Privatversicherung + Kinder HILFE! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.09.03 16:07:07 von
neuester Beitrag 30.09.03 10:02:10 von
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Moin
wer kann helfen?
ich, selbstständig + privatversichert
meine Lebenspartnerin (nicht verheiratet), Angestellte + Barmer
unser Junior zur Zeit bei Barmer mitversichert
Jetzt kommt die Barmer und möchte Infos über mein
Bruttoeinkommen (Nachtigall ick hör dir trapsen)
Die wollen unseren Junior natürlich in meine Private schieben.
Kann ich da was gegen tun?
wer kann helfen?
ich, selbstständig + privatversichert
meine Lebenspartnerin (nicht verheiratet), Angestellte + Barmer
unser Junior zur Zeit bei Barmer mitversichert
Jetzt kommt die Barmer und möchte Infos über mein
Bruttoeinkommen (Nachtigall ick hör dir trapsen)
Die wollen unseren Junior natürlich in meine Private schieben.
Kann ich da was gegen tun?
Ja, kannst Du bzw "deine" Frau!
Bei Familienstand "ledig" ankreuzen, das wars schon!
Bei Familienstand "ledig" ankreuzen, das wars schon!
hi fozzi,
so viel ich weiß muß nur bei verheirateten das kind bei demjenigen versichert werden, der mehr verdient.
mfg
so viel ich weiß muß nur bei verheirateten das kind bei demjenigen versichert werden, der mehr verdient.
mfg
Soweit ich weiß, werden Lebensgemeinschaften auch hier wie Ehen behandelt. D.h. Das Kind muß in diesem Fall extra versichert werden oder Du mußt in die gesetzliche Kasse wechseln oder ihr nehmt getrennte Wohnungen. Zumindest bei mir wäre es so
also die schreiben hier
Bruttoeinkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners
Bruttoeinkommen Ihres Ehe-/Lebenspartners
Stell einen Asylantrag und alles ist geritzt ...
das kind ist bei dir zu versichern.
sonst kommen die krankenkasse nie auf die beine, wenn es alle so wie du machen
lg
sonst kommen die krankenkasse nie auf die beine, wenn es alle so wie du machen
lg
Antworte erst mal gar nicht. Es kommt dann ein Brief mit der entsprechenden Ankündigung, was passiert, wenn Du keine Angaben machst. So erfährst Du, worauf die KK hinaus möchte. Ich ahne Schlimmes und das kostet dann richtig Geld.
Fozzi,
Keine Panik, als Selbstständiger wirst Du doch nicht etwa über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen? Denn nur wenn Du mehr verdienst als Deine Frau
und Dein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss Du Dein Kind privat versichern.
Sollte dies so sein, werdet Ihr nicht zugrunde gehen, es handelt sich um einen weit besseren Versicherungsschutz für maximal 100€ pro Monat.
Oder Du ignorierst das erst einmal, rechnest Dich im laufenden Jahr arm, und gibst bei der nächsten Überprüfung die neuen Daten an.
Keine Panik, als Selbstständiger wirst Du doch nicht etwa über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen? Denn nur wenn Du mehr verdienst als Deine Frau
und Dein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss Du Dein Kind privat versichern.
Sollte dies so sein, werdet Ihr nicht zugrunde gehen, es handelt sich um einen weit besseren Versicherungsschutz für maximal 100€ pro Monat.
Oder Du ignorierst das erst einmal, rechnest Dich im laufenden Jahr arm, und gibst bei der nächsten Überprüfung die neuen Daten an.
wann ist denn der junior geboren????
@ FOZZIBAER
Laß Dich von den nichtwissenden Pappnasen hier nicht verunsichern.
Lebenspartner in diesem Zusammenhang sind nur die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen!
Die Krankenkasse deiner "Freundin" hat kein Recht auf Auskunft über dein Einkommen!
Das Kind kann über seine Mutter Familienversichert bleiben, unabhängig davon wie Du selber versichert bist,
oder wieviel Du verdienst.
Laß Dich von den nichtwissenden Pappnasen hier nicht verunsichern.
Lebenspartner in diesem Zusammenhang sind nur die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen!
Die Krankenkasse deiner "Freundin" hat kein Recht auf Auskunft über dein Einkommen!
Das Kind kann über seine Mutter Familienversichert bleiben, unabhängig davon wie Du selber versichert bist,
oder wieviel Du verdienst.
@ 11
so ist es !!!!
Auf keinen Fall auf das Schreiben antworten bzw. Antwort siehe # 11
so ist es !!!!
