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    Wer will sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.03 19:22:39 von
    neuester Beitrag 08.09.03 17:34:05 von
    Beiträge: 59
    ID: 763.550
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:22:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es gibt die Möglichkeit sich von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, Voraussetzung mind. mtl. 3.500,- € brutto als Angestellter.
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:27:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      AHA?

      Kannst Du mir auch sagen wie das geht? Oder willst Du nur wissen, wer mehr als 3.500,- im Monat hat?

      Gruss
      Karlsson
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:35:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Tut mir leid, bin schon Inhaber einer Aktiengesellschaft ! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:38:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Na, Krankenversicherung und Rentenversicherung verwechselt? :rolleyes::kiss:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:42:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Vorgehensweise kann ich nicht hier ins Board stellen, dafür müsstet ihr ja Verständnis haben. Wer ernsthaft Interesse hat, der soll es verkünden. Müsste dann nur prüfen, ob es kein anderer Versicherungsmakler oder Finanzdienstleister ist. Also wer Interesse hat soll sich äußern!!

      Werde dann irgendwann meine E-Mail Adresse angeben!!

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      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:51:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      wie sagte der Dudde mal so schön:

      "Blödmannsgehilfe"

      Keinen Plan von nix, aber den dicken August machen!

      Crypti
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:51:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich bin von der der gesetzlichen Rentenversicherung befreit :p
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:52:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      #7

      Ich auch! :D:rolleyes: Ich weiss also, WIE es geht, ergo: ALLE ZU MIR KOMMEN!!!!!!!!!!!!! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:56:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hat wohl keinen großen Sinn hier was ins Board zu stellen, bei solchen naiven Antworten!!

      An die naiven Antworter: Es geht!!
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:58:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      interessiert mich. info bitte übers board oder bent1611@compuserve.de
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 19:59:55
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Banker37

      Du bist toll! :kiss::D
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:03:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      RE: Banker 37

      dann schreib doch hier rein wie es geht.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:10:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Banker:

      Betrachte mal folgende Phrasen:

      * Ich weiß, wie man sechs Richtige im Lotto gewinnt.
      * Ich kenne ein todsicheres Tradingsystem.
      * Ich weiß, wie man sich von der ges. Rentenversicherung befreien kann. Vss.: blablabla
      * Ich sage Dir, wie man nebenbei ganz einfach mehr als 3000 Euro pro Monat verdienen kann.
      ... usw. usf. ...

      Fallen Dir da Parallelen auf?

      Wer jetzt naiv ist, kannst Du Dir selbst einmal überlegen.
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:20:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      Null Problemo für mich.

      Arbeite einfach seit 2 Jahren nicht mehr. :D
      Drum kann mir auch keiner mehr etwas vom Gehalt
      abzwacken.
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:27:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      Müsste dann nur prüfen, ob es kein anderer Versicherungsmakler oder Finanzdienstleister ist.

      So So:laugh: :laugh:

      Ja, so siebt man die Vermögenden von den Unvermögenden:D
      Oder werden hier die Dummen gesucht?
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:29:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      MBent,

      stell doch mal seine Antwort hier rein, wir wollen doch alle mal lachen:laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:32:38
      Beitrag Nr. 17 ()
      Würdet ihr es reinschreiben, falls ihr es wisst?
      Damit jeder Strukki besseres Klientel beraten kann oder so?!
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:41:06
      Beitrag Nr. 18 ()
      Befreiung von der Versicherungspflicht
      Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden

      - Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

      > am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

      > für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

      > aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

      - Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

      - nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,

      - selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
      Die Befreiung erfolgt auf Antrag. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

      Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Bei den Angestellten und Lehrern erstreckt sie sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Diese muss jedoch im voraus zeitlich begrenzt sein und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

      AL
      ( :) )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 20:43:59
      Beitrag Nr. 19 ()
      Versicherungsfreiheit
      Versicherungsfrei sind

      - Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

      - sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

      - satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

      Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf diese Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, die bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werden.

      Arbeitnehmer in diesen Berufen müssen sich um die Versicherungsfreiheit nicht kümmern. Sofern sie sich einen Rentenanspruch noch nicht erworben haben, können sie sich bisher in die Rentenversicherung eingezahlte Beiträge erstatten lassen.

      Wer nur eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, muss ebenfalls keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, weil auch dann Versicherungsfreiheit besteht. Bei den 325-Euro-Jobs kann allerdings auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden.

      Wer eine volle Altersversorgung (z.B. Altersvollrente, Pension) erhält, ist auch versicherungsfrei.

