Rambus jetzt kaufen! 01.10.03 bis $50 (Seite 652)
eröffnet am 02.10.03 07:56:08 von
neuester Beitrag 27.02.24 15:10:16 von
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Hier bitte den Punkt nachlesen, über den überhaupt verhanelt wird.
Öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache T 81/03-351 betreffend das "RAMBUS-Patent" EP 0 525 068 für eine "Halbleiterspeichervorrichtung"
München, 3. Februar 2004 - Am 10. und 11. Februar findet im Europäischen Patentamt (EPA) eine öffentliche mündliche Verhandlung in einer Beschwerdesache zum europäischen Patent EP 0 525 068 statt. Bei der patentierten Erfindung handelt es sich um eine Halbleiterspeichervorrichtung, die die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen Verarbeitungs- und Speicherkomponenten in Computern erhöht. Das EPA hatte der Firma Rambus Inc., Mountain View, Kalifornien, USA, ein Patent für vier der inzwischen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilt, und zwar für Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Italien. Der Fall wird jetzt vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA verhandelt, einem zweitinstanzlichen Gerichtsorgan des Amts.
Einsprüche gegen das Patent haben Micron Europe Ltd., Crowthorne (GB) zusammen mit Micron Technology Italia S. R. L. (IT) sowie mehrere in Deutschland ansässige Unternehmen eingelegt, nämlich Infineon Technologies AG, München, Hynix Semiconductor Deutschland GmbH, Raunheim, und Micron Semiconductor Deutschland GmbH, Aschheim. Neben verschiedenen Argumenten in bezug auf die Patentierbarkeit der Erfindung und die Frage, ob die Erfindung in der Patentanmeldung ausreichend offenbart war, brachten die Einsprechenden insbesondere vor, daß die Patentansprüche im Erteilungsverfahren in rechtlich unzulässiger Weise geändert worden seien. Sie beantragten daher den Widerruf des Patents, während die Patentinhaberin den Antrag stellte, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem EPA, das im November 2002 endete, entschied die zuständige Einspruchsabteilung, das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechenden legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Gegenstand des nun vor der Beschwerdekammer anhängigen Falls sind die Patentierbarkeitskriterien, also die Neuheit und der erfinderische Charakter der Erfindung im Lichte des Stands der Technik, sowie weitere im Europäischen Patentübereinkommen verankerte Rechtserfordernisse. Die Kammer entscheidet jedoch nicht über Patentverletzungsfragen oder sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten. Mehrere Nichtigkeits- und Verletzungsklagen vor nationalen Gerichten in EPO-Mitgliedstaaten wurden ausgesetzt, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerdekammer kann am Schluß der mündlichen Verhandlung ihre Entscheidung sofort mündlich verkünden oder die sachliche Debatte beenden und ihre Entscheidung später schriftlich abfassen oder auch das Verfahren schriftlich fortsetzen. Sie kann in ihrer Entscheidung das Patent ganz widerrufen, es unverändert bzw. in geändertem Umfang aufrechterhalten, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Da die Beschwerdekammern die letzte europäische Zentralinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und Patenten sind, haben ihre Entscheidungen Rechtskraft. Wenn das Patent nicht zentral widerrufen wird, können die Verfahren vor den nationalen Gerichten fortgesetzt werden.
Informationen für Journalisten:
Das Patent:
Am 19. April 2000 erteilte das EPA der Firma Rambus Inc. auf ihre europäische Patentanmeldung vom 16. April 1991 das Patent EP 0 525 068. Gegen das Patent wurden im Jahr 2000 mehrere Einsprüche eingelegt. Das anschließende Einspruchsverfahren endete im November 2002 mit der Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung wurden dann zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 Beschwerden eingelegt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie beginnt am 10. Februar um 9.00 Uhr und ist für zwei Tage angesetzt.
