Sixt VZ / ST --- sonst nix --- *smile* (Seite 619)
eröffnet am 09.05.03 12:23:07 von
neuester Beitrag 14.04.25 10:32:47 von
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der Frankfurter sieht noch schöner aus:
jungs, es geht weiter!
es fehlt nur noch ein bissel Volumen, aber das kommt über 9,30...
Ich wollte hauptsächlich auf die angekündigte KE hinweisen ("WAS ZUM VERDAUEN" - siehe #76 von kostojunior), der Kurs hat ja heute schon ein wenig (negativ) reagiert.
gruß kj
gruß kj

Im Grunde gibt es nachfolgende wesentliche Punkte:
1. Dividendenhöhe für St/Vz
2. geplante Kapitalerhöhung MIT Bezugsrecht der Altaktionäre
3. Aktienrückkauf
Hier nochmal der gesamte Text:
WKN 723 132
ISIN DE0007231326
WKN 723 133
ISIN DE0007231334
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 13. August 2003, 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr), im Hilton München Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt AG, des Lageberichts des Vorstands (einschließlich Konzernlagebericht) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2002 in Höhe von € 23.710.422,72 wie folgt zu verwenden:
–
Ausschüttung einer Dividende von € 0,50 je Aktie
auf 16.472.200 Stück Stammaktien
€
8.236.100,00
–
Ausschüttung einer Dividende von € 0,52 je Aktie
auf 5.910.300 Stück Vorzugsaktien
€
3.073.356,00
–
Einstellung in die Gewinnrücklagen
€
12.400.000,00
–
Vortrag auf neue Rechnung
€
966,72
€
23.710.422,72
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2002 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2002 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital I) und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die unter Tagesordnungspunkt 5 von der Hauptversammlung vom 31. August 1998 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie die hierzu beschlossene bedingte Kapitalerhöhung (§ 4 Absatz 6 der Satzung) werden aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 12. August 2008 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Genussscheine zu begeben. Den Genussscheinen können Inhaber-Optionsscheine beigefügt werden oder sie können für die Dauer von höchstens 10 Jahren ab Begebung mit einem Wandlungsrecht für den Inhaber verbunden werden. Die Options- beziehungsweise Wandlungsrechte berechtigen nach näherer Maßgabe der Options- beziehungsweise Wandelgenussrechtsbedingungen, Stamm- und/oder – bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze – Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen, (im Folgenden „Aktien“) der Sixt Aktiengesellschaft zu beziehen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 12. August 2008 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren zu begeben und den Inhabern/Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte beziehungsweise den Inhabern/Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- beziehungsweise Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen darf insgesamt € 250 Mio. nicht übersteigen. Options- beziehungsweise Wandlungsrechte dürfen nur auf bis zu 8.953.000 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben werden. Genussscheine, Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Sixt Aktiengesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Genussscheine, Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen sowie Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen Optionsrechte beziehungsweise Wandlungsrechte auf neue Aktien der Sixt Aktiengesellschaft zu gewähren.
Bei der Ausgabe der Genussscheine, Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern/Gläubigern von bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise Inhabern/Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Ausgegeben werden können auf den Inhaber lautende Stammaktien oder – stets nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze – auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsgenussscheinen beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen werden jedem Genussschein beziehungsweise jeder Teilschuldverschreibung (im Folgenden zusammenfassend: “Teilrecht“) ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass den Optionsberechtigten eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Der Anteil am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsgenussscheine beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zehn Jahre betragen.
Im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelgenussscheinen beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Genussscheine beziehungsweise Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilrechte nach näherer Maßgabe der Genussrechts- beziehungsweise Anleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis beziehungsweise der Wandlungspreis in den Umtauschbedingungen variabel ist, indem der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der Anteil am Grundkapitel der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag des Wandelgenussscheins beziehungsweise der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Umtauschbedingungen für Wandelgenussscheine und/oder Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen. Schließlich können die Genussrechts- beziehungsweise Anleihebedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Genussrechts- beziehungsweise Anleihebedingungen dem Durchschnitt der Einheitskurse der Aktie der Sixt Aktiengesellschaft während der letzten ein bis zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht. Die Genussrechts- bzw. Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung den Wandlungsberechtigten eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden.
