checkAd

    Geld zurueck vom Finanzamt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.10.03 10:51:40 von
    neuester Beitrag 12.10.03 23:37:43 von
    Beiträge: 20
    ID: 784.730
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 874
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 10:51:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      Opfer der ostdeutschen Finanzaemter, es lohnt sich, sich zur Wehr zu setzen.
      Habe nach 1 plus 1/2 Jahr Kampf meine durch das Finanzamt eingetriebenen Steuermillionen aus dem Berechnungsjahr 1999
      zurueck( Ich hatte den gesamten Gewinn verloren).
      Grundlage sind unter anderem die Paragrafen 361 und 363 der Abgabenordnung und Veroeffentlichungen des Bundesfinanzhofes. Ich hatte allerdings auch rechtzeitig Einspruch erhoben gegen den Steuerbescheid.
      Muss jetzt nur noch 150.000,- Euro Saeumniszuschlaege und diverse Pfaendungskosten ueber das Finanzgericht einklagen.
      Bei meinen monatelangen Recherchen zu meinen Rechten gegenueber dem Finanzamt habe ich auch lernen koennen, dass
      es den Finanzbeamten nicht erlaubt ist, soviel Steuern einzutreiben, dass damit der Konkurs provoziert wird.
      Die Gesetze und Verordnungen im Finanzbereich sind nicht ganz so schlecht wie ich anfangs dachte, nur werden sie
      meist so angewendet durch die Finanzbeamten, dass nur die zur Anwendung kommen, die Geld in die Kasse bringen, die aber, die die Vernichtung von Existenzen verhindern sollen,
      werden verschwiegen.Selbst mein Steuerberater und meine zwei Rechtsanwaelte kannten sich nicht aus. Ich habe mir die Argumentation aus verschiedensten Links ueber das Internet zusammengesucht und das Finanzamt dann informiert.
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 10:57:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Herzlichen Glückwunsch.
      Beharrlichkeit führt zum Ziel.

      A.
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 11:09:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1
      hi, habe ein ähnliches Problem, kannste mir mal etwas genauer deine Vorgehensweise beschreiben?.

      Gruss

      Frank
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 11:15:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Steuer nicht eintreiben, wenn man nahe am Konkurs ist???

      Was ist denn das dann:


      Mal angenommen...man hat folgende Performance für das Jahre 2002:

      Gewinne an der Eurex als Stillhalter: 3000euro

      Gewinne mit Optionsscheinen: 5000euro

      Verluste mit Aktien: 8000euro



      Insgesamt also NULL auf NULL!
      Aber lt. dem Steuergesetzt kann man Aktienverluste doch nur zu 50% ansetzen, oder???
      Die Eurex- und Optionsscheingewinne muß man aber voll versteuern, oder?
      Muß ich in diesem Fall 4000 euro versteuern, obwohl ich eigentlich nix verdient habe???? Hilfe!!!!
      Wer hat da einen Tip für mich??? Kamm man nicht das Depot als betrachten, ausgenommen natürlich Zinseinkünfte?

      Vielen lieben Dank!!!
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 11:23:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      hierzu mal folgendes

      in meinem Steuerbezirk, (Osnabrück) wurde extra ein call center eingerichtet, ich denke mal, dass machen die, um die Konkursquote nicht zu übestrapazieren.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4260EUR -0,93 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 10.10.03 13:01:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Meine herzlichsten Glückwünsche

      ich habe deine Postings und dein Schicksal verfolgt und freu mich wirklich das es dir gelungen ist das Geld zurückzubekommen.