      Studenten sind versicherungsfrei, wenn sie während Ihrer Immatrikulation ein studienbedingtes Praktikum ableisten oder ein studienbegleitendes Praktikum ableisten, das im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen liegt. Studienbedingt ist ein Praktikum, wenn es der Studienplan zwingend vorschreibt. Studienbegleitend ist es, wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist, jedoch hilfreich für das Studium ist.

      AL
      ( :) )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:10:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      Mann,da seit ihr hier in einem Aktienboard und habt keine Ahnung ! :laugh:
      Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ihr müsst also nur ein paar Leute aus der Verwandtschaft antreten lasen, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen, eine Hauptversammlung im Jahr einberufen und einen Jahresbericht verfassen. Die AG muss nicht einmal Geld verdienen, um als Vorstandsmitglied befreit zu werden ! Tut mir leid Banker37, daß ich deinen Durchführungsweg verraten habe. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:24:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Aussendienst

      Nur mal `ne Frage am Rande. Welchen Geschäftszweck hat denn deine AG.
      Und: Ist noch ein Platz in deinem Vorstandsgremium frei ??
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:32:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich rede hier von Angestellten, nicht von Gründern einer AG, bzw. Vorstände oder ähnliches.

      Gesetzeslücke!!!
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:38:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      :rolleyes:

      Solange du von der Gründung einer AG ( Arbeitsgemeinschaft ) Ahnung hast, ist ja alles in Butter.

      AL
      ( :) )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:39:42
      Beitrag Nr. 24 ()
      Erde an #20

      AL
      ( :) )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 21:48:43
      Beitrag Nr. 25 ()
      Das ganze hat folgende Qualität:

      "Wieso soll´n wir Bürger das bezahlen? Soll doch der Staat bezahlen" ...
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 22:26:46
      Beitrag Nr. 26 ()
      Schaut einfach mal hier was da geschrieben steht!

      http://www.bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ge…

      Gruß Freddy
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 22:37:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Hinweis an die alle Leser :

      http://www.bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ge…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ge…


      Wir konnten den Sachverhalt noch nicht prüfen, rechnen aber mir einer Antwort durch den Ersteller.

      Daher rate ich zunächst zur gebotenen Vorsicht.


      VM
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 22:41:03
      Beitrag Nr. 28 ()
      Da der Link nicht bei jedem klappt hier der Text :

      Unseriöse Geschäftsleute versprechen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) warnt vor so genannten Beraterfirmen, die Angestellten und versicherungspflichtigen Selbständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht stellen. Die Firmen verlangten ihr Beraterhonorar vorab und verpflichteten alle Interessenten zum Schweigen. Zusätzlich böten sie ihre Dienste als Vermittler für Finanzangelegenheiten an.

      "Es gibt grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungspflicht", so die BfA. Für abhängig Beschäftigte existiere in der gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise keine Einkommensgrenze wie in der Krankenversicherung, für versicherungspflichtige Selbständige gebe es keinen legalen Weg, um die festgestellte Versicherungspflicht zu umgehen. Die Versprechungen seien daher in höchstem Maße unseriös. Die BfA lässt nach eigenen Angaben derzeit prüfen, ob hier vielleicht sogar strafbare Handlungen vorliegen.

      "Wer Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann sich vertrauensvoll an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger wenden", so die BfA. "Wir beraten selbstverständlich objektiv und kostenlos."
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 22:42:16
      Beitrag Nr. 29 ()
      Wenn ich ganz ehrlich bin steht da,

      BFA-Webmaster : Fehler 404 Not found

      Deswegen hier der Neue Link :

      http://www.bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ge…

      Und hier der Text :

      Unseriöse Geschäftsleute versprechen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) warnt vor so genannten Beraterfirmen, die Angestellten und versicherungspflichtigen Selbständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht stellen. Die Firmen verlangten ihr Beraterhonorar vorab und verpflichteten alle Interessenten zum Schweigen. Zusätzlich böten sie ihre Dienste als Vermittler für Finanzangelegenheiten an.

      "Es gibt grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungspflicht", so die BfA. Für abhängig Beschäftigte existiere in der gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise keine Einkommensgrenze wie in der Krankenversicherung, für versicherungspflichtige Selbständige gebe es keinen legalen Weg, um die festgestellte Versicherungspflicht zu umgehen. Die Versprechungen seien daher in höchstem Maße unseriös. Die BfA lässt nach eigenen Angaben derzeit prüfen, ob hier vielleicht sogar strafbare Handlungen vorliegen.

      "Wer Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann sich vertrauensvoll an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger wenden", so die BfA. "Wir beraten selbstverständlich objektiv und kostenlos."