Der jeweils festzusetzende Options- beziehungsweise Wandlungspreis für eine Aktie muss– auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis – entweder mindestens 80% des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Sixt Aktiengesellschaft – Einheitskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse – an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Genussscheine, Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder mindestens 80% des durchschnittlichen Börsenkurses – Einheitskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse – während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen.
Der Options – beziehungsweise Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen beziehungsweise der Genussrechts- oder Anleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausnutzung des Wandlungsrechts beziehungsweise durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht, weitere Genussscheine, Options- oder Wandelanleihen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar beziehungsweise einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden.
Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussscheine, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- beziehungsweise Wandlungspreis und den Options- beziehungsweise Wandlungszeitraum festzusetzen beziehungsweise im Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine, Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, bis zum 12. August 2008 die Kapitalbeschaffung über ein im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes ausländisches Unternehmen durchzuführen. Diese Gesellschaft kann die Ausgabe von Anleihen bis zu einem Betrag in Höhe von € 250 Mio. beschließen, die mit einem von der Sixt Aktiengesellschaft gewährten Anspruch auf Erwerb von Aktien der Sixt Aktiengesellschaft verbunden sind und bezüglich derer den Aktionären der Sixt Aktiengesellschaft das Bezugsrecht gewährt wird. Es ist beabsichtigt, die durch die Ausgabe der Mitgliedschaftsrechte erlangten Mittel der Sixt Aktiengesellschaft als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand ist ermächtigt, für die Sixt Aktiengesellschaft das Darlehen aufzunehmen und bis zum 12. August 2008 die Garantie für die Anleihen zu übernehmen.
c) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital wird um bis zu € 22.919.680,00 durch Ausgabe von bis zu 8.953.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen, Options- und Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter b) bis zum 12. August 2008 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß b) jeweils festzulegenden Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber beziehungsweise Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den § 4 Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
d) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 6:
„(6) Das Grundkapital ist um bis zu € 22.919.680,00 durch Ausgabe von bis zu 8.953.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
a) die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die mit den von der Sixt Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund der hierzu erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. August 2003 bis zum 12. August 2008 auszugebenden Genussscheinen beziehungsweise Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten Gebrauch machen oder wie
b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber beziehungsweise Gläubiger der von der Sixt Aktiengesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund der hierzu erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. August 2003 bis zum 12. August 2008 auszugebenden Wandelgenussscheine beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“
Die oben unter b) beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten soll unabhängig von den unter a), c) und d) gefassten Beschlüssen zu dem bedingten Kapital gelten.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen genehmigten Kapitalien I, II und III und Schaffung neuer genehmigter Kapitalien I und II sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital I), § 4 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital II) und § 4 Abs. 8 (Genehmigtes Kapital III) werden aufgehoben.
b) § 4 Absatz 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. August 2008 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 7.812.500 Stück Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu € 20.000.000,00 zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital I).
Ausgegeben werden dürfen sowohl Stammaktien als auch – bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze – Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien einer anderen Gattung auszuschließen. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für einen Erhöhungsbetrag von höchstens € 5.729.920 auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde.“
c) § 4 Abs. 5 der Satzung erhält folgende Fassung:
„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. August 2008 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu € 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Ausgegeben werden dürfen sowohl Stammaktien als auch – bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze – Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen als es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.“
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Vorstände der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen, Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital III) und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. August 2008 einmalig oder mehrmals verzinsliche Wandelschuldverschreibungen bis zum Gesamtnennbetrag von € 2.657.920,00 mit einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren an die im nachstehenden Absatz genannten Personengruppen zum Nennbetrag auszugeben, die den Erwerber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, neue Vorzugsaktien der Sixt AG, die den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen, zu erwerben. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
Berechtigt zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen und zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung (Mitglieder des Vorstands bzw. Geschäftsführer) von in- und ausländischen Unternehmen, die der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, sowie Arbeitnehmer von in- und ausländischen Unternehmen, die im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft verbunden sind (nachfolgend auch alle bezeichnet als „Berechtigte“). Der Kreis der Arbeitnehmer soll aus weiteren Führungskräften sowie aus Mitarbeitern, die aufgrund besonderer Leistungen einbezogen werden können, bestehen.