Auf keinen Fall auf das Schreiben antworten bzw. Antwort siehe # 11
@Fozzibär,
Solange das Kind noch gesund ist, solltest Du mal schauen, ob Du eine Optionsversicherung für den Junior bekommst; die beinhaltet eine stat. Zusatzversicherung (sollte das Kind sowieso haben)und die Option, bei Wegfall der Familienversicherung (z.B. wenn Du die Mutter doch heiratest)ohne Gesundheitsprüfung in die PKV zu wechseln.
kostet nicht die Welt das Ganze.
Solange das Kind noch gesund ist, solltest Du mal schauen, ob Du eine Optionsversicherung für den Junior bekommst; die beinhaltet eine stat. Zusatzversicherung (sollte das Kind sowieso haben)und die Option, bei Wegfall der Familienversicherung (z.B. wenn Du die Mutter doch heiratest)ohne Gesundheitsprüfung in die PKV zu wechseln.
kostet nicht die Welt das Ganze.
Laut SGB V § 10 Familienversicherung (beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern in der GKV) heißt es unter Punkt (3):
Kinder sind nicht versichert, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist (wie in Eurem Fall: Du privat, Freundin gesetzlich) und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Mädels, wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Kinder sind nicht versichert, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist (wie in Eurem Fall: Du privat, Freundin gesetzlich) und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Mädels, wer lesen kann ist klar im Vorteil.
@ Tisc
Dann lese mal wer "lebenspartner" im Sinne des Gesetzes ist.......
...die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einetragenen(also schwulis)!
Dann lese mal wer "lebenspartner" im Sinne des Gesetzes ist.......
...die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einetragenen(also schwulis)!
Falsch, glaube mir bitte einfach. Lebenspartner ist in diesem Fall derjenige, der mit dem gesetzlich Versicherten eine Lebensgemeinschaft unterhält und einen gemeinsamen Hausstand betreibt. Das hat nichts mit schwul sein zu tun.
@ Tisc
Dir in deisem Punkt glauben wäre definitiv falsch!
Noch vor kurzem hat das Bundesverfafsungsrecht
ein Klage von verheirateten Eltern abgewiesen, die gegen die Ungleichbehandlung geklagt hatten und Ihr Kind trotz privatversicherung des Mannes (mit Einkommen über BBG)über die GKV der Frau versichern wollte!
Das Bundessozialgericht hält die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß. Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet seien, würden gegenüber Kindern, deren Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt. Letztere habe der Gesetzgeber nicht in die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V einbeziehen müssen, weil ihre Zahl gering sei. Zudem sei eine Erstreckung der Ausschlussregelung auf Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in der Praxis nur schwer zu handhaben. Die Einkommens- und Versicherungsverhältnisse der Elternteile seien erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln. Zudem hätte eine Erweiterung des § 10 Abs. 3 SGB V auf nichteheliche Lebensgemeinschaften möglicherweise die Forderung zur Folge, auch deren Partner - wie Ehegatten - in die Familienversicherung einzubeziehen. Dann entstünden aber Mehraufwendungen, die wahrscheinlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030212_1bvr062401
Also vorsicht mit "bitte glaube mir"
Dir in deisem Punkt glauben wäre definitiv falsch!
Noch vor kurzem hat das Bundesverfafsungsrecht
ein Klage von verheirateten Eltern abgewiesen, die gegen die Ungleichbehandlung geklagt hatten und Ihr Kind trotz privatversicherung des Mannes (mit Einkommen über BBG)über die GKV der Frau versichern wollte!
Das Bundessozialgericht hält die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß. Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet seien, würden gegenüber Kindern, deren Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt. Letztere habe der Gesetzgeber nicht in die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V einbeziehen müssen, weil ihre Zahl gering sei. Zudem sei eine Erstreckung der Ausschlussregelung auf Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in der Praxis nur schwer zu handhaben. Die Einkommens- und Versicherungsverhältnisse der Elternteile seien erfahrungsgemäß nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln. Zudem hätte eine Erweiterung des § 10 Abs. 3 SGB V auf nichteheliche Lebensgemeinschaften möglicherweise die Forderung zur Folge, auch deren Partner - wie Ehegatten - in die Familienversicherung einzubeziehen. Dann entstünden aber Mehraufwendungen, die wahrscheinlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030212_1bvr062401
Also vorsicht mit "bitte glaube mir"
Nachtrag:
Ein leicht verdaulicher Beitrag:
http://www.ndr.de/ndr/service/archiv/familie/20030212.html
Ein leicht verdaulicher Beitrag:
http://www.ndr.de/ndr/service/archiv/familie/20030212.html
Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungswidrig....