      AL
      ( :) )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 22:43:15
      Beitrag Nr. 30 ()
      :mad:

      AL
      ( ich bin einfach zu lahm - :laugh: )
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:05:04
      Beitrag Nr. 31 ()
      Userinfo


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      Threads gesamt: 1


      Thread Postings Ansicht Autor Datum
      Wer will sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? 30 Banker37 11.08.03 22:43:15


      Username: Banker37
      Registriert seit: 01.02.2003 [ seit 191 Tagen ]
      User ist momentan: Offline
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      Interessen: Abzocken

      :eek: :eek: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:09:41
      Beitrag Nr. 32 ()
      ...und ich bin doch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit :D
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:13:56
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hi,

      ich glaube, dass die gesetzliche Rentenversicherung in derzeitiger Ausgetaltung schon bald Geschichte sein wird. Jedenfalls werden wir es alle noch leben. ;)

      Nein, nicht weil sie in Bälde OFFIZIELL nicht mehr finanzierbar wäre, sondern weil es vermutlich schon bald jede Menge Verfassungsklagen hageln wird. Neben der Quasi-Insolvenz auf Raten wird jedoch vermutlich ein anderer Grund für die aussichtsreichen Verfassungsklagen sein. Hier die Story:

      Ein ehemaliger Komillitone von mir ist seit 2,5 im abhängig Angestellten Verhältnis. Nun wechselt er bald in den Familienbetrieb und wird auch dort zunächst "nur" einen Angestelltenvertrag bekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll er die GmbH übernehmen. Er berichtete mir, dass er einen Anwalt ausfindig gemacht habe, der bereits erfolgreich mehrere ähnlich gelagerte Fälle aus der GRV "rausgeholt" hat. Rechtliche Begründung hierfür: Da der besagte Freund zu einem späteren Zeitpunkt den Familienbetrieb übernehmen wird und aus dem abhängig Beschäftigtenverhältnis austreten wird, braucht er auf Basis einer Absichtserklärung auch nicht weiter einzahlen. D.h., obwohl er vermutlich noch mehrere jahre angestellt sein wird, zahlt er dann keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. :eek: Wie gesagt, mit ähnlichen Fällen soll der Anwalt bereits erfolgreich gewesen sein.

      Nun könnte man meinen, okay, was hat das mit den ewig verdammten Malochern zu tun? Ich spekuliere darauf, dass hierdurch die gesetzliche Rentenversicheurngspflicht insgesamt aufgweicht wird, denn bei konsequenter Rentenbeitragspflicht hätten solche Klagen eigentlich nicht erfolgreich sein dürfen. Waren sie aber angeblich. Und wenn seine auch erfolgreich ist, und dies publik wird (er hat mir versprochen, gezielt örtliche Medien zur Veröffentlichung des Erfolges einzuschalten, sofern er denn erfolgreich sein wird). Wenn die örtlichen Medien es erstmal aufnehmen, wird es auch schon bald in nationalen Medien vertreten sein. ;) Anschliessend wird es vermutlich einige geben, die entsprechend die rechtlichen Instanzen ausprobieren werden. Und ehrlich gesagt, glaube ich, dass Klagen von ewigen Malochern dann durchaus Aussicht auf Erfolg hätten. Denn was für den einen gilt, müßte auch für den anderen gelten können. Offensichtlich besteht hier eine Gesetzeslücke und/oder eine Lücke in der Rechtssprechung. :eek: Wir werden sehen. :)

      Ich jedenfalls wäre für eine sukzessive Ablösung der Rentenversicherung.
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:24:04
      Beitrag Nr. 34 ()
      lassemann

      also die Befreiungen, die der anwalt angeblich erreicht haben soll, die würd ich gern mal sehen.

      Kann ich mir echt nicht vorstellen.
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:29:04
      Beitrag Nr. 35 ()
      Mal ne blöde Frage ! Bin selbstständig und von der GRV befreit, kann ich mir jetzt alle eingezahlten Beiträge auszahlen lassen ??? :confused:
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:30:00
      Beitrag Nr. 36 ()
      @JoJo,

      ich sage ja "angeblich". Ich habe sie auch nicht gesehen. Na,ja, wir werden sehen. 100% glauben werde ich es natürlich auch erst, wenn der besagte ehemalige Kommilitone es mit seinem Anwalt schafft. Dann werde ich natürlich heir darüber berichten.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:31:32
      Beitrag Nr. 37 ()
      @mibaxelf, wird wohl schwer sein. ;) Aber, hat es denn schon mal mit rechtlichen Schritten probiert :confused: ;)
      Avatar
      schrieb am 11.08.03 23:37:23
      Beitrag Nr. 38 ()
      #1
      Banker37

      sag mir lieber wie man 3.500 Euro brutto verdient
      und wo die Stelle noch zu besetzen ist.
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 00:24:34
      Beitrag Nr. 39 ()
      lassemann

      ja danke. würd mich wirklich interessieren!


      keepitshort

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 09:26:54
      Beitrag Nr. 40 ()
      Vertrieb und Marketing vom 12.8.2003

      BfA warnt vor Beratern


      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) warnt vor unseriösen Beratungs-Unternehmen.

