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    Spekusteuer vor dem Bundesverfassungsgericht - 500 Beiträge pro Seite (Seite 6)

    eröffnet am 10.10.03 21:15:39 von
    neuester Beitrag 22.01.09 10:11:45 von
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      Avatar
      schrieb am 16.02.06 19:03:07
      Beitrag Nr. 2.501 ()
      [posting]20.229.631 von 1017 am 16.02.06 08:53:27[/posting]tja, die minüster kommen und gehn, und die säkrätäre bleiben. oh, der blanke hans musste weinen zu seinem ende, wie traurig.

      wenn ich schon den namen frau h. lese, geht mir das m. in der tasche auf.:mad:

      was produktives zum staatsvermögen tragen diese zeitgenossen auch nicht bei - leben leider nur auf unsere kosten, sofort abschaffen, das.....

      zu was nochmal sind die eigentlich zu gebrauchen?

      das musste jetzt mal sein ;)
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 19:50:43
      Beitrag Nr. 2.502 ()
      wenn ich schon den namen frau h. lese,

      Wer ist "frau h."?
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 20:04:00
      Beitrag Nr. 2.503 ()

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 23:15:17
      Beitrag Nr. 2.504 ()
      Die Dame ist mir nicht bekannt.
      Avatar
      schrieb am 16.02.06 23:20:17
      Beitrag Nr. 2.505 ()
      sollte sie mir mal über den Weg laufen, spuck ich ihr ins Gesicht

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      Avatar
      schrieb am 16.02.06 23:32:26
      Beitrag Nr. 2.506 ()
      Dr. Barbara Hendricks?
      Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Finanzen?

      Warum denn?
      Warum nicht Peer?
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 00:18:18
      Beitrag Nr. 2.507 ()
      Dr. Barbara Hendricks
      Ministerialrätin a. D., Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen



      Geboren am 29. April 1952 in Kleve.
      Abitur 1970 am Johanna-Sebus-Gymnasium in Kleve; Studium in Bonn, Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien in Geschichte und Sozialwissenschaften, (WS 1970/71 - WS 1975/76); Doktorarbeit über "Die Entwicklung der Margarineindustrie am unteren Niederrhein". :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Von 1976 bis 1978 Honorartätigkeit Deutsches Studentenwerk; von 1978 bis 1981 Pressestelle Bundestagsfraktion der SPD; von 1981 bis 1990 Sprecherin des nordrhein-westfälischen Finanzministers; seit 1991 Ministerialrätin im NRW-Umweltministerium, zuständig für grenzüberschreitende Planungen.
      1972 Eintritt in die SPD; 1984 bis 1989 Mitglied des Kreistages; seit 1989 Vorsitzende der SPD Kreis Kleve; 1985 und 1990 Kandidatur zum Landtag; 1987 bis 2001 Mitglied des Landesvorstandes der SPD; 1996 bis 2001 Schatzmeisterin; 1990 bis 2001 Mitglied des Parteirates; seit 1994 Mitglied des Deutschen Bundestages; 1995 bis 1998 Mitglied des Fraktionsvorstandes; seit Oktober 1998 Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Finanzen; seit März 2000 Vorsitzende des Kuratoriums der Museumsstiftung Post und Telekommunikation; seit November 2001 Stellvertretendes Mitglied des Stiftungsrates des Jüdischen Museums Berlin; seit November 2001 Mitglied des Bundes-Parteivorstandes.
      Seit 1996 Mitglied des Landesvorstandes Verband Deutscher Kriegsgräberfürsorge (VDK); Mitglied mehrerer kulturfördernder Vereine; IG-Medien/Verdi; AWO; "Gegen Vergessen, für Demokratie".
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 00:30:44
      Beitrag Nr. 2.508 ()
      mit Peer hab ich anderes vor.

      Das wirklich schlimme am kommenden Staatsbankrott wird sein, dass alle Verantwortlichen völlig ungeschoren davon kommen - niemand dieser Politganoven muß Verantwortung für sein Tun übernehmen.
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 00:38:42
      Beitrag Nr. 2.509 ()
      Traditioneller Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie verkaufen eine und kaufen einen Bullen.
      Ihre Herde vergrößert sich, und die Wirtschaft wächst.
      Sie verkaufen die Herde und setzen sich mit diesem Geld zur Ruhe.

      Der amerikanische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie bearbeiten sie so, daß sie 100 Jahre alt werden, nur einmal im
      Monat fressen und sich selbst melken.

      Der französische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie beginnen zu streiken, weil Sie drei Kühe haben wollen.

      Der japanische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie entwickeln diese neu, so daß sie die zehnfache Größe einer normalen Kuh erreichen und das zwanzigfache an Milch geben.
      Sie entwickeln einen Kuh-Comicstrip namens "Kuhkimon" und vermarkten Ihre Kühe weltweit.

      Der deutsche Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie verkaufen eine und kaufen einen Bullen.
      Ihre Herde vergrößert sich, und die Wirtschaft wächst.
      Sie verkaufen die Herde, geben das Geld dem Finanzamt und leben von Sozialhilfe.


      Der britische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Beide sind verrückt.

      Der italienische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe, aber Sie wissen nicht genau, wo die sind.
      Sie machen erst einmal Mittagspause.

      Der russische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe.
      Sie zählen sie und stellen fest, daß Sie fünf haben.
      Sie zählen sie wieder und stellen fest, daß Sie 42 haben.
      Sie zählen sie noch einmal und stellen fest, daß Sie 12 haben.
      Sie hören auf zu zählen und öffnen eine weitere Flasche Wodka.:laugh::laugh::laugh:

      Der schweizer Kapitalismus
      Sie haben 5000 Kühe, keine davon gehört Ihnen.
      Andere bezahlen Sie für deren Versorgung.

      Der hinduistische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe. Sie verehren sie.

      Der chinesische Kapitalismus
      Sie haben zwei Kühe und 300 Leute, die sie melken.
      Sie sprechen von Vollbeschäftigung und der hohen Rinderproduktivität.
      Sie lassen den Reporter, der Zahlen veröffentlichen will, inhaftieren.
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 00:48:21
      Beitrag Nr. 2.510 ()
      Die Margarine-Expärdinn :laugh::laugh::laugh:

      Dann is ja alles :laugh::laugh::laugh:

      Avatar
      schrieb am 17.02.06 08:04:08
      Beitrag Nr. 2.511 ()
      Eine Frage mal.

      Wenn mein offener Steuerbescheid (Speku-Steuer) von 2000 geschlossen wird, muß ich doch einen neuen Bescheid vom Finanzamt bekommen, oder ?

      Nicht, dass so etwas klammheimlich geht.

      Bitte um eine Antwort

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 08:19:00
      Beitrag Nr. 2.512 ()
      [posting]20.243.310 von BaronvonHabsburg am 16.02.06 20:04:00[/posting]was für ein schock am frühen morgen:lick:

      @nataly

      die dame hat haare auf den zähnen.

      die sekretäre sind nicht zu unterschätzen - denn sie verzapfen den ganzen murks. ein minister hält nur seinen kopf dafür hin.:D
      Avatar
      schrieb am 17.02.06 19:38:34
      Beitrag Nr. 2.513 ()
      Hi Myral,
      Du hast einen "offenen" Steuerbescheid 2000?
      Wahrscheinlich vorläufig nach § 165 AO, oder?

      Klammheimlich geht beim FA fast nie was. Wenn die Geld wollen, dann rühren die sich. Zuerst kommt ein Bescheid, in dem unmissverständich steht, Cash her. Kommt das Cash nicht, dann kommt das FA.

      Also keine Angst, wenn der Staat was will, dann geht alles mit rechten Dingen zu :confused:.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 20.02.06 15:31:22
      Beitrag Nr. 2.514 ()
      [posting]20.262.422 von pegru am 17.02.06 19:38:34[/posting]Hallo Pegru,

      der ist noch offen wegen der Spekusteuer, allerdings habe ich die bereits bezahlt und zwar verdammt viel.

      So gesehen wollen die also nichts mehr von mir.

      Deswegen mache ich mir ja die Gedanken.

      Was meinst du, müssen die mir einen neuen Bescheid schicken ?

      Es können auch gerne andere antworten.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.02.06 20:30:14
      Beitrag Nr. 2.515 ()
      Hi Myral,
      wenn die Sache durch ist, wirst du wohl einen Bescheid erhalten.
      Entweder Aufhebung der Vorläufigkeit (ich nehme an, dein Bescheid ist vorläufig wegen der Speku-Steuer) oder Änderung und Erstattung der zu Unrecht entrichteten Steuer.

      Behalte auf jeden Fall dieses Board im Auge und dir wird das Ergebnis dieser Steuersache auf keinem Fall entgehen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 25.02.06 22:18:25
      Beitrag Nr. 2.516 ()
      Wie sieht es denn aus mit der Verfassungsbeschwerde? Ist sie angenommen worden? El Bosso scheint doch "Connections" zum BUVerFG zu haben. Gibt es dort schon einen Tenor zu vermelden?
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 08:52:44
      Beitrag Nr. 2.517 ()
      [posting]20.383.908 von Susanne299 am 25.02.06 22:18:25[/posting]Ist wohl angenommen, denn eine Ablehnung kommt ja i.d.R. innerhalb kurzer Zeit. Zitat Kanzlei W&P:

      zum Verfahren beim BVerfG kann ich im Augenblick nur sagen, dass die
      Verfassungsbeschwerde fristgerecht eingelegt worden ist und dass es ein
      Aktenzeichen gibt. Alles weitere ist derzeit offen, einige Monate wird es
      nach unserer Einschätzung schon dauern, bis die beiden "Filter" überwunden
      sind. Bis zur Senatsentscheidung müsste ohnehin mit ein bis zwei Jahren
      gerechnet werden, und es gibt Verfahren, die noch wesentlich länger gedauert
      haben. Für das FA darf ich immerhin auf § 363 II 2 AO verweisen.

      Schnell geht nur die Ablehung als unzulässig oder als offensichtlich
      unbegründet, und beides wollen wir mal nicht hoffen...

      Viele Grüsse
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 10:55:14
      Beitrag Nr. 2.518 ()
      na das hört sich doch so an als ob die politik noch 1 - 2 jahre zeit hat um die kontenabfrage wieder rückgängig zu machen damit dann das bverfg die spekusteuer 99 für nichtig erklären kann ;-))
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 11:47:59
      Beitrag Nr. 2.519 ()
      Baron,
      ich frage mich doch, ob dein Umkehrschluß richtig ist?
      Eine Annahme der Beschwerde dürfte doch genauso gemeldet werden, oder hängt das mit den erwähnten "2 Stufen" zusammen?
      Was verstehe ich darunter?
      Mir geht es um die bisher gewährte "AdV". Dürfte doch bei Anhängigkeit der Beschwerde weiterhin gewährt werden.
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 12:34:48
      Beitrag Nr. 2.520 ()
      @all - was denkt ihr bezüglich der von susanne99 erhofften adv - wird diese bei annahme der beschwerde vor dem bverfg die nächsten x jahre bis zur verhandlung gewährt werden ?
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 12:48:24
      Beitrag Nr. 2.521 ()
      AdV wird wohl nicht gewährt werden, da der BFH die Speku-Besteuerung ab 1999 für rechtmäßig hält.
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 13:23:31
      Beitrag Nr. 2.522 ()
      [posting]20.390.352 von NATALY am 26.02.06 12:48:24[/posting]Aber bei 6% Zinsen würde sich AdV für den Fiskus doch sogar lohnen. Ob das keine Rolle spielt...?:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 26.02.06 19:46:37
      Beitrag Nr. 2.523 ()
      Na, die 6 % sind dem Fiskus wohl eher egal. Der muß ja Löcher stopfen. Aber dennoch: Eine Annahme der Beschwerde sollte doch, analog zu 98 die Möglichkeit der AdV geben?
      Das BFH-Urteil ist m.E. auch an die Bedingung der konsequenten Durchführung der Kontenabfrage geknüpft. Und da sind ja wohl noch erhebliche Zeifel angebracht.
      Avatar
      schrieb am 08.03.06 10:52:46
      Beitrag Nr. 2.524 ()
      ich glaub die nummer is gelaufen. hier ein aktueller artikel aus der welt:

      Bundesregierung baut Kontenabrufe aus
      Bis 2007 sollen täglich 5000 Zugriffe möglich sein - schärfere Dokumentationspflicht
      von Cornelia Wolber

      Berlin - Die Bundesregierung will ihre Möglichkeiten zur Kontenabfrage weiter ausbauen. Gleichzeitig aber sollen die Dokumentationspflichten verschärft werden. Das geht aus einem Bericht des Bundesfinanzministeriums (BMF) an den Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hervor, der der Welt vorliegt. Darin heißt es, "die Zahl der je Arbeitstag technisch möglichen Abrufe" solle "auf eine vierstellige Höhe ausgebaut werden".

      Laut Finanzstaatssekretärin Barbara Hendricks (SPD) soll die rechnerische Kapazität so erweitert werden, daß bis August 2007 täglich 5000 Anfragen von Finanz- und Sozialämtern bewältigt werden könnten. Die Festlegung dieses "Mengengerüstes" sei erforderlich, "damit sich die Kreditwirtschaft hinsichtlich der zu treffenden personellen und technischen Vorkehrungen daran orientieren kann", heißt es im BMF-Bericht.


      Nach dem Ende 2003 verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit haben seit April 2005 auch Finanzämter und Sozialbehörden die Möglichkeit, Kontostammdaten von Bürgern abzufragen. Vorher durfte dies nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin). Dabei geht es um den Namen, das Geburtsdatum, die Anzahl der Konten und Verfügungsberechtigte. Kontostände und -bewegungen sind vom Abruf ausgeschlossen.


