jahre hatte der inzwischen 68-Jährige für die Firma als Nachtwächter gearbeitet. 56 Stunden im Monat übte er hier eine geringfügige Beschäftigung aus, die zuletzt monatlich mit 325 Euro entlohnt wurde. Als schriftliche Unterlagen hatte er lediglich Lohnabrechnungen in der Hand, einen schriftlichen Arbeitsvertrag hat er nie gesehen. Jetzt will er gerichtlich gegen den Vergnügungsbetrieb angehen.

      Denn eine Kündigung bedarf seit Mai 2000 der Schriftform. Mithin besteht sein Arbeitsverhältnis noch, wie er der Firma auch per Einschreiben mitgeteilt hat. Zudem will er nun „in einem Aufwasch“ entgangenes Urlaubsgeld gleich für alle acht Jahre geltend machen. Denn seit 1995 wurde ihm weder Urlaub gewährt noch Urlaubsgeld gezahlt.

      Von wegen zweite Klasse
      „Das ist kein Einzelfall“, meint Michael Felser, Anwalt für Arbeitsrecht im rheinischen Brühl. Mini- und Nebenjobber werden nach seiner Erfahrung von Arbeitgebern oft genug lediglich als rechtlose Aushilfen angesehen. Hinzu kommt: Die Jobber selbst pochen auch nur selten auf das Arbeitsrecht. Dabei handelt es sich bei diesen Jobs rechtlich gesehen keineswegs um Arbeitsverhältnisse zweiter Klasse. Vielmehr gelten folgende rechtlichen Bestimmungen:

      Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.

      Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.

      Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

      Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.

      Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.

      Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro (z.B. 12 x 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt.

      Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei. So urteilte auch, bezogen auf die bis Ende März 2003 geltende Rechtslage, das Arbeitsgericht Kassel (6 Ca 513/99).

      Wenn Ansprüche verfallen
      Um all diese Regelungen hatte sich Hans Weinert wenig gekümmert, so lange sein Beschäftigungsverhältnis bestand. Erst nach der Kündigung hat er sich bei der Gewerkschaft IG BCE beraten lassen, der der 68-jährige ehemalige Chemiearbeiter schon seit Jahrzehnten angehört. Die Gewerkschaft will ihm nun auch Rechtsschutz für den zu erwartenden Rechtsstreit mit seiner Firma geben.

      Klar ist dabei allerdings: Für den ganzen Zeitraum seit 1995 wird er das ausstehende Urlaubsgeld nicht erstreiten können. „Aber drei Jahre rückwirkend kann man Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis schon geltend machen“, erläutert Rechtsanwalt Michael Felser. Geregelt ist das in der Schuldrechtsreform von 2002.

      In vielen Fällen gelten allerdings die in aller Regel weit kürzeren tariflichen Ausschlussfristen. Danach muss man Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis häufig innerhalb eines Zeitraums von ein bis drei Monaten einfordern. Und der Anspruch auf Urlaub selbst verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen oder ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres übertragen wurde.

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      Avatar
      schrieb am 04.05.03 18:37:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank !!!!

      Das Problem ist ähnlich wie von Dietmar beschrieben... wenn ich auf meinen Urlaubsanspruch bestehe...flieg ich hochkant.
      Nun weiß auch der Arbeitgeber das man auch nachträglich seinen Urlaub einklagen kann, aber leider nur bis April(für das Vorjahr) Ich habe ein ganzes Jahr ohne Urlaub und Krankengeld in einem Call-Center gejobbt und nun kann ich es für 2002 nicht mal mehr einklagen. Es sei denn ich hätte einen beweis dass ich den Urlaub verlangt habe. Habe leider keinen Zeugen.Mein Chef ist aber leider :cry: nicht so blöd mir das zu bestätigen.
      Wieder was gelernt fürs leben ! :D
      Ist aber trotzdem eine Scheißlage ! und jedem anderen kann es genauso gehen, und wenn Du den Job behalten willst,mußte eben schlucken. Wer auf seine Rechte besteht, bekommt den Job gar nicht erst oder ist ihn gleich wieder los.
      Avatar
      schrieb am 05.05.03 00:33:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Sonnii
      In Call Centern scheinen wirklich nur Sklaventreiber das Sagen zu haben. Meine Tochter hat auch mal in einem gejobbt. Am Nikolaustag erschienen die Teamleiter mit Peitschen, die fanden das sehr lustig, mit der Peitsche schnalzend durch das Großraumbüro zu gehen...

      Vermutlich wurde bei euch bislang auch erfolgreich ein Betriebsrat verhindert.

      Ich kann Dir nur empfehlen Dir, wenn irgend möglich, einen anderen Job zu suchen.


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