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    Mietrecht / Renovierung bei Auszug / Umfang - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.07.03 21:41:43 von
    neuester Beitrag 13.07.03 21:05:06 von
    Beiträge: 13
    ID: 752.346
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      schrieb am 10.07.03 21:41:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Vater ist verstorben und ich muß die Wohnung jetzt räumen und renovieren. Ich habe prinzipiell kein Problem damit, die Wohnung meines Vaters renoviert zu übergeben, zumal er seine vertraglichen Pflichten, was den Abstand der Malerarbeiten usw. betrifft, zugegebenermaßen nicht recht erfüllt hat. Allerdings bin ich mir über den Umfang doch etwas unschlüssig. Ich hatte heute den Wohnungsbesitzer da und hatte den Eindruck, daß der am liebsten ein Objekt "wie neu" zurückhaben möchte, was bei einer Wohnung, die über 20 Jahre alt ist, m.E. nicht möglich ist bzw. zu verlangt werden kann. Mit Wände malen und Heizkörper lackieren kann ich leben, aber er möchte gerne, daß die Fugen im Duschbad, die im Laufe der Zeit dunkel geworden sind, und das brüchige und verfärbte Silikon auch erneuert werden. Ich finde allerdings, daß das eher zu einer nach so langer Zeit sowieso mal fälligen Badsanierung gehört, die nicht auf meine Kappe gehen kann.
      Wie sieht es da rechtlich aus? Am besten helfen würden natürlich diesbezügliche Urteile.

      Schon mal herzlichen Dank für alle Antworten.
      Avatar
      schrieb am 10.07.03 21:56:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sofern der Mietvertrag da keine besonderen Vereinbarungen
      enthält muß sich die Wohnung in einem, dem normalen Gebrauch
      entsprechenden Zustand befinden.

      Wenn dein Vater lange nicht gestrichen hat wirst du das wohl tuen müssen.

      Das Bad sanieren mußt du aber auf gar keinen Fall.

      Urteile müßte ich suchen. Mache ich. Aber das kann dauern.
      Die allgemeine Rechtsprechung tendiert dahin, daß ein Bad
      nach 20 Jahren abgewohnt ist.

      Wen dir das erst mal reicht.
      Avatar
      schrieb am 10.07.03 22:01:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das ist für den Anfang erstmal hilfreich, da es meine Auffassung bestätigt. Urteil würde ich aber trotzdem begrüßen, eilt aber nicht, da die Übergabe sowieso erst Ende August stattfinden wird....

      Herzlichen Dank einstweilen und schönen Abend noch.:)
      Avatar
      schrieb am 10.07.03 22:17:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Einschlägige Rechtsprechung kommt.

      Gute Nacht, goldless
      Avatar
      schrieb am 10.07.03 23:35:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      wenn der Vater seinen Fristenplan lt. Mietvertrag ohne etwas zu machen verstreichen ließ, sind die Arbeiten allerdings spätestens bei Rückgabe der Mietsache fällig.
      Zu prüfen wäre, hat der Vater die Schönheitsreparaturen gemäß Mietvertrag überhaupt übernommen, für die Dauer des Mietverhältnisses.

      Wenn im Mietvertrag stünde, bei Auszug ist die Wohnung zu renovieren, ist dies ungültig und der Mieter braucht überhaupt nix zu machen was das streichen etc. betrifft.

      Die Badfugen und das Silikon(falls nicht Schimmelbefall ist), gehören zur Instandhaltung und obliegen dem Vermieter.
      mfg,w

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      schrieb am 11.07.03 14:15:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kleiner Tip dazu: prüf doch mal den Mietvertrag genau (oder lass durch Mieterverein u.ä. prüfen). Es gab vor einigen Tagen ein Urteil des BGH (VIII ZR 308/02), wonach bei der Kombination von Klauseln im Mietvertrag, die regelmäßige Schönheitsreparaturen fordern und dazu noch eine frisch renovierte Übergabe bei Auszug, diese Klauseln komplett nichtig und somit garnichts gemacht werden mus.
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 14:37:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      @susanneB:

      Schau Dich hier mal ein bisschen um:
      http://www.wohnungs-service.de/urteile/urteile1.php?option=B…

      Viele scheinen zu übersehen, dass Du renovieren würdest, aber bestimmte "arbeiten" Dir widerstreben.

      Was ich verstehen kann.

      Wichtig ist allerdings auch der Mietvertrag, was dort drin steht.

      Es kann sein, dass es dort "Ungültige Klausel" gibt:


      Ungültige Klausel
      Ist in einem Wohnraummietvertrag zusätzlich zu der Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan auszuführen und bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu tragen (Quotenklausel), vereinbart, dass "bei Auszug die Wohnung fachgerecht in frisch renoviertem Zustand zurückzugeben ist", ist die gesamte Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.