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      Die BaFin hat im vergangenen Jahr 62 000 Kontenabfragen durchgeführt. Die Finanzbehörden haben im Zeitraum von April 2005 bis Ende Januar des laufenden Jahres 10 747 Mal von ihrem Recht gebraucht gemacht. Hinzu kommen 102 Kontenabfragen der Sozialbehörden.


      Den Vorwurf der Kontenschnüffelei hält die Regierung für nicht gerechtfertigt. Der Kontenabruf diene der Steuergerechtigkeit, sagt Finanzstaatssekretär Karl Diller (SPD). Das Instrument stelle sicher, daß Bezieher von Kapitaleinkünften und diejenigen, die Veräußerungsgewinne versteuern müßten, sich auch tatsächlich an der Finanzierung der Staatsaufgaben beteiligten. Bei 30 Millionen Steuererklärungen reichten die im vergangenen Jahr erfolgten Kontenabfragen für den Bedarf der Finanzämter jedoch nicht aus. Derzeit seien die Kreditinstitute nicht sehr kooperativ, was den Ausbau der Kapazitäten angehe, bemängelt Hendricks.


      Die FDP fühlt sich in ihren bösen Vorahnungen bestätigt. "Es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Erhöhung der technisch möglichen Kontenabfragen auch die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Anfragen folgt", argwöhnt FDP-Finanzexperte Volker Wissing. Folge sei eine enorme Kapitalflucht. "Die Bundesregierung macht mit ihren Kontenabfragen Finanzpolitik für die Schweiz und Lichtenstein. Dafür wurde sie von den Deutschen nicht gewählt", sagte Wissing.


      Als Reaktion der massiven Kritik seitens des Datenschutzes werden jetzt zumindest die Dokumentationspflichten verschärft. Danach sollen "die Finanzämter künftig in einem gesonderten Vermerk die von ihnen vor Stellung des Kontenabrufersuchens vorgenommenen Ermittlungen und angestellten Ermessensabwägungen schriftlich festhalten, hießt es in dem BMF-Bericht an den Finanzausschuß. "Die Verschärfung der Dokumentationspflichten ist ein verspätetes Eingeständnis der Bundesregierung, daß die alarmierenden Berichte der Datenschutzbeauftragten die bittere Wahrheit sind", sagte Wissing.


      So hatte etwa der Landesbeauftragte für Datenschutz in Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bei einem Kontrollbesuch im Finanzamt Münster-Innenstadt in den gesichteten Steuerakten Daten schutzrechtliche Mängel festgestellt. Diese ließen den Schluß zu, "daß vergleichbare Defizite auch bei den übrigen Fällen vorliegen", heißt es in dem Prüfbericht. Zur Nachprüfbarkeit der rechtlichen Voraussetzung von Kontenabrufen sei daher eine "ordnungsgemäße Dokumentation der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Entscheidung in den Steuerakten der Betroffenen geboten".


      Artikel erschienen am Mi, 8. März 2006
      Avatar
      schrieb am 08.03.06 13:35:07
      Beitrag Nr. 2.525 ()
      Die im vorletzten und letzten Jahr durchgezogene Steuer-Amnestie für "reuige" Steuerhinterzieher mit effektiv 15%igem Steuersatz ist meiner Meinung nach eine nicht zu unterschätzende Ungleichbehandlung gegenüber steuerehrlichen Bürgern mit bis zu 52% Steuersatz auf gleichen Zeitraum und gleiche Gewinne.

      Hier ist IMO das Bundesverfassungsgericht mindestens genauso gefordert. Ich fühle mich hier als steuerehrlicher Zahler mit 52% Steuersatz für 1999, 2000 und 2001 mehr als beschissen.
      Avatar
      schrieb am 08.03.06 16:15:21
      Beitrag Nr. 2.526 ()
      ich hoffe die haben dieses Argument mit der Amnestie in der Klagebegründung auch erwähnt !
      Ein Finanzgericht hat soger deswegen schon mal Kap. einkünfte für 2000-2002 BVerfG vorgelegt.
      Avatar
      schrieb am 08.03.06 17:55:08
      Beitrag Nr. 2.527 ()
      HANDELSBLATT, Mittwoch, 08. März 2006, 08:30 Uhr


      Strafbefreiende Erklärung


      Glück für die Kläger: Straffreiheit und Steuererstattung


      Das Finanzgericht München hat jetzt eine bemerkenswerte Entscheidung zur Verjährung bei Hinterziehung von Kapitalerträgen getroffen.


      li DÜSSELDORF. Es behandelte die Kläger, die eine so genannte strafbefreiende Erklärung für verschwiegene Kapitalerträge aus dem Jahr 1997 abgegeben hatten, wie Steuerhinterzieher, obwohl sich unter dem Strich wegen der Erstattung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer keine Nachzahlung, sondern eine Steuererstattung ergeben würde.

      Der Fachmann staunt und der Laie wundert sich: Steuerhinterziehung liegt gewöhnlich nur dann vor, wenn es zu einer Nachzahlung, nicht aber, wenn es zu einer Erstattung kommt.

      Das ist nicht immer so, meinten die Richter. Deshalb ließ das Gericht zunächst in einem ersten Schritt eine nachträglich höhere Einkommensteuerfestsetzung zu, obwohl die reguläre Verjährung längst abgelaufen war. Es liege trotz Erstattungsanspruchs nämlich zunächst einmal Steuerhinterziehung vor, für die die lange zehnjährige Verjährungsfrist gilt.

      Das Finanzamt hatte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 nicht mehr für möglich gehalten, weil die vierjährige „normale“ Festsetzungsverjährung schon abgelaufen war. Steuerhinterziehung liege wegen der bestehenden Erstattungsansprüche letztlich nicht vor.

      Das Finanzgericht wies diese Gesamtbetrachtung zurück. Es sei zwischen der zunächst höheren Einkommensteuerfestsetzung wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte und dem so genannten Steuererhebungsverfahren zu unterscheiden, in das die Erstattung der Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer fällt.

      Zwischen beiden Verfahren sei zunächst kein Saldo zu bilden, der letztlich zu keiner Steuernachzahlung mehr führe. Zunächst einmal hätten die Kläger eine Steuerhinterziehung begangen, indem sie die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben hätten. Damit sei die lange 10jährige Verjährung ausgelöst worden. Deshalb müsse der Einkommensteuerbescheid 1997 nachträglich erhöht werden.

      Danach verwiesen die Richter die Kläger aber auf das Erstattungsverfahren beim Finanzamt, welches ihnen die „hinterzogenen“ Steuerbeträge dann später zurückgeben muss. Glück für die Kläger: Sie erlangten Straffreiheit und eine Steuererstattung obendrauf.

      Az.: 10 K 1422/02
      Avatar
      schrieb am 08.03.06 18:14:13
      Beitrag Nr. 2.528 ()
      @munichstock / jweg

      anbei ein artikel aus dem handelsblatt vom januar zum angesprochenen thema


      Bundesfinanzhof überprüft die Regelung zur Steueramnestie
      Das höchste Finanzgericht soll klären, ob der Gesetzgeber Steuerhinterzieher bevorzugen durfte
      Ein Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg will nicht der Dumme bleiben. Daher kam dem Geschäftsführer einer Versicherung der Streit mit seinem Finanzamt in Offenburg gelegen. Es ging um die Absetzbarkeit von Zahnimplantaten. Inzwischen ist der Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelandet. Und dort kam noch ein anderes, für alle ehrlichen Steuerzahler wichtiges Thema hinzu.


      Der Kläger sieht sich gegenüber den Steuerhinterziehern benachteiligt, die der Gesetzgeber Ende 2003 mit einer verbilligten Ablaßsteuer beglückt hat. Für die Amnestie hatte sich der Gesetzgeber seinerzeit in der Hoffnung entschieden, Kapitalvermögen aus Niedrigsteuerländern zurück nach Deutschland zu locken. Dafür schuf er das Strafbefreiungserklärungsgesetz, kurz StraBEG. Wer zwischen 1993 und 2002 falsche Steuererklärungen vorgelegt hatte, konnte das verschwiegene Geld bis 31. März 2005 nachdeklarieren. Und das ohne die sonst bei Hinterziehung vorgesehene Strafe.


      Die Abgabenlast war gestaffelt. So waren für Einkünfte, die bis 31. Dezember 2004 freiwillig nachgemeldet wurden, pauschal 25 Prozent Einkommensteuer fällig. Für Hinterzogenes, das bis 31. März 2005 aufgedeckt wurde, fielen 30 Prozent an. Zusätzlich wurden Einkommensteuersünder durch eine reduzierte Bemessungsgrundlage geködert, da die hinterzogenen Einkünfte nur zu 60 Prozent zum Tragen kamen. De facto betrug damit der Steuersatz statt 25 gerade mal 15 Prozent.


      Das mag geschehen sein, um die Amnestie attraktiv zu machen. " Doch die Ehrlichen wurden die Dummen, da eindeutig benachteiligt. Sie haben für die gleichen steuerlichen Sachverhalte in den entsprechenden Jahren viel mehr berappt" , sagt Rechtsanwalt Cornelius Nickert, der Prozeßbeistand des Klägers.


      Der Fachanwalt für Steuerrecht rechnet dem BFH konkret vor, was sein Mandant und seine mitveranlagte Gattin hätten sparen können, wenn sie ihre Einkünfte erst hinterzogen und anschließend nach dem StraBEG nacherklärt hätten. " Diese unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der gleiche Lebenssachverhalt ist auch gleich zu besteuern, in dem Fall gleich günstig für alle" , betont Nickert. Zumal bei den reuigen Hinterziehern Solidarzuschlag und Strafzinsen, die sonst immer bei verspäteter Überweisung ans Finanzamt anfallen, gleich miterledigt waren.


      Nun ist das höchste Steuergericht am Zuge. Beim BFH ist der VI. Senat mit der Sache befaßt (Aktenzeichen VI B 122/05). Er muß sowohl über die Absetzbarkeit der Zahnimplantate als auch über die Rechtmäßigkeit der Steueramnestie befinden.


      Dabei ist zunächst zu klären, ob der Senat sich der Sache annimmt, Doch Nickert denkt schon weiter: " Was die Verfassungsmäßigkeit der Steueramnestie angeht, rege ich bei Annahme der Klage an, das Verfahren beim BFH auszusetzen und diese Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen."


      Wer sich als korrekter Steuerzahler ebenfalls zu hoch belastet sieht, kann von diesem Prozeß profitieren. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß seine Steuerbescheide noch offen sind. Gegen diese ist dann unter Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch einzulegen. Ulrike Wirtz
      Avatar
      schrieb am 09.03.06 17:32:19
      Beitrag Nr. 2.529 ()
      wie geil ist das denn nu schon wieder - man beachte den letzten abschnitt

      09. März 2006
      13:54 Süddeutsche Banken beklagen Kapitalabfluss nach Österreich
      Allein bayerische Raiffeisenkunden haben in 14 Monaten 434 Millionen Euro nach Österreich transferiert
      München - Aus Angst vor der in Deutschland seit einiger Zeit intensivierten Kontenabfrage bringen viele Bayern weiterhin ihr Erspartes zu österreichischen Kreditinstituten.


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      Entwicklung
      Software für Developer
      bezahlte Einschaltungen
      In 14 Monaten von Ende 2004 bis Ende Jänner 2005 seien allein von den Konten bayerischer Volks- und Raiffeisenbanken mindestens 434 Mio. Euro ins Nachbarland verlagert worden, teilte der Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern am Donnerstag in München mit.

      Der Schaden für den Standort Bayern und Deutschland sei weitaus größer als der Nutzen der ursprünglich zur Terrorabwehr eingeführten automatisierten Kontenabfrage, sagte Götzl.

      Die wahre Dimension des Kapitalabflusses nach Österreich dürfte noch viel größer sein, da den Banken nur die Direktüberweisungen auf österreichische Konten bekannt würden.

      Privatsphäre besser geschützt

      Das Geld fließe nicht nach Österreich, weil dort höhere Zinsen gezahlt würden, sondern weil die deutschen Bankkunden ihre Privatsphäre dort besser geschützt sähen, so der bayerische Verbandspräsident.

      Verlagert würden nicht große Summen an Schwarzgeld, sondern mühsam angespartes "weißes Geld", von "Durchschnittsverdienern", weil die Gesetzeslage in Deutschland der Vertrauen zu den Kreditinstituten untergrabe.

      Österreichische Banken hätten ihre Bemühungen um deutsche Anleger seit Einführung beziehungsweise Verschärfung der automatisierten Kontenabfrage sogar noch verstärkt, berichtete Götzl. Inzwischen richteten sie sich nicht nur an deutsche Bankenkunden im Grenzgebiet, sondern in ganz Bayern.

      Das deutsche "Big Brother is watching you-Gesetz" schade Deutschland massiv, kritisierte der Verbandspräsident.

      Im ersten Quartel 2005, vor der Verschärfung der Kontenabfragemöglichkeiten zum 1. April des Vorjahres, seien insgesamt 153 Mrd. Euro aus Deutschland abgeflossen.

      Schnüffelvollmacht

      "Schluss mit der Verunsicherung der Menschen durch bürokratische Schnüffelvollmacht", forderte Götzl wörtlich.

      Die Raiffeisenbanken Rottal Inn und Berchtesgaden-Land haben bereits Konsequenzen aus der Entwicklung gezogen und Bankfilialen in Österreich eröffnet, in denen ihre Kunden Konten eröffnen können. Beide Banken hätten festgestellt, dass damit die Abflüsse praktisch zum Stillstand gekommen seien, berichtete Götzl.