Das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts:
Als zentraler Rechtsweg für die Überprüfung eines erteilten europäischen Patents steht das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren vor dem EPA zur Verfügung. Einen Einspruch kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung einlegen. Er kann zum Widerruf des Patents oder zu seiner Aufrechterhaltung in der ursprünglich erteilten Fassung oder in geändertem Umfang führen. Über Einsprüche verhandelt eine Einspruchsabteilung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. 2002 wurden 5,4 % der erteilten europäischen Patente mit einem Einspruch angefochten und vom Amt ca. 1 900 Einspruchsfälle abgewickelt. Beschwerden richten sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EPA in Prüfungs- oder Einspruchsverfahren. Über die Beschwerden entscheiden als zweite und zugleich letzte Instanz die Beschwerdekammern des EPA. Sie genießen richterliche Unabhängigkeit und setzen sich aus technisch vorgebildeten und rechtskundigen Mitgliedern zusammen, die als unabhängige Richter fungieren. Die Kammern sind vergleichbar mit den obersten für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten auf nationaler Ebene. Ihre Entscheidungen stützen sich auf das Europäische Patentübereinkommen, das die Rechtsgrundlage für die Erteilung europäischer Patente bildet.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)
Das EPÜ regelt die Behandlung von Patentanmeldungen im Wege eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens für Europa. Nach dem EPÜ werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dem EPÜ gehören derzeit folgende 27 Vertragsstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, die Hellenische Republik, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Mit dem Beitritt verschiedener weiterer Staaten ist in naher Zukunft zu rechnen.
Das Europäische Patentamt (EPA)
Das EPA ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation, einer von den EPÜ-Vertragsstaaten gegründeten internationalen Organisation. Das EPA ist keine Institution der Europäischen Union. Es ist zuständig für die praktische Umsetzung des europäischen Patentsystems.
Hauptaufgabe des EPA ist es, für Erfindungen aus allen Industriesektoren europäische Patente mit Gültigkeit in den EPÜ-Vertragsstaaten zu erteilen. Dies geschieht in einem zentralisierten Prüfungsverfahren: Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden.
Das Amt erhält inzwischen rund 160 000 Patentanmeldungen im Jahr und hat seit seiner Gründung 1977 bereits mehr als 1 Million Anmeldungen veröffentlicht und über 600 000 europäische Patente erteilt. Es beschäftigt über 6 000 Mitarbeiter an seinem Hauptsitz in München, in einer Zweigstelle in Den Haag und in den Dienststellen in Berlin und Wien. Die Beschwerdekammern des EPA haben ihren Sitz in München.
Öffentlich zugängliche Informationen über erteilte Patente
Das EPA gewährt größtmöglichen Einblick in seine Tätigkeit. Nach Veröffentlichung der Anmeldung für ein europäisches Patent steht die zugehörige Akte der Allgemeinheit zur Einsicht offen. Das bedeutet, daß jedermann den Schriftverkehr zwischen dem Amt, seinen Instanzen und den Verfahrensbeteiligten einsehen kann. Eine solche Akteneinsicht ist online möglich und wird kostenlos gewährt; die Akte des vorliegenden Falls ist hier zugänglich. Im Internet besteht darüber hinaus Zugang zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten unter www.esp@cenet.com, während sämtliche Rechts- und Verfahrensstandsdaten über den epoline®-Server des EPA abgerufen werden können. Verfahrensinformationen über das Streitpatent finden Sie im Europäischen Patentregister Online .
6. Nähere Auskünfte erteilt:
Rainer Osterwalder
Pressesprecher
Europäisches Patentamt
D-80298 München
Tel.: + 49 89 2399-5012
Fax: + 49 89 2399-2850
E-Mail: rosterwalder@epo.org
Öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache T 81/03-351 betreffend das "RAMBUS-Patent" EP 0 525 068 für eine "Halbleiterspeichervorrichtung"
München, 3. Februar 2004 - Am 10. und 11. Februar findet im Europäischen Patentamt (EPA) eine öffentliche mündliche Verhandlung in einer Beschwerdesache zum europäischen Patent EP 0 525 068 statt. Bei der patentierten Erfindung handelt es sich um eine Halbleiterspeichervorrichtung, die die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen Verarbeitungs- und Speicherkomponenten in Computern erhöht. Das EPA hatte der Firma Rambus Inc., Mountain View, Kalifornien, USA, ein Patent für vier der inzwischen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilt, und zwar für Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und Italien. Der Fall wird jetzt vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA verhandelt, einem zweitinstanzlichen Gerichtsorgan des Amts.
