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    Steuerpflicht und Verlustvortrag bei Beteiligung von über 1%? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.08.03 18:36:04 von
    neuester Beitrag 21.09.03 14:29:27 von
    Beiträge: 6
    ID: 763.970
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      schrieb am 12.08.03 18:36:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie werden derzeit Gewinne besteuert, die aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, an denen man über 1% hält?

      Gleiches Spiel bei Verlusten, können Verluste als Verlustvortrag geltend gemacht werden?
      Hier gibt es ja wohl die einjährige Spekulationsfrist nicht, oder?

      Soweit ich mich erinnere besteht somit unabhängig von der Haltedauer immer Steuerpflicht, richtig?
      Avatar
      schrieb am 13.08.03 10:47:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Richtig!
      Avatar
      schrieb am 13.08.03 16:10:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich kann also zeitlich unabhänig Verluste aus einer Beteiligung an einem Unternehmen, die über 1% liegt, steuerlich geltend machen und einen Verlustvortrag aufbauen, richtig?
      Liegt die Beteiligung unter 1%, kann ich die Verluste nur geltend machen, wenn ich die Anteile weniger als 1 Jahr gehalten habe, richtig?
      Avatar
      schrieb am 13.08.03 16:23:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Verstehe ich das richtig:

      Zunächst anfallende Verluste (aus AfA, Zinszahlungen etc.) kann ich über einen Verlustvortrag zunächst "aufsparen" und später mit anfallenden Gewinnen (z.B. Ausschüttungen) verrechnen?
      Sind solche Verluste sogenannte "Verlustzuweisungen"?
      Avatar
      schrieb am 20.09.03 23:06:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Frage zu folgendem Sachverhalt.

      Er: zu 0,99% an einer AG beteiligt

      Sie: zu 0,75% an einer AG beteiligt.

      Beide haben hohe Buchgewinne und halten die Aktien bereits über ein Jahr hinaus.

      Was passiert bei Heirat und Zugewinngemeinschaft?

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      Avatar
      schrieb am 21.09.03 14:29:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      steuerlich passiert gar nichts, die 1%-Grenze ist pro Steuerpflichtigen zu sehen und werden auch nicht bei Heirat zusammengerechnet. Also weiterhin nur evtl. Einkünfte aus § 23 EStG


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