      Derzeit bemühten sich "einige" weitere bayerische Raiffeisenbanken um Eröffnung von Filialen im Nachbarland. Welche und wieviele dies sind, wollte Götzl nicht sagen. (APA)
      cc
      Avatar
      schrieb am 11.03.06 15:26:24
      Beitrag Nr. 2.530 ()
      Sicherheit in Österreich und Co?

      http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?jump=data/frei/konten…

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.03.06 10:17:04
      Beitrag Nr. 2.531 ()
      [posting]20.580.484 von ElBosso am 08.03.06 18:14:13[/posting]Das könnte dann ja sogar heißen, dass - falls die Spekusteuer 99-03 verfassungskonform wäre - die Spekugewinne nur mit 15% z versteuern wären...m. E. zwar unwahrscheinlich....aber man kann das ja alles mal - da es ja ein schönes AZ gibt - in der Kommunikation mit seinem FA angeben...;)
      Avatar
      schrieb am 12.03.06 14:16:41
      Beitrag Nr. 2.532 ()
      Hab gelesen Speksteuer, wäre in 1995 verfassungsgemäss gewesen
      (BFH? glaube ich).

      Die Begründung ist ein HAMMER.
      -------------------------------------------------------
      Weil das Zinsurteil erst 1994 gefällt wurde, konnte der Gesetzgeber darauf in 1995 noch nicht reagieren.
      --------------------------------------------------------
      Das wirft folgende Fragen auf:

      1) Muss der Staat erst reagieren, wenn ein oberstes Gericht einen Verfassungsverstoss festgestellt hat?

      Den JEDER wusste schon seit den 70er Jahren, das keine Spekstuer eingetrieben oder kontrolliert wurde.

      2) Wieso zieht hier nicht das Argument, man hätte ja noch NACHTRÄGLICH kontrollieren können. (Verjährungsfrist erst ab 2000) (Rückwirkung von Kontenabfrage)
      --------------------------------------------------------
      Am besten lässt man sich zukünftige Klagen von interessierten Seiten abkaufen, denn wenn kein Verfassungsverstoss festgestellt wird, werden auch keine
      ERNSTHAFTEN Anstrengungen unternommen solche Missstände abzuschaffen.

      DEN ein Zustand wird erst dann verfassungswidrig, wenn es auch für den allerletzten Hinterwäldler festgestellt wird, Hinterziehungsquoten von 99% sind da rein gar nicht aussagekräftig-überhaupt nicht!!

      Der Staat macht sich hier lächerlich klein-
      Amnestie halte ich dagegen für 100% gerechfertigt, die Klage dagegen für dumme Zeitverschwendung.

      Die Deutschen glauben immer alles müsse perfekt und supergerecht sein-und Amnestien passen eben nicht dazu.

      Besser die krassen Fehler beseitigen und dieses rumfrimeln an unwichtigen Details endlich lassen!
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 10:27:52
      Beitrag Nr. 2.533 ()
      Hi zusammen,

      was regt ihr euch auf?

      Die Spekusteuer stammt doch vom linkssozialdemokratischen Adolf Hitler. Auch er war ein Stimmungspolitiker wie unsere heutigen Politiker. Auch er hat mit seiner linkssozialdemokratischen Politik (habe ich so bei einem Historiker- Götz Aly- gelesen) nur sich die Zustimmung zu seiner Politik kaufen wollen. Heute versuchen Sie mit ihrer Schwachsinnspolitik Wählerstimmen zu kaufen.

      Prost Mahlzeit!

      Wir werden NIE ein gerechtes Urteil zur Spekusteuer bekommen! Leider! Ich werde aber versuchen mit aller Macht meine Bescheide offen zu halten.

      Weiß eigentlich jemand von euch WANN das Urteil des BVerfG zur Verlängerung der Spekufristen ansteht? (die wollen/wollten doch über die Verlängerung bei Immobilien von 2 Jahren auf 10 Jahre ein Urteil verkünden, das müsste ja dann auch für Wertrpapiere gelten? oder?)

      Grüße an alle Leidensgenossen
      GoldSTAR
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 12:48:37
      Beitrag Nr. 2.534 ()
      Wer ein paar Aktenzeichen braucht...;) Aus:

      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/steuerentscheidun…


      Hinweis: Die Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der Spekulationsgewinne weiterhin vorläufig
      (BMF 16.2.2006, IV A 7 - S 0338 - 14/06, DB 2006 S. 421, DStR 2006 S. 376), da das BFHUrteil
      noch nicht rechtskräftig und beim BVerfG unter 2 BvR 294/06 anhängig ist.
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 14:28:24
      Beitrag Nr. 2.535 ()
      [posting]20.695.537 von BaronvonHabsburg am 15.03.06 12:48:37[/posting]http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 14:29:33
      Beitrag Nr. 2.536 ()
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 14:54:12
      Beitrag Nr. 2.537 ()
      Heißt das, AdV ist also weiterhin zu gewähren...?
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 17:27:06
      Beitrag Nr. 2.538 ()
      also wenn ich lese da jedenfalls die möglichkeit einer AdV heraus ....
      Avatar
      schrieb am 16.03.06 17:27:47
      Beitrag Nr. 2.539 ()
      streiche wenn !
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 07:43:46
      Beitrag Nr. 2.540 ()
      @all

      AdV möglich nach dem letzten Schreiben des BmF oder nicht ? was meint ihr ?

      danke für antworten
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 08:05:59
      Beitrag Nr. 2.541 ()
      [posting]20.863.994 von ElBosso am 20.03.06 07:43:46[/posting]Steht doch extra drinnen (AdV ist auf Antrag zu gewähren) oder was meinst Du?
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 09:06:01
      Beitrag Nr. 2.542 ()
      das war schon das was ich meinte - nur glauben konnte ich das irgendwie nich so richtig - aber wenn du es genauso siehst ....
      Avatar
      schrieb am 20.03.06 18:54:31
      Beitrag Nr. 2.543 ()
      Aber denkt daran,wenn das Verfahren verloren geht, gibts 6% Zinsbelastung.

      Würde das lieber nicht für alle Zeiträume machen....

      Wobei ich kaum verstehe, warum ADV auch für 2003/2004 gelten soll, den da gibts sicherlich eine neue Rechtslage...

      Scheinbar ist die Angst vor dem BverfG sehr ausgeprägt.
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 18:51:31
      Beitrag Nr. 2.544 ()
      Ein Lichtblick bezüglich Spekusteuer 1999ff:

      Der Autor des u.a. Textes ist Dr. jur. Friedrich E. Harenberg (Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Finanzgericht):

      Harenberg bezweifelt Effektivität der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Beseitigung des Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen
      Zusammenfassung von "Besteuerung der Spekulationsgewinne nach 1999 verfassungsgemäß - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 7.9.2005 - VIII R 90/04 und v. 29.11.2005 - IX R 49/04" von RiFG Dr. Friedrich E. Harenberg, original erschienen in: NWB 2006 Heft 6, 391 - 396.

      In seinem Beitrag diskutiert der Verfasser die Urteile des BFH vom 07.09.2005, Az.: VIII R 90/04 zur Besteuerung der Kapitalerträge seit 1993 und vom 29.11.2005, Az.: IX R 49/04 zur Besteuerung der privaten Veräußerungsgewinne ab 1999. Nach Ansicht von Harenberg bedarf es flächendeckender Kontrollmitteilungen für inländische Zinserträge zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung.

      Nach den beiden BFH- Entscheidungen vom 07.09.2005, Az: VIII R 90/04 und vom 29.11.2005, Az.: IX R 49/04 ist sowohl § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 - 2001 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß. Das vom BVerfG in seinem Zinsurteil vom 27.12.1991, Az: 2 BvR 1493/89 festgestellte strukturelle Vollzugsdefizit sei durch verschiedene gesetzliche Korrekturen behoben. Diese seien das sog. Zinsabschlagsgesetz, das Mitteilungsverfahren nach § 45d EStG mit dem Wegfall der Verwendungsbeschränkungen der Bankeninformationen seit Juli 2002, die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG und die Möglichkeit der Abfrage von Stammdaten nach § 24c KWG i.V.m. 93b AO seit 01.04.2005.


      Den Autor erstaunt das Urteil zu den Spekulationseinkünften aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, insbesondere da es überwiegend mit dem Kontenabrufverfahren begründet wird, obwohl dieses erst seit 01.04.2005 möglich ist, aber konkret der Veranlagungszeitraum 1999 betroffen war. Die Herabsetzung des Sparer- Freibetrages habe auch nicht die gewünschte Wirkung gebracht, da für diejenigen Steuerpflichtigen, die mit ihrem Grenzsteuersatz über 30% liegen und ihre Kapitaleinkünfte nicht offenbaren, das Entdeckungsrisiko nach wie vor gering ist.


      Insgesamt sind diese Maßnahmen nach Auffassung des Autors weder alleine noch im Zusammenwirken geeignete Mittel, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu überprüfen und zu einer Besteuerung zu gelangen, die dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Er schlägt daher vor, dass sich die Auskunftspflicht am Maßstab der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit orientiert. Denn die Überprüfungsmöglichkeiten, die der Finanzverwaltung hier zur Verfügung stehen, sollten auch für die Verifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen genutzt werden können. Seine Hoffnung auf eine höchstrichterliche Klärung dieser Thematik setzt der Autor deshalb in zwei anhängige Verfahren vor dem BVerfG (Az. 2 BvL 12/05 und Az.: 2 BvL 14/05).


      Bewertung:

      Die Besprechungsurteile sind verständlich referiert. Die Kritik des Autors ist nachvollziehbar und berechtigt, soweit man seinen Standpunkt teilt.


      Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Ludwig Lechner

      LNCA 2006, 86824
      Avatar
      schrieb am 28.03.06 19:20:36
      Beitrag Nr. 2.545 ()
      Avatar
      schrieb am 29.03.06 08:43:50
      Beitrag Nr. 2.546 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.980.030 von ElBosso am 28.03.06 19:20:36Finde ich sehr interessant, der Herr sieht die Schwachstellen, die der BFH nicht sehen wollte.

      Vielleicht gibt es ja doch noch Gerechtigkeit, zumindest bis 2001.

      Hier der Text:

      Besteuerung der Spekulationsgewinne nach 1999 verfassungsgemäß
      Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 7. 9. 2005 - VIII R 90/04 und v. 29. 11. 2005 - IX R 49/04
      Dr. Friedrich E. Harenberg 1)


      Der BFH hat mit zwei neueren Urteilen die Hoffnung vieler Kapitalanleger, Kapitalerträge und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften auch nach 1998 steuerfrei vereinnahmen zu können, zerstört. Nach der günstigen, aber nur auf die Jahre 1997 und 1998 beschränkten Entscheidung des BVerfG v. 9. 3. 2004 - 2 BvL 17/02 hat der BFH nun für die Besteuerung der Kapitalerträge bis 2001 und der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis in die aktuellen Veranlagungsjahre hinein entschieden, dass sowohl § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nach Einführung des Zinsabschlags 1993 als auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. ab 1999 verfassungsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sind. Für beide Vorschriften sei nunmehr das vom BVerfG einst festgestellte strukturelle Defizit durch verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers beseitigt. Und dies, obwohl § 30a Abs. 1 AO – das eigentliche Hindernis für eine gleichmäßige Besteuerung dieser beiden Einkunftsarten – bislang weiter in Kraft ist.



      BFH ▶ Urteil v. 7. 9. 2005 - VIII R 90/04. DokID ▶ DAAAB-69778 . Rechtsgrundlage ▶ Art. 3 Abs. 1 GG; § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7, § 24c, § 45d EStG. Vorinstanz ▶ FG München, Urteil v. 16. 9. 2003 - 12 K 1013/03 HAAAB-58084 .
      BFH ▶ Urteil v. 29. 11. 2005 - IX R 49/04. DokID ▶ QAAAB-74670 . Rechtsgrundlage ▶ Art. 3 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d EStG; § 93 Abs. 7, § 93b AO; § 24c KWG . Vorinstanz ▶ FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24. 8. 2004 - 2 K 1633/02 DAAAB-35793 .
      I. Sachverhalt und Problemstellung
      In der Entscheidung v. 7. 9. 2005 erzielten die Kläger in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen aus unterschiedlichen Anlagen (Dividenden, Versicherungszinsen, sonstige Zinsen) und rügten, die Besteuerung der Kapitalerträge sei auch nach Einführung der Zinsabschlagsteuer und hoher Sparer-Freibeträge 1993 immer noch mit einem Vollzugsdefizit behaftet und deshalb verfassungswidrig. Mit einer weitgehend identischen Argumentation begehrten die Kläger im Urteil v. 29. 11. 2004, ihre Gewinne aus Wertpapiergeschäften des Jahrs 1999 steuerfrei zu belassen.