      Diese stellen nach Beobachtungen der BfA Angestellten und versicherungspflichtigen Selbständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Aussicht.

      Zusätzlich böten sie ihre Dienste als Vermittler für Finanzangelegenheiten an.

      Vorab-Honorar und Schweigepflicht
      Die Unternehmen würden ihr Berater-Honorar vorab verlangen, teilte die Versicherungsanstalt mit. Die Interessenten würden zum Schweigen verpflichtet.

      Zu der in Aussicht gestellten Befreiung von der Versicherungspflicht erklärte die BfA: „Es gibt grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungspflicht".

      Strafbare Handlungen
      Die Versprechungen seien daher in höchstem Maße unseriös.

      Die BfA lasse derzeit prüfen, „ob hier vielleicht sogar strafbare Handlungen vorliegen.“

      Claus-Peter Meyer
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 09:55:14
      Beitrag Nr. 41 ()
      Hallo,

      wir sind ein unabhängiger Makler in Bremen und beschäftigen uns seit langer Zeit mit den Fragen der Sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.

      Es gibt einige Möglichkeiten (wie z.B. der Familiengeschäftsführer ohne Anteile an der GmbH) jmd. von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen.

      Einen "normalen" Angestellten befreien zu lassen scheint mir jedoch aussichtslos - desweiteren ist eine Verknüpfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung an ein Bruttogehalt von mehr als 3500 Euro für mich völlig unlogisch. Es werden mehrere Punkte zur Beurteilung herangezogen, das Bruttogehalt gehört jedoch nicht dazu !

      Für einen weiteren groben überblick stell ich hier noch einen Artikel zum Thema rein:

      Ist Sozialversicherung Pflicht?
      Liegt nach Ansicht der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu Grunde, so besteht auch keine Leistungsverpflichtung seitens der Versicherungsträger.
      In der Regel nehmen die Träger der Rentenversicherung oder auch der Arbeitslosenversicherung eine eingehende Überprüfung der Versicherungspflicht erst im Leistungsfall vor. Verneint beispielsweise der Rentenversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht, so werden alle bisher geleisteten Beiträge als freiwillige Zahlungen gewertet. Hierdurch können dem Gesellschafter-Geschäftsführer Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten verloren gehen. Auch die Bundesanstalt für Arbeit kann jegliche Leistungen auf Arbeitslosenunterstützung verweigern.

      Wann besteht nun Sozialversicherungspflicht und wann nicht?

      Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sein Unternehmen leitet, steht in einer Doppelfunktion innerhalb seines Betriebes. Er nimmt zum einen die Stellung eines weisungsberechtigten Unternehmers der Gesellschaft ein und zum anderen ist er gleichzeitig im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der GmbH als Angestellter beschäftigt.

      Im Mittelpunkt einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines geschäftsführenden Gesellschafters oder auch nicht beteiligten Geschäftsführers steht somit die Frage, ob in der Gesamtbetrachtung die Unternehmereigenschaften oder der Charakter einer fremdbestimmten Arbeitnehmerstellung überwiegen. Für die Bewertung, welchen Einfluss nicht beteiligte oder beteiligte Geschäftsführer auf die Geschicke des Unternehmens ausüben können, werden verschiedene Kriterien herangezogen. Da bisher jedoch in der Rechtsprechung keine einheitlichen Direktiven gefunden wurden, die den Versicherungsstatus für Gesellschafter-Geschäftsführer genau und eindeutig definieren, bedarf es jeweils im individuellen Fall einer konkreten Betrachtung der Einzelumstände.

      Wesentliche Merkmale, die zur Beurteilung und Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden, sind:

      das Beteiligungsverhältnis
      die Weisungsfreiheit
      Die Ausgestaltung des Gesellschafts- und Anstellungsvertrages sowie vor allem die tatsächliche Ausprägung der Beurteilungskriterien in der gelebten Praxis dienen als Grundlage der Feststellung der Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit.

      Das Beteiligungsverhältnis

      Die nachstehende Übersicht verdeutlicht, inwieweit die Beteiligungsverhältnisse bzw. die Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens kraft Beteiligung eine weisungsunabhängige Unternehmerstellung prägen können und damit den sozialversicherungsrechtlichen Status bestimmen.