Solange dieser § nicht geändert ist, gilt mein oben geschriebenes, bis jetzt wurde er auch noch nicht geändert. Ich hatte aus dem aktuellen SGB zitiert. Zur Bestätigung meiner Aussagen kannst Du Dich gern mit einer Krankenkasse (egal ob g oder p) in Verbindung setzen.
Solange dieser § nicht geändert ist, gilt mein oben geschriebenes, bis jetzt wurde er auch noch nicht geändert. Ich hatte aus dem aktuellen SGB zitiert. Zur Bestätigung meiner Aussagen kannst Du Dich gern mit einer Krankenkasse (egal ob g oder p) in Verbindung setzen.
@ Tisc
"...wer lesen kann ist klar im Vorteil"
"Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungswidrig...."
Davon steht nirgendwo was, im Gegenteil "Das Bundessozialgericht hält die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß."
"...Für nicht verheiratete Paare gilt diese Regelung allerdings nicht. Sie sind auch dann familienversichert, wenn ein Elternteil Besserverdiener und privat versichert ist."
"...wer lesen kann ist klar im Vorteil"
"Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungswidrig...."
Davon steht nirgendwo was, im Gegenteil "Das Bundessozialgericht hält die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V für verfassungsgemäß."
"...Für nicht verheiratete Paare gilt diese Regelung allerdings nicht. Sie sind auch dann familienversichert, wenn ein Elternteil Besserverdiener und privat versichert ist."
@VeryBestFLV
Ich will nicht penetrant und rechthaberisch wirken, aber die derzeitigen Handhabungen unterscheiden sich dann von den Auffassungen des Bundesverfassungsgerichtes. Konkreter Fall:
1. selbstständig tätiger Mann, privat versichert, 96.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen, privat versichert
2. Lebensgefährtin, angestellt, 20.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen, gesetzlich versichert
3. gemeinsames Kind, 5 Jahre alt, gemeinsames Sorgerecht, gemeinsamer Haushalt, die Eltern sind nicht verheiratet
Der Mann wurde trotz Konsultation eines entsprechenden Fachanwaltes von der gesetzlichen Krankenkasse dazu "verdonnert" seine Tochter bei sich privat zu versichern.
Ich will nicht penetrant und rechthaberisch wirken, aber die derzeitigen Handhabungen unterscheiden sich dann von den Auffassungen des Bundesverfassungsgerichtes. Konkreter Fall:
1. selbstständig tätiger Mann, privat versichert, 96.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen, privat versichert
2. Lebensgefährtin, angestellt, 20.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen, gesetzlich versichert
3. gemeinsames Kind, 5 Jahre alt, gemeinsames Sorgerecht, gemeinsamer Haushalt, die Eltern sind nicht verheiratet
Der Mann wurde trotz Konsultation eines entsprechenden Fachanwaltes von der gesetzlichen Krankenkasse dazu "verdonnert" seine Tochter bei sich privat zu versichern.
@ Tisc
es geht hier nicht um den juristischen Einzelfall, sondern um das GESETZ - und das ist eindeutig so, wie es VBFLV hier zitiert hat. Zitiere doch mal das URteil zu dem von Dir geschilderten Fall - ist der Fall in Revision gegangen ? welche Instanz hat das Urteil gesprochen ?
Danke
Art
es geht hier nicht um den juristischen Einzelfall, sondern um das GESETZ - und das ist eindeutig so, wie es VBFLV hier zitiert hat. Zitiere doch mal das URteil zu dem von Dir geschilderten Fall - ist der Fall in Revision gegangen ? welche Instanz hat das Urteil gesprochen ?
Danke
Art
@Art Bechstein
Dieses ist ein aktuelles Lehrbeispiel (konkretes Fallbeispiel aus der Praxis) zum Thema Krankenversicherung der IHK aus den Ausbildungen zum Versicherungskaufmann/ -fachwirt, Bankkaufmann/ -fachwirt, Fachberater für Finanzdienstleistungen... Die (richtige!) Lösung hierzu lautete: Die gesetzliche Krankenkasse handelt richtig, so lange sich an den Einkünften der Partnerin nichts ändert. Sollte die Frau irgendwann einmal mehr verdienen als der Partner und über die Beitragsbemessungsgrenze kommen, kann sie das Kind beitragsfrei familienversichern oder mit den bekannten Konsequenzen ebenfalls in die private Krankenversicherung wechseln.