      NWB Nr. 6 vom 06.02.2006 - 392 - Fach 3 Seite 13820

      II. Entscheidungsgründe
      1. Besteuerung der Kapitalerträge seit 1993
      Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann die materiell-rechtliche Besteuerungsnorm verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird (sog. strukturelles Vollzugsdefizit; BVerfG, Urteil v. 27. 6. 1991 - 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II S. 654, 664 ff. zur Zinsbesteuerung, sog. Zinsurteil; v. 9. 3. 2004 - 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II S. 56, 62 ff. zur Besteuerung von Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren, sog. Spekulationsurteil). Wird die Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch das steuerliche Erhebungsverfahren nicht gewährleistet, ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die materielle Besteuerungsgrundlage, hier § 20 Abs. 1 EStG, wird verfassungswidrig. Im Jahr 1991 hatte das BVerfG dem Gesetzgeber noch eine Chance zur Nachbesserung gelassen und eine verfassungsgemäße Neuordnung der Besteuerung von Zinserträgen bis zum 1. 1. 1993 verlangt. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber ist dieser Aufforderung durch Einführung eines Zinsabschlags von 30 v. H., massive Erhöhung des Sparer-Freibetrags (§ 20 Abs. 4 EStG) und Einführung des Freistellungsauftrags bis zur Höhe des Freibetrags gefolgt. In der Entscheidung zu den Spekulationseinkünften aus dem Jahr 2004 hatte das BVerfG diesen Großmut nicht mehr, sondern ordnete die Nichtigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Vorläuferfassung an – allerdings nur für die Streitjahre 1997/1998.
      Der VIII. Senat des BFH hatte bereits in seinen die Veranlagungsjahre 1993 betreffenden Urteilen v. 18. 2. 1997 - VIII R 33/95 ( BStBl 1997 II S. 499) und v. 15. 12. 1998 - VIII R 6/98 ( BStBl 1999 II S. 138) sowie in seinen Beschlüssen v. 19. 2. 1999 - VIII B 3/98 KAAAA-64352 und v. 22. 2. 1999 - VIII B 29/98 MAAAA-64334 entschieden, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung der Zinsbesteuerung seit 1993 im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit gehalten. An dieser Rechtsprechung hält der VIII. Senat auch in seinem Urteil v. 7. 9. 2005 für die Veranlagungsjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 uneingeschränkt fest. Wie zuvor, wird die Entscheidung gerechtfertigt mit
      der Einhaltung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers,
      dem berechtigten Abwarten über die Wirkungsweise des Zinsabschlags und der übrigen Neuregelung des Zinsabschlaggesetzes bis einschließlich 1997,
      den Nachbesserungen seit 1998, die nicht auf einen verfassungswidrigen Zustand vor 1998 schließen lassen,
      einer verfassungskonformen Auslegung des § 30a AO und damit einhergehend ausreichender Ermittlungsmöglichkeiten und
      der Effektivität des Zinsabschlags und einer Steigerung der Einnahmen aus diesem Vorwegabzug, der keine Werbungskosten berücksichtigt.
      Die Halbierung des Sparer-Freibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2000 hat nach Auffassung des VIII. Senats die Erhebungslücke nicht vergrößert.
      Folgende, das Vollzugsdefizit abbauende Nachbesserungen des Gesetzgebers erwähnt der BFH ausdrücklich:


      NWB Nr. 6 vom 06.02.2006 - 393 - Fach 3 Seite 13821

      Erweiterung der Mitteilungspflichten in § 45d EStG ab 1999 (Angabe der tatsächlich freigestellten Einnahmen nach Art und Höhe durch die Kreditinstitute),
      Wegfall der Verwendungsbeschränkung dieser Bankeninformationen seit Juli 2002,
      „erheblich” gesteigertes Entdeckungsrisiko bei Steuerpflichtigen mit Freistellungsbescheinigungen,
      zusammenfassende Jahresbescheinigung nach § 24c EStG ab 2004 und die weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bei Nichtvorlage im Besteuerungsverfahren und
      Abfrage bei der Kontenevidenzzentrale nach § 24c KWG i. V. mit § 93b AO seit 1. 4. 2005.
      Dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung v. 23. 12. 2003 (StraBEG) und dem darin liegenden Verzicht auf weitere Ermittlungstätigkeiten der Finanzverwaltung selbst ein Erhebungsdefizit eingestanden hat, misst der Senat keine Bedeutung für ein weiter bestehendes Vollzugsdefizit zu.
      2. Besteuerung der privaten Veräußerungsgewinne ab 1999
      Auffällig an der Entscheidung des IX. Senats v. 29. 11. 2005 ist der Hinweis, dass ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Spekulationsgewinne jedenfalls seit Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 1. 4. 2005 nicht mehr bestehe. Streitjahr der Entscheidung war allerdings 1999. Dieses Abrufverfahren führe zu einer umfassenden Verifizierung (!) der zu erklärenden Einkünfte aus Wertpapierveräußerungen, so dass nicht mehr von einem Vollzugsdefizit auszugehen sei. Das Abrufverfahren nach § 24c KWG i. V. mit § 93b AO führe auch zu Erkenntnissen, die das Veranlagungsjahr 1999 betreffen. Dabei geht der Senat offensichtlich davon aus, die Finanzverwaltung könne auch für 1999, ohne die erst ab 2004 zu erstellende Jahresbescheinigung nach § 24c EStG, bei Kontenabrufen seit dem 1. 4. 2005 einzelne Kontobewegungen und so einzelne Wertpapierveräußerungen über die Ermittlungsmöglichkeiten des § 93 AO aufspüren. Zutreffend ist sicherlich die Annahme des IX. Senats, dass auch im Jahr 2005 Stammdaten über Depotkonten aus dem Streitjahr 1999 abgerufen werden können – wenn diese Konten im Jahr 2005 denn noch existierten. Die Kontenevidenzzentrale wurde zum 1. 4. 2003 (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) eingerichtet. Alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konten wurden aufgenommen. Bereits gelöschte und geschlossene Konten werden noch drei Jahre nach der Löschung in der Kontenevidenzzentrale mitgeführt, danach nicht mehr. Für das Streitjahr 1999 bedeutet dies: Konten, die zum 31. 12. 1999 geschlossen wurden, können bereits nicht mehr bei einem Abruf am 1. 4. 2003 (durch das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) enthalten gewesen sein. Die Finanzverwaltung hat erst seit dem 1. 4. 2005 Zugriff auf Daten der Kontenevidenzzentrale. Zuvor war die Abrufmöglichkeit durch die Finanzverwaltung gerade ausdrücklich ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/8017 S. 123). Das galt sogar im Steuerstrafverfahren! Bei einer Abfrage am 1. 4. 2005 konnten also nur Konten erscheinen, die bis 2002 bestanden haben. Alle Konten, die früher bestanden haben und vor 2002 geschlossen wurden, dürften in der Kontenevidenzzentrale nicht mehr erfasst sein. Das Kontenabrufverfahren kann also das Vollzugsdefizit im Jahr 1999 nicht beseitigt haben. Zu fragen wäre vielmehr, welche Ermittlungsmöglichkeiten die Finanzverwaltung bei der Veranlagung des Steuerjahrs 1999, also im Jahr 2000 gehabt hatte. Hier argumentiert der Senat wie folgt: Wegen der Festsetzungsverjährung von zehn


      NWB Nr. 6 vom 06.02.2006 - 394 - Fach 3 Seite 13822
      Jahren im Fall der Steuerhinterziehung könnten auch im Jahr 2005 noch Ermittlungen und Kontenabrufe zum Veranlagungsjahr 1999 durchgeführt und im Bedarfsfall die Steuerbescheide 1999 geändert werden. Anders als für die Veranlagungszeiträume 1997/1998 behindere die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Verlängerung der Festsetzungsverjährung nicht, denn für 1999 sei gerade nicht von einer Verfassungswidrigkeit dieser Norm auszugehen.
      Neben dem Kontenabrufverfahren verweist auch der IX. Senat des BFH auf die vielen anderen Nachbesserungsmaßnahmen des Gesetzgebers in §§ 24c, 45d EStG.
      III. Wertung und Ausblick
      Die Entscheidung des VIII. Senats zu § 20 EStG überrascht nicht. In einer Reihe von Urteilen hatte der Senat bereits zum Veranlagungsjahr 1993, also dem ersten Jahr unter der Geltung des Zinsabschlaggesetzes, das Fortbestehen des Vollzugsdefizits verneint. Es überrascht auch nicht, dass er wieder auf die – insbesondere in der Rechtsprechung des VII. Senats (BFH, Beschluss v. 28. 10. 1997 - VII B 40/97 AAAAA-96956 ) kritisierte – verfassungskonforme Auslegung des § 30a AO verweist.
      Das Urteil zu den Spekulationseinkünften aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstaunt umso mehr, als es überwiegend mit dem Kontenabruf begründet wird, obwohl dieser erst ab 1. 4. 2005 möglich ist, aber der Veranlagungszeitraum 1999 betroffen war.
      Ob die einzelnen Nachbesserungsmaßnahmen der Finanzverwaltung tatsächlich genügend Instrumentarien an die Hand geben, die Steuererklärungen im Hinblick auf Vollständigkeit der Angaben über Kapitalerträge zu verifizieren, muss nach wie vor bezweifelt werden.
      1. Mitteilungen der Kreditinstitute im Rahmen des § 45d EStG
      Soweit im Rahmen des § 45d EStG Mitteilungen der Kreditinstitute erfolgen, muss darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift der Sicherstellung des Kapitalertragsteuerabzugs und nicht der Information der Finanzämter dient. Die Informationen gehen an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Wohnsitz-Finanzämter nur informiert, wenn die freigestellten Kapitalerträge die Grenze des Sparer-Freibetrags gem. § 20 Abs. 4 EStG überschreiten. Zudem erfolgte die Ausweitung der Mitteilungsdaten nach Art der Erträge erst ab 1999. Betroffen sind nur die Kapitalerträge, die im Rahmen der Freistellungsaufträge erzielt werden. Darüber hinausgehende Einnahmen werden ebenso wie einzelne Konten oder deren Umsätze von den Mitteilungen nicht erfasst. § 45d EStG ist sowohl allein als auch im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen kein geeignetes Mittel, die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen.
      2. Herabsetzung des Sparer-Freibetrags
      Die Herabsetzung des Sparer-Freibetrags hat zwar in den letzten Jahren dazu beigetragen, dass mehr Kapitalanleger mit ihren Kapitalerträgen von der Steuerpflicht des § 20 EStG betroffen sind, für diejenigen, die mit ihrem Grenzsteuersatz über 30 v. H. liegen und ihre Einnahmen nicht offenbaren, ist das Entdeckungsrisiko aber weiterhin gering.


      NWB Nr. 6 vom 06.02.2006 - 395 - Fach 3 Seite 13823

      3. Kontenabrufverfahren ab 1. 4. 2005
      Eine qualitative Veränderung hat allein das Kontenabrufverfahren ab 1. 4. 2005 gebracht, wenn es denn effektiv eingesetzt wird. Inwieweit das möglich sein wird, ist nach wie vor nicht geklärt. Hier verlässt sich die Rechtsprechung lediglich auf Zusagen der Finanzverwaltung.
      Wie schon erwähnt, erstaunt das Urteil zu den Spekulationseinkünften aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es wird überwiegend mit dem Kontenabruf begründet, obwohl dieser erst ab 1. 4. 2005 möglich ist, aber der Veranlagungszeitraum 1999 betroffen war. Zur Prüfung eines damals noch bestehenden Vollzugsdefizits hätte m. E. auf das Jahr der Veranlagungsbearbeitung, also 2000, abgestellt werden müssen. Die Frage lautet: Welche Möglichkeiten hatte die Finanzverwaltung damals, die An- bzw. Nichtangaben in der Steuererklärung zu überprüfen? Den beschränkt tauglichen § 45d EStG in seiner erweiterten Fassung gab es zwar schon, aber die Mitteilung des Bundesamts für Finanzen, ein Steuerpflichtiger habe mehr Kapitalerträge freistellen lassen, als das Gesetz erlaubt, führt nicht zu nicht erklärten Wertpapierveräußerungen, ja nicht einmal zu allen Depots und Konten eines Steuerpflichtigen. Für diesen Bereich hat ebenfalls der Kontenabruf eine qualitative Änderung gebracht, aber m. E. erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung bei der Überprüfung eines Steuerfalls des Jahrs 1999 im Jahr 2005 einen Kontenabruf durchführen kann, beseitigt nicht das 1999 noch bestehende Vollzugsdefizit. Konten und Depots, die 1999 bestanden haben und im Zeitpunkt des Abrufs noch bestehen, werden erfasst. Konten und Depots, die 1999 bestanden, aber in der Zeit zwischen 1999 und 2001 gelöscht wurden, sind in der Anfrage 2005 nicht mehr erfasst.
      4. Jahresbescheinigung des § 24c EStG
      Auch im Zusammenspiel mit der ab dem Veranlagungsjahr 2004 eingeführten zusammenfassenden Jahresbescheinigung des § 24c EStG lässt es sich nicht rechtfertigen, das Vollzugsdefizit für das Jahr 1999 zu verneinen. Ausdrücklich wird in der Bescheinigung darauf hingewiesen, dass diese Bescheinigung den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Steuererklärung erleichtern soll. Hätte der Gesetzgeber es auch den Finanzbehörden erleichtern wollen, die Angaben zu überprüfen, hätte er eine Verpflichtung zur Abgabe dieser Bescheinigung in das Gesetz hineingeschrieben, wie es in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. mit der Steuerbescheinigung aus § 45a EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer geschehen ist.
      5. Flächendeckende Kontrollmitteilungen für inländische Zinserträge
      Insgesamt ist es bedauerlich, dass die beiden Besprechungsentscheidungen wieder einmal die Gelegenheit nicht wahrgenommen haben, über eine Vorlage an das BVerfG endlich auch im Bereich der Kapitalerträge und Spekulationseinkünfte zu einer dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Besteuerung zu kommen. Vergleichsmaßstab müssen m. E. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein. Die Möglichkeit der Verifikation, die hier zur Verfügung steht, sollte auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzbar


      NWB Nr. 6 vom 06.02.2006 - 396 - Fach 3 Seite 13824
      gemacht werden. Erst wenn es – wie in anderen europäischen Ländern – auch für inländische Zinserträge flächendeckende Kontrollmitteilungen der Banken an die zuständigen Finanzämter gibt, wird eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt sein. Hinsichtlich bestimmter ausländischer Zinserträge ist durch die EU-Zinsrichtlinie und deren Umsetzung in der Zinsinformationsverordnung ein erster, bescheidener Anfang gemacht. Die Warnungen vor dem gläsernen Bankkunden – nicht Steuerpflichtigen – müssten verstummen, wenn berücksichtigt wird, dass Arbeitgeber heute die Daten über Einnahmen ihrer Arbeitnehmer unmittelbar an die Finanzämter weiterleiten. Für eine Ausweitung der nach wie vor bestehenden Abschirmwirkung des § 30a AO auf Arbeitnehmer hat sich – soweit ersichtlich – noch keine Bank eingesetzt.
      6. Noch ausstehende Entscheidungen
      Das letzte Wort zu diesem Themenkomplex ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Vorlagebeschlüsse des FG Münster v. 13. 7. 2005 - 10 K 6837/03 E KAAAB-60691 (Az. des BVerfG: 2 BvL 12/05) betreffend die Spekulationseinkünfte der Jahre 1994-1996 und des FG Köln v. 22. 9. 2005 - 10 K 1880/05 NAAAB-67410 (Az. des BVerfG: 2 BvL 14/05 betreffend die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Jahre 2000-2002, werden hoffentlich weitere Klarheit bringen. Zudem ist beim BVerfG noch eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 620/03) gegen ein Strafurteil anhängig (Strafbarkeit der Nichtangabe von Einkünften aus Verkäufen von Zero-Bonds und aus Spekulationsgewinnen – Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung; Vorinstanz BayObLG v. 11. 3. 2003 - 4 St RR 7/2003), mit dem ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung geltend gemacht wird.
      Auch wenn jetzt die Finanzverwaltung Steuerbescheide durch Aufhebung der Vorläufigkeit ändern bzw. den Vorläufigkeitsvermerk gar nicht mehr aufnehmen wird, sollten aktuelle Steuerbescheide weiterhin wegen dieser Problematik angefochten werden.
      Avatar
      schrieb am 31.03.06 11:03:35
      Beitrag Nr. 2.547 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 20.985.609 von Myral am 29.03.06 08:43:50Hallo Jungs,

      habe soeben mit Herrn Stadler von BVerfG gesprochen. Seiner Meinung nach wird es mindesten 6 bis 18 Monate dauern, bis entschieden wird, ob die Klage vor dem BVerfG zur Verhandlung zugelassen wird. Eine Entscheidung könnte im Extremfall drei bis fünf Jahre auf sich warten lassen.Er begründet diesen enormen Zeithorizont mit Personalmangel und dem Fakt, dass noch Verfassungsbeschwerden aus den Jahren 1999 ff. vorliegen, die noch zu bearbeiten sind.

