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    Schlussüberschussanteile - trotz Verbindlichkeit nicht garantiert ???? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.08.03 10:26:10 von
    neuester Beitrag 06.08.03 10:45:22 von
    Beiträge: 10
    ID: 760.917
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      Avatar
      schrieb am 04.08.03 10:26:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Leute,
      kann man so was noch als ganz normales Finanzmarketing durchgehen lassen?

      Sachverhalt: Ich hab eine private Rentenversicherung. Alle Jahre schickt mir die Versicherung einen Statusreport mit den aktuellen Rückkaufswerten, Ablaufleistungen, Überschlussanteilen etc. Soweit, Sogut. Überschüsse wurden für 2002 keine zugeteilt. Es gibt nur die Mindestverzinsung. Auch noch o.k. - da ist meine Versicherung sicher kein Einzelfall.

      Allerdings hat sich der Kommentar zu den aufgelaufenen Überschussanteilen in diesem Jahr wundersam gewandelt. Bis heute hies es sinngemäß: ... in den hier aufgeführten Überschussanteilen sind die "verbindlich festgelegten" Schussüberschussanteile enthalten ... Jetzt heisst es plötzlich: ... in den hier aufgeführten Überschussanteilen sind die Schlussüberschussanteile enthalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Schlussüberschussanteile "nicht garantiert" sind ...

      Hier komm ich mir als Verbraucher jetzt schon ein wenig beschummelt vor. Jeder Normalbürger geht wohl davon aus, das "verbindlich festgelegte" Überschussanteile später auch zugeteilt werden müssen - was ja aber anscheinend nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Ich geh mal davon aus, dass die AGB´s unserer Versicherungen den Sachverhalt abdecken und da juristisch wenig zu machen ist - mit normalen Finanzmarketing hat dass m.e. aber nicht mehr allzu viel zu tun. Ich will nicht sagen, dass hier bewusst getäuscht wurde, aber es wurde ganz gewiss billigend in Kauf genommen, dass die Kunden einen falschen Eindruck erhalten.
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 10:35:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      :cool: :cool: na da sehe ich aber für die versicherung ein problem...denn wenn sie es garantiert haben, können sie es wohl kaum wirksam widerrufen...also gut aufbewahren...und gegebenenfalls rechtlich klären lassen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 10:45:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Falsch interpretiert.
      ... in den hier aufgeführten Überschussanteilen sind die Schlussüberschussanteile enthalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Schlussüberschussanteile "nicht garantiert" sind ...

      Völlig berechtigter Hinweis.
      Damit meint man die zukünftigen;)
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 11:15:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @versman,

      da steht sehr eindeutig (Zahlen fiktiv):

      ... In den Überschüssen in Höhe von 100 Euro sind Schlussüberschussanteile in Höhe von 60 Euro enthalten. Die Schlussüberschussanteile sind nicht garantiert ...

      Von "zukünftigen" Schlussüberschussanteilen ist keine Rede. Mit dieser Formulierung wird sich die Versicherung immer darauf berufen können, dass sie mich frühzeitig über die Nicht-Garantie der (zuvor verbindlich festgelegten) 60 Euro informiert hat.

      Grüße
      Sarah
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 11:28:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich bleib dabei.
      Jedes Jahr wird ein Schlussüberschussanteil festgelegt, dieser bleibt bestehen - aber nur, wenn bis zum Schluss durchgehalten wird.
      In den kommenden Jahren kann dieser höher, niedriger oder auch ganz wegfallen - die bestehenden Anteile bleiben aber erhalten!

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      Avatar
      schrieb am 04.08.03 18:50:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      kurz und knapp- vers.man hat recht. (zumindest dieses mal ;-) )
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 20:47:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Leute,
      genauso kurz und knapp. Versmann hat nicht recht. Ich hab jetzt wenig Zeit und bin erst übermorgen wieder online. Dann mehr. Jetzt nur soviel:
      Die "Deklarierten" Schlussüberschussanteile sind nicht garantiert. Sie gelten nur für die Verträge in im jeweiligen Jahr enden. Auf der Homepage des BAFIN unter FAQ relatib zügig zu finden.

      Ich schreib demzufolge in den nächsten Tagen mal nen Brief an meine Versicherung in dem ich frage wie denn die Aussage "verbindlich festgelegt" zu verstehen ist.
      Grüße, sarah
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 21:47:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      @sarah96

      welche Versicherungsgesellschaft ist es denn ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 04.08.03 21:53:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      aus www.bafin.de

      Frage:

      Was eigentlich bedeutet Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenen Lebens- oder Rentenversicherung? Wie unterscheidet sich die "laufende Überschussbeteiligung" von dem "Schlussüberschussanteil?"

