Was passiert bei den DVN - Mitbewerbern?! ZAHLEN, AD HOC, sonst. MELDUNGEN Teil III. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.09.03 18:06:08 von
neuester Beitrag 06.10.03 15:11:16 von
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beschäftigt und schnelle Antworten und Informationen benötigt.
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Gruß WAD
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HV-Info.de ist ein Angebot der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK). Sie erhalten hier ausführliche Informationen rund um die Hauptversammlungen aller börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften, Unternehmensberichte und AdHoc-Meldungen etc.....
http://www.sdk.org
Informationen Rund zu allgem. Börsenthemen ( Klagen, Gegenanträge auf HV´s, Stimmrechtsübertragung, Kontaktadressen, etc....)
http://www.haubrok.de/index.php?id=43
Wissenswertes der Haubrok Corporate Events GmbH über die Abwicklung von Hauptversammlungen runden das HV-Portal ab.
z.B. Informationen über Advanced Medien abrufen ( unter Kundenportale zu finden )!
http://www.haubrok.de/kundenportal_kunde.php?id=2&kunde_id=1…
http://www.anlageschutzarchiv.de
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über 250 Investmentclubs haben den Weg zu unserer Community gefunden. Informieren auch Sie sich über rechtliche, steuerliche oder andere Themen, die Investmentclubs betreffen....
http://www.die-beste-boerse.de/
....die Qualität der Börsenplätze hinsichtlich Preisqualität, Ausführungsgeschwindigkeit und Servicequalität in den einzelnen Marktsegmenten stark schwanken. Die Aktion "die-beste-börse.de" soll für mehr Transparenz in diesem Bereich sorgen.....
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Beide Meldungen vom 24.09. "Advanced Medien führt Kapitalherabsetzung durch" und die heutige Meldung "Advanced Medien und Fast TV Server wollen fusionieren", scheinen einige Anleger zu verwirren bzw. zu verunsichern. Entsprechende Anfragen die wegen der Kapitalherabsetzung an mich herangetragen wurden
möchte ich mal für alle User im Forum bestmöglich beantworten um so zur allgem. Aufklärung beizutragen.
Zum Thema: Kapitalherabsetzung
Sie stellt den Gegensatz zur Kapitalerhöhung dar und bewirkt eine Verminderung des Eigenkapitals bzw. bei Kapitalgesellschaften eine Herabsetzung des Grundkapitals.
Diese Kapitalherabsetzung wurde bei Advanced Medien erforderlich weil:
[ Siehe Adhoc-Meldung vom 19.03.03 „Verlustanzeige gemäß § 92 Aktiengesetz“
http://www.hv-info.de/showText.php4?docType=4&id=13884 ]
Auf der Hauptversammlung wurde eine Kapitalherabsetzung beschlossen, und am 24.9. wurde dann per Adhoc die Durchführung der „Kapitalherabsetzung“ mit der Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 10 : 1 vermeldet.
http://www.hv-info.de/showText.php4?docType=4&id=14690
Die Umstellung der Börsennotiz wird am 06. Oktober 2003 nach Börsenschluss erfolgen. Ab Dienstag, dem 07. Oktober 2003 werden nur noch die Aktien aus dem herabgesetzten Grundkapital (WKN 1260218, ISIN DE-000 1262186) gehandelt.
Das heißt, das der Schlusskurs vom 6.Oktober 2003 wird der maßgebende Kurs sein, der zum Split 10:1 herangezogen wird.
Beispiel!
Liegt der Kurs am 6.10. zum Börsenschluss am 6.10 bei 0,50 Euro pro Aktie, sind 10 Alte DVN-Aktien rechnerisch 5 Euro wert.
Am 7.10. zu Börsenbeginn wird dann der Erstkurs
pro Aktie durch das Split ( Tausch von 10 Alte
Aktien gegen 1 neue Aktie ) zu 5 €uro
pro Aktie gehandelt.
Was sich für den Aktionär ändert ist lediglich
die Stückzahl die er am 7.10. besitzt. Sie beträgt
dann nur noch ein 10tel der Vortages-Aktienmenge.
Am summerischen Wert in Euro hat sich jedoch noch
nichts geändert!
