Erbschaftssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.06.03 20:08:53 von
neuester Beitrag 18.06.03 22:42:36 von
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ID: 744.618
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wer kann mir bitte folgendes beantworten:
eltern und 2 kinder:
die eltern wollen das haus an ihre kinder vererben, das haus wird auf einen wert von ca 200.000 euro geschätzt. ergibt also pro kind 100.000 euro.
müssen die kinder erbschaftssteuer begleichen???
danke für die antwort!!
ach ja, ab welchen wert beginnt die erbschaftssteuer???
eltern und 2 kinder:
die eltern wollen das haus an ihre kinder vererben, das haus wird auf einen wert von ca 200.000 euro geschätzt. ergibt also pro kind 100.000 euro.
müssen die kinder erbschaftssteuer begleichen???
danke für die antwort!!
ach ja, ab welchen wert beginnt die erbschaftssteuer???
Nein, die Kinder sind nicht Erbschaftssteuerpflichtig. Pro Kind gilt ein Freibetrag, genaue Höhe ist mir entfallen, liegt aber bei mindestens 200000 Euro. Kannst also jedem Kind mindestens ein Haus vermachen.
Freibeträge gelten übrigens auch für Schenkungen. Kannst also pro 10 Jahre einen Freibetrag nutzen. D.h. Du kannst deinen Kindern je ein Haus alle 10 Jahre steuerfrei schenken/vererben.
Gruß, Jochen
Freibeträge gelten übrigens auch für Schenkungen. Kannst also pro 10 Jahre einen Freibetrag nutzen. D.h. Du kannst deinen Kindern je ein Haus alle 10 Jahre steuerfrei schenken/vererben.
Gruß, Jochen
@Bullebio
Der Freibetrag beträgt 205.000 Euronen pro Kind. Also müssen ab 205.100 Euro Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden.
Aber mal zum Nachdenken: Besser als eine direkte Schenkung wäre vielleicht eine Überschreibung (mit Niessbrauch)und einer monatlichen Zahlung an deine Eltern bis an das Lebensende. Dann kann man unter bestimmten Vorraussetzungen sogar noch(weil es sich ja dann um einen Kauf handelt) Eigenheimzulage kassieren.
Über die Grunderwerbsteuer bräuchtest du dir in dem Fall keine Gedanken machen, weil der Befreiungstatbestand § 3 Grunderwerbsteuergesetz erfüllt ist, da Verwandte in gerader Linie...
Aber lass dich mal steuerlich beraten, ich darf das nämlich nicht
Gruss
Der Freibetrag beträgt 205.000 Euronen pro Kind. Also müssen ab 205.100 Euro Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden.
Aber mal zum Nachdenken: Besser als eine direkte Schenkung wäre vielleicht eine Überschreibung (mit Niessbrauch)und einer monatlichen Zahlung an deine Eltern bis an das Lebensende. Dann kann man unter bestimmten Vorraussetzungen sogar noch(weil es sich ja dann um einen Kauf handelt) Eigenheimzulage kassieren.
Über die Grunderwerbsteuer bräuchtest du dir in dem Fall keine Gedanken machen, weil der Befreiungstatbestand § 3 Grunderwerbsteuergesetz erfüllt ist, da Verwandte in gerader Linie...
Aber lass dich mal steuerlich beraten, ich darf das nämlich nicht
Gruss
jockipoo,
kenn mich da jetzt nich ganz so gut aus, aber das man alle 10 Jahre ein Haus "kostenlos" verschenken wäre mir neu, der Freibetrag beträgt m.e. keine 200k eur.
Gruss b2
kenn mich da jetzt nich ganz so gut aus, aber das man alle 10 Jahre ein Haus "kostenlos" verschenken wäre mir neu, der Freibetrag beträgt m.e. keine 200k eur.
Gruss b2
@ jochen
vielen dank für die schnelle antwort. ich habe kein haus zu vererben, noch nicht zumindestens. ich selbst bin das kind und damit der erbe.
vielen dank!! tschau
vielen dank für die schnelle antwort. ich habe kein haus zu vererben, noch nicht zumindestens. ich selbst bin das kind und damit der erbe.
vielen dank!! tschau
Kinder gehören zur Steuerklasse 1 (§ 15 ErbStG).
Nach § 16 Abs.1 Nr.2 steht ihnen "zusammen" ein Freibetrag von 205000 Euro zu. Dieser steuerbefreite Betrag wird noch doch andere Tatbestaende erhöht.
Berber
Nach § 16 Abs.1 Nr.2 steht ihnen "zusammen" ein Freibetrag von 205000 Euro zu. Dieser steuerbefreite Betrag wird noch doch andere Tatbestaende erhöht.
Berber
Der Wert bemisst sich aber nicht am realen Wert der Immobilie, sondern am sog. Einheitswert. Da kann man auch ein Haus für eine Mio vererben, ohne dass Steuern anfallen.