      Wäre schön wenn du Umstände und Begründung nochmal darlegen könntest - denke wir könnten alle was daraus lernen

      Grüße

      Elbosso
      Avatar
      schrieb am 11.10.03 17:59:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo ELbosso,
      mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stuetzte sich auf Par. 361 II Satz 2 erste Alternative der AO; dies in Anlehnung an den Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002
      zu IX R 62/99. Das Finanzamt haette mich bei Bearbeitung meiner Steuererklaerung fuer 1999, abgegeben Anfang 2001,
      sogar darauf aufmerksam machen muessen, dass ich die Steuer vorlaeufig nicht bezahlen muss, da ein Verfahren
      wegen verfassungsrechtlicher Bedenken damals schon anhaengig war ( gilt als Praejudizie wie Recht).Der Steuerbescheid zur Zahlung der Spekulationssteuer hatte keine Rechtsgrundlage. Da also Zweifel bestanden ist die Vollziehung rechtswidrig gewesen und ich habe Anspruch auf Schadenersatz fuer entgangene Gewinne,(ich hatte durch die Vollziehung kein Geld mehr, um das Supergewinnjahr 2003 zu nutzen ) den ich auch durchsetzen werde. Mein neuer Rechtsanwalt ( aus den alten Bundeslaendern !!) steht schon in den Startloechern fuer die Attacke.

      Gruss D.
      Avatar
      schrieb am 11.10.03 18:27:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      hab dir mal eine boardmail geschickt .... wäre schön wenn du dich melden würdest ;-)
      Avatar
      schrieb am 11.10.03 19:44:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Dummensteuer

      .....na und???? Was bringt das Ganze denn??? Der BVerfG dürfte doch im Sinne der Finanzverwaltungen entscheiden, und dann stehst Du da, wo Du vor der AdV standest......

      Das einzige was Du davon hast, ist kurzfristige Liquidität, sie Dir nach Entscheidung des BVerfG wieder entzogen wird.


      HaraldSM

      Ps: Deiner Bewertung von Steuerberatern und Rechtsanwälten stimme ich dagegen vollends zu. Ohne Eigeninitiative ist man aufgeschmissen
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 11:11:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #9:

      "Der BVerfG dürfte doch im Sinne der Finanzverwaltungen entscheiden, und dann stehst Du da, wo Du vor der AdV standest......"

      Den Ausführungen des BFH im Vorlagebeschluss lässt sich entnehmen, dass
      das BVerfG wohl nicht im Sinne der Finanzverwaltung entscheiden wird.
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 13:38:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      .......Dein Wort in Gottes Gehörgang......um was sollen wir wetten????

      HaraldSM

      Ps: Vielleicht erklärt das BVerfG die Eintreibung ja für verfassungswidrig, die Steuerpflicht bleibt aber bestehen. Warum sollte es anders ergehen als beim "Zinsurteil" in den 90ern???
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 14:23:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      @HaraldSM

      "Warum sollte es anders ergehen als beim " Zinsurteil" in den 90ern???"

      aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes! hier wird mehrmals darauf hingewiesen das es erhebliche Unterschiede zum Zinsurteil von 91 gibt die da wären:

      1) die geordnete Haushaltsführung des Staates ist nicht gefährdet (die Summe um die es geht ist im Vergleich zur Zinssteuer zu gering - Schätzungen sprechen von unter 200 Millionen Euro für die Jahre 97 - 03)

      2) mit dem Zinsurteil wurde bereits klar gemacht das der Staat bei solchen Steuern die Sache anders anpacken muss als auf die freiwillge Erklärung der Steuerzahler zu setzen. Diese strukturellen Mängel sind bei der Spekulationssteuer wiederholt zugelassen worden !

      3) Es kann nicht nur für die Zukunft geändert werden, dann wäre die vergfassungsmässige Ungleichbehandlung weshalb das Verfassungsgericht angerufen wurde noch verstärkt.