Ob der Kurs der Aktie nach Börsenbeginn am 7.10. dann steigt oder fällt regelt dann ausschl. die Marktnachfrage.
Nach der heutigen AdHoc-Meldung bzgl. der Fusion
muss nun eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden, welche am 1.12.2003 in München
stattfinden wird.
Dort wird sich dann u.a. der neue Partner mit dem
neuen Geschäftsmodell vorstellen und seine
Produkte präsentieren und vorstellen.
Es ist jedem Aktionär zu empfehlen an der a.o. Hauptversammlung teilzunehmen, um aus erster
Quelle mehr über das neue Geschäftsmodell
und deren Erfolgsaussichten zu erfahren.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung
wird man u.a. auch wohl über eine namentliche
Umfirmung erfahren, die in der Reegel durchgeführt wird, und man wird auch sicherlich auf der a-o- HV
eine Kapitalerhöhung vorschlagen und darüber die hauptversammlung abstimmen lassen.
Zum Thema: Kapitalerhöhung
Unter Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals zur Finanzierung eines Unternehmens. Bei einer Aktiengesellschaft ist dies durch eine Kapitalerhöhung mittels Ausgabe junger Aktien oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Berichtigungsaktien) möglich. Ferner gibt es das "bedingte Kapital" sowie das "genehmigte Kapital". Das bedingte Kapital dient als Hilfsmittel der Finanzierung bei Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen. Das genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, die Kapitalerhöhung ohne gesonderten HV-Beschluss bis zu einem bestimmten Betrag durch Ausgabe neuer Aktien zu betreiben.
Junge Aktie sind:
Aktie, die im Zuge einer vorgenommenen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft angeboten wird. Sie wird zunächst den Altaktionären angeboten und notiert nach Aufnahme des Börsenhandels so lange separat als junge Aktie, bis sie voll dividendenberechtigt ist.
Einige werden sich jetzt fragen wie so eine Kapitalerhöhung nach einer Fusion aussehen könnte?!
Hierzu ein Beispiel:
Angenommen man führt eine KE mit einem Bezugrecht 3 :1
( 3 Neue für 1 Alte Aktie )durch, dann bedeutet das,
dass derjenige Aktionär der 1 Alte Aktie besitz,
ein Recht auf 3 Neue Aktien zu einem jeweilig festgesetzten Bezugspreis hat, und diese zeichnen
kann ( nicht muss ).
Der Ausgabepreis der Neuen Aktien wird vom Unternehmen vor der Durchführung der Kapitalerhöhung öffentlich bekannt gegeben. Der Ausgabepreis der neuen Aktie liegt am Tage der Veröffentlichung meist ein ganzes Stück weit unter dem aktuell Kurs des Handelstages (am Tag der Meldung ).
rechnerisches Beispiel:
Der aktuelle Kurs liegt am Tage der Meldung z.B. bei 6 Euro, und der Preis der Neuen Aktie wird jedoch zu einem Bezugspreis von 5 Euro den Altaktionären angeboten.
In diesem Beispiel hätte dann derjenige der von dem Bezugsrecht gebrauch machen würde, rein rechnerisch einen summerischen Wertvorteil von 20% je neue Aktie erzielt, wenn der Kurs bei 6 Euro stehen bliebe.
Nun wurde ich auch gefragt „was eine Fusion, und was passiert nach einer Fusion“
Zum Thema: Fusion
Bei einer Fusion verschmelzen sich rechtlich und wirtschaftlich mindestens 2 selbständige Unternehmen. Einerseits kann eine Fusion durch Aufnahme eines anderen Unternehmens, bei der zumindest ein Unternehmen seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit verliert, erfolgen. Sein Vermögen wird auf das aufnehmende Unternehmen übertragen. Andererseits ist eine Fusion durch Neubildung, bei der die Vermögen der beteiligten Unternehmen zusammengefasst und in eine neues Unternehmen eingebracht werden, möglich. Geregelt ist die Fusion für die AG im Aktiengesetz. Über Megafusionen wacht das Bundeskartellamt.
Ich hoffe, ich hab mich für jeden verständlich genug ausgedrückt?
Gruß WAD
möchte ich mal für alle User im Forum bestmöglich beantworten um so zur allgem. Aufklärung beizutragen.
