Intershop Übername - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.06.03 17:20:24 von
neuester Beitrag 19.06.03 18:30:38 von
neuester Beitrag 19.06.03 18:30:38 von
Beiträge: 20
ID: 744.922
ID: 744.922
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 994
Gesamt: 994
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 5 Minuten | 4398 | |
vor 9 Minuten | 1882 | |
vor 14 Minuten | 1754 | |
vor 21 Minuten | 1109 | |
vor 52 Minuten | 849 | |
vor 7 Minuten | 581 | |
vor 1 Stunde | 461 | |
vor 32 Minuten | 451 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.203,39 | +0,23 | 228 | |||
2. | 2. | 152,04 | +12,37 | 175 | |||
3. | 3. | 0,1995 | +4,45 | 62 | |||
4. | 4. | 2.321,85 | -0,01 | 56 | |||
5. | 8. | 10,020 | -30,94 | 55 | |||
6. | 5. | 0,0313 | +95,63 | 49 | |||
7. | 6. | 43,50 | -0,91 | 45 | |||
8. | 7. | 4,7020 | -1,01 | 44 |
Hallo
Sei einigen Tagen beobachte ich Inetrshop und sehe das die
Aktienpakete die gehandelt werden enorm an Größe zugenommen haben.Ich hab mich auch heute mit einen Arbeitskollegen unterhalten der beruflich mit Aktien zu tun
hat und er sagte mir das sich die Gerüchte immer mehr verdichten das eine Übername kurz bevorstehe.
Er meinte auch das sich seit tagen die Insider mit Aktien eindecken.
Sei einigen Tagen beobachte ich Inetrshop und sehe das die
Aktienpakete die gehandelt werden enorm an Größe zugenommen haben.Ich hab mich auch heute mit einen Arbeitskollegen unterhalten der beruflich mit Aktien zu tun
hat und er sagte mir das sich die Gerüchte immer mehr verdichten das eine Übername kurz bevorstehe.
Er meinte auch das sich seit tagen die Insider mit Aktien eindecken.
Inetrshop
WKN
WKN
Korrekt !!!Intershop wird die Börse verlassen !!!
Das Angebot beträgt 2,50 Euro !!!!
Es wird nächste Woche veröffentlicht !!!
Das Angebot beträgt 2,50 Euro !!!!
Es wird nächste Woche veröffentlicht !!!
Ich meine natürlich Intershop WKN:747292
@loserin
Ich will nicht pushen aber da denke ich das wir
Kurse über 4 Euro sehen werden alleine wegen den
Kundenstamm.
Was anderes interessiert nicht.
Kurse über 4 Euro sehen werden alleine wegen den
Kundenstamm.
Was anderes interessiert nicht.
Überprüfen Sie Ad hoc?Meldungen
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. ?Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
?Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie ?Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Manage-ment, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfol-gung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten ?Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zu-dem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwalt-schaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des soge-nannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Ange-schuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum ?Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem ?Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die ?unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Auf-träge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlage-entscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzu-wenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfol-gungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. ?Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
?Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie ?Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Manage-ment, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfol-gung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten ?Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zu-dem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwalt-schaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des soge-nannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Ange-schuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum ?Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem ?Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die ?unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Auf-träge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlage-entscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzu-wenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfol-gungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."
...wegen den Kundenstamm..., cool!
du willöst doch eher raus...
Ich glaube nicht das man mit so einer Meldung
die Kurse beeinflust und das hatte ich auch nicht vor.
die Kurse beeinflust und das hatte ich auch nicht vor.
Es war auch, glaube ich, B2BFighter gemeint.
mfg Outperformer
mfg Outperformer
........so ein Mist aber auch
Wieso sollte jemand 4 Euro für eine Firma zahlen, welche 1,5Euro/Aktie Verlust macht
Der Kundenstamm ist max. 2 Euro je Aktie wert und die Software noch mal 0,50Euro
Macht 2,5 Euro!!!
Der Kundenstamm ist max. 2 Euro je Aktie wert und die Software noch mal 0,50Euro
Macht 2,5 Euro!!!
da hat der verkauft zu 1,99
nur noch 1765 im BID zu 1,99
nur noch 1765 im BID zu 1,99
Also habt Ihr beide beruflich mit Aktien zutun, Du und Dein Arbeitskollege.
ha ha..jetzt stellt einer 90 Stück in den BID..hahahaha
darunter erst wieder 1,99
darunter erst wieder 1,99
ulfi ..wo du recht hast...
Nein ich bin in der Rechnungsabteilung tätig
und verfüge nur über geringes Wissen wie eben jeder Kleinanleger.
und verfüge nur über geringes Wissen wie eben jeder Kleinanleger.
19.06.2003
Intershop weiterhin meiden
AC Research
Die Analysten von AC Research empfehlen vorerst weiterhin, die Aktien des Anbieters von Softwareanwendungen für E-Commerce Online Shops Intershop AG (ISIN DE0007472920/ WKN 747292) zu meiden.