      Steht alles in dem Auszug unten vom BFH das an das Verfassungsgericht weitergegeb wurde!

      aa) Allerdings hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, unter 4. b) zutreffend hervorgehoben, dass das BVerfG aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich eine Nichtigkeitserklärung vermeiden und es statt dessen dem Gesetzgeber überlassen kann, innerhalb angemessener Frist im Rahmen seines weitgehenden Gestaltungsspielraums eine Neuregelung auszuarbeiten, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Eine Übergangsregelung hat das BVerfG z.B. im sog. " Zinsurteil" (Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) angeordnet und entschieden, dass der durch die unzulänglichen Erhebungsregelungen bewirkte Grundrechtsverstoß nach Klarstellung durch das BVerfG noch für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Die Notwendigkeit einer solchen Übergangsfrist rechtfertige sich insbesondere im Blick auf das rechtsstaatliche Kontinuitätsgebot (BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 5. b).

      bb) Folge einer derartigen Übergangsfrist wäre auch im Streitfall, dass der Verfassungsverstoß für eine Übergangszeit noch hinzunehmen wäre. In diesem Zeitraum bliebe die materielle Besteuerungsgrundlage weiterhin gültig, so dass ihre Verfassungswidrigkeit nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bewirke.

      cc) Bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist indes von einer am rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebot orientierten Übergangsfrist nicht ohne weiteres auszugehen. Zwar geht es hier wie auch bei der im BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 geprüften Zinsbesteuerung vornehmlich darum, dass die entsprechende Norm wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und darum mit dem GG unvereinbar ist. Das BVerfG hat den für eine Übergangszeit hinzunehmenden Gleichheitsverstoß bei der Zinsbesteuerung indes maßgeblich damit gerechtfertigt, dass es erstmals mit seiner Entscheidung in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 die verfassungsrechtliche Lage klargestellt hat (vgl. das BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter 5.). Diese Erwägung trifft für die Besteuerung der Spekulationseinkünfte nicht zu. Denn seit dem Zinsurteil des BVerfG (in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) ist klar, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Besteuerungsvorschrift führen kann. Diese Fragestellung ist insbesondere bei den Spekulationseinkünften stets problematisiert worden (vgl. dazu den Senatsbeschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. II. 3., m.w.N.).

      c) Der Antragsteller kann auch verlangen, dass der hier streitige Spekulationsgewinn im Wege der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides unberücksichtigt bleibt. Sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück.

      aa) Die ständige Rechtsprechung des BFH hält bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für erforderlich. Geboten ist danach eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFH/NV 2002, 1671; vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031, m.w.N.; vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, m.w.N.). Im Schrifttum wird diese vom BVerfG gebilligte Rechtsprechung (BVerfG-Beschlüsse vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283; vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 726) kritisiert (vgl. Seer, in Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2001, 3, 17 f.; ders., in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 Tz. 97; Drüen, in Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 289; a.A. aber Klaus J. Wagner, Über effektiven vorläufigen Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, Festschrift für Kruse, 735, 751 ff.; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 132, 180, m.w.N.). Der Senat hat bisher offen gelassen, ob er ihr folgt (Beschluss in BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) und kann diese Frage auch hier unerörtert lassen, weil eine Interessenabwägung im Streitfall jedenfalls zugunsten des Antragstellers ausfällt (bb).

      bb) Ein sofortiger Vollzug der hier streitigen Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne würde den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisieren und perpetuieren. Denn es ist der gleichmäßige Belastungserfolg, den der Steuerzugriff verfehlt (BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III.).

      Das bedeutet aber, dass gerade diejenigen Steuerpflichtigen, deren Einkünfte --wie hier-- der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG unterworfen werden, durch den Vollzug der Norm einen spezifischen Verfassungsverstoß erfahren.

      Dagegen sind keine überwiegenden öffentlichen Belange ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zurückzustellen. Insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft ist im Streitfall nicht so gewichtig, um das Interesse des Antragstellers hintanzusetzen: Der Fiskus selbst hat nämlich die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt. Auch tatsächlich wird die materielle Steuernorm durch die Finanzämter nicht vollzogen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 5. und 6.). Verhindert das staatliche Gemeinwesen einen effektiven Steuerzugriff durch strukturell gegenläufige Normen und tatsächliches Nichtvollziehen aber selbst, so kann es sich nicht darauf berufen, eine Aussetzung der Vollziehung bei den mehr oder weniger zufällig erfassten Spekulationsgewinnen führe zu hohen Steuerausfällen.
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 15:07:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ElBosso

      Ich mache das mal wie an der Börse: Die, die denken, daß es zu einem positiven Urteil des BVerfG kommen wird, sind in einer deutlichen Mehrheit, sie rechnen schon mit dem Geld, was sie noch nicht haben. Das ist ein schöner Kontraindikator!!!!