      Antwort:

      Lebensversicherer sind durch gesetzliche Vorschriften zur vorsichtigen Beitragskalkulation verpflichtet. Sie erzielen daher in aller Regel aus dem Kapitalanlage-, Risiko- und Kostenergebnis Überschüsse. Daran werden die Versicherungsnehmer in Form einer "laufenden Überschussbeteiligung" und eines "Schlussüberschussanteils" beteiligt. Beide Überschussarten unterscheiden sich erheblich und sind nicht direkt miteinander vergleichbar:
      o Die laufende Überschussbeteiligung in Form von Zins-, Risiko-, Kosten- oder Grundüberschussanteilen wird jährlich vom Unternehmen festgelegt (deklariert) und zeitnah im folgenden Geschäftsjahr jedem einzelnen Vertrag gutgeschrieben. Durch die Deklaration erwerben alle Versicherungsnehmer einen unwiderruflichen Anspruch darauf.
      o Der Schlussüberschussanteil wird in der Regel erst bei Beendigung des Versicherungsvertrages gewährt. Er basiert auf Überschüssen, die nicht voll durch die laufende Überschussbeteiligung ausgeschöpft wurden. Der Schlussüberschussanteil wird zwar während der Laufzeit des Vertrages erwirtschaftet und anfinanziert, aber erst bei Ablauf des Vertrages, bei Kündigung oder Tod u.ä. endgültig der Höhe nach festgelegt und dem einzelnen Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der deklarierten Schlussüberschussbeteiligung ist für alle Versicherungsverträge, die im Kollektiv verbleiben, nicht verbindlich. Im Gegensatz zu den laufenden Überschussanteilen handelt es sich bei den deklarierten Schlussüberschussanteilen daher um vorläufige und dementsprechend widerrufliche Vertragswerte.




      Frage:

      Was müssen die Lebensversicherer in der öffentlichen Darstellung ihrer Gesamtverzinsung beachten? Was kann ich tun, um die Angaben der Unternehmen zu vergleichen?

      Antwort:

      Viele Lebensversicherer werben öffentlich mit ihrer Gesamtverzinsung. Die in der Werbung dargestellte Gesamtverzinsung ergibt sich üblicherweise aus dem vertraglich vereinbarten Rechnungszins (sog. "Garantiezins" ) und dem Zinsüberschussanteilsatz, der im Rahmen der laufenden Überschussbeteiligung gewährt wird. Einzelne Versicherer haben in jüngster Vergangenheit in die Darstellung ihrer Gesamtverzinsung zusätzlich noch den Schlussüberschussanteil mit einbezogen. Dieses Verhalten verunsicherte viele Verbraucher, da sie die von den Unternehmen genannte "Gesamtverzinsung" nicht mehr vergleichen konnten. Wir haben dieses Verhalten inzwischen beanstandet. Im Gegensatz zur laufenden Überschussbeteiligung, die allen Kunden jährlich verbindlich gutgeschrieben wird, handelt es sich bei den deklarierten Schlussüberschussanteilen um Werte, die nur für die Verträge gelten, die im Geschäftsjahr aus dem Kollektiv ausscheiden. Die Schlussüberschussanteile können sich im nachfolgenden Geschäftsjahr je nach Ertragslage wieder vollständig verändern, ohne dass der Kunde einen Anspruch aus der vorjährigen Deklaration hat. Darüber hinaus sind auch die Bemessungsgrundlagen für die laufenden Überschussanteile und den Schlussüberschussanteil unterschiedlich. Die Schlussüberschussanteile haben daher in der veröffentlichten Gesamtverzinsung eines Versicherers nichts zu suchen, da für den Verbraucher nicht mehr erkennbar wäre, welcher Teil der Gesamtverzinsung verbindlich gutgeschrieben ist. Allenfalls können sie zur ergänzenden Information einer nicht garantierten Ablaufleistung dargestellt werden.

      Werden Sie bei Beratungsgesprächen oder in den Mitteilungen Ihres Versicherers über den Stand Ihrer Überschussbeteiligung bzw. über die zur Zeit gültige Gesamtverzinsung unterrichtet, sollten Sie die Berechnungsmethode unter den o.g. Gesichtspunkten hinterfragen. Nur dann können Sie die genannte Gesamtverzinsung angemessen beurteilen. Bitte beachten Sie im übrigen, dass nicht Ihre eingezahlten Beiträge Bemessungsgrundlage der Gesamtverzinsung sind. Die Bemessungsgrundlage ist vielmehr ein von den jeweiligen Unternehmen individuell definiertes Guthaben, das von Ihnen nicht ohne weiteres berechnet werden kann.
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 10:45:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ K1,
      dank Dir für das Reinstellen des Textes. Hat mir jetzt ein wenig "Arbeit" gespart. Den Namen der Vers. schick ich Dir per Board-Mail.

      Grüße
      Sarah


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