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    Verjährungsfristen ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.05.03 08:07:12 von
    neuester Beitrag 12.05.03 21:37:25 von
    Beiträge: 15
    ID: 730.594
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      Avatar
      schrieb am 12.05.03 08:07:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wer weiß Bescheid über verjährungsfristen ?
      Sachverhalt: Ein Anwalt sendet mir nach ca.6 Jahren eine Rechnung für seine Arbeit. Ich kann mich an den Fall natürlich noch erinnern, aber kann die Höhe die Rechnung nicht in zusammenhang mit seiner geleisteten Arbeit nachvollziehen.
      Muß ich nach 6 Jahren die Rechnung noch bezahlen ?
      Wäre für Info Dankbar !!

      Gruß
      krypo
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 08:23:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich denke es ist wichtig zu wissen, ob das Verfahren damals abgeschlossen war, und der Anwalt das wusste. Wenn ja dann gibt es 2 jährige Verjährungsfrist. Wenn nicht gibt Probleme, es kann man das Verfahren als laufend bezeichnen und damit wäre die Rechnung berechtigt.

      Schau mal unter: http://www.advogarant.de oder ruf die Anwälte unter 01805-872727 für 0,12€ an.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 09:26:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      BRAGebO § 16 Fälligkeit

      Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 09:27:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      BRAGebO § 18 Berechnung

      (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

      (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

      (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 09:33:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich interpretiere § 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO so, dass die Verjährung auch läuft, wenn der Anwalt keine Rechnung geschickt hat. Anwendbar sind vorliegend (noch) die früheren Verjährungsvorschriften, wonach die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt.

      Ich empfehle folgendes Vorgehen: Teile dem Anwalt mit, dass nach deiner Auffassung die Forderung bereits verjährt ist und du dich auf Verjährung berufst.
      Falls er anderer Auffassung ist, wird er dir das mitteilen. Dann kannst du wieder posten.

      Übrigens ist neben (bzw. nach) Verjährung auch an Verwirkung zu denken. Rechnungsstellung sechs Jahre nach Leistung ist einfach zu lang. Damit muss nicht gerechnet werden.

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      Avatar
      schrieb am 12.05.03 09:37:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      @alle

      Danke, so wie ich das jetzt sehe sind die Forderungen unbegründet da dass Verfahren vor 6 Jahren abgeschlossen war.
      Den Prozess gegenüber der Sozialversicherung hatte ich übrigens verloren und ca.9000 DM nachgezahlt und keinen weiteren Einspruch mehr erhoben.

      Danke nochmals
      krypo
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 10:31:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      "Unbegründet" sind die Forderungen nicht. Du kannst aber unter Berufung auf die eingetretene Verjährung die Zahlung ablehnen.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 10:48:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      #NATALY

      Danke nochmals, mit unbegründet meinte ich " für mich unbegründet", aber Du hast schon recht.
      Sollte ich Deiner Meinung nach das erste mal telefonisch Kontakt aufnehmen oder gleich schriftlich ?


      Gruß
      krypo
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 11:31:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      @krypo: Nur schriftlich. Schreibe einfach:
      "Sehr geehrter Herr ...

      Ihre Rechnung vom ... über den Betrag von ... habe ich erhalten.

      Nach meiner Auffassung ergibt sich jedoch aus § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB (Fassung bis 31.12.2001) sowie §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, dass die Forderung verjährt ist.
      Ich bin daher berechtigt, die Bezahlung abzulehnen (§ 214 Abs. 1 BGB). Von diesem Recht mache ich Gebrauch.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 11:56:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      #NATALY
      Hast natürlich wieder Recht.
      Werde Bescheid geben was rausgekommen ist.


      Danke und Gruß
      krypo
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 17:04:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      verjährung von mietforderungen?

      interessantes thema: ich bezahle (ungerechtfertigt, ich gebs zu) seit ca. 2 jahren keine miete mehr - weil mein vermieter verschwunden ist.
      soweit ich weiß, gilt für solche forderungen eine verjährungsfrist von 4 jahren. allerdings ist miete eine bringschuld, und ich gerate auch ohne mahnung in verzug. ist dieser automatische verzug schädlich bzgl. des verjährungsanspruches?

      gruß
      eulenspiegel
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 18:01:49
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mittlerweile (seit 1.1.02) beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Der automatische Verzug hemmt die Verjährung nicht.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 19:45:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      na vielleicht taucht mein vermieter auch mal wieder auf - denn hab ich immerhin die zinsen gespart (falls er sie nicht nachfordert). :rolleyes:
      @ NATALY
      kennst du eigentlich dieses schöne chanson gleichen names von monsieur "100.000 volt" gilbert becaud? :kiss:

      hasta pronto
      eulenspiegel
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 21:31:51
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #13: Ja, kenn ich.
      Avatar
      schrieb am 12.05.03 21:37:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Aber die Schreibweise ist dort wohl: Natalie


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