      Wir alle wissen doch: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

      Ich muß noch anmerken, daß "Dummensteuer" natürlich den Vorteil hat das Geld zu verjuxen, wenn er die AdV ohne Sicherheitsleistung erhalten hat.

      Was ich gar nicht verstehe sind seine Ausführungen über die Vollstreckungsregelungen der Finanzverwaltungen. Er schreibt: "Es dürfe niemand durch Vollstreckungsmaßnahmen in seiner Existenz bedroht sein, bzw. in die Insolvenz getrieben werden. Er stützt seine Behauptungen auf die AO § 361 u. 363. Ich kann dies nicht nachvollziehen, würde aber gerne mehr darüber erfahren.

      Vor einigen Monaten durfte man in der WDR-Sendung "Hart aber fair" ein völlig gegensätzliches Beispiel erleben. Ein Motorrad-Händler aus Aachen hatte eine Steuerschuld von ca. 100.000 DM. Der Motorrad-Händler kratzte sämtliche Ersparnisse zusammen und zahlte bis auf einen Restbetrag von ca. 10.000,-- DM die Schuld. Er versicherte, daß er zügig den Restbetrag zahlen würde. Trotzdem stelle das FA Insolvenzantrag!!!!!!!!!!!!!!!

      Der vom Motorrad-Händler beauftragte Steuerberater, trat in der Sendung auf und machte einen guten Eindruck, konnte dies nicht verhindern.

      Jetzt stellt "Dummensteuer" eine These auf, die diesen Mann ja als totale "Torfnase" enttarnt.

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 15:29:33
      Beitrag Nr. 14 ()
      "Ich mache das mal wie an der Börse: Die, die denken, daß es zu einem positiven Urteil des BVerfG kommen wird, sind in einer deutlichen Mehrheit, sie rechnen schon mit dem Geld, was sie noch nicht haben. Das ist ein schöner Kontraindikator!!!!" <--- was die börse damit zu tun haben soll kann ich nicht verstehen ! kontraindikator hin oder her - es geht hier um ein gerichtsurteil das erwartet wird

      womit wir bei

      "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand"

      wären - und da stimme ich dir voll zu ! ich würde die chance auf 50:50 beziffern - nich mehr und nich weniger.

      ich glaub nich das dummensteuer hier irgendein interesse hat mist zu erzählen daher kann man den steuerberater des motoradhändlers als "totale torfnase" titulieren oder einfach sagen es waren 2 verschiedene richter (oder finanzangestellte oder wer auch immer) die 2 verschiedene entscheidung getroffen haben. auch hier nicht mehr und nicht weniger ....

      ich bin übrigens bereit eine wette einzugehen ;-) eine kiste rotwein um die 100 euro wäre doch ein netter einsatz ? was denkst du .... ? jeder sucht sich seinen vino selbst aus ;-)