      Stellung
      Einflussnahme
      Status

      Fremd-Geschäftsführer
      ohne Kapitalbeteiligung
      in der Regel sozialversicherungspflichtig

      Gesellschafter-Geschäftsführer
      mindestens 50 % Kapitalanteil
      sozialversicherungsfrei

      Gesellschafter-Geschäftsführer
      Beteiligung mit Sperrminorität
      sozialversicherungsfrei

      Minderheits-Gesellschafter
      bei weisungsfreier Tätigkeit
      sozialversicherungsfrei

      Minderheits-Gesellschafter
      bei weisungsgebundener Tätigkeit
      soziaIversicherungspflichtig

      Familien-GmbH
      Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung
      aber "Kopf und Seele" der GmbH
      sozialversicherungsfrei

      Hinweis: Wie man auch seinen individuellen Status einschätzen mag, eine Überprüfung ist immer sinnvoll.

      Die Weisungsfreiheit

      Hat der Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke der Firma, dienen weitere Kriterien zur Charakterisierung eines weisungsfreien Beschäftigungsverhältnisses. Folgende Merkmale weisen auf ein nicht abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers hin:


      er ist vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit,
      er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen keinen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, Arbeitszeit und Urlaubs etc.,
      er kann seine Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die im Ergebnis mit seinen eigenen Belangen identisch sind, selbst frei bestimmen,
      er leitet auf Grund seiner Branchenkenntnisse das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht der anderen Gesellschafter unterworfen zu sein,
      er ist disziplinarischer und organisatorischer Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem Bereich,
      er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.
      Zur Veranschaulichung des Zusammenspiels aller maßgebenden Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sowie der persönlichen Einschätzung der individuellen Situation dient das Flussdiagramm in der Anlage vorab als kleine Entscheidungshilfe.

      Eine rechtsverbindliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status fällt jedoch stets in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Sozialversicherungsträger bzw. der für Sie zuständigen Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge (i.d.R Krankenkasse).

      Was geschieht mit den bereits geleisteten Beiträgen?

      Bestätigt der Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit, können unter bestimmten Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge zurückgefordert werden.

      Hier sind jedoch folgende Verjährungsfristen zu beachten:

      Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Verjährung 4 Jahre ab Beitragszahlung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV)
      Beiträge zur Rentenversicherung: Verjährung mit Beanstandung durch den Versicherungsträger (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV)
      Was ist zu tun?

      Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gibt es viele Dinge zu regeln. Im Alleingang ist dies allerdings nur schwer zu bewältigen. Hier ist die Unterstützung eines Experten, wie z.B. Spezialversicherer, sehr hilfreich. Viele Steuerberater arbeiten mit Experten zum Thema sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammen. Nachfragen lohnt sich in jedem Fall.

      Bei einer qualifizierten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (SVB) wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer fast jeglicher administrativer Aufwand genommen, somit dieser sich um seine Geschäfte weiter kümmern kann.

      Es wird nach folgenden Schritten verfahren:

      Einleitung und Abwicklung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
      Erwirken eines Feststellungsbescheides des sozialversicherungsrechtlichen Status
      Erstellung einer Versorgungsbilanz der künftigen Versorgung
      Vorschlag einer bedarfsgerechten und lückenlosen Versorgung
      Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge
      Anregungen zu steuerlichen und arbeitsrechtlichen Punkten
      Fazit

      Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sollte jeder Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, genauso wie jeder mitarbeitende Familienangehörige, durchführen lassen. Dies wird als besonderer Service von einigen wenigen Beratern angeboten. Die Qualität ist oftmals jedoch sehr unterschiedlich. Allein deshalb ist eine SVB so wichtig, um Rechtssicherheit zu erhalten, ob wirklich Sozialversicherungspflicht und das damit verbundenen Recht auf Leistungen durch den Versicherungsträger besteht.

      Nach der Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit besteht für den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer (oder mitarbeitenden Familienangehörigen) die dringliche Notwendigkeit, die Fortführung seiner Versorgung im Krankheits- und Todesfall wie auch Alter zu sichern. Diese kann er sich dann aber bedarfsgerecht aussuchen und die Vorteile einer privaten Versorgung genießen. Und das Beste daran, sie kosten keinen Cent mehr, denn die Beiträge die vorher in die Sozialversicherung flossen können nun in eine private oder betriebliche Versorgung umgeschichtet werden.

      Und wann lassen Sie sich Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen?


      Grüsse

      ElBosso
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 10:09:49
      Beitrag Nr. 42 ()
      achso eins noch :

      bei einem seriösen Unternehmen werden weder Verschwiegenheitsklauseln noch Vorabhonorare verlangt. Und bei einem aussichtslosen Fall wird das Unternehmen sich auch nicht die Arbeit machen und diesen Fall überhaupt angehen.

