Spekulationssteuer wird nicht eingetrieben BFH -Urteil - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.07.03 11:41:05 von
neuester Beitrag 09.07.03 12:16:27 von
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Spekulationssteuer wird nicht eingetrieben
HANDELSBLATT, 9.7.2003ke DÜSSELDORF. Steuerbürger, die wegen Gewinnen aus Aktienspekulationen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, können die Aussetzung ihrer Steuerbescheide verlangen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Darin rechtfertigt der IX. Senat diesen Schritt damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Denn bislang sei noch völlig ungeklärt, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungsgemäß sei.
Der IX. Senat selbst hatte im vergangenen Jahr diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der BFH sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass die derzeitigen rechtlichen und faktischen Besteuerungsmöglichkeiten dazu führten, dass nur diejenigen, die ihre Gewinne aus Aktienspekulationen in der Steuererklärung angeben, auch von der Finanzverwaltung veranlagt würden. Die Ehrlichen seien deshalb "die Dummen".
Im Urteilsfall hatte der Antragsteller zunächst keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärt. Als sich später herausstellte, dass er tatsächlich 11 000 Euro Gewinn mit Wertpapiergeschäften gemacht hatte, sollt er nachzahlen. Der Mann beantragte daraufhin Aussetzung seines Einkommensteuerbescheides mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer.
Der BFH gab ihm nun Recht. Ein sofortiger Vollzug der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne würde dazu führen, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben würde. Öffentliche Belange, die das rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
HANDELSBLATT, 9.7.2003ke DÜSSELDORF. Steuerbürger, die wegen Gewinnen aus Aktienspekulationen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, können die Aussetzung ihrer Steuerbescheide verlangen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Darin rechtfertigt der IX. Senat diesen Schritt damit, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Denn bislang sei noch völlig ungeklärt, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungsgemäß sei.
Der IX. Senat selbst hatte im vergangenen Jahr diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der BFH sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass die derzeitigen rechtlichen und faktischen Besteuerungsmöglichkeiten dazu führten, dass nur diejenigen, die ihre Gewinne aus Aktienspekulationen in der Steuererklärung angeben, auch von der Finanzverwaltung veranlagt würden. Die Ehrlichen seien deshalb "die Dummen".
Im Urteilsfall hatte der Antragsteller zunächst keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärt. Als sich später herausstellte, dass er tatsächlich 11 000 Euro Gewinn mit Wertpapiergeschäften gemacht hatte, sollt er nachzahlen. Der Mann beantragte daraufhin Aussetzung seines Einkommensteuerbescheides mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer.
Der BFH gab ihm nun Recht. Ein sofortiger Vollzug der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne würde dazu führen, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben würde. Öffentliche Belange, die das rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Bin gespannt, wann das BVerfG endlich über den Vorlagebeschluß des BFH entscheidet. Die ganze Sache läuft nämlich jetzt schon seit ca. 4 Jahren. Im Jahr 2005 wissen wir dann vielleicht mehr. Und das nennt sich dann Rechtsschutz in Deutschland. Deshalb können unsere Politiker auch ohne jede persönliche Konsequenz den größten Scheiß zum Gesetz machen. Ehe so etwas dann von einem Gericht aufgehoben wird, sind die Verantwortlichen schon längst wieder aus ihrem Amt und vergessen.
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