Frage zu Fahrtkosten als Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.08.03 13:24:07 von
neuester Beitrag 10.08.03 21:00:12 von
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Hallo allseits,
Kann man bei einer Dienstreise die Kfz-Kilometerpauschale ansetzen, obwohl man mit dem Zug gefahren ist und die Fahrkarte vom Arbeitgeber erstattet wurde? Wenn ja, wäre steuerlich immer noch was drin, falls der Erstattungsbetrag unter der Pauschale liegt...
Danke für Eure Hilfe!
Kann man bei einer Dienstreise die Kfz-Kilometerpauschale ansetzen, obwohl man mit dem Zug gefahren ist und die Fahrkarte vom Arbeitgeber erstattet wurde? Wenn ja, wäre steuerlich immer noch was drin, falls der Erstattungsbetrag unter der Pauschale liegt...
Danke für Eure Hilfe!
Kann man machen, aber ist dann natürlich Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung wäre es nur, wenn es nicht erlaubt ist. Aber es kann erlaubt sein. Es gibt dazu sicherlich eindeutige Regelungen. Vermutlich weiß NATALY wieder mal Bescheid - würde mich freuen, wenn sie eine Antwort weiß.
Die pauschalen km-Sätze gelten nicht für öffentliche Verkehrsmittel, vgl. LStR Abschnitt 37 ff.
Abschnitt 38 LStR Abs. 1
Satz 1:
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.
Satz 2:
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Satz 3:
Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Satz 4:
Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.
Satz 5:
Für den Ansatz der Absetzungen für Abnutzung ist R 44 Satz 3 sinngemäß anzuwenden.
Satz 6:
Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festsetzt.
Von Bedeutung ist Satz 6 in Verbindung mit Satz 3: Pauschalen an Stelle exakt ermittelter Kosten des eigenen PKW.
cu
pegru
Abschnitt 38 LStR Abs. 1
Satz 1:
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.
Satz 2:
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Satz 3:
Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Satz 4:
Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.
Satz 5:
Für den Ansatz der Absetzungen für Abnutzung ist R 44 Satz 3 sinngemäß anzuwenden.
Satz 6:
Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festsetzt.
Von Bedeutung ist Satz 6 in Verbindung mit Satz 3: Pauschalen an Stelle exakt ermittelter Kosten des eigenen PKW.
cu
pegru
@ pegru:
Das klingt so, als ob ich bei Zugbenutzung nur den Fahrkartenpreis ansetzen kann. Richtig?
Das klingt so, als ob ich bei Zugbenutzung nur den Fahrkartenpreis ansetzen kann. Richtig?
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