      Wir wünschen uns (und bisher war das auch immer der Fall) das der Kunde nach einer von uns erreichten positiven sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (sprich NICHT sozialversicherungspflichtig) seine zukünftige private Versorgung bei uns eindeckt. Auch hier stehen wir beratend zur Seite haben als Makler aber auch die Möglichkeiten alle vom Kunden gewünschten Produkte für Ihn "einzukaufen".

      Bisher sind wir sehr positiv mit dieser Art gefahren - der Kunde zahlt also nur im Erfolgsfall durch die Courtage die in den vermittelten Produkten für die private Versorgung stecken. Andere Agreements sind auch möglich jedoch bisher nicht gefordert worden.
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 10:19:41
      Beitrag Nr. 43 ()
      RE: ElBosso

      so sollte es auch sein. Alles andere scheint unseriös.

      SOM
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 10:25:51
      Beitrag Nr. 44 ()
      Alles andere scheint unseriös

      Deshalb ist unser Banker auch auf Tauchstation ;) :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 12:03:51
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hallo,
      hier bin ich wieder, also nicht auf Tauchstation. Stehe nach wie vor dazu. Es funktioniert. Es ist schon lustige, wie hier darüber diskutiert wird. Doch alle die ihre Meinung hier rein stellen, möchten dieses Wissen natürlich haben. Auch die BFA wehrt sich tapfer dagegen. Hat auch schon Riesenanzeigen in die Zeitung gesetzt. So wird das Geld der pflichtversicherten verprasst. Warum wohl die Anzeigen? Hat da jemand ein Problem, schwimmen da die Felle davon? Denkt euch euren Teil.
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 12:15:56
      Beitrag Nr. 46 ()
      Vielleicht sucht Banker37 auch nur Adressen für die Angebote einer PKV :D

      @banker37: Sei doch einfach seriös und stell eine korrekte nachvollziehbare E-mail ein.

      Du bist ja noch nicht mal bei W:0 "fett"!

      Und da willst Du uns was von seriös erzählen???

      Deine ganze Handlungsweise ist zu 100% unseriös, aber zu 100%.

      ICH bin von der gesetzlichen Rente befreit, als geht mir Dein Angebot ca. 1,6 m am Arsch vorbei. :D
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 13:57:09
      Beitrag Nr. 47 ()
      Es kommt mir langsam so vor, als ob Honegger einer Sekte beigetreten ist, die ihm fantastische Verdienstmöglichkeiten versprochen hat. Dann sind Augen und Ohren für gewöhnlich zugeklebt. ;)
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 14:21:27
      Beitrag Nr. 48 ()
      Hallo Banker37,

      mich würde nur interessieren warum ein bruttogehalt von 3500 euro/mtl. notwendig sein soll. ich habe schon einige familienangehörige aus einer familiengmbh befreien lassen mit niedrigerem gehalt.

      würde jedoch einem normalen angestellten bei mercedes benz der 4000 euro mtl verdient keine hoffnungen machen das da was gehen würde.

      also nochmal konkret: warum sollte der verdienst wichtig sein ?

      grüsse
      Avatar
      schrieb am 12.08.03 14:24:24
      Beitrag Nr. 49 ()
      RE: Verdienstgrenze

      das würde mich auch interessieren.


      SOM
      Avatar
      schrieb am 19.08.03 08:39:59
      Beitrag Nr. 50 ()
      @ banker37:

      bist du jetzt untergetaucht?

      jodimin
      Avatar
      schrieb am 20.08.03 00:10:55
      Beitrag Nr. 51 ()
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 15:48:13
      Beitrag Nr. 52 ()
      Hallo,
      da bin ich wieder, ich muss mich mal wieder melden und über die vielen Beiträge schmunzeln, die hier geschrieben stehen. Und ich behaupte trotzdem, dass ich den Weg weiß, wie alle gesetzlichen Rentenversicherten sich befreien lassen können. Ja alle, jetzt auch ohne Verdienstgrenze. Zuerst gab ich eine Grenze an, weil die Leute, die etwas mehr verdienen es wahrscheinlich besser verstehen.
      Bitte habt Verständnis, das ich den konkreten Weg nicht veröffentliche. Aber es handelt sich nicht um eine sogenannte Gesetzeslücke, nein es steht im Gesetz. Und jetzt viel Spaß beim rätseln.
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 15:52:16
      Beitrag Nr. 53 ()
      Ich habe schon in einem anderen Thread auf folgenden artikel aufmerksam gemacht:

      Keine Flucht aus der Rentenkasse


      Die Carpediem GmbH (lateinisch für: Nutze den Tag) bietet Beratern einen scheinbar einfachen Weg, potenzielle Kunden aus der gesetzlichen Renten-Versicherung zu lotsen und ihnen lukrativere private Vorsorge anzudienen.

