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    Verweigerte Entlastung ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.09.03 17:15:52 von
    neuester Beitrag 16.09.03 12:36:34 von
    Beiträge: 10
    ID: 775.340
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      Avatar
      schrieb am 12.09.03 17:15:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was passiert, wenn einer
      Geschäftsführung bei einer HV
      die Entlastung verweigert wird ?
      Insbesondere dann, wenn der Gesellschaft
      nachweislich kein finanzieller Schaden zugefügt wurde.
      Hier geht es um eine GbR.
      Kann dem GF das am Arsch vorbeigehen, wenn er
      den Posten sowieso nicht mehr will ?

      Kennt sich jemand damit aus ?

      Danke für Antworten

      Laster
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 17:28:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Verweigerung einer Entlastung führt dazu, daß die Gesellschafter eine Haftung der Gesellschaft für Geschäfte des GeFü verweigert. Der GeFü kann bei nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten persönlich haftbar gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Entlastung nach 5 Jahren als automatisch erteilt.
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 17:37:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Verweigerung der Entlastung beinhaltet keinerlei juristisch durchsetzbare Regressansprüche. Sie ist lediglich eine Mißfallensäußerung, Rüge oder dergleichen.

      Regress- oder Haftungsansprüche können einzig und allein im Weg der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 17:40:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke Euch,
      hab noch 2 Fragen:

      kann denn der GF seinerseits die Entlastung erzwingen und
      steht das irgentwo im BGB ? Habe nichts derartiges gefunden.

      Grüsse von Laster
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 17:45:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      sorry,

      mit "steht das im BGB ?" meinte ich Eure Antworten.
      Oder ist das Rechtsprechung ?

      Laster

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      Avatar
      schrieb am 12.09.03 18:01:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      in der Rechtsprechung gilt:

      wird eine Entlastung verweigert, kann

      a) diese Person sich nicht mehr z.B zur Wiederwahl stellen

      b) diese Person auch für evtl. Ansprüche haftbar gemnacht werden

      natürlich, kann die Person, wenn sie der Meinung ist sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, Rechtsmittel einlegen.
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 18:13:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6
      ich muss widersprechen

      Die Entlastung oder Nichtentlastung ist in keinem Gesetz geregelt. Sie ist nur Bestandteil der meisten Gesellschaftsverträge, Statuten oder dergleichen eines Unternehmens.

      Die Person kann sich durchaus zur Widerwahl stellen. Nur düfte sie kaum die Stimmen der Mehrheit bekommen, die ihr zuvor die Entlastung verweigert haben.

      Die Nichtentlastung hat nichts mit der Durchsetzung von irgendwelchen Haftungsansprüchen zu tun. Diese Ansprüche können einzig und allen im Rahmen einer Klage angestrengt werden, und zwar unabhängig davon ob hier zuvor eine Nichtentlastung stattfand oder nicht. Einfach gesagt: wenn jemand Mist gebaut hat, kann ich ihn auch bei erteilter Entlastung verklagen und muss dies auch tun, wenn ich Haftung verlange (die Nichtentlastung allein führt zu nichts).
      Avatar
      schrieb am 12.09.03 20:48:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Heisst das, das die Entlastung eigentlich gar keine
      rechtliche Wirkung hat? Wenn einer Fehler gemacht hat,
      kann man ihn dafür gerichtlich haftbar machen, ob entlastet oder nicht ? Wofür ist denn dann die
      Entlastung? Ist sie eine Art Anerkennung für die
      Verdienste, oder andersherum bei Nichtentlastung Tadel für schlechte Arbeit ?
      Dann könnten ja Leute noch haftbar gemacht werden, die
      vor einigen Jahren Fehler gemacht haben, und die für die Jahre entlastet wurden.

      Muss ich das verstehen ?

      Gruss

      Laster
      Avatar
      schrieb am 15.09.03 07:09:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      laster, genau so ist es. Denke als Beispiel nur ein einige Neue Markt-AG`s, deren Vorstände für Ihre Missetaten in Zeiten, für denen ihnen Entlastung erteilt wurde, verknackt wurden.

      Man muss nur die Verjährungsfristen beachten.
      Avatar
      schrieb am 16.09.03 12:36:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke.
      Hast mir echt weitergeholfen.

      Gruss

      Laster


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