      Grüße und ein schönes Wochenende
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 17:58:26
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo ELbosso,
      mit meinen jetzt 10jaehrigen Erfahrungen mit Steuerberatern und leider auch Rechtsawaelten (mittlerweile haben wir 6 Mal gewechselt bei beiden Sachgebieten und sind jedes Mal vom Regen in die Traufe gekommen) kann ich mit Sicherheit sagen, dass Steuerberater
      die rechte Hand des Finanzamtes sind und im eigenen Interesse nichts tun, womit sie dort anecken koennten. Rechtsanwaelte gehen den Weg des geringsten Widerstandes und der hoechsten Einnahmen, wenn man Ihnen nicht mit Drohungen,zum Beispiel Schadenersatzforderungen an sie selbst den Marsch blaest. Mir ist in den 1 1/2 Jahren
      mit Aeusserungen wie " da werden Sie wohl kein Glueck haben " immer mal wieder der Mut genommen worden, bis ich dann doch wieder im Internet nach brauchbaren Artikeln Ausschau hielt und auch fand. Ich hatte meinen Anwalt zwingen muessen (!!!), die Materialien in seinen Schreiben an das Finanzamt zu verwenden.
      Uebriges hatte ich auch bei der Oberfinanzdirektion meines Bundeslandes angerufen und bin dabei durchaus auf Verstaendnis fuer meine Rueckzahlungsforderungen gestossen.
      Wahrscheinlich kannte man sich in den hoeheren Etagen doch besser mit der Abgabenordnung aus.
      Resumee der letzten Jahre: Man sollte sich unter keinen Umstaenden von Steuer"beratern" und "Anwaelten" des Rechts
      ins Boxhorn jagen lassen, sondern wenn man der Ueberzeugung ist, dass einem Unrecht widerfaehrt, so viel wie moeglich an Rechtsgrundlagen selbst in Erfahrung bringen nach dem Motto: "Hilf Dir selbst, dann wird Dir geholfen".
      Gruss D.
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 19:48:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      @dummensteuer

      würde mich freuen wenn du dich trotzdem auf die boardmail melden würdest ;-)

      schönen abend noch
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 20:06:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ich liebe diese lehrreichen Do-it-yourselfer threads. Sehr zum Nachahmen zu empfehlen. Steuerberater unn Anwalt brauch ich nimmer, mach ich jetzt alles selbst, Schnaps brennen und Autofahren hab ich mir auch selbst beigebracht. Und mein Doktor kriegt auch die Kündigung. hab mir statt dessen ein paar Bücher in der Leihbliothek ausgeliehen und im Internet n paar gute Seiten mit Anleitungen gefunden. Was ich nicht versteh, frag ich Heine, der is Heilpraktiker mit zertifikat. Nächste Woche probier ich meine erste OP, will sich einer von Euch operieren lassen?

      Hittfeld, dem Stammtischkrieger, -anwälte und -mediziner ein Greul sind.

      P.S.

      Jurist wird man nicht, Juristen hält man sich!
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 21:48:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ELbosso

      Top, die Wette gilt!!!!!!!

      Ich bevorzuge italienischen Rotwein. Und freue mich bereits auf die Kiste!!!!

      @Dummensteuer

      .....das beantwortet meine Frage in keinster Weise.


      Viele Grüße


      HaraldSM

      Ps: Außerdem gibt es noch einen gewichtigen Grund warum nicht zu Gunsten der Steuerzahler entschieden wird: Ich bekäme einen Haufen Geld zurück, und das darf es nicht geben.
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 22:15:06
      Beitrag Nr. 19 ()
      ;-)

      na also,

      ich würde auch ne stange geld bekommen und ich kanns gut gebrauchen ;-) also geh ich einfach mal davon aus das ich recht habe !

      aber wir sprechen uns am 18ten

      guten abend
      Avatar
      schrieb am 12.10.03 23:37:43
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo Hittfeld,
      bist wohl selbst Steuerberater oder Rechtsanwalt und hast Angst, dass Dir Deine frustrierten Klienten davonlaufen und ihr eigenes Gehirn gebrauchen und Du musst dann doch mal richtig arbeiten fuers taeglich Brot und den Porsche.
      Nimms mit Humor !
      Wahrscheinlich bist Du ein "Wessi". Ihr traut Euch nur zu, was Ihr gelernt habt. Wir Ossis mussten uns darueber hinaus immer noch etwas einfallen lassen, flexibel sein und der eigenen Kraft vertrauen, um einigermassen leben zu koennen. Diese Faehigkeiten kommen uns jetzt zu Gute.
      Jedenfalls lassen wir uns nicht fuer dumm verkaufen.

      Gute Nacht, hueben wie drueben !
      D.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Geld zurueck vom Finanzamt