Einsprüche gegen das Patent haben Micron Europe Ltd., Crowthorne (GB) zusammen mit Micron Technology Italia S. R. L. (IT) sowie mehrere in Deutschland ansässige Unternehmen eingelegt, nämlich Infineon Technologies AG, München, Hynix Semiconductor Deutschland GmbH, Raunheim, und Micron Semiconductor Deutschland GmbH, Aschheim. Neben verschiedenen Argumenten in bezug auf die Patentierbarkeit der Erfindung und die Frage, ob die Erfindung in der Patentanmeldung ausreichend offenbart war, brachten die Einsprechenden insbesondere vor, daß die Patentansprüche im Erteilungsverfahren in rechtlich unzulässiger Weise geändert worden seien. Sie beantragten daher den Widerruf des Patents, während die Patentinhaberin den Antrag stellte, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem EPA, das im November 2002 endete, entschied die zuständige Einspruchsabteilung, das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechenden legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Gegenstand des nun vor der Beschwerdekammer anhängigen Falls sind die Patentierbarkeitskriterien, also die Neuheit und der erfinderische Charakter der Erfindung im Lichte des Stands der Technik, sowie weitere im Europäischen Patentübereinkommen verankerte Rechtserfordernisse. Die Kammer entscheidet jedoch nicht über Patentverletzungsfragen oder sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten. Mehrere Nichtigkeits- und Verletzungsklagen vor nationalen Gerichten in EPO-Mitgliedstaaten wurden ausgesetzt, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerdekammer kann am Schluß der mündlichen Verhandlung ihre Entscheidung sofort mündlich verkünden oder die sachliche Debatte beenden und ihre Entscheidung später schriftlich abfassen oder auch das Verfahren schriftlich fortsetzen. Sie kann in ihrer Entscheidung das Patent ganz widerrufen, es unverändert bzw. in geändertem Umfang aufrechterhalten, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Da die Beschwerdekammern die letzte europäische Zentralinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und Patenten sind, haben ihre Entscheidungen Rechtskraft. Wenn das Patent nicht zentral widerrufen wird, können die Verfahren vor den nationalen Gerichten fortgesetzt werden.
Informationen für Journalisten:
Das Patent:
Am 19. April 2000 erteilte das EPA der Firma Rambus Inc. auf ihre europäische Patentanmeldung vom 16. April 1991 das Patent EP 0 525 068. Gegen das Patent wurden im Jahr 2000 mehrere Einsprüche eingelegt. Das anschließende Einspruchsverfahren endete im November 2002 mit der Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung wurden dann zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 Beschwerden eingelegt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie beginnt am 10. Februar um 9.00 Uhr und ist für zwei Tage angesetzt.
Das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts:
Als zentraler Rechtsweg für die Überprüfung eines erteilten europäischen Patents steht das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren vor dem EPA zur Verfügung. Einen Einspruch kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung einlegen. Er kann zum Widerruf des Patents oder zu seiner Aufrechterhaltung in der ursprünglich erteilten Fassung oder in geändertem Umfang führen. Über Einsprüche verhandelt eine Einspruchsabteilung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. 2002 wurden 5,4 % der erteilten europäischen Patente mit einem Einspruch angefochten und vom Amt ca. 1 900 Einspruchsfälle abgewickelt. Beschwerden richten sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EPA in Prüfungs- oder Einspruchsverfahren. Über die Beschwerden entscheiden als zweite und zugleich letzte Instanz die Beschwerdekammern des EPA. Sie genießen richterliche Unabhängigkeit und setzen sich aus technisch vorgebildeten und rechtskundigen Mitgliedern zusammen, die als unabhängige Richter fungieren. Die Kammern sind vergleichbar mit den obersten für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten auf nationaler Ebene. Ihre Entscheidungen stützen sich auf das Europäische Patentübereinkommen, das die Rechtsgrundlage für die Erteilung europäischer Patente bildet.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)
Das EPÜ regelt die Behandlung von Patentanmeldungen im Wege eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens für Europa. Nach dem EPÜ werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dem EPÜ gehören derzeit folgende 27 Vertragsstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, die Hellenische Republik, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Mit dem Beitritt verschiedener weiterer Staaten ist in naher Zukunft zu rechnen.
