checkAd

    Erbschaftssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.06.03 20:08:53 von
    neuester Beitrag 18.06.03 22:42:36 von
    Beiträge: 8
    ID: 744.618
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 755
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:08:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      wer kann mir bitte folgendes beantworten:
      eltern und 2 kinder:
      die eltern wollen das haus an ihre kinder vererben, das haus wird auf einen wert von ca 200.000 euro geschätzt. ergibt also pro kind 100.000 euro.
      müssen die kinder erbschaftssteuer begleichen???
      danke für die antwort!!

      ach ja, ab welchen wert beginnt die erbschaftssteuer???
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:19:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nein, die Kinder sind nicht Erbschaftssteuerpflichtig. Pro Kind gilt ein Freibetrag, genaue Höhe ist mir entfallen, liegt aber bei mindestens 200000 Euro. Kannst also jedem Kind mindestens ein Haus vermachen.

      Freibeträge gelten übrigens auch für Schenkungen. Kannst also pro 10 Jahre einen Freibetrag nutzen. D.h. Du kannst deinen Kindern je ein Haus alle 10 Jahre steuerfrei schenken/vererben.

      Gruß, Jochen
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:22:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Bullebio

      Der Freibetrag beträgt 205.000 Euronen pro Kind. Also müssen ab 205.100 Euro Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden.

      Aber mal zum Nachdenken: Besser als eine direkte Schenkung wäre vielleicht eine Überschreibung (mit Niessbrauch)und einer monatlichen Zahlung an deine Eltern bis an das Lebensende. Dann kann man unter bestimmten Vorraussetzungen sogar noch(weil es sich ja dann um einen Kauf handelt) Eigenheimzulage kassieren.

      Über die Grunderwerbsteuer bräuchtest du dir in dem Fall keine Gedanken machen, weil der Befreiungstatbestand § 3 Grunderwerbsteuergesetz erfüllt ist, da Verwandte in gerader Linie...

      Aber lass dich mal steuerlich beraten, ich darf das nämlich nicht ;)

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:22:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      jockipoo,

      kenn mich da jetzt nich ganz so gut aus, aber das man alle 10 Jahre ein Haus "kostenlos" verschenken wäre mir neu, der Freibetrag beträgt m.e. keine 200k eur.

      Gruss b2
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:24:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ jochen

      vielen dank für die schnelle antwort. ich habe kein haus zu vererben, noch nicht zumindestens. ich selbst bin das kind und damit der erbe.

      vielen dank!! tschau

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Was die Börsencommunity nach Ostern auf keinen Fall verpassen willmehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:24:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kinder gehören zur Steuerklasse 1 (§ 15 ErbStG).
      Nach § 16 Abs.1 Nr.2 steht ihnen "zusammen" ein Freibetrag von 205000 Euro zu. Dieser steuerbefreite Betrag wird noch doch andere Tatbestaende erhöht.

      Berber
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 20:29:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Wert bemisst sich aber nicht am realen Wert der Immobilie, sondern am sog. Einheitswert. Da kann man auch ein Haus für eine Mio vererben, ohne dass Steuern anfallen.
      Avatar
      schrieb am 18.06.03 22:42:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Sache ist doch ganz einfach:

      Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen
      Freibeträge beachten

      Egal ob bei einer Schenkung oder einer Erbschaft: Sobald Vermögen von einer Person auf die andere übertragen wird, meldet der Staat grundsätzlich seine Ansprüche an.

      Die gesetzliche Erbfolge

      Testament und Erbvertrag

      Vererben mit Strategie

      Notargebühren

      Pflichten im Erbfall

      Erbschaftssteuer-Rechner

      Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach zwei Kriterien: Zum einen werden kleine Vermögen geringer belastet als hohe, zum anderen fällt die Steuerklasse und damit der Steuersatz umso niedriger aus, je enger der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist.

      Mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner können Sie ermitteln, was dies im konkreten Fall bedeutet.

      Steuersätze (in Prozent)

      Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro
      Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
      52.000 7 12 17
      256.000 11 17 23
      512.000 15 22 29
      5.113.000 19 27 35
      12.783.000 23 32 41
      25.565.000 27 37 47
      > 25.565.000 30 40 50


      Es werden nur solche Vermögensteile besteuert, die die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigen.

      Ähnlich wie beim Steuersatz ist auch die Höhe des Steuerfreibetrages vom Verwandtschaftsgrad des Erben bzw. Beschenkten abhängig. Während bei Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus der allgemeine Freibetrag abzugfähig ist, werden im Erbfall zusätzlich und einmalig Versorgungsfreibeträge, Freibeträge für Hausrat sowie Freibeträge für persönliche Güter gewährt. Letztere beziehen sich auf bewegliche Gegenstände außer Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

      Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der Freibeträge in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Nur der nach Abzug der Freibeträge vom Steuerwert des Vermögens verbleibende Betrag muss versteuert werden.


      Steuerklasse Personenkreis Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag (Erbfall) Freibetrag f. Hausrat (Erbfall) Freibetrag f. pers. Güter (Erbfall)
      I Ehegatten 307.000 256.000 41.000 10.300
      I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Abkömmlinge verstorbener Kinder 205.000 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt) 41.000 10.300
      I Abkömmlinge nicht verstorbener Kinder, Eltern und Großeltern (im Erbfall) 51.200 entfällt 41.000 10.300
      II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall),Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten 10.300 entfällt 10.300 entfällt
      III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 5.200 entfällt 10.300 entfällt


      Für den Fall, dass kein Ehevertrag vorliegt, kann der Ehepartner des Erblassers Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch macht die Hälfte des sich bei den Ehegatten ergebenden Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Todestag aus. Hat der Erblasser einen höheren Vermögenszuwachs erzielt als der überlebende Ehegatte, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich als zusätzlicher Freibetrag abzugsfähig

      ----------------------------------------------------------------------
      Leider klappt die Tabellendarstellung nicht so einfach, deshalb der Link: http://www.sparkasse.de/artikel/0,4705,18624,00.html

      Viel Spass.

      V.Mac


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Erbschaftssteuer