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    Mahnbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.05.03 20:21:21 von
    neuester Beitrag 25.05.03 15:08:42 von
    Beiträge: 18
    ID: 733.347
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      schrieb am 18.05.03 20:21:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich mach da mal ein Problem ;) :

      Am 07.01.03 erhielt ich einen Mahnbescheid. Ich halte die Forderung insgesamt nicht für berechtigt und legte deshalb Widerspruch ein. :laugh:

      Seitdem habe ich vom Amtsgericht nichts mehr gehört. Wäre da nicht eine Frist einzuhalten, innerhalb der Klage erhoben werden muss?

      Nun hatte ich neulich Post. Der Gläubiger hat die Forderung an jemand Anderes abgetreten. Der hat jetzt ein Inkassounternehmen beauftragt die Forderung einzuziehen. :eek:

      Geht das so einfach?? Ich hätte erwartet, dass wenn ein Mahnbescheid ins Haus flattert, muss der Weg über das Gericht weiter beschritten werden oder die Sache hat sich erledigt. Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, dann muss doch innerhalb einer Frist (2 Wochen?) Klage erhoben werden?

      Können die nochmal einen Mahnbescheid erwirken, obwohl der erste nicht abgeschlossen wurde?

      :confused:

      ND
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 20:33:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      uns somit, hast du automatisch die Mafia am Hals:laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 20:39:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hai, mach mal´n Problem. Des hier is aber kein richtiges. Einen Mahnbescheid kann jeder über das Gericht zustellen lassen, das Gericht prüft dabei weder ob die Forderung berechtigt ist noch ob sie überhaupt existiert - das ist lediglich ein Verwaltungsvorgang. Legst Du Widerspruch ein, kann der Mahnende das Ganze vor ein Gericht bringen, dann muß er allerdings die Rechtmäßigkeit der Forderung nachweisen (sonst verliert er den Prozess). Offensichtlich scheint es bei den Gläubigern in Deinem Fall aber ganau daran zu hapern, :D und deshalb haben die jetzt lieber ein Inkassobureau beauftragt. Das kannst Du getrost ignorieren, das ist rechtlich völlig irrelevant. Es ist sogar so, daß der Gläubiger in jedem Falle gehalten ist, den Gesamtschaden so gering wie möglich zu halten, das heißt selbst wenn es zu einem Prozess kommen sollte und Du den verlierst mußt Du für den Einsatz des Inkassounternehmens nix bezahlen (der korrekte nächste Schritt wäre nämlich die Klageerhebung gewesen).

      Gruß
      Ischtar
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 20:43:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      @3 So sieht´s aus.

      Du musst (erst) reagieren, wenn die Anspruchbegründung kommt. ( belehrt das Gericht vaw )


      Gruß

      -SL-
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 20:47:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      also im Normalfall kommt vor dem Mahnbescheid der Einzugsversuch über einen Rechtsanwalt bzw. Inkassobüro. nach erhalt des Mahnbescheides hast du 2 Wochen Zeit Einspruch zu erheben....ansonsten schneit dir dann nach kurzer Wartezeit ein Vollstreckungsbescheid ins Haus. Aber Vorsicht der steht dann in der Schufa usw....und bleibt da auch so weit ich weiß 3 Jahre stehn!!! Also lieber nicht so lange warten!!

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      Avatar
      schrieb am 18.05.03 21:00:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Also erst kannste mal gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Haste das aus irgendwelchen Gründen verpennt (zB. Urlaub) kannst Du eine "Wiedereinsetzung in den vorheirigen Stand" verlangen - und dann (bis zu sechs Wochen völlig unproblematisch) immer noch Widerspruch einlegen. Alternativ kannst Du auch abwarten bis der Vollstreckungsbescheid kommt - dann kannst Du nämlich wieder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, womit das Ganze dann vors Gericht geht usw. - siehe oben. Erst wenn auch der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist hast Du ein ernsteres Problem, dann mußt Du nämlich erst mal zahlen. Die Forderung selbst kannst Du aber auch dann natürlich immer noch anfechten, wenn sie wirklich unbegründet war kriegst Du Dein Geld dann auch wieder. Allerdings wirst Du dann wohl auf den gesamten Gerichtskosten sitzen bleiben......

