Arbeitsrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.06.03 13:06:22 von
neuester Beitrag 05.06.03 17:42:25 von
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Hallo,
ich (bzw. meine Frau) habe ein arbeitsrechtliches Problem:
- Meine Frau ist in Elternzeit.
- Arbeitgeber ist eine kleine Krankengymnastikpraxis
- Besitzer der Praxis hat diese nun verkauft
Fragen:
Wie sieht es nun mit dem Arbeitsvertrag aus?
Kann man eine Praxis verkaufen ohne dass die Arbeitnehmer
übernommen werden?
Was muss der alte Eigentümer beachten?
Was muss meine Frau beachten?
Wer zahlt jetzt die Krankenversicherung?
Nützt das Arbeitsamt was?
Wo kann ich mich informieren?
(Verbraucherberatung?)
Vielen Dank für die Hilfe
kpdoerle
ich (bzw. meine Frau) habe ein arbeitsrechtliches Problem:
- Meine Frau ist in Elternzeit.
- Arbeitgeber ist eine kleine Krankengymnastikpraxis
- Besitzer der Praxis hat diese nun verkauft
Fragen:
Wie sieht es nun mit dem Arbeitsvertrag aus?
Kann man eine Praxis verkaufen ohne dass die Arbeitnehmer
übernommen werden?
Was muss der alte Eigentümer beachten?
Was muss meine Frau beachten?
Wer zahlt jetzt die Krankenversicherung?
Nützt das Arbeitsamt was?
Wo kann ich mich informieren?
(Verbraucherberatung?)
Vielen Dank für die Hilfe
kpdoerle
Kurz und bündig:
Der neue Besitzer steigt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Arbeitsvertrag ein.
Der neue Besitzer steigt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Arbeitsvertrag ein.
Weniger kurz, aber ebenfalls bündig ist § 613a BGB:
BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Hallo,
danke für die Hilfe.
Kann die Möglichkeit bestehen, dass die "alte" Besitzerin
die Praxis "verkauft" hat, so dass keine Pflichten bestehen?
Etwa: die Praxisräume mit dem Inventar übergeben und
die "alte" Praxis existiert nicht mehr.
--> eine neue Praxis in den alten Räumen.
Ich habe da wirklich im Moment keine Ahnung.
kpdoerle
danke für die Hilfe.
Kann die Möglichkeit bestehen, dass die "alte" Besitzerin
die Praxis "verkauft" hat, so dass keine Pflichten bestehen?
Etwa: die Praxisräume mit dem Inventar übergeben und
die "alte" Praxis existiert nicht mehr.
--> eine neue Praxis in den alten Räumen.
Ich habe da wirklich im Moment keine Ahnung.
kpdoerle
wichtig ist beim 613 BGB, ob es sich um einen "Betriebsübergang" handelt, ist dort jetzt also wieder eine Praxis, darf man wohl von einem "Betriebsübergang" nach 613 BGB ausgehen - dann gilt das oben geschriebene.
Das berühmteste Beispiel für einen Betriebsübergang ist, das damals sogar bis zum Europäischen Gerichtshof ging, ist ein großer Automobilhersteller, der alle Reinigungskräfte gekündigt hat, um dann die Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben - diese Fremdfirma wurde dann verurteilt alle Gekündigten bei sich einzustellen.
Gruß
Germeringer
Das berühmteste Beispiel für einen Betriebsübergang ist, das damals sogar bis zum Europäischen Gerichtshof ging, ist ein großer Automobilhersteller, der alle Reinigungskräfte gekündigt hat, um dann die Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma zu vergeben - diese Fremdfirma wurde dann verurteilt alle Gekündigten bei sich einzustellen.
Gruß
Germeringer
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