Zum Thema: Kapitalherabsetzung
Sie stellt den Gegensatz zur Kapitalerhöhung dar und bewirkt eine Verminderung des Eigenkapitals bzw. bei Kapitalgesellschaften eine Herabsetzung des Grundkapitals.
Diese Kapitalherabsetzung wurde bei Advanced Medien erforderlich weil:
[ Siehe Adhoc-Meldung vom 19.03.03 „Verlustanzeige gemäß § 92 Aktiengesetz“
http://www.hv-info.de/showText.php4?docType=4&id=13884 ]
Auf der Hauptversammlung wurde eine Kapitalherabsetzung beschlossen, und am 24.9. wurde dann per Adhoc die Durchführung der „Kapitalherabsetzung“ mit der Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 10 : 1 vermeldet.
http://www.hv-info.de/showText.php4?docType=4&id=14690
Die Umstellung der Börsennotiz wird am 06. Oktober 2003 nach Börsenschluss erfolgen. Ab Dienstag, dem 07. Oktober 2003 werden nur noch die Aktien aus dem herabgesetzten Grundkapital (WKN 1260218, ISIN DE-000 1262186) gehandelt.
Das heißt, das der Schlusskurs vom 6.Oktober 2003 wird der maßgebende Kurs sein, der zum Split 10:1 herangezogen wird.
Beispiel!
Liegt der Kurs am 6.10. zum Börsenschluss am 6.10 bei 0,50 Euro pro Aktie, sind 10 Alte DVN-Aktien rechnerisch 5 Euro wert.
Am 7.10. zu Börsenbeginn wird dann der Erstkurs
pro Aktie durch das Split ( Tausch von 10 Alte
Aktien gegen 1 neue Aktie ) zu 5 €uro
pro Aktie gehandelt.
Was sich für den Aktionär ändert ist lediglich
die Stückzahl die er am 7.10. besitzt. Sie beträgt
dann nur noch ein 10tel der Vortages-Aktienmenge.
Am summerischen Wert in Euro hat sich jedoch noch
nichts geändert!
Ob der Kurs der Aktie nach Börsenbeginn am 7.10. dann steigt oder fällt regelt dann ausschl. die Marktnachfrage.
Nach der heutigen AdHoc-Meldung bzgl. der Fusion
muss nun eine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden, welche am 1.12.2003 in München
stattfinden wird.
Dort wird sich dann u.a. der neue Partner mit dem
neuen Geschäftsmodell vorstellen und seine
Produkte präsentieren und vorstellen.
Es ist jedem Aktionär zu empfehlen an der a.o. Hauptversammlung teilzunehmen, um aus erster
Quelle mehr über das neue Geschäftsmodell
und deren Erfolgsaussichten zu erfahren.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung
wird man u.a. auch wohl über eine namentliche
Umfirmung erfahren, die in der Reegel durchgeführt wird, und man wird auch sicherlich auf der a-o- HV
eine Kapitalerhöhung vorschlagen und darüber die hauptversammlung abstimmen lassen.
Zum Thema: Kapitalerhöhung
Unter Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals zur Finanzierung eines Unternehmens. Bei einer Aktiengesellschaft ist dies durch eine Kapitalerhöhung mittels Ausgabe junger Aktien oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Berichtigungsaktien) möglich. Ferner gibt es das "bedingte Kapital" sowie das "genehmigte Kapital". Das bedingte Kapital dient als Hilfsmittel der Finanzierung bei Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen. Das genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, die Kapitalerhöhung ohne gesonderten HV-Beschluss bis zu einem bestimmten Betrag durch Ausgabe neuer Aktien zu betreiben.
Junge Aktie sind:
Aktie, die im Zuge einer vorgenommenen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft angeboten wird. Sie wird zunächst den Altaktionären angeboten und notiert nach Aufnahme des Börsenhandels so lange separat als junge Aktie, bis sie voll dividendenberechtigt ist.
Einige werden sich jetzt fragen wie so eine Kapitalerhöhung nach einer Fusion aussehen könnte?!