Die Sache ist doch ganz einfach:
Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
Freibeträge beachten
Egal ob bei einer Schenkung oder einer Erbschaft: Sobald Vermögen von einer Person auf die andere übertragen wird, meldet der Staat grundsätzlich seine Ansprüche an.
Die gesetzliche Erbfolge
Testament und Erbvertrag
Vererben mit Strategie
Notargebühren
Pflichten im Erbfall
Erbschaftssteuer-Rechner
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach zwei Kriterien: Zum einen werden kleine Vermögen geringer belastet als hohe, zum anderen fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz umso niedriger aus, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist.
Mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ermitteln, was dies im konkreten Fall bedeutet.
Steuersätze (in Prozent)
Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
> 25.565.000 30 40 50
Es werden nur solche Vermögensteile besteuert, die die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigen.
Ähnlich wie beim Steuersatz ist auch die Höhe des Steuerfreibetrages vom Verwandtschaftsgrad des Erben bzw. Beschenkten abhängig. Während bei Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus der allgemeine Freibetrag abzugfähig ist, werden im Erbfall zusätzlich und einmalig Versorgungsfreibeträge, Freibeträge für Hausrat sowie Freibeträge für persönliche Güter gewährt. Letztere beziehen sich auf bewegliche Gegenstände außer Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Nur der nach Abzug der Freibeträge vom Steuerwert des Vermögens verbleibende Betrag muss versteuert werden.
Steuerklasse Personenkreis Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag (Erbfall) Freibetrag f. Hausrat (Erbfall) Freibetrag f. pers. Güter (Erbfall)
I Ehegatten 307.000 256.000 41.000 10.300
I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Abkömmlinge verstorbener Kinder 205.000 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt) 41.000 10.300
I Abkömmlinge nicht verstorbener Kinder, Eltern und Großeltern (im Erbfall) 51.200 entfällt 41.000 10.300
II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall),Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten 10.300 entfällt 10.300 entfällt
III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 5.200 entfällt 10.300 entfällt
Für den Fall, dass kein Ehevertrag vorliegt, kann der Ehepartner des Erblassers Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch macht die Hälfte des sich bei den Ehegatten ergebenden Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Todestag aus. Hat der Erblasser einen höheren Vermögenszuwachs erzielt als der überlebende Ehegatte, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich als zusätzlicher Freibetrag abzugsfähig
----------------------------------------------------------------------
Leider klappt die Tabellendarstellung nicht so einfach, deshalb der Link: http://www.sparkasse.de/artikel/0,4705,18624,00.html
Viel Spass.
V.Mac
Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
Freibeträge beachten
Egal ob bei einer Schenkung oder einer Erbschaft: Sobald Vermögen von einer Person auf die andere übertragen wird, meldet der Staat grundsätzlich seine Ansprüche an.
Die gesetzliche Erbfolge
Testament und Erbvertrag
Vererben mit Strategie
Notargebühren
Pflichten im Erbfall
Erbschaftssteuer-Rechner
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach zwei Kriterien: Zum einen werden kleine Vermögen geringer belastet als hohe, zum anderen fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz umso niedriger aus, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist.
Mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ermitteln, was dies im konkreten Fall bedeutet.
Steuersätze (in Prozent)
Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
> 25.565.000 30 40 50
Es werden nur solche Vermögensteile besteuert, die die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigen.
Ähnlich wie beim Steuersatz ist auch die Höhe des Steuerfreibetrages vom Verwandtschaftsgrad des Erben bzw. Beschenkten abhängig. Während bei Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus der allgemeine Freibetrag abzugfähig ist, werden im Erbfall zusätzlich und einmalig Versorgungsfreibeträge, Freibeträge für Hausrat sowie Freibeträge für persönliche Güter gewährt. Letztere beziehen sich auf bewegliche Gegenstände außer Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Nur der nach Abzug der Freibeträge vom Steuerwert des Vermögens verbleibende Betrag muss versteuert werden.
Steuerklasse Personenkreis Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag (Erbfall) Freibetrag f. Hausrat (Erbfall) Freibetrag f. pers. Güter (Erbfall)
I Ehegatten 307.000 256.000 41.000 10.300
I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Abkömmlinge verstorbener Kinder 205.000 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt) 41.000 10.300
I Abkömmlinge nicht verstorbener Kinder, Eltern und Großeltern (im Erbfall) 51.200 entfällt 41.000 10.300
II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall),Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten 10.300 entfällt 10.300 entfällt
III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 5.200 entfällt 10.300 entfällt
Für den Fall, dass kein Ehevertrag vorliegt, kann der Ehepartner des Erblassers Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch macht die Hälfte des sich bei den Ehegatten ergebenden Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Todestag aus. Hat der Erblasser einen höheren Vermögenszuwachs erzielt als der überlebende Ehegatte, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich als zusätzlicher Freibetrag abzugsfähig
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Leider klappt die Tabellendarstellung nicht so einfach, deshalb der Link: http://www.sparkasse.de/artikel/0,4705,18624,00.html
Viel Spass.
V.Mac
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