      Es gäbe da seit Jahren einen bewährten Weg, heißt es in der Offerte, der nur nicht konsequent genutzt würde.

      Zunächst müsse der interessierte Kunde jedoch einige Verträge unterschreiben, die auch auf Vorkasse hinauslaufen.

      Beratungshonorar auch bei Misserfolg
      Dazu gehört eine Honorar-Vereinbarung über die Beratung zur Befreiung von der gesetzlichen Renten-Versicherung. Kostenpunkt: zwischen 2.000 und 3.000 Euro, unabhängig von dem Einstieg ins Projekt.

      Zudem muss der Kunde 10.000 bis 15.000 Euro Eigenkapital bereithalten. Schließlich muss er noch eine Verschwiegenheits-Erklärung unterschreiben. Die Firma erhofft sich wohl viele weitere Beratungs-Aufträge.

      Beteiligung an Aktien-Gesellschaft
      Was danach passiert, schildert Hans-Dieter Stubben, Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts für Marktentwicklung und Management der betrieblichen Altersversorgung (WIMMbAv):

      „Mit dem Eigenkapital von mindestens 10.000 Euro kauft der Kunde Anteile einer Aktien-Gesellschaft (AG), die den Namen ‚BfA-Befreiungs AG’ tragen könnte. Als neuer Aktionär wird man auch sofort zum Vorstand gemacht.“

      Vorstände zahlen keine Sozialabgaben
      Und schon soll man der Rentenkasse eine Nase drehen können. Denn Vorstände von AGs sind nicht versicherungspflichtig (nach §1 SGB VI).

      Ein schon vor langer Zeit vom Bundes-Sozialgericht gefälltes Urteil soll den Deal rechtlich perfekt machen. Demnach gilt die Befreiung von der Versicherungs-Pflicht nicht nur für Bezüge aus der Vorstands-Tätigkeit, sondern für die Bezüge aus allen Tätigkeiten (Az.: 12/3 RK 20/71).

      Das wiederum bedeutet, dass in einer solchen „BfA-Befreiungs AG“ früher oder später eine Flut von Vorständen existiert. Jeder kann zu seinem Arbeitgeber gehen und ihm mitteilen, dass er als AG-Vorstand nicht mehr der Versicherungs-Pflicht unterliegt.

      Die BfA merkt zunächst gar nichts
      Zunächst günstig: Es muss nicht einmal ein Befreiungs-Antrag beim Rentenversicherungs-Träger gestellt werden, weil vom Gesetz keine Versicherungs-Pflicht besteht.

      Da dürfte sich dann auch der Arbeitgeber freuen, denn er spart sich bei einem gut verdienenden Arbeitnehmer nahezu 500 Euro pro Monat an Beitrag für die Rentenkasse.

      „Die BfA merkt zunächst nichts, denn bei Arbeitslosigkeit, Selbständigkeit oder Wechsel in den Beamten-Status werden ja auch keine Beiträge mehr abgeführt“, erklärt Stubben.

      Trotzdem bleibt ein hohes Risiko: Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung der Renten-Beiträge, und da droht bei einer Betriebsprüfung Ungemach.

      Betriebsprüfung bringt Modell zu Fall
      Stellt der Betriebsprüfer dann fest, dass der „Vorstand“ weiterhin bei der Firma als Arbeitnehmer beschäftigt ist, fragt er natürlich nach, warum keine Beiträge abgeführt wurden.

      Das gilt für den Beitrag des Arbeitnehmers natürlich auch. Dann drohen Nachzahlungen in voller Höhe und Strafen.

      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat schon vor unseriösen Geschäftemachern gewarnt (VersicherungsJournal 12.8.2003). Es gäbe grundsätzlich keinen Weg aus der Versicherungs-Pflicht. Allerdings besteht rechtlich noch ein kleines Schlupfloch, das die Firma bislang auszunutzen versucht.

      BfA wird Lücke zu schließen suchen
      „Die BfA wird sicherlich alle Mittel ausschöpfen, um dieses Schlupfloch zu verschließen“, so Stubben nach Gesprächen mit der Grundsatz-Abteilung der BfA. Man werde nicht nur durch alle Instanzen der Sozial-Gerichtsbarkeit gehen, sondern im Zweifelsfall auch den Gesetzgeber anrufen.

      Folge: Es wären pro „Vorstand“ mehrere tausend Euro in ein Modell investiert, das ihm keinen Nutzen bringt.