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens sind, erhalten Wandlungsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Wandelschuldverschreibungen, die für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
Die Wandelschuldverschreibungen können auch von einem deutschen Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Berechtigen nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen vorstehend genannten Berechtigten zu übertragen; auch in diesem Fall können die Wandlungsrechte nur durch die Berechtigten ausgeübt werden.
Die Berechtigten und die jeweiligen Nennbeträge der Schuldverschreibungen werden durch den Vorstand und, soweit auch Vorstandsmitglieder zu den Berechtigten zählen sollen, durch den Aufsichtsrat festgelegt. Im Rahmen dieser Ermächtigung können dem Vorstand der Gesellschaft Wandelschuldverschreibungen mit dem Recht zum Erwerb von insgesamt bis zu 350.000 Aktien, den Mitgliedern der Geschäftsführung von in- und ausländischen Unternehmen, die der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, Wandelschuldverschreibungen mit dem Recht zum Erwerb von insgesamt bis zu 350.000 Aktien, und den Arbeitnehmern von in- und ausländischen Unternehmen, die der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, Wandelschuldverschreibungen mit dem Recht zum Erwerb von insgesamt bis zu 338.250 Aktien angeboten werden.
Die Schuldverschreibungen sollen den Berechtigten jährlich zum Erwerb angeboten werden. Das Angebot soll jeweils in einer Frist von längstens einem Monat in dem Zeitraum beginnend einen Monat vor bis zum Ablauf von zwei Monaten nach einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unterbreitet werden; im Jahr 2003 soll allerdings das Angebot frühestens einen Monat nach der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die jeweils eingeräumten Wandlungsrechte sind durch die Berechtigten nicht übertragbar. Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, solange die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis in der Sixt-Gruppe stehen. Für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung sowie für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Sixt-Konzern können Sonderregelungen vorgesehen werden.
Die Berechtigten erhalten das Recht, die Schuldverschreibungen in neue, auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien der Sixt AG, die den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen, umzutauschen. Bei Ausübung des Wandlungsrechts wird je € 2,56 Nennbetrag der Schuldverschreibungen jeweils eine Vorzugsaktie ausgegeben. Das Wandlungsrecht kann nach näherer Bestimmung in den Anleihebedingungen während einer Dauer von bis zu vier Wochen in einem Zeitraum von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung im dritten Geschäftsjahr nach Begebung der jeweiligen Anleihe ausgeübt werden.
Der Wandlungspreis zum Erwerb einer neuen Aktie entspricht dem Einheitskurs der Sixt-Vorzugsaktie an der Frankfurter Wertpapierbörse am ersten Börsentag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im dritten Geschäftsjahr nach Begebung der jeweiligen Anleihe im Verhältnis zur Performance. Die Performance wird bestimmt durch die Kursentwicklung der Sixt-Vorzugsaktie im Verhältnis zur Wertentwicklung des Börsenindex SDAX der Deutschen Börse AG (im Folgenden „SDAX“) auf der Grundlage von zwei Referenzperioden. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die Kursentwicklung der Sixt-Vorzugsaktie ist das Verhältnis des arithmetischen Mittels der Börsenkurse in der zweiten Referenzperiode zum entsprechenden Mittelwert in der ersten Referenzperiode. Maßgeblicher Börsenkurs ist der jeweilige Einheitskurs der Sixt-Vorzugsaktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an allen Handelstagen während der Referenzperioden. Die Wertentwicklung des SDAX ist das Verhältnis des arithmetischen Mittels seiner Tages-Schlusswerte an allen Börsentagen in der zweiten Referenzperiode zum entsprechenden Mittelwert in der ersten Referenzperiode.