Hierzu ein Beispiel:
Angenommen man führt eine KE mit einem Bezugrecht 3 :1
( 3 Neue für 1 Alte Aktie )durch, dann bedeutet das,
dass derjenige Aktionär der 1 Alte Aktie besitz,
ein Recht auf 3 Neue Aktien zu einem jeweilig festgesetzten Bezugspreis hat, und diese zeichnen
kann ( nicht muss ).
Der Ausgabepreis der Neuen Aktien wird vom Unternehmen vor der Durchführung der Kapitalerhöhung öffentlich bekannt gegeben. Der Ausgabepreis der neuen Aktie liegt am Tage der Veröffentlichung meist ein ganzes Stück weit unter dem aktuell Kurs des Handelstages (am Tag der Meldung ).
rechnerisches Beispiel:
Der aktuelle Kurs liegt am Tage der Meldung z.B. bei 6 Euro, und der Preis der Neuen Aktie wird jedoch zu einem Bezugspreis von 5 Euro den Altaktionären angeboten.
In diesem Beispiel hätte dann derjenige der von dem Bezugsrecht gebrauch machen würde, rein rechnerisch einen summerischen Wertvorteil von 20% je neue Aktie erzielt, wenn der Kurs bei 6 Euro stehen bliebe.
Nun wurde ich auch gefragt „was eine Fusion, und was passiert nach einer Fusion“
Zum Thema: Fusion
Bei einer Fusion verschmelzen sich rechtlich und wirtschaftlich mindestens 2 selbständige Unternehmen. Einerseits kann eine Fusion durch Aufnahme eines anderen Unternehmens, bei der zumindest ein Unternehmen seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit verliert, erfolgen. Sein Vermögen wird auf das aufnehmende Unternehmen übertragen. Andererseits ist eine Fusion durch Neubildung, bei der die Vermögen der beteiligten Unternehmen zusammengefasst und in eine neues Unternehmen eingebracht werden, möglich. Geregelt ist die Fusion für die AG im Aktiengesetz. Über Megafusionen wacht das Bundeskartellamt.
Ich hoffe, ich hab mich für jeden verständlich genug ausgedrückt?
Gruß WAD
Hauptversammlung
In den letzten Jahren ist in Deutschland im Zuge der rasant steigenden Zahl der börsennotierten Aktiengesellschaften auch die Zahl der Aktionäre gestiegen. Unter diesen Neuaktionären bestehen vielfach Unklarheiten über den Sinn einer Hauptversammlung. Nachdem Aktiengesetz, indem der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen einer Aktiengesellschaft beschreibt, üben die Aktionäre in der Hauptversammlung ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft aus.
(§ 118 AktG) Jede Aktie steht für einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft und gewährt insofern auch ein Stimmrecht für den Aktionär. Heute ist es überwiegend so, dass eine Aktie gleichzeitig auch ein Stimmrecht (eine Stimme) in der Hauptversammlung gewährt. Das früher mögliche Mehrfachstimmrecht (Beispiele RWE AG, BEWAG), indem gewisse Aktien in der Hauptversammlung mehr als eine Stimme gewährten, ist mittlerweile zurückgedrängt.
Die Bereiche, in welchen der Aktionär in der Hauptversammlung sein Stimmrecht ausüben kann, sind im § 119 AktG aufgeführt. Es sind folgende:
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
die Verwendung des Bilanzgewinns
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, der als Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft eingesetzt werden soll
Änderungen der Gesellschaftssatzung
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (Kapitalerhöhungen) und der Kapitalherabsetzungen
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung der Gesellschaft oder der laufenden Geschäftsführung
die Auflösung der Gesellschaft
Eine Hauptversammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen einberufen. Weiter sieht das Gesetz die Einberufung einer Hauptversammlung vor, wenn das "Wohl der Gesellschaft" es erfordert. In der Praxis wird zwischen der
Ordentlichen Hauptversammlung und der Außerordentlichen Hauptversammlung unterschieden.