Das Europäische Patentamt (EPA)
Das EPA ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation, einer von den EPÜ-Vertragsstaaten gegründeten internationalen Organisation. Das EPA ist keine Institution der Europäischen Union. Es ist zuständig für die praktische Umsetzung des europäischen Patentsystems.
Hauptaufgabe des EPA ist es, für Erfindungen aus allen Industriesektoren europäische Patente mit Gültigkeit in den EPÜ-Vertragsstaaten zu erteilen. Dies geschieht in einem zentralisierten Prüfungsverfahren: Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden.
Das Amt erhält inzwischen rund 160 000 Patentanmeldungen im Jahr und hat seit seiner Gründung 1977 bereits mehr als 1 Million Anmeldungen veröffentlicht und über 600 000 europäische Patente erteilt. Es beschäftigt über 6 000 Mitarbeiter an seinem Hauptsitz in München, in einer Zweigstelle in Den Haag und in den Dienststellen in Berlin und Wien. Die Beschwerdekammern des EPA haben ihren Sitz in München.
Öffentlich zugängliche Informationen über erteilte Patente
Das EPA gewährt größtmöglichen Einblick in seine Tätigkeit. Nach Veröffentlichung der Anmeldung für ein europäisches Patent steht die zugehörige Akte der Allgemeinheit zur Einsicht offen. Das bedeutet, daß jedermann den Schriftverkehr zwischen dem Amt, seinen Instanzen und den Verfahrensbeteiligten einsehen kann. Eine solche Akteneinsicht ist online möglich und wird kostenlos gewährt; die Akte des vorliegenden Falls ist hier zugänglich. Im Internet besteht darüber hinaus Zugang zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten unter www.esp@cenet.com, während sämtliche Rechts- und Verfahrensstandsdaten über den epoline®-Server des EPA abgerufen werden können. Verfahrensinformationen über das Streitpatent finden Sie im Europäischen Patentregister Online .
6. Nähere Auskünfte erteilt:
Rainer Osterwalder
Pressesprecher
Europäisches Patentamt
D-80298 München
Tel.: + 49 89 2399-5012
Fax: + 49 89 2399-2850
E-Mail: rosterwalder@epo.org
Bei Rambus auf der Homepage gibts auch nichts neues.
Die letzte News ist die Meldung vom Toshiba Deal.
Wenns wirklich etwas wichtiges dramatisches wäre,
ist die Gesellschaft verpflichtet diese NEWS auf ihrer
Homepage zu veröffentlichen????
Die letzte News ist die Meldung vom Toshiba Deal.
Wenns wirklich etwas wichtiges dramatisches wäre,
ist die Gesellschaft verpflichtet diese NEWS auf ihrer
Homepage zu veröffentlichen????
7 mio gehandelt, einfach unglaublich !
die fallen wie ein stein, und wir können nichts tun !
wer hat infos ??
die fallen wie ein stein, und wir können nichts tun !
wer hat infos ??
Es gibt heute mit Sicherheit noch eine Stellungnahme von
Rambus. Wir sollten mal abwarten und hoffen das dies keine
Steilvorlage wird für die FTC.
Rambus. Wir sollten mal abwarten und hoffen das dies keine
Steilvorlage wird für die FTC.
gleich 25...
über 6 mio gehandelt !
nunmehr bei fast $26 !!!!!!!
BUDDY
nunmehr bei fast $26 !!!!!!!
BUDDY
5,3 mio gerhandelt !
nach kurzem luftholen gehts wieder richtung süden !
aktuell $ 27
nach kurzem luftholen gehts wieder richtung süden !
aktuell $ 27
11:42AM RMBS: Intraday plunge being attributed to possible adverse ruling by European Patent Office; no confirmation 27.64 -1.97: This rumor is said to be responsible for stock`s move from $30 to $26.35 over an eight minute period between 11:28 and 11:36 ET. However, we are getting no confirmation of a patent ruling from institutional desks.