Die Referenzperioden haben eine Dauer von jeweils zwanzig Börsentagen. Die erste Referenzperiode umfasst jeweils die ersten zwanzig Börsentage vom Beginn der Laufzeit einer Wandelanleihe an, die zweite Referenzperiode umfasst jeweils den Zeitraum vom fünfundzwanzigsten bis zum sechsten Börsentag vor der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt AG im Geschäftsjahr des Laufzeitendes der Wandelanleihe. Börsentage sind Tage, an denen die Frankfurter Wertpapierbörse einen Einheitskurs für die Vorzugsaktien der Sixt AG feststellt.
Da der Börsenkurs der Sixt Vorzugsaktie im Zeitraum vom Beginn der ersten Referenzperiode bis zum Ende der zweiten Referenzperiode durch Zahlungen von Ausschüttungen und durch die Gewährung von Bezugsrechten beeinflusst werden kann, sind die in dieser Zeit gezahlten Ausschüttungen und jeweils der Durchschnittswert der Börsenkurse für die Bezugsrechte an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer Bezugsfrist für die Berechnung der Kursentwicklung zum Mittelwert der zweiten Referenzperiode hinzuzurechnen.
Im Übrigen können die Anleihebedingungen eine Anpassung des Performance-Abschlags insbesondere für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung sowie des Erwerbs eigener Aktien vorsehen.
Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts ist für den Erwerb einer Vorzugsaktie eine Barzuzahlung in Höhe des Betrages zu leisten, um den der Wandlungspreis den entsprechenden Nennbetrag der umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen übersteigt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Anleihebedingungen, der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen sowie des Wandlungsverfahrens festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
b) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 2.657.920,00 durch Ausgabe von bis zu 1.038.250 Stück auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Sixt AG, die den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen, zur Gewährung von Wandlungsrechten an die Berechtigten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu den gemäß vorstehender Ermächtigung unter a) vorgesehenen Bedingungen und dem entsprechend jeweils festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden und die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten in neue Vorzugsaktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
c) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 8:
„(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 2.657.920,00 eingeteilt in bis zu 1.038.250 Stück auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die den bisher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die von der Sixt AG aufgrund der hierzu erteilten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. August 2003 bis zum 12. August 2008 begeben werden, von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil.“
8. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 21. August 2002 gefasste Beschluss (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) wird aufgehoben. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 31. Januar 2005 eigene Aktien im Umfang von bis zu 2.200.000 Stück zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Bei einem Erwerb eigener Aktien sind Stamm- und Vorzugsaktien angemessen zu berücksichtigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils 5 vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 15 % über- bzw. unterschreiten, bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 5 der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsentagen nicht mehr als 15 % überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 5 Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen von diesen zu erwerben.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
9. Wahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die CENTRAL TREUHAND AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 zu bestellen.
Bericht des Vorstands der Sixt Aktiengesellschaft an die Hauptversammlung:
Zu dem Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Die zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen durch die Gesellschaft oder durch unmittelbare oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft unter Garantie der Sixt Aktiengesellschaft soll es der Gesellschaft ermöglichen, bei sich bietenden günstigen Marktbedingungen die Finanzierungsmöglichkeiten des inländischen und ausländischen Kapitalmarktes auszunutzen. Entsprechend wird vorgeschlagen, für Options- beziehungsweise Wandelgenussscheine, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen das hierfür erforderliche bedingte Kapital in Höhe von € 22.919.680,00 zu schaffen. Der Vorstand hat bis zum heutigen Tag von der Ermächtigung unter § 4 Absatz 6 der Satzung keinen Gebrauch gemacht. Diese Satzungsbestimmung kann daher ohne Verstoß gegen § 192 Abs. 4 AktG aufgehoben werden.
Werden Genussscheine, Options- beziehungsweise Wandelgenussscheine, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen begeben, steht den Aktionären das Bezugsrecht zu. Eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht allerdings für Spitzenbeträge. Dies ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen, Wandelgenussscheinen beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- beziehungsweise Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Optionsrechte, Wandelgenussscheine beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht.