      Na dann, abwarten und Tee trinken!

      Bin mal gespannt, ob das FA die Steuerbescheide so lange offen lässt!
      Avatar
      schrieb am 31.03.06 12:19:52
      Beitrag Nr. 2.548 ()
      na dann - hoffen wir das die bankenlobby bis dahin den gesetzgeber soweit bearbeitet hat das das kontenabrufverfahren bis dahin gestoppt und eine abgeltungssteuer eingeführt wurde ;-))
      Avatar
      schrieb am 04.04.06 17:38:29
      Beitrag Nr. 2.549 ()
      Spekulationsgewinne werden wieder eingetrieben
      [17:00, 04.04.06]

      Von Brigitte Watermann



      Der Fiskus macht wieder ernst bei Spekulationsgewinnen: In einem gerade veröffentlichten Schreiben (IV A7 - S 0623 - 6/06) ordnet Deutschlands oberster Kassenwart Peer Steinbrück an, dass die Spekulationssteuer für 1999 wieder eingetrieben werden darf.



      Eine Aussetzung der Vollziehung dürfe künftig nicht mehr gewährt werden. Grund dafür ist das Mitte Januar veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04). Es hatte klargestellt, dass die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß war.



      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 gekippt. Die Begründung lautete damals, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichmäßig bei allen Bürgern festzustellen. Es fehle ein wirksames Kontrollinstrument – die Ehrlichen seien unter diesen Umständen die Dummen. In dem Urteil vom 29.11.2005 stellte der BFH nun für das Jahr 1999 fest, dass durch die Einführung der zentralen Kontenabfrage jetzt ein geeignetes Kontrollinstrument gegeben sei.

      Darüber hinaus stellt das BMF in dem aktuellen Schreiben auch klar, dass auch für die Veranlagungszeiträume 1994, 1995 und 1996 die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben wird.; bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen seien zu widerrufen.



      © 2006 boerse-online.de
      Avatar
      schrieb am 04.04.06 19:23:29
      Beitrag Nr. 2.550 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.072.043 von Myral am 04.04.06 17:38:29http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Aktuelles/…
      Avatar
      schrieb am 04.04.06 20:14:09
      Beitrag Nr. 2.551 ()
      Auch egal. Ist doch eh nur BLUFF, damit man evtl. vergisst, gegen den Vollzug Einspruch zu erheben bzw. seinen alten Einspruch zurücknimmt - und somit nicht mehr von einem günstigen Urteil des BVerfG profitieren kann (wie ja auch 1997/98 fast alle Steuerbescheide schon rechtskräftig waren als das günstige Urteil gefällt wurde). Entscheiden wird das BVerfG und da stehen unsere Chancen m. E. soo schlecht nicht!:)
      Avatar
      schrieb am 05.04.06 17:48:24
      Beitrag Nr. 2.552 ()
      Pressemitteilung vom 03. 04. 2006

      Beschluß des FDP-Präsidiums: Kontenabfrage beschränken – Bankgeheimnis wieder herstellen


      FDP-Sprecher ROBERT VON RIMSCHA teilt mit:

      Berlin. Das Präsidium der Freien Demokratischen Partei hat auf seiner Sitzung
      am 03. April 2006 einstimmig beschlossen:

      „Am 01. April 2005 ist das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft getreten, das den Behörden erlaubt, auf elektronischem Wege nach eigenem Ermessen Konten-Informationen abzurufen.

      Seitdem dürfen Sozialämter, Arbeitsagenturen, Bafög-Stellen und weitere Behörden jederzeit Konto- und Depotnummern, Einrichtungs- und Auflösungstag, sowie Namen und Geburtsdatum von Kontoinhabern und Verfügungsberechtigten abfragen.

      Durch das Gesetz zur automatisierten Kontoabfrage wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger massiv und in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen. Das Bankgeheimnis ist faktisch abgeschafft.

      Die Befürchtung, daß mit diesem Gesetz der Bürger zu einem bloßen Objekt staatlicher Überwachung und Spitzelei wird, bestätigt sich: Waren es im Jahr 2004 noch 39 417 Abfragen, stieg die Zahl 2005 drastisch um mehr als 50 Prozent an. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums haben Behörden im vergangenen Jahr insgesamt 62 410 Konto-Abfragen vorgenommen.

      Die Ermittler dürfen unter erleichterten Bedingungen auch die Banken-Daten unbescholtener Bankkunden abfragen. Vorausgesetzt, es besteht der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung und andere Recherchen der Ermittler haben nicht die erwünschte Klarheit gebracht. Bis Ende Februar 2006 wurden bereits weitere 11 100 Konten durchleuchtet.

      Für den Bereich der Terrorismus- und Geldwäschebekämpfung gedacht, entwickelt sich die Kontenabfrage schleichend zu einer alltäglichen Ermittlungsmethode.

      Die Bundesregierung ist indessen nicht in der Lage, den Nutzen der Massen-Abfragen zu belegen. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage des FDP-Obmanns im Finanzausschuß Volker Wissing hat sie eingeräumt, daß ihr keine Zahlen darüber vorlägen, wie viele Verstöße gegen steuer- und sozialrechtliche Vorschriften mit Hilfe des neuen Kontrollinstruments aufgedeckt worden sind.

      Aus dem Finanzministerium hieß es, daß es „bislang keine nachprüfbaren Mißgriffe“ staatlicher Behörden gegeben habe.

      Stichproben durch Datenschutzbeauftragte haben allerdings ergeben, daß in vielen Fällen keine Überprüfungsprotokolle durch die Ermittlungsbehörden angefertigt worden seien. Dies jedoch ist zwingend vorgeschrieben. Eine Überprüfung muß auch aus verfassungs-rechtlichen Gründen in jedem Einzelfall schriftlich begründet und dokumentiert werden. In der Praxis wird der Datenschutz zum Gnadenakt der Finanzbehörden.

      Es fehlt jegliche Sensibilität im Umgang mit den Daten der Bürger. Für die Bundesregierung ist der Mißbrauch bei Kontoabfragen offenbar ein Kavaliersdelikt.

      Das Präsidium der FDP fordert die Bundesregierung auf, umgehend die Rechtmäßigkeit der
      Kontenabfragen sicher zu stellen. Die Liberalen lehnen das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ ab. Der Vollzug des Gesetzes hat die grundsätzlichen Bedenken der FDP bestätigt. Das Bankgeheimnis muß wieder hergestellt werden.“
      Avatar
      schrieb am 10.04.06 21:17:41
      Beitrag Nr. 2.553 ()
      Hallo an die Community!

      Das FA startet durch!!!

      Letzte Woche habe ich ein Schreiben des FA erhalten.

      Das FA fordert mich auf, meinen Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung zurück zu nehmen.

      Dazu muss man sagen: Ich habe im Mai 2004 eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2000 gemacht. Gegen diese strafbefreiende Erklärung habe ich im Juni 2004 Einspruch hinsichtlich der anhängigen Gerichtsverfahren vor dem BFH hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen eingereicht.

      Nun scheibt das FA, dass "meine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Spekulationsgewinne für die Jahre ab 1999" hinfällig sind. Es schreibt weiterhin: "Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2005, AZ IX 49/04 ... entschieden, dass die Versteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Sinne ..... in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist."

      Meine Frage an Euch ist nun: Was kann ich nun tun, um von einem eventuell postitiven Urteil vor dem BVerfG zu profitieren?

      Sollte man den Einspruch nicht zurücknehmen und auf den weiteren Gerichtsweg vor den BVerfG hinweisen? Geht das FA da überhaupt mit?
      Oder besser gefragt: Muss das FA da mitgehen?

      Sollte man sinngemäß formulieren:

      "Ich erhalte meinen Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung aufrecht, weil ich nach wie vor Zweifel habe, ob die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen verfassungsgemäß ist. Dass diese Zweifel berechtigt sind, belegt auch der Eingang einer Klageschrift beim BVerfG, welche das oben genannte Urteil IX R 49/04 dahingehend anzweifelt, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen wirklich verfassungsgemäß ist."

      Ich danke für Euere kreativen Beiträge!

      Anna
      Avatar
      schrieb am 11.04.06 07:53:53
      Beitrag Nr. 2.554 ()
      so würde ich es machen - vielleicht noch das aktenzeichen des BVerfG 2 BvR 294/06 ...

      viel glück und bitte über den weiteren verlauf bericht erstatten
      Avatar
      schrieb am 11.04.06 09:23:29
      Beitrag Nr. 2.555 ()
      Nun ja. Mit "Glück" hat das aber nichts zu tun. FA muss das akzeptieren. Wie gesagt, Steinbrück blufft jetzt, in der Hoffnung, dass viele ihre Einsprüche zurücknehmen. Denn nicht jeder weiss, dass eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.04.06 10:10:19
      Beitrag Nr. 2.556 ()
      | 07.04.06, 10:38 Uhr |
      Die seit einem Jahr geltende verschärfte Kontenabfrage zur Eindämmung von Steuerhinterziehung scheint gravierende Schwächen aufzuweisen.

      Wie der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) mitteilte, unterliege das Verfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. „Die aktuellen Entwicklungen zeigen: Der Kontoabruf entwickelt sich zunehmend zu einem routinemäßig eingesetzten Instrument der Behörden", erklärte BVR-Vorstandsmitglied Jochen Lehnhoff. Zudem fehle es an hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürger. Deshalb unterstütze der BVR die von der Volksbank Raesfeld und einem ihrer Kunden erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den automatisierten Kontoabruf.

      Mehr Schaden als Nutzen

      Durch das Kontenabruf-Verfahren würden die Banken für staatliche Zwecke missbraucht. Dies schade dem Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland mehr, als es dem Staat nutze. Außerdem sei die Wirksamkeit des Verfahrens zweifelhaft: So hätte das Bundesfinanzministerium selbst eingeräumt, dass „keine Zahlen“ darüber vorlägen, „in wie vielen Fällen durch einen Kontenabruf Steuerhinterziehungen oder Leistungsmissbräuche aufgedeckt werden konnten“.

      Lehnhoff: „Das unmerkliche Durchleuchten der Kontenstammdaten durch Finanzämter und Sozialbehörden greift tief in die Privatsphäre und die Grundrechte der Bürger, unserer Kunden, ein. Es führt zu einem gesellschaftlichen Klima des Misstrauens und erreicht das Ziel einer größeren Steuergerechtigkeit nicht.“


      (sch/BVR)
      Avatar
      schrieb am 11.04.06 10:12:36
      Beitrag Nr. 2.557 ()
      Hier die andere Seite.



      "Kontenabfrage hat sich hervorragend bewährt"
      Finanzminister: Genaue Zahlen aber unbekannt

      Vom 07.04.2006

      BERLIN (dpa) Die seit einem Jahr geltende verschärfte Kontenabfrage zur Eindämmung von Steuerhinterziehung hat sich nach Darstellung von Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) "hervorragend bewährt". Zwar gebe es keine Zahlen, in wie vielen Fällen Steuerhinterziehung und Leistungsmissbrauch aufgedeckt worden seien.

      "Fest steht jedoch, dass auf diesem Wege eine Vielzahl bislang unbekannter Konten und Depots aufgedeckt werden konnte", erklärte Steinbrück am gestrigen Donnerstag in Berlin. In Einzelfällen seien mehrere 100000 Euro durch Vollstreckung eingenommen worden.

      Zur Förderung von Steuerehrlichkeit ist es Finanzämtern und anderen Behörden seit April 2005 erlaubt, Konten von Bürgern zu ermitteln. Im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäsche werden Konten schon länger abgefragt. Bis Ende März 2006 wurden laut Finanzministerium 15464 steuerliche Kontenabrufe bearbeitet. Daneben gibt es Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit möglicher Terrorfinanzierung und Geldwäsche. Berichte der Kreditwirtschaft über angeblich mehrere Millionen Kontenabfragen hatte das Ministerium als Panikmache zurückgewiesen.