Die Ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig einmal innerhalb der ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres (nicht des Kalenderjahres!) statt. Die zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind in der Regel:
Vorlage des Jahresabschlusses und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
falls vorhanden Vorlage Konzernabschluss und Lagebericht
falls gegeben: Verwendung des Bilanzgewinns (Dividende)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Bestellung des Abschlussprüfers
Außerhalb der ordentlichen Hauptversammlung können beliebig oft außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden. Beispielhaft seien nachfolgend mögliche Gründe für das Einberufen einer außerordentlichen Hauptversammlung genannt:
Nachgründungen bei "jungen" Aktiengesellschaften
Anzeige des Verlustes der Hälfte des Grundkapitals
Fusionen mit anderen Gesellschaften
Einberufung auf Verlangen einer Minderheit aus dem Aktionärskreis
Die Einladung (Einberufung) einer Hauptversammlung ist vom Gesetzgeber genau vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass jeder Aktionär die Möglichkeit hat, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
Nachfolgend wird die Einberufung einer Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Inhaberaktien eingeteilt ist, beschrieben. Für Namensaktien gelten andere Vorschriften.
Zeitpunkt der Veröffentlichung
Zunächst ist die Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Damit ist der Bundesanzeiger gemeint. Dieser erscheint von Dienstag bis Samstags täglich. Ausgenommen sind Tage, die auf Feiertage in Nordrhein-Westfalen folgen. Für Aktiengesellschaften die am Neuen Markt notiert sind, bestimmt das Regelwerk des Neuen Marktes noch die Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung in einer überregionalen Tageszeitung. Hier ist es üblich, dass das Unternehmen eine gekürzte Form der Tagesordnung abdrucken läßt. Das Aktiengesetz bestimmt, dass der Vorstand die Hauptversammlung mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen hat. Hierzu ist anzumerken, dass in der Praxis bei Publikumsaktiengesellschaften eine Hinterlegung von Aktien üblich ist. Der letzte Tag der Hinterlegung ist meist ca. 1 Woche vor dem Tag der Hauptversammlung. Liegt ein solcher Fall vor, so tritt an die Stelle des Tages der Hauptversammlung der letzte Hinterlegungstag. In der Praxis wird eine Hauptversammlung ca. 5-6 Wochen vor dem geplanten Termin einberufen.
Inhalt der Veröffentlichung
Hier lassen sich 3 Teile beschreiben:
die Einladung (Wo, Wann findet die Hauptversammlung statt)
die Tagesordnung der Hauptversammlung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
die Teilnahmebedingungen für die Aktionäre
Gegenanträge
Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung haben die Aktionäre 1 Woche Zeit Gegenanträge mit Begründung der Gesellschaft zu übersenden. Mit einem solchen Gegenantrag will der Aktionär einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats widersprechen und die anderen Aktionäre veranlassen für seinen Gegenantrag zu stimmen.
Mitteilungen für die Aktionäre
Binnen 12 Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger muss die Gesellschaft den depotführenden Kreditinstituten und den Aktionärsvereinigungen Mitteilungen gemäß § 125 AktG zur Weiterleitung an die Aktionäre übersenden. Diese Mitteilungen haben im Wesentlichen den identischen Inhalt wie die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger. Sollten Gegenanträge von Aktionären eingegangen sein, so sind diese ggf. ergänzt um eine Stellungnahme der Verwaltung mitzusenden. Der Gesellschaft sind in der Regel die Namen und Anschriften der Aktionäre nicht bekannt. Deshalb übernehmen die Kreditinstitute, die die Aktien für ihre Kunden verwahren die weitere Verteilung der Einladungen zur Hauptversammlung. Manche Kreditinstitute legen dieser Einladung noch eine kurze Information über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft und einen Vorschlag zur Ausübung des Stimmrechts bei.
Teilnahme der Aktionäre
Die persönliche Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die das Aktienrecht und die Satzung der Gesellschaft vorgeben. Die Teilnahmebedingungen sind Teil der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung. Das Wichtigste für den Aktionär ist sicherlich der Stichtag, bis zu dem die Hinterlegung und Sperrung der Aktien möglich ist. Eine solche Hinterlegung ist wichtig, da nur so sichergestellt werden kann, dass nur Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen und die Aktionärsrechte wahrnehmen werden. Jeder Aktionär kann bei der Bank, bei der er sein Depot unterhält nun eine Eintrittskarte bestellen. Dazu legen die Banken meist ein Formblatt den Mitteilungen nach § 125 AktG bei. Achtung: Der Erhalt der Einladung zur Hauptversammlung (Mitteilung gemäß § 125 AktG) berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Erst die Anforderung einer Eintrittskarte stellt das sicher.