Der Options- beziehungsweise Wandlungspreis für eine Aktie soll 80% des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung über die Emission nicht unterschreiten. Alternativ wird die Möglichkeit eröffnet, den Optionspreis beziehungsweise Wandlungspreis für eine Aktie anhand des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien während der ersten Tage des Bezugsrechtshandels festzulegen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den Umtauschbedingungen variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Aufgrund dieser Möglichkeit kann eine besonders marktnahe Ausstattung der Emission erreicht werden.
Zu dem Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Bei der Ausnutzung der zu dem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen genehmigten Kapitalien, in Tagesordnungspunkt 6b) über € 20.000.000,00 und in Tagesordnungspunkt 6c) über € 8.000.000,00 wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte Ermächtigung sieht aber vor, dass das Bezugsrecht für die Spitzenbeträge ausgeschlossen werden kann. Dies ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Gattungen den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, als die Stammaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht nur auf neue Vorzugsaktien erhalten sollen. Dieses gattungsbezogene Bezugsrecht entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung und der Funktion des Bezugsrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der bestehenden anteiligen Stimm- und Vermögensrechte. Dadurch wird erreicht, dass jeder Aktionär bei Ausübung des Bezugsrechts weiterhin am Grundkapital der Gesellschaft in der gleichen Aktiengattung im gleichen Verhältnis beteiligt bleibt.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- beziehungsweise Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- beziehungsweise Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern der Options- beziehungsweise Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.
Des Weiteren wird die Verwaltung gemäß Tagesordnungspunkt 6b) ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.
Der darüber hinaus in Tagesordnungspunkt 6c) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.
Zu dem Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Gemäß Tagesordnungspunkt 7 soll die Hauptversammlung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen beschließen. Um einem bestimmten Kreis von Führungskräften und den aufgrund besonderer Leistungen einbezogenen Mitarbeitern des Sixt-Konzerns im In- und Ausland, deren Entscheidungen und Mitwirkungen von maßgeblichem Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen sind, einen besonderen Leistungsanreiz und eine zusätzliche Bindung an die Gesellschaft zu verschaffen, möchte die Sixt AG – angelehnt an eine international übliche Praxis – diesen Teilnahmeberechtigten Rechte zum Erwerb von neuen Aktien einräumen, um ihnen bei einer besonders positiven Entwicklung der Gesellschaft eine entsprechende Beteiligung an diesem Unternehmenserfolg, der am Aktienkurs gemessen wird, zu verschaffen. Die Gesellschaft sieht in diesem Instrument eine Möglichkeit, die Orientierung der Führungskräfte und anderer ausgewählter Leistungsträger auf einen nachhaltigen Erfolg des gesamten Konzerns zu stützen.
Als Instrument zur Beteiligung an der Aktienkursentwicklung sollen Wandelschuldverschreibungen begeben werden mit der Maßgabe, dass zur Ausübung des Wandlungsrechts ausschließlich dieser Personenkreis berechtigt ist. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre muss daher für die im Rahmen dieser Zielsetzung auszugebenden Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Mit einem bedingten Kapital von € 2.657.920,00 ist für diesen Zweck ein Betrag vorgesehen, der etwa 4,64 % des gegenwärtigen Grundkapitals ausmacht.
Die Erwerbsberechtigten können das Wandlungsrecht frühestens nach der ordentlichen Hauptversammlung im dritten Geschäftsjahr nach Begebung der Wandelschuldverschreibungen und nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn sich innerhalb diese Zeitraums die Sixt-Aktie, unter Berücksichtigung gezahlter Dividenden und sonstiger Erträge aus den Aktien, besser entwickelt hat als ein Börsenkursindex als Vergleichswert für die Entwicklung des Aktienmarktes.
Um Beeinflussungen des errechneten Ergebnisses durch zufällige Kursbewegungen zu glätten, werden Durchschnittswerte des Börsenkurses und des Vergleichsindexes innerhalb von Referenzperioden zu Beginn und vor Ausübung des Wandlungsrechtes als Berechnungsgrundlage verwendet.