      LG Berlin, Az. 64 S 499 / 98 Quelle: Grundeigentum 12 / 99, S. 775


      oder

      Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung

      1.Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren der Wand- und Deckenvertäfelung ist nicht als Schönheitsreparatur im Sinne von §28 Abs.4 Satz 4 II. BV zu qualifizieren, weil es weit über das hinausgeht, was mit einem Streichen der Tapeten und Wände verbunden wäre. Die Überwälzung solcher Arbeiten auf den Mieter kann nicht formularmäßig vereinbart werden.

      2. Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn es sich um absolut feststehende Fristen handelt.


      AG Marburg, Urt. vom 14.2.2000, 10 C 1700/99 (81) LG Marburg, Urt. vom 12.4.2000, 5 S 58/00
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 14:53:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Wohnung muß so wieder an den Vermieter zurückgegeben werden, wie sie Dein Vater in Empfang genommen hat. Ein gewisser Verschleiß ist normal. Allerdings sehen die meisten Mietverträge eine Baderneuerung von 3-5 Jahren vor, die vom Mieter zu übernehmen ist.

      Grundlegend gilt: Je besser die Sache vom Mieter gepflegt werden, desto weniger Aufwand stellt sich hinterher mit der Renovierung.
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 15:14:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      @jarrod21: WAS verstehst du unter Baderneuerung :eek:

      Ist ja wohl ein kleiner Scherz.

      Es musst renoviert/schönheitsreparaturen werden, aber nichts erneuert.
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 23:01:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich denke mal, das Baderneuerung mit Wandfarbe und auswischen gemeint war!
      Denn ein Bad, das 20 Jahre alt ist, kann wohl kaum vom Vermieter erneuert gefordert werden, vielmehr hätte man vom Vermieter eine Erneuerung verlangen können!?

      Ist sicher auch eine Frage des Mietvertrages, wenn ich z.B. einen habe, der grob aussagt, beim Beziehen einer Wohnung habe ich zu renovieren, beim Auszug gleichberechtigt der Neumieter, dann passiert gar nichts, übergib wie bekommen, allerdings ohne bauliche Veränderungen!
      Ansonsten sollte reichen, einmal die Wände zu streichen, die Teppiche rauszuziehen und das alte PVC zu putzen!

      Ist so meine `grobe Erfahrung`

      VMK:)

      Im Bad dürfen glaube ich 14 Bohrlöcher sein! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.07.03 14:11:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ # 7
      genau, es geht mir ja nicht darum, mich vor der Renovierung zu drücken, zumal mein Vater seinen vertraglichen Pflichten, was Renovierung angeht, nicht nachgekommen ist, es geht mir explizit nur um den Unterschied zwischen Renovierung und Instandhaltung/Sanierung. Ich habe mich gestern mit dem Bad mal etwas genauer beschäftigt und dabei festgestellt, daß in einem Teil der Kacheln an den Wänden Risse sind, was ja wohl unter den Fall "Sanierung" fällt. Ich werde mich kommende Woche noch mal mit der Hausverwaltung diesbezüglich in Verbindung setzen.... Meinethalben kratze ich auch das schwarz gewordene Silikon aus den Ritzen (obwohl das in meinen Augen wirklich nicht zu den normalen Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungspflichten fällt), aber wozu der Aufwand, wenn da - finde ich jedenfalls - sowieso ein neues Bad rein gehört.
      Avatar
      schrieb am 13.07.03 15:26:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu Bohrlöchern im Bad: Falls im Bad gebohrt wird, so dürfen nur die Fugen angebohrt werden. Geschieht das mit den Fliesen bzw. werden diese zerstört kann der Vermieter einen entsprechenden Ersatz fordern. Und falls die kaputten FLiesen nicht mehr zu bekommen sind, wird es teuer für den Mieter.
      Immer dran denken: Die Wohnung ist nur geliehen und kein Eigentum.
      Avatar
      schrieb am 13.07.03 21:05:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Posting #12 ist völliger Quatsch.

      Dübellöcher in Wandfliesen

      Im vorliegenden Fall hat ein Mieter über dreissig Löcher in die Fliesen des Badezimmer für notwendige Ausstattung wie Beleuchtuing, Spiegel, Handtuchhalter, Toilettenpapierhalter, Haltegriffe, Duschstange etc. gebohrt. Der Vermieter verlangte nach Auszug des Mieter die Beseitigung der Löcher bzw. das Austauschen der beschädigten Fliesen. Die Richter des LG Hamburg belehrten den Vermieter eines Besseren und entschieden zu Gunsten des Mieters mit folgender Begründung: Der Mieter habe die Löcher bohren müssen um die fehlende und notwendige Ausstattung zu installieren. Ein Ansrpuch auf Beseitigung stehe dem Vermieter nur dann zu, wenn der Mieter trotz vorhandener Ausstattung und eindeutiger Vereinbarung im Vertrag zusätzliche Löcher gebohrt hätte.


      (Landgericht Hamburg Az. 307 S50/01)


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