Diese Eintrittskarte erhält der Aktionär wiederum von seinem Kreditinstitut zugeschickt.
Hauptversammlung
Auf der Eintrittskarte ist meist nochmal Zeit und Ort der Hauptversammlung vermerkt. Weiter lassen sich dort Angaben über den Einlassbeginn zur Veranstaltung finden. Gegen Vorlage der Eintrittskarte erhält der Aktionär eine Stimmkarte für die Hauptversammlung. Dies geschieht in der Regel im Rahmen der Registration der Aktionäre im Zugangsbereich zum Versammlungssaal. Der Vorsitzende der Versammlung wird in seiner Rede während der Hauptversammlung alles weitere zur Verwendung der Stimmkarten erläutern.
In den letzten Jahren ist in Deutschland im Zuge der rasant steigenden Zahl der börsennotierten Aktiengesellschaften auch die Zahl der Aktionäre gestiegen. Unter diesen Neuaktionären bestehen vielfach Unklarheiten über den Sinn einer Hauptversammlung. Nachdem Aktiengesetz, indem der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen einer Aktiengesellschaft beschreibt, üben die Aktionäre in der Hauptversammlung ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft aus.
(§ 118 AktG) Jede Aktie steht für einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft und gewährt insofern auch ein Stimmrecht für den Aktionär. Heute ist es überwiegend so, dass eine Aktie gleichzeitig auch ein Stimmrecht (eine Stimme) in der Hauptversammlung gewährt. Das früher mögliche Mehrfachstimmrecht (Beispiele RWE AG, BEWAG), indem gewisse Aktien in der Hauptversammlung mehr als eine Stimme gewährten, ist mittlerweile zurückgedrängt.
Die Bereiche, in welchen der Aktionär in der Hauptversammlung sein Stimmrecht ausüben kann, sind im § 119 AktG aufgeführt. Es sind folgende:
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
die Verwendung des Bilanzgewinns
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, der als Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft eingesetzt werden soll
Änderungen der Gesellschaftssatzung
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (Kapitalerhöhungen) und der Kapitalherabsetzungen
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung der Gesellschaft oder der laufenden Geschäftsführung
die Auflösung der Gesellschaft
Eine Hauptversammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen einberufen. Weiter sieht das Gesetz die Einberufung einer Hauptversammlung vor, wenn das "Wohl der Gesellschaft" es erfordert. In der Praxis wird zwischen der
Ordentlichen Hauptversammlung und der Außerordentlichen Hauptversammlung unterschieden.
Die Ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig einmal innerhalb der ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres (nicht des Kalenderjahres!) statt. Die zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind in der Regel:
Vorlage des Jahresabschlusses und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
falls vorhanden Vorlage Konzernabschluss und Lagebericht
falls gegeben: Verwendung des Bilanzgewinns (Dividende)
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Bestellung des Abschlussprüfers
Außerhalb der ordentlichen Hauptversammlung können beliebig oft außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden. Beispielhaft seien nachfolgend mögliche Gründe für das Einberufen einer außerordentlichen Hauptversammlung genannt:
Nachgründungen bei "jungen" Aktiengesellschaften
Anzeige des Verlustes der Hälfte des Grundkapitals
Fusionen mit anderen Gesellschaften
Einberufung auf Verlangen einer Minderheit aus dem Aktionärskreis
Die Einladung (Einberufung) einer Hauptversammlung ist vom Gesetzgeber genau vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass jeder Aktionär die Möglichkeit hat, an der Hauptversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
Nachfolgend wird die Einberufung einer Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Inhaberaktien eingeteilt ist, beschrieben. Für Namensaktien gelten andere Vorschriften.