Der Wandlungspreis zum Erwerb einer Sixt-Aktie entspricht dem Einheitskurs der Sixt-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse am 1. Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt AG im Jahre der Ausübung des Wandlungsrechtes abzüglich eines „Performance-Abschlages“. Dieser Abschlag wird bestimmt durch die Kursentwicklung der Sixt-Aktie im Verhältnis zur Wertentwicklung des Börsenindexes SDAX der Deutschen Börse AG. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts ist für den Erwerb einer Vorzugsaktie eine Barzuzahlung in Höhe des Betrages zu leisten, um den der Wandlungspreis den entsprechenden Nennbetrag der umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen übersteigt.
Die Berechtigten, denen Wandlungsrechte angeboten werden, werden vom Vorstand bestimmt. Soweit Vorstandsmitglieder begünstigt werden sollen, werden diese vom Aufsichtsrat bestimmt. Da keine Arbeitnehmer in der Sixt Aktiengesellschaft beschäftigt sind, finden solche im Tagesordnungspunkt 7 keine Erwähnung. Dabei kann das Wandlungsrecht stets nur dann ausgeübt werden, wenn die berechtigten Personen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis in der Sixt-Gruppe stehen. Für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung sowie für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit einer Gesellschaft zur Sixt-Gruppe können Sonderregelungen vorgesehen werden.
Zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG
Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, den unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 21. August 2002 gefassten Beschluss (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien) aufzuheben und die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 31. Januar 2005 eigene Aktien im Umfang von bis zu 2.200.000 Stück zu erwerben. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft sieht vor, dass sie eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung gilt dabei der Durchschnitt der Schlussauktionspreise für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor Ihrer Veräußerung.
Mit dieser Ermächtigung wird zunächst von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 und 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dies dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Des Weiteren können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen und Kooperationspartner gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung eines Bezugsrechts.
Der Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft im Rahmen des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses weiterhin ermöglichen, flexibel und kostengünstig beim Erwerb von Unternehmen agieren zu können. So können in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenskäufen verwandt werden.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt knapp zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Da eigene Aktien nicht stimmberechtigt sind, wird das Gewicht der Stimmrechte des einzelnen Aktionärs jedenfalls gegenüber dem Zeitpunkt vor Ausübung der Ermächtigung zum Ankauf eigener Aktien nicht geschmälert. Entsprechend dem in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG verankerten Verbot ist der Handel mit diesen Aktien nicht zulässig.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis spätestens 08. August 2003 bei der Gesellschaft oder einem der nachstehend aufgeführten Kreditinstitute ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Stammaktien berechtigt; die Vorzugsaktien gewähren in der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen.
Hinterlegungsstellen sind
Bayerische Hypo- und Vereinsbank
Aktiengesellschaft
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
Bayerische Landesbank
Girozentrale
Dresdner Bank
Aktiengesellschaft
DZ BANK Aktiengesellschaft
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Kreditinstituten bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die diesen besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der eine entsprechende Vollmacht erteilt werden kann. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Sixt AG, Vorstand, Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach,
Telefax: +49 (0)89 74444 8 4288
E-Mail an: InvestorRelations@sixt.de
Rechtzeitig unter diesen Adressen eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, im Internet unter www.sixt.com zugänglich gemacht.
Pullach, im Juli 2003
Sixt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle:www.ebundesanzeiger.de
"Man muss auch mal ABWARTEN können"
danke

es geht wohl um diesen Link betr. HV
http://www.ebundesanzeiger.de/research/banzservlet/event_sho…
Falls der auch bzgl. der Session ID zeitlich begrenzt sein sollte, unter ebundesanzeiger.de auf Aktiengesellschaften und dann auf Datum 07.07.03 Sixt - Einladung zur HV
gruß
http://www.ebundesanzeiger.de/research/banzservlet/event_sho…
Falls der auch bzgl. der Session ID zeitlich begrenzt sein sollte, unter ebundesanzeiger.de auf Aktiengesellschaften und dann auf Datum 07.07.03 Sixt - Einladung zur HV
gruß
Dein Link geht nicht, worum geht es da?
... viel Spass (Zeit) beim lesen und verdauen ... gruß kj
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Wenn ich das wüßte ! 
gruß kj

gruß kj
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