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    Frage zur Arbeitsunfähigkeit / Rentenrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.05.03 21:37:16 von
    neuester Beitrag 17.05.03 11:19:01 von
    Beiträge: 6
    ID: 733.118
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      schrieb am 16.05.03 21:37:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Frage bezieht sich auf folgenden Fragenkomplex:
      Ist ein Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet, bekommt er Arbeitslosengeld. Ist er mehr als 6 Wochen krankgeschrieben wird ihm das Arbeitslosengeld verweigert.

      Wer kennt sich da aus.

      a) springt da die Krankenkasse ein?
      b) das Sozialamt
      c) bekommt er vorübergehend Rente
      d) oder wie geht es da weiter

      wo ist dies gesetzlich geregelt, kann beim SGB nachgeschlagen werden.

      Vielen dank.
      Avatar
      schrieb am 16.05.03 21:45:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      ab der 6, woche zahlt die gesetzliche krankenkasse SGB V
      Avatar
      schrieb am 16.05.03 22:02:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      mehr als 6 Wochen aber weniger als 78 dann ist er ausgesteuert und das Arbeitsamt zahlt wieder falls noch Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird
      Wenn nicht REntenantrag stellen, jetzt haste mindestens
      7 Tage Nachforschungen gespart
      :D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 09:35:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Eine Rente kannst du nur bekommen, wenn du dauerhaft arbeitsunfähig bist. Ausserdem wird sie dann nur gezahlt, wenn ein Antrag von dir gestellt wird. Die Krankenkasse kann dich übrigens dazu auch auffordern und dann muss man einen Antrag stellen, weil sonst das Krankengeld gestrichen wird. Steht alles im SGB V und SGB VI.

      gruß und schönes WE

      jungundreich
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 11:17:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Einschlägige Vorschrift ist § 47 b SGB V:

      SGB 5 § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld

      (1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.

      (2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

      (3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

      (4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

      (5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

      (6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

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      schrieb am 17.05.03 11:19:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nach § 47 b Abs. 1 Satz 2 SGB V wird das Krankengeld nicht erst nach sechs Wochen, sondern vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt.


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