Das Management der Gesellschaft habe gestern bekannt gegeben, dass der Vorstandsvorsitzende Stephan Schambach seine Aktien der amerikanischen Tochtergesellschaft Intershop Communications Inc. in Inhaberstammaktien der Muttergesellschaft Intershop Communications AG umgetauscht habe. Im Rahmen dieser Transaktion habe Herr Schambach seine 4.166.665 Aktien der amerikanischen Tochtergesellschaft in 2.499.999 Inhaberstammaktien der Intershop Communications AG umgetauscht. Hierzu habe die Intershop Communications AG die entsprechende Anzahl von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital III ausgegeben.
Durch diese Transaktion erhöhe sich die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Intershop Communications AG von vorher 19.535.300 um 12,8% auf 22.035.299 Aktien. Infolge dieses Umtauschs erhöhe Herr Schambach seinen Anteil am Grundkapital der Intershop Communications AG von vorher 8,93% auf 19,26%. Das Ergebnis des Geschäftsjahres werde durch diese Transaktion wiederum um ca. 6% verwässert. Die Intershop Communications AG werde nach dieser Transaktion 100% des Grundkapitals der Intershop Communications Inc. halten.
Beim derzeitigen Aktienkurs von 1,85 Euro erreiche die Gesellschaft eine Marktkapitalisierung von knapp 40 Millionen Euro. Damit erscheine das Unternehmen nach Ansicht der Analysten von AC Research immer noch hoch bewertet. So habe die Gesellschaft erst im abgelaufenen ersten Quartal 2003 einen erneuten Umsatzeinbruch verkraften müssen. Die liquiden Mittel, handelbaren Wertpapiere und liquiden Mittel mit Verfügungsbeschränkung hätten sich zum Ende des ersten Quartal ebenfalls auf nur noch 16,7 Millionen Euro reduziert. Gleichzeitig sei eine nachhaltige Erholung des Marktumfeldes weiterhin nicht absehbar. Daher stehe zu befürchten, dass Intershop auch in den kommenden Quartalen rote Zahlen schreiben werde.
Die Analysten von AC Research empfehlen daher weiterhin, die Aktien der Intershop Communications AG zu meiden.
Intershop weiterhin meiden
AC Research
Die Analysten von AC Research empfehlen vorerst weiterhin, die Aktien des Anbieters von Softwareanwendungen für E-Commerce Online Shops Intershop AG (ISIN DE0007472920/ WKN 747292) zu meiden.
Das Management der Gesellschaft habe gestern bekannt gegeben, dass der Vorstandsvorsitzende Stephan Schambach seine Aktien der amerikanischen Tochtergesellschaft Intershop Communications Inc. in Inhaberstammaktien der Muttergesellschaft Intershop Communications AG umgetauscht habe. Im Rahmen dieser Transaktion habe Herr Schambach seine 4.166.665 Aktien der amerikanischen Tochtergesellschaft in 2.499.999 Inhaberstammaktien der Intershop Communications AG umgetauscht. Hierzu habe die Intershop Communications AG die entsprechende Anzahl von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital III ausgegeben.
Durch diese Transaktion erhöhe sich die Anzahl der ausgegebenen Aktien der Intershop Communications AG von vorher 19.535.300 um 12,8% auf 22.035.299 Aktien. Infolge dieses Umtauschs erhöhe Herr Schambach seinen Anteil am Grundkapital der Intershop Communications AG von vorher 8,93% auf 19,26%. Das Ergebnis des Geschäftsjahres werde durch diese Transaktion wiederum um ca. 6% verwässert. Die Intershop Communications AG werde nach dieser Transaktion 100% des Grundkapitals der Intershop Communications Inc. halten.
Beim derzeitigen Aktienkurs von 1,85 Euro erreiche die Gesellschaft eine Marktkapitalisierung von knapp 40 Millionen Euro. Damit erscheine das Unternehmen nach Ansicht der Analysten von AC Research immer noch hoch bewertet. So habe die Gesellschaft erst im abgelaufenen ersten Quartal 2003 einen erneuten Umsatzeinbruch verkraften müssen. Die liquiden Mittel, handelbaren Wertpapiere und liquiden Mittel mit Verfügungsbeschränkung hätten sich zum Ende des ersten Quartal ebenfalls auf nur noch 16,7 Millionen Euro reduziert. Gleichzeitig sei eine nachhaltige Erholung des Marktumfeldes weiterhin nicht absehbar. Daher stehe zu befürchten, dass Intershop auch in den kommenden Quartalen rote Zahlen schreiben werde.
Die Analysten von AC Research empfehlen daher weiterhin, die Aktien der Intershop Communications AG zu meiden.
Ich erinnere mich noch sehr gut
an das nachträgliche Neujahrsgeschenk
von ISH damals
alles Verbrecher
vorher haben die großen schnell verkauft und dann kam die Gewinnwarnung heraus
an das nachträgliche Neujahrsgeschenk
von ISH damals
alles Verbrecher
vorher haben die großen schnell verkauft und dann kam die Gewinnwarnung heraus
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
228 | ||
175 | ||
62 | ||
56 | ||
55 | ||
49 | ||
45 | ||
44 | ||
33 | ||
31 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
28 | ||
25 | ||
23 | ||
19 | ||
19 | ||
19 | ||
19 | ||
18 | ||
18 | ||
17 |