      „Es scheint doch so zu sein, dass der Weg über den Vorstand einer kleinen Aktien-Gesellschaft nicht zur Befreiung von der gesetzlichen Renten-Versicherung führt“, warnt Stubben übereifrige Vermittler und ausstiegswillige Pflicht-Versicherte.


      http://www.sozialversicherungspflicht.de
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:15:03
      Beitrag Nr. 54 ()
      .....super, dann werden alle Vorstände in Zukunft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Klasse, endlich kommt Geld in die leeren Kassen. Das betrifft dann nahezu alle Politiker, die sehr oft Vorstände einer AG sind. Das ist die Lösung für die Rettung der gesetzlichen Rentenversicherung!!!!

      Die Politiker werden die Gesetze zur ihren ungunsten ändern!! Ganz klar......
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:02:39
      Beitrag Nr. 55 ()
      @Banker
      Du argumentierst so unseriös wie Du Dich gibst:mad:

      Es werden Umgehungsmöglichkeiten geschlossen werden. Das könnte z.B. so aussehen, dass nur noch die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit versicherungsfrei sind. Oder dass diese Einkünfte die anderen weit überwiegen müssen.

      :mad: :mad: :mad:
      Aufschlag

      PS: Wessen Zweit-ID bist Du :confused: :mad:
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:34:08
      Beitrag Nr. 56 ()
      @ElBosso:

      > Zunächst müsse der interessierte Kunde jedoch einige Verträge unterschreiben, die auch auf Vorkasse hinauslaufen.
      ff.


      Solche Unseriösigkeiten wurden bisher schon quer durch die Medien bis zur Vergasung durchgekaut.
      Wer fällt eigentlich immer noch darauf rein?
      Ich versteh es einfach nicht...
      :confused: :O :mad: :cry: :(
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 21:19:51
      Beitrag Nr. 57 ()
      Ich bin kein SV-Experte, aber ich könnte mir in etwa vorstellen, wie es gemeint sein könnte:

      Stellt Euch ein belgisches Bauunternehmen vor, welches deutsche Mitarbeiter hat (Grenzgänger). Nagelt mich nicht fest - aber ich denke die dt. AN sind in Belgien und nicht in Deutschland SV-pflichtig!?

      Nun bekommt dieses Unternehmen in D einen Auftrag. Die deutschen Arbeitnehmer der belgischen Firma führen diesen in D Auftrag aus.

      Nun arbeiten die Deutschen in Deutschland und zahlen keine dt. RV-Beiträge.

      Darauf wollte banker37 wohl hinaus.

      Nun soll der "Chef" den Firmensitz eben nach Belgien, Luxemburg, Österreich oder sonstwo hinverlegen und über viel Schreibkram müsste es wohl gehen!?

      Dies ist eine ANNAHME von mir, eine "blöde Idee", mehr nicht!

      kroko
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 11:42:58
      Beitrag Nr. 58 ()
      passt auch hier rein:

      hallo freaks,

      habe schon das vergnügen gehabt, ein seminar von georg recker zu besuchen.

      was tut es zur sache, wie einer ausschaut, wichtig ist sein wissen und können und das vermögen etwas auf einem seminar so rüberzubringen, dass es otto normalverbraucher kapiert und anwenden kann.

      das niveau der besucher zeigt auch, dass dieses wissen gesucht ist und die vermögenden gerne wissen, wie sie zu unrecht bezahlte beiträge in die grv (arbeitnehmer und arbeitgeberbeiträge) (abzüglich steuer ) ausbezahlt bekommen, dass können locker über 200.000 euro sein, zudem kann er dann frei über sein geld verfügen und sich so absichern, dass seine frau nicht mehr nur 60% von dem erhält, was der ehemann (bzw. ehepartner) bekommen hat.

      wie elbosso schon schreibt, gibt es genug firmen, die das honorar nur dann verlangen (happige 10 - 12%), wenn die beträge auch von der grv fliessen.

      sonntagsgrüsse
      eschi
      Avatar
      schrieb am 08.09.03 17:34:05
      Beitrag Nr. 59 ()
      Jahresbericht Wirtschaftskriminalität:

      Schneeballsysteme

      Bei Schneeballsystemen werden die Anleger zur Investition eines
      bestimmten Betrages überredet, mit dem lukrative Anlagegeschäfte
      getätigt werden sollen. Ausschüttung oder Rückzahlung
      erfolgt jedoch nicht aus den Erträgen der Investitionen,
      sondern mit den Anlagemitteln neu geworbener Kunden. Eine
      Anlage der Gelder auf dem Kapitalmarkt erfolgt nicht oder lediglich
      am Anfang. Dieses System überlebt nur, wenn kontinuierlich
      neue Kunden geworben werden können. Da hier natürliche
      Grenzen gesetzt sind, kommt es unweigerlich zum Zusammenbruch.

      Moglicherweise geht es per Verfassungsklage:rolleyes:


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