      Gruß
      Ischtar
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 21:04:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ Ischtar und Spekulump: Danke, dann sieht die Sache doch gut aus. Aber wie ist es denn nun mit Fristen für die Klageerhebung? Gibt es eine Frist, die der Gläubiger einhalten muss?

      Zu den Kosten: aus der Forderung von 83,25 werden im Mahnbescheid 95,75 (Gerichtsgebühr 12,50). Die Freunde vom Inkassa wollen bereits 123,62 haben (83,25 + 4,32 Zinsen + 36,05 Inkassokosten + monatlich 1,55 Kontoführung). :D


      @ Intrader: Den Widerspruch hatte ich fristgerecht erhoben

      ND :cool:
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 21:29:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      probier doch mal folgendes:

      ruf deine inkasso-mafiosis an (aber nicht
      über die teure service-nr, sondern über
      die reguläre tel. nr. aus dem telefonbuch...)
      und sage, dass der fall nicht mehr existiert
      und abgeschlossen ist, fertig.
      so hats bei mir geklappt,
      und es hat sogar spass gemacht.
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 22:28:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Darf ich raten,
      Es handelt sich um die Firma Talkline und das Inkassobüro Intrum o.ä.

      Da ist nämlich ein gigantischer Betrug mit zehntausenden von Geschädigten im Gange.
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 10:41:59
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich würde die Jungs vom Inkasso wenigstens für Ihr Geld etwas arbeiten lassen. Bei mir liegt folgendes vor:

      Ich habe eine Abo bei Premiere form- und fristgemäß per Einschreiben gekündigt (zum 31.12.2002). Ich erhalte von Premiere eine
      Kündigungsbestätigung zum 31.12.2003 und rufe natürlich bei denen an um das "Mißverständnis" aufzuklären und erfahre dabei,
      daß meine Kündigung angeblich "leider einen Tag zu spät" dort eingegangen sei. Das wirklich Dumme daran ist, daß auf Nachfrage
      bei der Post ich die Info bekomme, daß das Einschreiben tatsächlich pünktlich bei Premiere eingegangen war und intern offenbar die
      Post ca. 5! Tage unterwegs war und damit natürlich nicht mehr fristgerecht gekündigt war.

      Das scheint bei Premiere aber Methode zu haben, denn im letzten Jahr ist mir exakt das gleiche passiert. Ebenfalls fristgemäß per
      Einschreiben gekündigt und angeblich wieder "leider einen Tag zu spät" eingegangen.

      Naja, nachdem ich einmal schriftlich auf ihren Irrtum hingewiesen habe und Premiere es nicht einmal für notwendig hielt, darauf zu
      antworten, dachte ich mir, daß ich Premiere bestimmt nicht mehr hinterherlaufe, sondern sie mal ihren Arsch bewegen können.

      Im Januar 2003 bucht Premiere den monatlichen Beitrag ab, ich veranlasse die Rück-Lastschrift. Premiere schickt mir ab da monatlich
      eine Mahnung, im April dann eine Mahnung über die bislang (vermeintlich) fälligen Beträge, sowie eine Gebühr für "Vertragsauflösung
      statt Dienstleistung" in Höhe von EUR 152,-. Darauf schrieb ich folgendes (diesmal per Einschreiben):

      "Sehr geehrte Damen und Herren,

      da Premiere es offenbar nicht für nötig hält, auf Schreiben zu reagieren, die nicht per Einschreiben
      zugestellt werden, muß ich nun offenbar doch die Kosten dafür tragen. Damit sich das Porto
      wenigstens lohnt, habe ich gleich noch 2 weitere Abonnenten überredet, ihre Abonnements zu
      kündigen, da Premiere nicht in der Lage ist, die Kunden angemessen zu betreuen. Gratuliere!
      Ich habe meine Abonnements jeweils fristgemäß gekündigt und kann dies auch nachweisen.
      Sollte Premiere daran Zweifel haben, steht es Ihnen natürlich frei, entsprechende rechtliche
      Schritte einzuleiten. Wenn Premiere sich gerne die Kosten dafür aufbürdet, kann ich das nur
      begrüßen, da ich stets dafür bin, durch Marktbereinigung unwirtschaftliche Unternehmen schnellst-
      möglich zu liquidieren.

      Hochachtungsvoll,
      Charles Barron"

      Da findet man es doch sehr schade, daß man nicht das dumme Gesicht des Mitarbeiters bei Premiere sehen kann, wenn er den Brief
      liest. ;)

      Einen Monat später kommt ein Schrieb vom Inkasso Infoscore über eine Forderung von mittlerweile EUR 340,- o.ä..