      Seit April 2005 haben Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter und Bafög-Stellen unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Eine Abfrage erfolgt erst, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in der Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse. Stellt sich heraus, dass Konten nicht angegeben wurden, wird derjenige um Aufklärung gebeten. Erhärtet sich der Betrugsverdacht, kann von Banken die Offenlegung der Guthaben und Geldtransfers verlangt werden.
      Avatar
      schrieb am 23.04.06 11:24:16
      Beitrag Nr. 2.558 ()
      BVR: Kontenabrufverfahren verfassungsrechtlich bedenklich

      18.04.2006 Ein Jahr nach Einführung der anonymen Kontenabfrage durch deutsche Steuer- und Sozialbehördern erhebt der Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren.

      BVR-Vorstandsmitglied Jochen Lehnhoff sagte: "Die aktuellen Entwicklungen zeigen: Der Kontoabruf entwickelt sich zunehmend zu einem routinemäßig eingesetzten Instrument der Behörden."

      Damit stellte sich der BVR hinter die Volksbank Raesfeld. Diese hatte zusammen mit einem ihrer Kunden Verfassungsbeschwerde gegen den automatisierten Kontoabruf erhoben.

      Lehnhoff: "Das unmerkliche Durchleuchten der Kontenstammdaten durch
      Finanzämter und Sozialbehörden greift tief in die Privatsphäre und die
      Grundrechte der Bürger, unserer Kunden, ein."

      Doch eine eindeutige gesetzliche Begrenzung der Nutzung durch die Behörden fehle ebenso wie eine neutrale Kontrolle der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

      Gleichzeitig sei die Wirksamkeit des Verfahrens zweifelhaft: Das Bundesfinanzministerium selbst räume ein, dass keine Zahlen darüber vorlägen, "in wie vielen Fällen durch einen Kontenabruf Steuerhinterziehungen oder Leistungsmissbräuche aufgedeckt werden konnten".


      Abgeltungssteuer statt Kontenabrufverfahren
      Die Kreditwirtschaft fordere seit Jahren die Einführung einer moderaten Abgeltungsteuer zur Besteuerung der Zinsen, Dividenden und privaten Veräußerungsgewinne.

      "Die Abgeltungsteuer ist unbürokratisch, macht die Überprüfung der Konten der Bürger für Steuerzwecke entbehrlich und würde darüber hinaus auch den Finanzplatz Deutschland stärken", so der BVR-Vorstand Jochen Lehnhoff.
      Avatar
      schrieb am 23.04.06 13:43:33
      Beitrag Nr. 2.559 ()
      @annawinter:
      Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2005, AZ IX 49/04 ... entschieden, dass die Versteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Sinne ..... in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist."

      Das ist nicht richtig. Das BVerfG hat in dem genannten Urteil nur über die Jahre 1997 und 1998 entschieden.
      Eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung in 1999 (oder später) gibt es (noch) nicht.
      Avatar
      schrieb am 24.04.06 01:26:15
      Beitrag Nr. 2.560 ()
      zu finden unter www.steuer-office.de:

      Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte

      Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04, BFH/NV 2006 S. 423) entschieden hat, dass die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäss sei, ist nun gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az.: 2 BvR 294/06).

      Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt daher, Einkommensteuerbescheide für 1999 und später unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde durch Einspruch offen zu halten. Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt wird.


      Quelle: DStV
      Avatar
      schrieb am 24.04.06 09:32:16
      Beitrag Nr. 2.561 ()
      Avatar
      schrieb am 24.04.06 20:57:53
      Beitrag Nr. 2.562 ()
      Hi NATALY

      So wie die Sachlage sich darstellt, muß die Spekusteuer ab 1999 bezahlt werden, bei entsprechendem Gerichtsurteil ( wie 1997/8 )aber rückerstattet werden. Sehe ich das richtig ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 24.04.06 21:23:07
      Beitrag Nr. 2.563 ()
      @sunray:
      So sehe ich es auch. Auf jeden Fall mzss aber Einspruch eingelegt werden, sonst gibt es in keinem Fall was zurück.
      Avatar
      schrieb am 27.04.06 09:37:57
      Beitrag Nr. 2.564 ()
      "Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt wird."

      Spekugewinne:
      Bislang ruht auch mein 1999er Verfahren. FA möchte aber die Erledigung des Einspruchs durch mittlerweile mögliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks und fragt nach, ob ich damit einverstanden sei. Hat das FA auf diese Umwandlung einen Anspruch oder was wäre günstiger?

      Ein ruhendes Verfahren würde doch m. E. auch weitere höchstrichterliche Entscheidungen wie die evtl. Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler im Rahmen des Steueramnestiegesetzes berücksichtigen.

      Also, was würdet Ihr tun, um mögliche Nachteile zu vermeiden und die bereits bezahlten Steuern nicht in den Wind schreiben zu können?

      Grüße
      aktienfreude
      Avatar
      schrieb am 28.04.06 20:32:48
      Beitrag Nr. 2.565 ()
      Hallo,

      irgendwelche Meinungen? :keks:

      Danke!

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 28.04.06 22:01:48
      Beitrag Nr. 2.566 ()
      Ich würde das Ruhen des Verfahrens vorziehen.
      Avatar
      schrieb am 02.05.06 01:54:04
      Beitrag Nr. 2.567 ()
      übrigens, keine AdV mehr bei §23, neues BMF Schreiben:
      [link]http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/017,templateId=raw,property=publicationFile.pdf[/link]
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 17:52:15
      Beitrag Nr. 2.568 ()
      BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde wegen der Jahre 1993-94 nicht zur Entscheidung angenommen
      sowie eine Vorlage vom FG Münster betr. Jahr 1996 für unzulässig erklärt.
      Avatar
      schrieb am 03.05.06 18:45:57
      Beitrag Nr. 2.569 ()
      Avatar
      schrieb am 04.05.06 14:17:24
      Beitrag Nr. 2.570 ()
      Deutliche Kritik gegenüber dem FG Münster durch das BVerfG. Richtervorlage unzulässig, da sich FG nicht ausreichend mit der Rechtslage auseinandersetzte.

      Wie geht nun dieses Verfahren weiter?
      Das FG muss in der Sache enscheiden und die Klage abweisen. Es wird in dem Urteil wohl die Revision zulassen.
      Falls Revision eingelegt wird, muss sich der BFH mit dem Jahr 1996 befassen.
      Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage wird wohl noch etwas Zeit vergehen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.05.06 16:42:39
      Beitrag Nr. 2.571 ()
      @pegru:
      Ich entnehme dem Urteil auch Hinweise, dass eine Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Jahre 1993 und 1994 kaum Aussicht auf Erfolg haben wird.
      Vermutlich gibt es auch kaum noch offene Steuerbescheide aus dieser Zeit, so dass die Rechtslage kaum jemanden interssieren wird.
      Avatar
      schrieb am 04.05.06 16:55:27
      Beitrag Nr. 2.572 ()
      Sorry: der Fall vom FG Münster ist aus 1996. Ändert aber kaum was.
      Avatar
      schrieb am 13.05.06 07:09:12
      Beitrag Nr. 2.573 ()
      Gestern mit meinem "persönlichen Betreuer" vom "FA für spezielle Angelegenheiten";) telefoniert, da ich bald wohl zunächst zahlen muss. Über die Höhe wird man sich verständigen müssen, da es ja niemand auf den Euro berechnen kann, mangels geeigneter Bankunterlagen..:laugh:

      ER: "Sagen Sie mal, Herr Baron...Gibt es für die Jahre 1999-2002 denn auch diese Erträgnisaufstellungen von der Bank?". Ich: "Sie meinen wohl eher die Bescheinigungen nach § 24c EStG, in der die Spekulationsgewinne ausgewiesen sind. Ne, die gab es damals nicht und selbst die aktuellen sind fast alle fehlerhaft. Aber wir werden uns da schon einigen...":laugh:

      HERRLICH!! Finanzbeamten weiterhin VÖLLIG ahnungslos, was "unsere" Materie angeht...:rolleyes::laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.05.06 11:57:16
      Beitrag Nr. 2.574 ()
      Baron hast du noch nicht das neue Urteil mitbekommen, dass man nachträglich seine Verluste noch angeben und verrechnen kann, obwohl der Bescheid bereits geschlossen ist ?

      Die Bankbelege müsste man bei der Bank doch problemlos nachfordern können, oder ?
      Avatar
      schrieb am 23.05.06 18:12:15
      Beitrag Nr. 2.575 ()
      der unten stehende Bericht ist wohl so zu verstehen das die kontenabfrage möglicherweise gegen eine abgeltungssteuer getauscht wird ;-) dürfte die spekusteuergeschichte 1999 ff nochmal spannend machen - aber so wie ich unsere lieben herren politiker kenne wird die abgeltungssteuer eingeführt nur das abschaffen der kontenabfrage wird vergessen ;-((

      HANDELSBLATT, Dienstag, 23. Mai 2006, 09:11 Uhr


      Signal an Steinbrück


      Union zeigt Sympathie für Abgeltungsteuer


      Von Donata Riedel


      Die Union will die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge unterstützen, wenn Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) diese als Bestandteil der geplanten Unternehmensteuerreform vorsieht.


      BERLIN. „Die Union lässt eine Sympathie für die Abgeltungsteuer erkennen“, sagte Unions-Fraktionsvize Michael Meister (CDU) dem Handelsblatt. Auf diese Position sowie generelle Rahmenbedingungen für eine Unternehmensteuerreform hatten sich am Freitag die Finanzpolitiker der Bundestagsfraktion mit den wichtigsten Länderfinanzministern von CDU und CSU verständigt.

      Die schwarz-rote Koalition will zum 1. Januar 2008 die Unternehmensteuer reformieren. Steinbrück hatte in den vergangenen Wochen Sympathie für eine Abgeltungsteuer erkennen lassen. Mit ihr würden Gewinne aus Zinsen, Dividenden und Aktienkurssteigerungen mit einer Pauschalsteuer abgegolten. Diskutiert werden im Bundesfinanzministerium und in der Union Sätze zwischen 25 und 30 Prozent. Die Steuer kann direkt von den Banken abgeführt werden: Eine Kontenabfrage der Finanzämter würde sich weitgehend erübrigen. Der CDU-Finanzexperte Otto Bernhardt erwartet, dass dann „weniger Kapital Deutschland verlässt und manches nach Deutschland zurückkehrt“. Der Fiskus würde mehr einnehmen als heute, obwohl auf hohe Kapitalerträge der Einkommensteuerspitzensatz von 42 Prozent fällig wird.

      Nach Berichten aus der Union treibt die Kontenabfrage, die seit einem Jahr möglich ist, viele Vermögende nach Österreich. Dies sei der Grund, weshalb Bayerns Finanzminister Kurt Faltlhauser (CSU) seinen Parteichef Edmund Stoiber überzeugt habe, seinen Widerstand gegen die Abgeltungsteuer aufzugeben, hieß es in Unionskreisen.

      Steinbrück werde die Eckpunkte für die Unternehmensteuerreform wegen der Komplexität des Vorhabens nicht mehr im Mai, sondern erst im Juni nennen, kündigte sein Sprecher gestern an. Die Unions-Finanzpolitiker verständigten sich auf Kernforderungen: Die Steuerlast für Unternehmen muss erstens unter 30 Prozent gedrückt werden. Heute liegt sie für Kapitalgesellschaften bei 39 Prozent (Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer plus Soli). Es muss zweitens in den ersten Jahren eine echte Entlastung im einstelligen Milliardenbereich erreicht werden: „Zum Nulltarif geht es nicht“, sagte der CSU-Finanzpolitiker Georg Fahrenschon. Einbehaltene Gewinne von Personenunternehmen müssen drittens einbezogen werden. Und viertens muss die Erbschaftsteuer ab dem 1. Januar 2007 für Unternehmenserben, die ihre Firma fortführen, abgeschafft werden. Fünftens ist für die Union eine Reform der Kommunalfinanzen unverzichtbar. „Über diese Grundlinien besteht in der Union Konsens“, sagte Meister.

      Im Finanzministerium wird überlegt, vorrangig den Körperschaftsteuersatz von heute 25 Prozent zu senken – je nach Szenario auf Sätze zwischen 12,5 und 16 Prozent. Damit würde die Steuerlast für Kapitalgesellschaften unter 30 Prozent liegen. Ein Prozentpunkt weniger Körperschaftsteuer führt zu Einnahmeausfällen beim Staat von knapp einer Mrd. Euro. Steinbrück will die Reform „mittelfristig aufkommensneutral“ gestalten. Eine Reform der Gewerbesteuer würde er am liebsten vermeiden: Er kenne kein überzeugendes Modell, hatte er vergangene Woche gesagt.
      Avatar
      schrieb am 23.05.06 18:30:38
      Beitrag Nr. 2.576 ()
      und noch ein bericht über die mgl. abschaffung der kontenabfrage

      Abgabe auf Zinserträge

      Union plant Abgeltungsteuer

      Die Union will die Besteuerung von Zinserträgen reformieren und spricht sich einem Pressebericht zufolge für die sogenannte Abgeltungsteuer aus. Demnach fielen Nachversteuerung sowie Nachkontrollen durch das Finanzamt weg.

      Berlin - Die Finanzpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die Finanzminister der Unions-geführten Bundesländer einigten sich nach Informationen der "Berliner Zeitung" bei einem Treffen am vergangenen Freitag auf ein solches Steuermodell. "Es hat ein klares Votum für die Abgeltungsteuer gegeben", zitiert das Blatt Koalitionskreise. Sie sei geeignet, das viel kritisierte Kontenabrufverfahren abzuschaffen.

      Ein konkreter Steuersatz wurde den Angaben zufolge noch nicht festgelegt. Der CSU-Finanzexperte Georg Fahrenschon bestätigte das Treffen und betonte, für die CSU sei diese Steuer ein wichtiges Ziel.

      Auch aus dem Umfeld von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) gibt es nach Informationen des SPIEGEL Pläne für eine Abgeltungsteuer. Zinsen soll der Fiskus demnach mit 25 Prozent pauschal belasten. Kritiker dieses Modells innerhalb der SPD sehen in dem Steuersatz ein "Steuergeschenk an Vermögende" und erinnern daran, dass solche Steuerpläne bereits vor drei Jahren an der SPD-Bundestagsfraktion gescheitert waren.