Zu den vermeintlichen schweren Umständen bezüglich der Einkommensermittlung bei nichtverheirateten Paaren kann ich nur den Kopf schütteln. Jeder der ein Kind hat und dieses beispielsweise in der Kita anmeldet, hat sein Einkommen offen zu legen. Geschieht dies nicht, wird dann der Höchstsatz automatisch festgelegt, von erschwerten Bedingungen für (in diesem Fall) das Jugendamt, kann also keine Rede sein. Das Vorgenannte bezog sich auf Paare, die in "wilder Ehe" miteinander leben.
Dieses ist ein aktuelles Lehrbeispiel (konkretes Fallbeispiel aus der Praxis) zum Thema Krankenversicherung der IHK aus den Ausbildungen zum Versicherungskaufmann/ -fachwirt, Bankkaufmann/ -fachwirt, Fachberater für Finanzdienstleistungen... Die (richtige!) Lösung hierzu lautete: Die gesetzliche Krankenkasse handelt richtig, so lange sich an den Einkünften der Partnerin nichts ändert. Sollte die Frau irgendwann einmal mehr verdienen als der Partner und über die Beitragsbemessungsgrenze kommen, kann sie das Kind beitragsfrei familienversichern oder mit den bekannten Konsequenzen ebenfalls in die private Krankenversicherung wechseln.
Zu den vermeintlichen schweren Umständen bezüglich der Einkommensermittlung bei nichtverheirateten Paaren kann ich nur den Kopf schütteln. Jeder der ein Kind hat und dieses beispielsweise in der Kita anmeldet, hat sein Einkommen offen zu legen. Geschieht dies nicht, wird dann der Höchstsatz automatisch festgelegt, von erschwerten Bedingungen für (in diesem Fall) das Jugendamt, kann also keine Rede sein. Das Vorgenannte bezog sich auf Paare, die in "wilder Ehe" miteinander leben.
@ TISC
IHK ? der war echt gut - ein Lehrbeispiel, wie man es falsch vermittelt
Ah, das WO-Board ist schon a class of it`s own ...
Art
IHK ? der war echt gut - ein Lehrbeispiel, wie man es falsch vermittelt
Ah, das WO-Board ist schon a class of it`s own ...
Art
es ist doch das kind von beiden , kommt es dann noch auf partnerschaft an ??
doch wohl nicht.
doch wohl nicht.
klar Tante Else - tut es. Ist ja i.S. des dtsch. Rechts keine VOLL-Familie und es heißt ja schließlich Familienversicherung. Außerdem gilt das ja auch im umgekehrten Fall, dass z.B. die "alleinerziehende" Mutter nicht einfach den Macker mit in die Familienversicherung schleusen kann
Art
BY the way...weiß eigentlich jemand von Euch, ob Überbrückungsgeld zu den "beitragspflichtigen Einnahmen" im Sinne der Festlegung der Bemessungsgrundlage von freiwillig GKV-Versicherten (Selbständigen) gehört ? also gewinnerhöhend wirkt
Art
BY the way...weiß eigentlich jemand von Euch, ob Überbrückungsgeld zu den "beitragspflichtigen Einnahmen" im Sinne der Festlegung der Bemessungsgrundlage von freiwillig GKV-Versicherten (Selbständigen) gehört ? also gewinnerhöhend wirkt
@ Tisc
" ...die derzeitigen Handhabungen ..."
Aus einer aktuellen Anfrage zur Familienversicherung der BKK-KM direkt:
Familienstand (anzukreuzen):
1) ledig
2) verheiratet
3) geschieden seit..
4) verwitwet
5) getrennt lebend
6) eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LpartG
Wie Du siehst, keine Frage nach einer unehelichen Lebensgemeinschaft (weil auch nicht relevant)
Schwierigkeiten im Einzelfall sind wohl in der Inkompetenz
von Sachbearbeitern bei der Krankenkasse begründet.
Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bundesverfassungericht bestätigt!!!
" ...die derzeitigen Handhabungen ..."
Aus einer aktuellen Anfrage zur Familienversicherung der BKK-KM direkt:
Familienstand (anzukreuzen):
1) ledig
2) verheiratet
3) geschieden seit..
4) verwitwet
5) getrennt lebend
6) eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LpartG
Wie Du siehst, keine Frage nach einer unehelichen Lebensgemeinschaft (weil auch nicht relevant)
Schwierigkeiten im Einzelfall sind wohl in der Inkompetenz
von Sachbearbeitern bei der Krankenkasse begründet.
Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bundesverfassungericht bestätigt!!!
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