Zeitpunkt der Veröffentlichung
Zunächst ist die Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Damit ist der Bundesanzeiger gemeint. Dieser erscheint von Dienstag bis Samstags täglich. Ausgenommen sind Tage, die auf Feiertage in Nordrhein-Westfalen folgen. Für Aktiengesellschaften die am Neuen Markt notiert sind, bestimmt das Regelwerk des Neuen Marktes noch die Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung in einer überregionalen Tageszeitung. Hier ist es üblich, dass das Unternehmen eine gekürzte Form der Tagesordnung abdrucken läßt. Das Aktiengesetz bestimmt, dass der Vorstand die Hauptversammlung mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen hat. Hierzu ist anzumerken, dass in der Praxis bei Publikumsaktiengesellschaften eine Hinterlegung von Aktien üblich ist. Der letzte Tag der Hinterlegung ist meist ca. 1 Woche vor dem Tag der Hauptversammlung. Liegt ein solcher Fall vor, so tritt an die Stelle des Tages der Hauptversammlung der letzte Hinterlegungstag. In der Praxis wird eine Hauptversammlung ca. 5-6 Wochen vor dem geplanten Termin einberufen.
Inhalt der Veröffentlichung
Hier lassen sich 3 Teile beschreiben:
die Einladung (Wo, Wann findet die Hauptversammlung statt)
die Tagesordnung der Hauptversammlung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
die Teilnahmebedingungen für die Aktionäre
Gegenanträge
Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung haben die Aktionäre 1 Woche Zeit Gegenanträge mit Begründung der Gesellschaft zu übersenden. Mit einem solchen Gegenantrag will der Aktionär einem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats widersprechen und die anderen Aktionäre veranlassen für seinen Gegenantrag zu stimmen.
Mitteilungen für die Aktionäre
Binnen 12 Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger muss die Gesellschaft den depotführenden Kreditinstituten und den Aktionärsvereinigungen Mitteilungen gemäß § 125 AktG zur Weiterleitung an die Aktionäre übersenden. Diese Mitteilungen haben im Wesentlichen den identischen Inhalt wie die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger. Sollten Gegenanträge von Aktionären eingegangen sein, so sind diese ggf. ergänzt um eine Stellungnahme der Verwaltung mitzusenden. Der Gesellschaft sind in der Regel die Namen und Anschriften der Aktionäre nicht bekannt. Deshalb übernehmen die Kreditinstitute, die die Aktien für ihre Kunden verwahren die weitere Verteilung der Einladungen zur Hauptversammlung. Manche Kreditinstitute legen dieser Einladung noch eine kurze Information über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft und einen Vorschlag zur Ausübung des Stimmrechts bei.
Teilnahme der Aktionäre
Die persönliche Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die das Aktienrecht und die Satzung der Gesellschaft vorgeben. Die Teilnahmebedingungen sind Teil der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung. Das Wichtigste für den Aktionär ist sicherlich der Stichtag, bis zu dem die Hinterlegung und Sperrung der Aktien möglich ist. Eine solche Hinterlegung ist wichtig, da nur so sichergestellt werden kann, dass nur Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen und die Aktionärsrechte wahrnehmen werden. Jeder Aktionär kann bei der Bank, bei der er sein Depot unterhält nun eine Eintrittskarte bestellen. Dazu legen die Banken meist ein Formblatt den Mitteilungen nach § 125 AktG bei. Achtung: Der Erhalt der Einladung zur Hauptversammlung (Mitteilung gemäß § 125 AktG) berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Erst die Anforderung einer Eintrittskarte stellt das sicher.
Diese Eintrittskarte erhält der Aktionär wiederum von seinem Kreditinstitut zugeschickt.
Hauptversammlung
Auf der Eintrittskarte ist meist nochmal Zeit und Ort der Hauptversammlung vermerkt. Weiter lassen sich dort Angaben über den Einlassbeginn zur Veranstaltung finden. Gegen Vorlage der Eintrittskarte erhält der Aktionär eine Stimmkarte für die Hauptversammlung. Dies geschieht in der Regel im Rahmen der Registration der Aktionäre im Zugangsbereich zum Versammlungssaal. Der Vorsitzende der Versammlung wird in seiner Rede während der Hauptversammlung alles weitere zur Verwendung der Stimmkarten erläutern.
infos über DVN ...
http://www.haubrok.de/kundenportal_kunde.php?id=2&kunde_id=1…
Bericht über die ersten 9 Monate
am 25.11.2003
Analystenkonferenz
am 27.11.2003
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