      Also lasse ich als nächstes die etwas arbeiten und beantworte deren Forderung mit der Aufforderung:
      "Bitte spezifizieren Sie die Forderung" (Ich liebe es! Allgemeiner kann man wohl kaum noch fragen.)

      Da Infoscore nun spezifiziert hat mit einer Aufschlüsselung der einzelnen Kosten, sowie eben den EUR 152,- für die "Vertragsauflösung
      statt Dienstleistung" werde ich wohl in den kommenden Tagen mal nach der vertraglichen Grundlage hierfür fragen. Toll wenn die auch
      noch immer das Porto zahlen müssen, aber warum sollte ich Kosten dafür aufwenden, mir den Beleg von der Post zu holen um nachzu-
      weisen, daß ich im Recht bin. Da läßt man es doch gerne zur Klage kommen.

      CB
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 13:23:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Kaperfahrer und @ CharlesBarron

      He, He,

      ich bin auch "Kunde" bei Infoscore. Mit denen werde ich jedoch erstmal überhaupt nicht kommunizieren. Und ausserdem bin ich gerade umgezogen. :eek:

      Die Existenz meines Hauptgläubigers hat sich jedoch schon jetzt durch erfolgte "Markbereinigung" erledigt:
      Der Energieversorger Ares aus Berlin hat bereits im Dez. 2002 Insolvenz eingereicht :D

      :laugh:

      ND
      Avatar
      schrieb am 22.05.03 18:59:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      frage an die fachleute:

      es liegt folgender fall vor:
      ehemann verpflichtet sich schriftlich auf die zahlung eines geldbetrages an einen gläubiger.

      nun plötzlich hat diese ehemann scheinbar schwierigkeiten mit seiner frau und zieht mit unbekannter adresse aus.

      gilt nun prinzipiell ein mahnbescheid trotzdem als zugestellt mit allen rechtlichen konzequenzen, wenn dieser nur von der frau entgegengenommen werden kann?
      zusätzlich kommt hinzu, dass diese eheleute in gütertrennung leben.

      wie sollte man hier am besten vorgehen um zu seinem recht zu kommen?
      Avatar
      schrieb am 22.05.03 21:12:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      "zusätzlich kommt hinzu, dass diese eheleute in gütertrennung leben."

      Hieraus ergibt sich keine zusätzliche Erschwernis. Auch im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" haftet die Ehefrau nicht für Schulden des Ehemannes.
      Avatar
      schrieb am 23.05.03 08:21:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      NATALY
      danke für den hinweis:kiss:

      kannst du mir bitte noch sagen, ob die ehefrau den mahnbescheid betreff zustellung annehmen muss, wenn der ehemann sich verdrückt hat:confused:
      und somit dieser als zugestellt definiert werden kann

      das ist eben mal ein anderer fall mit den vielleicht praktischen problemchen in deutschland.

      taucht einer unter, oder hat rechtzeitig sein geschäftsvermögen der frau überschrieben, dann hat wohl der gläubiger nur kosten und das nachsehen:cry:

      wie sieht es denn dann mit der verjährung aus, wenn überhaupt nicht zugestellt werden kann?

      bitte erzähle uns doch als fachfrau/mann ? etwas über praktische vorgehensweisen, damit man möglichst noch zu den gewinnern gehören kann, danke;)
      Avatar
      schrieb am 23.05.03 09:18:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wenn die Eheleute gemeinsam in einer Wohnung leben, ist die "Ersatzzustellung" an die Ehefrau möglich (§ 178 ZPO):

      ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

      (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

      1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie

      beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
      2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
      3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu
      ermächtigten Vertreter.

      (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Person ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
      Avatar
      schrieb am 23.05.03 09:20:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wenn der Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann die öffentliche Zustellung erfolgen:

      ZPO § 185 Öffentliche Zustellung

      Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

      1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen
      Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
      2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht
      oder
      3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die
      Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des
      Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
      Avatar
      schrieb am 24.05.03 19:08:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      NATALY
      vielen dank für die infos:kiss:
      Avatar
      schrieb am 25.05.03 15:08:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      @nasdaqrules #7
      Lt. Auskunft meines AG gibt es keine Frist für die Einreichung einer Klage nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid.


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