Was ist wirklich dran - oder spielen da einige mit Gerüchten und Fehlinterpreationen? Schließlich gibt es noch die "feine" Gsellschaften der Hedge-Fonds, und anderen Größen, die noch ca. 11 Mio Aktien einzudeckne hätten?
Letztendlich kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Patent direkt im Anschluss an ein 2tätiges Hearing vollumfänglich zurückgezogen wird. Für die Bestätigung braucht es Jahre und die Aufhebung innerhalb 24 Stunden - lächerlich, aber was ist wirklich dran?????
Was ist wirklich dran - oder spielen da einige mit Gerüchten und Fehlinterpreationen? Schließlich gibt es noch die "feine" Gsellschaften der Hedge-Fonds, und anderen Größen, die noch ca. 11 Mio Aktien einzudeckne hätten?
Letztendlich kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Patent direkt im Anschluss an ein 2tätiges Hearing vollumfänglich zurückgezogen wird. Für die Bestätigung braucht es Jahre und die Aufhebung innerhalb 24 Stunden - lächerlich, aber was ist wirklich dran?????
Jetzt wurden rund 3,5 Mio. Stücke in ca. 30 Min. gehandelt.
Weiss schon jemand was genaues ???
Weiss schon jemand was genaues ???
Guten AMD
Die Prozessentwicklung in den Vergangenheit habe ich ja
nie so richtig verfolgt, einfach weil mir daraus zuviele
Unsicherheitsfaktoren entsprungen sind, die den Kursver-
lauf komplett beeinflussen. Sei`s drum ...
Aufgrund der neuen, künftigen Entwicklung im PC Markt
- Stichwort Intel Grandsdale Chipsatz -> DDR-II - möchte
ich ein paar "alte Hasen" ansprechen. Wie sah denn nun
die Lizenzregelung in Bezug auf DDR-II aus? Sind die
alten DDR Kontrakte dann noch gültig. Ist es eventuell
so, dass bei DDR-II sämtliche Hersteller zahlen müssen.
Gibt es hier schon DEFINITIVES, soweit man dies sagen
kann oder betreffen die derzeitigen Gerichtsverfahren
"nur" DDR-I. Kann man jetzt schon Aussagen treffen,
in wieweit positive DDR-I Entwicklungen Einfluss auf
DDR-II ausüben werden?
An dieser Stelle wäre es sicherlich zu früh, sich jetzt
schon zu positionieren, aber wenn die Sachen mit DDR-II
anfangen zu laufen (ab Q2/Q3), dann sollte man wieder dabei
sein, bei positiven Grundtendenzen in Bezug auf obige
aufgeworfene Fragen.
BUGGI
Die Prozessentwicklung in den Vergangenheit habe ich ja
nie so richtig verfolgt, einfach weil mir daraus zuviele
Unsicherheitsfaktoren entsprungen sind, die den Kursver-
lauf komplett beeinflussen. Sei`s drum ...
Aufgrund der neuen, künftigen Entwicklung im PC Markt
- Stichwort Intel Grandsdale Chipsatz -> DDR-II - möchte
ich ein paar "alte Hasen" ansprechen. Wie sah denn nun
die Lizenzregelung in Bezug auf DDR-II aus? Sind die
alten DDR Kontrakte dann noch gültig. Ist es eventuell
so, dass bei DDR-II sämtliche Hersteller zahlen müssen.
Gibt es hier schon DEFINITIVES, soweit man dies sagen
kann oder betreffen die derzeitigen Gerichtsverfahren
"nur" DDR-I. Kann man jetzt schon Aussagen treffen,
in wieweit positive DDR-I Entwicklungen Einfluss auf
DDR-II ausüben werden?
An dieser Stelle wäre es sicherlich zu früh, sich jetzt
schon zu positionieren, aber wenn die Sachen mit DDR-II
anfangen zu laufen (ab Q2/Q3), dann sollte man wieder dabei
sein, bei positiven Grundtendenzen in Bezug auf obige
aufgeworfene Fragen.
BUGGI
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