      Die Unionspolitiker wollen Steinbrücks Steuerreformkonzept allerdings nicht als Diskussionsgrundlage akzeptieren. "Wir werden dem eigene Vorstellungen entgegenstellen", schreibt der Berliner "Tagesspiegel" unter Berufung auf Unionskreise.

      Bislang gilt in Deutschland der Zinsabschlag von 30 Prozent. Alle Zinserträge, die den Sparerfreibetrag von 1370 Euro (ab 1. Januar 2007 750 Euro) überschreiten, werden damit belastet. Das ist jedoch nur eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld. Wer einen höheren Steuersatz hat, muss die Zinsen nachversteuern.

      Bei einer Abgeltungsteuer würden die Zinsen dagegen abschließend mit einem pauschalen Zinssatz belastet. Die Nachversteuerung entfiele. Überflüssig wäre auch eine Nachkontrolle durch den Fiskus mit Hilfe des seit mehreren Jahren existierenden Kontenabrufverfahrens, da die Steuern direkt von den Banken einbehalten würden. Befürworter erhoffen sich dadurch ein Ende der anhaltenden Kapitalflucht aus Deutschland.

      kaz/ddp/dpa-AFX
      Avatar
      schrieb am 08.07.06 07:53:07
      Beitrag Nr. 2.577 ()
      das is ja schon aberwitzig was hier läuft .... damit man dem bfm die kontenabfrage nich wieder streicht wird jetzt dazu aufgefordert diese verstärkt zu nutzen - am besten wohl noch ohne sinn und verstand ? man man man

      http://www.finanzen.net/news/news_detail.asp?NewsNr=412202

      Finanzdirektionen fordern Mitarbeiter zu mehr Kontenabfragen auf (EuramS)
      07.07.2006 13:44:00



      "Um Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, verstärkt Kontenabfragen durchführen"
      Die deutschen Finanzbehörden erhöhen offenbar den Druck auf ihre Mitarbeiter, die vor über einem Jahr gelockerten Möglichkeiten zur Kontenabfrage stärker zu nutzen. Wie €uro am Sonntag (E-Tag: 9. Juli 2006) unter Berufung auf eine interne Anweisung einer Oberfinanzdirektion (OFD) berichtet, werden die Mitarbeiter aufgefordert, mehr Kontenabfragen durchzuführen.

      "Die Verfassungsmäßigkeit des Kontenabrufs wurde nur vorläufig ausgesprochen. Der Bundesfinanzhof erwartet, daß die Finanzverwaltung auch tatsächlich davon Gebrauch macht, die Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität muß stimmen", zitiert die Wirtschaftszeitung aus dem OFD-Schreiben. "Um die Verfassungsmäßigkeit weiter zu gewährleisten, ist es erforderlich, verstärkt – zusätzlich – Kontenabfragen durchzuführen", heißt es in der Anweisung weiter.
      Avatar
      schrieb am 08.07.06 09:17:19
      Beitrag Nr. 2.578 ()
      Avatar
      schrieb am 08.07.06 09:43:39
      Beitrag Nr. 2.579 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.461.763 von NATALY am 08.07.06 09:17:19Das heißt ja wohl auch, dass sie eben bislang NICHT ausreichend genutzt wird. Und, dass man die ca. 11 Millionen "Spekuhinterzieher" von 1999-2003 jetzt alle gefasst hat, davon habe ich auch nichts gehört...:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.08.06 17:24:56
      Beitrag Nr. 2.580 ()
      Gibt es zu dem Thema Neues? Verhandlung dürfte doch bald sein, oder?
      Avatar
      schrieb am 15.08.06 17:38:04
      Beitrag Nr. 2.581 ()
      @Elfi

      led dich wieder hin - dauert noch - nach meinem letzten telefonat mit der bverfg noch ca. 12 - 18 monate ....
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 11:30:08
      Beitrag Nr. 2.582 ()
      @ElBosso. Schön, daß du Kontakt hast. In den Medien findet man ja nur noch Beiträge zu Olli Kahn oder Bundeswehreinsätzen im 83. Land, anstatt zum Rechtstaat oder den paar Arbeitslosen.
      Dennoch mißverständlich: 12-18 Monate bis zur evtl. Annahme der Verfassungsklage? Oder wurde die bereits angenommen und es geht um die Entscheidung?
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 16:12:55
      Beitrag Nr. 2.583 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.479.272 von Daeumling am 17.08.06 11:30:08Ist angenommen...

      Themen
      [20.02.2006] - Spekulationssteuer: Neues Verfahren in Karlsruhe



      Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen reißt nicht ab. Jetzt ist ein neues Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 9.3.2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig gewesen sei. Der Bundesfinanzhof dagegen hielt mit Urteil vom 29.11.2005 (Az. IX R 49/04, noch nicht veröffentlicht) die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für das Jahr 1999 für verfassungsgemäß.

      Dagegen wendet sich nun ein Steuerzahler: Auch für die Jahre von 1999 bis mindestens 2003 sei von einem »Erhebungsdefizit« auszugehen. Nur steuerehrliche Anleger hätten die Spekulationssteuer zahlen müssen. Das will der Kläger nicht hinnehmen.

      Steuertipp Halten Sie Ihre Steuerbescheide ab 1999 unbedingt offen. Beziehen Sie sich dabei auf das neue Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 294/06.
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 16:34:13
      Beitrag Nr. 2.584 ()
      die 12 - 18 monate war der zeitraum bis zu verhandlung .... aber auch die sind nich fix - die mühlen mahlen langsam ...
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 17:03:58
      Beitrag Nr. 2.585 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.545.494 von BaronvonHabsburg am 13.05.06 07:09:12Ahnungslosigkeit wird meist zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt.
      Avatar
      schrieb am 18.08.06 08:19:36
      Beitrag Nr. 2.586 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.484.627 von profiteuse am 17.08.06 17:03:58

      Selten wird bei Gericht ( in allen Bereichen ) gerecht entschieden.


      Traurig, aber wahr -

      auris;)
      Avatar
      schrieb am 18.08.06 12:00:50
      Beitrag Nr. 2.587 ()
      Hat jemand das Aktenzeichen für die Verfassungsbeschwerde?
      Avatar
      schrieb am 18.08.06 14:17:28
      Beitrag Nr. 2.588 ()
      Sorry, sehe gerade, daß das AZ angehängt ist.
      Was mich etwas wundert: Erhebungsdefizit bis 2003? Die Beschwerde incl. der vorherigen Klage bezieht sich m.E. aber nur auf 99. Insofern muß also bei Erfolg auch noch jemand für 2000 ff klagen? So im Jahre 2010 ff.?
      Man kriegt echt graue Haare.
      Was ist mit ADV? Läßt sich wegen der Annahme der Klage da was machen?
      Avatar
      schrieb am 21.08.06 13:02:03
      Beitrag Nr. 2.589 ()
      Hat jemand die ADV aufgrund der Anhängigkeit der Verfassungsklage beantragt?
      Avatar
      schrieb am 22.08.06 13:13:00
      Beitrag Nr. 2.590 ()
      Ist das Thema bei euch schon diurch, oder wie? Ein bißchen Hoffnung darf man auf das Verfassungsgericht schon setzen.
      Avatar
      schrieb am 22.08.06 13:25:23
      Beitrag Nr. 2.591 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.557.608 von Daeumling am 22.08.06 13:13:00Na, Daeumling,

      wie du ja sicherlich weißt:

      "DIE HOFFNUNG STIRBT ZULETZT!"

      Also, ich freue mich schon auf die 6%ige Verzinsung/Jahr meiner gesamten Nachzahlung aus 2001 und deren Rückerstattung und weiß noch gar nicht, wohin mit der Kohle.

      ;)V.

      P.S. Aber nicht wirklich!
      Avatar
      schrieb am 23.08.06 15:42:20
      Beitrag Nr. 2.592 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.557.799 von valerie am 22.08.06 13:25:23Mann kann es auch anders sehen.
      Wenn nach langen Jahren bei gewährter AdV der Einspruch/die Klage erfolglos angeschlossen wird, sind neben der Steuer auch die AdV-Zinsen fällig.
      6% pro Jahr, da verdoppelt sich die Steuerschuld in ein paar Jahren.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 23.08.06 18:27:38
      Beitrag Nr. 2.593 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.579.012 von pegru am 23.08.06 15:42:20Oder so, Pegru!

      Aber mal ehrlich, letztendlich bin ich froh, diese bittere Pille - und sie war verdammt bitter - schon geschluckt zu haben.

      Der Gedanke, DIE kämen irgendwann - vielleicht in 2008 - und forderten dann die gesamte Schuld aus 99,00,01 + 6% jährlich, zermürbte mich.

      ICH käme nicht mehr in den Schlaf!

      ;)V.
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 15:51:56
      Beitrag Nr. 2.594 ()
      Hallo zusammen,

      hat jemand eine Ahnung wann das BVerfG ein Urteil zu der Verlängerung der Spekufristen von 1999 fällt. Könnte man ja dann ganz elegant auch auf Aktien übertragen (würde mir sehr viel bringen). Ich bin nämlich dadurch wieder in die Spekufrist zurückgefallen durch die Verlängerung von 6 Monaten auf 1 Jahr.

      Grüße
      GoldSTAR
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 18:01:27
      Beitrag Nr. 2.595 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.669.338 von GoldSTAR am 29.08.06 15:51:56Was denn für ein Urteil?? Die Verlängerung von 6 Monaten auf 1 Jahr ist doch längst durch...:rolleyes:

      Übrigens auch ein Argument für die Verfassungswidrigkeit 1999-2003, da ja NOCH mehr "Steuerpflichtige" als 1997/1998 somit ihre Gewinne "vergessen" hatten anzugeben...
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 10:22:55
      Beitrag Nr. 2.596 ()
      Hallo Baron,

      soviel ich weiß läuft eine Klage beim BVerfG gegen die Verlängerung der Spekufristen in 1999. Ein Urteil soll noch ausstehen.

      Hast du andere Infos?
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 11:10:11
      Beitrag Nr. 2.597 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.946.226 von GoldSTAR am 15.09.06 10:22:55Du meinst wohl die rückwirkende Verlängerung der Spekufrist von
      2 auf 10 Jahre bei Immobilien.
      Der BFH hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht übergeben.
      Entscheidung steht noch aus.Wird wohl zu Gunsten der betroffenen
      Steuerpflichtigen ausgehen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.06 13:04:48
      Beitrag Nr. 2.598 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.946.947 von profiteuse am 15.09.06 11:10:11Wird wohl zu Gunsten der betroffenen Steuerpflichtigen ausgehen.

      Hmmmmmmmmmmm, dein Wort in Gottes Ohr.:eek:
      Ich lese die Zeilen wohl, allein mir fehlt der Glaube. Worauf gründet sich deine Aussage. Hoffnung :confused:
      Die Beamten des FA sind felsenfest davon überzeugt, daß ein 97/98
      sich nicht wiederholt. Entsprechende Dienstanweisungen liegen vor, so zu handeln als ob die Klage abgewiesen wird. Selbst Strafverfahren die sich aus diesen Zeiträumen ergeben, mit allen entsprechenden Folgen, also selbst Höchststrafen :D sind volle Granate durchzuziehen, selbst wenn sich das als Irrtum des Staates herausstellt. Alles klaro. :kiss:
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 08:40:32
      Beitrag Nr. 2.599 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.669.338 von GoldSTAR am 29.08.06 15:51:56Verlängerung war 100% verfassungsgemäss

      Entweder kippt 1999 aus gleichen Gründen wie 1997/98 oder gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 09:04:06
      Beitrag Nr. 2.600 ()
      Verlängerung war 100% verfassungsgemäss


      Die Verlängerung schon; fraglich kann nur eine Rückwirkung der Verlängerung sein.
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 09:37:47
      Beitrag Nr. 2.601 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.055.751 von NATALY am 20.09.06 09:04:06Nur bei Immobilien- bei Aktien ist das viel zu geringe Änderung...
      und zweifelhaft ob das überhaupt rückwirkend zu nennen ist...
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 15:21:02
      Beitrag Nr. 2.602 ()
      hatte gerade mal wieder ein kurzes telefonat mit herrn stadler vom bundesverfassungsgericht - er sagt ich solle in frühestens 12 monaten wieder melden - besser in 24 .....

      aktuell werden die eingaben von 1999/2000 bearbeitet unsere sache ist 2006 eingegeben worden ...........

      DAS DAUERT ALLES NOCH !!!!
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 16:07:41
      Beitrag Nr. 2.603 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.062.493 von ElBosso am 20.09.06 15:21:02auf was bezieht sich das?

      Ich dachte Urteil zu Spekulationssteuer 1999/2001

      kommt in 6-9 Monaten ??
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 16:48:36
      Beitrag Nr. 2.604 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.062.493 von ElBosso am 20.09.06 15:21:02Hi ElBosso,

      kann uns nur recht sein. Evtl. bis dahin keine Kontoabfragen mehr, da Abgeltungssteuer. UND...trotz "Kontenabruf" wurde doch bislang - zumindest hat man diesbezüglich nichts, aber auch GAR NICHTS gehört (und BMF hätte sicherlich mal darauf hingewiesen!) - kein alter "Steuersünder" erwischt. Und wir reden hier m. E. über 2-8 Millionen "Fälle" (wenn es ca. 11 Millionen Aktionäre 1999-2003 gab und man davon ausgeht, dass FAST jeder IRGENDWANN mal einen Fonds oder eine Aktie - sei es eine Neuemission - innerhalb der "Spekufrist" verkauft hat...). Erhebungsdefizit somit TROTZ Kontenabruf weiterhin DE FACTO existent (für die "Altfälle").:p
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 18:26:43
      Beitrag Nr. 2.605 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.064.873 von BaronvonHabsburg am 20.09.06 16:48:36UND...trotz "Kontenabruf" wurde doch bislang - zumindest hat man diesbezüglich nichts, aber auch GAR NICHTS gehört (und BMF hätte sicherlich mal darauf hingewiesen!) - kein alter "Steuersünder" erwischt. Und wir reden hier m. E. über 2-8 Millionen "Fälle"

      Bist du dir da sicher. Woher willst du wissen das dem so ist. Hat dich einer mal angerufen, und dir gesagt das er nicht erwischt wurde, oder dich angerufen und gesagt das er erwischt wurde. Scheinbar noch nicht.:laugh:
      Die Anzeigen bei den Finanzämtern haben um 100 % zugenommen.
      Bist du dir da sicher,daß dein Nachbar dir nichts übles will. Du bist nicht nur sehr unwissend, sondern auch sehr blauäugig. Der liebe Gott soll dir deinen noch guten Schlaf erhalten.
      Die haben bei den FA richtige Spezis ausgebildet, die auf Jagd auf solche bläuäugige Nichtwisser wie dich machen.
      Es werden noch so einige die nächsten Jahre übel erwachen, wen es heist: Wir kommen von der Steuerfahndung, und wollen uns bei ihnen umsehen.
      Die Nächte die danach kommen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
      Kommen sie zu uns, bevor wir zu ihnen kommen:D

      Ihre Steuerfahndung
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 21:30:57
      Beitrag Nr. 2.606 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.067.023 von Sunray01 am 20.09.06 18:26:43bläuäugige Nichtwisser wie dich

      Über den Baron kann man viel spekulieren, aber ein blauäuiger Nichtwisser ist er bestimmt nicht, die Materie ist ihm so weit ich weiß sogar sehr gut vertraut.
      Avatar
      schrieb am 20.09.06 21:44:23
      Beitrag Nr. 2.607 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.067.023 von Sunray01 am 20.09.06 18:26:43Bin vor kurzem geblitzt worden.

      Habe Einspruch eingelegt mit der Begründung,daß ich am Vormittag
      jede Menge Raser auf der derselben Strecke beobachtet habe,die
      nicht erwischt worden sind.Somit wäre die Radarkontrolle
      verfassungswidrig.

      Bin daraufhin mit Glück und gezeigter Einsicht am Idiotentest
      vorbeigekommen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 08:49:54
      Beitrag Nr. 2.608 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.067.023 von Sunray01 am 20.09.06 18:26:43Bitte zunächst Rechtschreibung prüfen. Danke:)
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 15:52:06
      Beitrag Nr. 2.609 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.076.377 von BaronvonHabsburg am 21.09.06 08:49:54Über den Baron kann man viel spekulieren, aber ein blauäuiger Nichtwisser ist er bestimmt nicht, die Materie ist ihm so weit ich weiß sogar sehr gut vertraut.

      Möchte daran nicht zweifeln.
      Tatsache ist aber, daß die FI massiv ( EDV ) aufrüsten, und sich Infos aus allen Ecken holen, und die Auswirkungen von dem was ich geschrieben habe, sich in den nächsten Jahren auswirken wird.

      ( Rechtschreibfehler inbegriffen :laugh: )

      Gruß S.
      Avatar
      schrieb am 03.11.06 05:54:02
      Beitrag Nr. 2.610 ()
      http://www.ftd.de/politik/deutschland/128077.html

      Abfrage der Bankkonten soll fallen
      Im Zuge der Steuerreform soll die Bankkontenabfrage durch den Fiskus weitgehend abgeschafft werden. "Die wäre dann erledigt, mit Ausnahme von staatlichen Fördertatbeständen", sagte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) am Donnerstag in Berlin.


      Das gibt doch wieder Hoffnung, oder? Mir zumnindest!
      primio
      Avatar
      schrieb am 03.11.06 07:02:09
      Beitrag Nr. 2.611 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.096.136 von primio am 03.11.06 05:54:02jetzt kann der bfh / das bverfg natürlich noch als ausrede nutzen das man ja in den jahren 2005/06/07/08 (ich denke ma in 08 dürfte das so ca. verhandelt werden) kontenabfragen für die jahr 1999 - 03 im erheblichen maße durchgeführt hat und damit die gleiche behandlung aller besteurten sicherstellte (was natürlich quatsch ist)

      aber ich denke auch das ein fünkchen hoffnung existert .... wie siehts der rest der sippe ? kann sich der bfh eigentlich noch anderes äussern ? er hatte im urteil ja gesagt das die nummer nur durchgeht wenn das instrument der kontenabfrage auch genutzt wird.

      gruß
      Avatar
      schrieb am 03.11.06 08:37:45
      Beitrag Nr. 2.612 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.096.210 von ElBosso am 03.11.06 07:02:09Das Argument mit der Kontenabfrage ist doch nicht stichhaltig.Der BFH geht wohl davon aus, dass nur über verheimlichte Konten Spekulationsgeschäfte getätigt wurden. Das ist absoluter Quatsch.
      Ich habe jahrelang meine Zinseinkünfte versteuert.Über das gleiche Konto liefen auch meine Spekugeschäfte, die ich anfangs nicht angegeben habe.Obwohl ich mein Konto bei einem Discountbroker geführt habe, hat das FA nie nach Spekugewinnen gefragt.
      Wenn die Kontenabfrage fällt und die Rechtsanwälte des Klägers über die Finanzbehörden feststellen, dass keine oder nur wenige (was ich für sehr wahrscheinlich halte)verheimlichten Spekugeschäfte aufgeflogen sind, habe ich noch Hoffnung, dass ich meine Euronen mit satter Verzinsung wieder zurück bekommen.
      Avatar
      schrieb am 03.11.06 09:09:55
      Beitrag Nr. 2.613 ()
      Guten Morgen, Kinners:)

      Hab's auch gerade gelesen. Klingt m. E. durchaus gut, denn der BFH hatte ja in seinem Urteil ausdrücklich gesagt, dass sich bei einem später "aus politischen oder anderen Gründen nicht durchgeführten Kontenabruf" die "Rechtslage" durchaus ändern kann.

      UND...wie gesagt....es ist doch durch diesen "Kontenabruf" von den ca. 5-8 Millionen "Vergesslichen" so gut wie keiner "aufgeflogen". Denn sonst hätte man diesbezüglich vom BMF sicherlich etwas gehört...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 03.11.06 10:32:01
      Beitrag Nr. 2.614 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.097.300 von BaronvonHabsburg am 03.11.06 09:09:55Zur Erinnerung:

      «Der BFH hat
      ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen
      rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist,
      wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder anderen
      politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte», hieß es in der
      Mitteilung des Gerichts.

      und auch:

      Nach Angaben des Gerichts wirkt sich die Entscheidung rechtlich nur auf die Erhebung der Spekulationssteuer für das Jahr 1999 aus. Sie könne aber als Richtschnur für denkbare andere Verfahren angesehen werden. " Der Bundesfinanzhof hält sich aber eine Änderung seiner Beurteilung offen, sofern das Kontenabrufverfahren im Ergebnis nicht greifen sollte. In allernächster Zukunft würde ich aber keine große Änderung in der Haltung des Bundesfinanzhofs erwarten" , sagte der Sprecher.


      :lick:
      Avatar
      schrieb am 18.11.06 12:31:35
      Beitrag Nr. 2.615 ()
      Hat jemand eigentlich Kontakt zu den Anwälten die die Sache für uns vor dem Bundesverfassungsgericht verhandeln ?

      Wenn ja, würde ich mal mit diesem Argument auffahren, druckfrisch aus dem Bundesfinanzministerium:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/0…

      Zitat:

      Durch die Abgeltungssteuer ist ein Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche Änderung in § 93 AO klargestellt.
      Avatar
      schrieb am 18.11.06 19:57:15
      Beitrag Nr. 2.616 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.503.662 von bonAPART am 18.11.06 12:31:35....das heißt aber nicht, daß es diese nicht für die Jahre vor der Abgeltungssteuer geben muß!!!!!
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 16:35:15
      Beitrag Nr. 2.617 ()
      Vom 05.01.2007

      Standort: MDR.DE | Nachrichten | Meldungen
      Mehr Kontenabfragen durch Thüringer Steuerbehörden

      Die Zahl der Kontenabfrage durch Thüringer Steuerbehörden hat sich in den zurückliegenden Monaten mehr als verdoppelt. Ein Sprecher des Finanzministeriums sagte MDR 1 Radio Thüringen, bis Ende September seien bei 500 Thüringer Steuerzahlern die Bankkonten überprüft worden. Dadurch seien 27.000 Euro an Steuern zusätzlich eingenommen worden. Die Kontrollen ausgelöst habe vor allem der Fiskus, so das Ministerium. In einigen Fällen seien es aber auch Sozialämter und Arbeitsagenturen gewesen. Die beiden Behörden haben das Recht, in begründeten Verdachstfällen die Vermögenslage von Leistungsempfängern zu überprüfen.

      zuletzt aktualisiert: 05. Januar 2007 | 15:35
      Quelle: MDR 1 RADIO THÜRINGEN
      Avatar
      schrieb am 07.01.07 16:15:55
      Beitrag Nr. 2.618 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.719.680 von ElBosso am 06.01.07 16:35:15Das ist ja lächerlich wenig.

      Erst mal nur die doppelte Anzahl von Kontenabfragen und dann nur 27.000 €.

      Das ist ja eher gut für uns.

      Denn eigentlich sollte sich die Menge der Kontenabfragen wesentlich erhöhen.
      Avatar
      schrieb am 07.01.07 18:23:01
      Beitrag Nr. 2.619 ()
      Dadurch seien 27.000 Euro an Steuern zusätzlich eingenommen worden.

      Und wieviel von den 27.000 EUR stammen aus Speku-Geschäften?
      Meine Vermutung: ca. -0-.
      Avatar
      schrieb am 10.01.07 15:09:04
      Beitrag Nr. 2.620 ()
      Aus Euro am Sonntag
      Deutlich mehr Kontenabfragen

      07.01.2007 Ausgabe 01/07

      Die Zahl der Kontenabfragen ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Wie aus Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF)


      Die Zahl der Kontenabfragen ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Wie aus Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervorgeht, die dieser Zeitung vorliegen, führte das Bundeszentralamt für Steuern 2006 insgesamt 25569 Abfragen durch. Allein im zweiten Halbjahr gab es 13628 Abfragen. Zum Vergleich: Von April bis Dezember 2005 waren es 8689 gewesen. Nach Angaben des BMF ist ein Großteil der Auskünfte auf Fragen im Zusammenhang mit der Steuererhebung zurückzuführen. 275 Mal wurde die Steuerbehörde auf Verlangen anderer Behörden aktiv. Das umstrittene Kontenabrufverfahren existiert seit April 2005. Es soll mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 wieder abgeschafft werden. (emp)
      Avatar
      schrieb am 12.01.07 18:10:32
      Beitrag Nr. 2.621 ()
      Das ist doch immer noch lächerlich.

      Das Ziel bis Mitte 2007 war 11000 Abfragen täglich,
      also ca. 2,8 Millionen pro Jahr.
      Avatar
      schrieb am 12.01.07 18:21:44
      Beitrag Nr. 2.622 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.866.256 von Myral am 12.01.07 18:10:32Wie gesagt, wir reden von ca. 2-8 Millionen "Vergesslichen"...Wie viele hat man jetzt "erwischt"? 20? 100? Lächerlich, in der Tat:look:
      Avatar
      schrieb am 07.02.07 14:35:53
      Beitrag Nr. 2.623 ()
      Wie wollen die da die Sünder finden ?

      07.02.2007

      Thüringen: Kontenabfrage ist die Ausnahme, nicht die Regel
      Thüringens Finanzämter haben im vergangenen Jahr nach Aussage von Finanzministerin Birgit Diezel (MdL/CDU) in rund 720 Fällen so genannte „Kontenabfragen“ veranlasst. Dadurch seien mehr als 40.000 Euro an fälligen Steuern zusätzlich eingenommen worden. Seit Beginn der Möglichkeit zur Kontenabfrage im April 2005 hätten sich die zusätzlichen Einnahmen auf über 55.000 Euro belaufen. In diesem Zeitraum habe man dieses Mittel damit rund 920 mal angewandt, so die Ministerin. Die Zahl der Kontenabfragen entspreche weniger als 0,2 Prozent der rund 760.000 Steuerpflichtigen in Thüringen.

      Dies mache deutlich, dass die neue Kontrollmöglichkeit durch die Finanzverwaltung verantwortungsbewusst und nur äußerst selten in begründeten Fällen eingesetzt werde. „Die Kontenabfrage ist die Ausnahme, nicht die Regel“, betonte Diezel.

      Die Praxis habe gezeigt, dass die Kontenabfrage besonders in der Vollstreckung von nicht gezahlten Steuerforderungen ein wirksames Mittel sei, so die Ministerin weiter. Denn so könne festgestellt werden, ob ein Steuerpflichtiger über bislang nicht bekannte Konten verfüge. Und eine funktionierende Vollstreckung bei Steuerschulden sei im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler. Das sei auch vom Bundesverfassungsgericht unterstrichen worden. So hätten die Richter in ihrem Beschluss zur Kontenabfrage betont, dass der Gesetzgeber Steuerehrlichkeit auch durch Kontrollmöglichkeiten sichern müsse, erläuterte Diezel. Dieses Ziel sei offensichtlich erreicht worden.

      Im Übrigen werde nach dem Anlaufen der Kontenanfrage inzwischen deutlich, dass die von Kritikern voraus gesagten Massenabfragen nicht eingetreten seien. Durch solche Spekulationen habe man damals offensichtlich Verunsicherung stiften wollen. Dafür habe es jedoch von Anfang an keinen Grund gegeben. Denn bei einer Steuerveranlagung käme eine Abfrage grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger Zweifel an den Angaben in seiner Steuererklärung nicht ausräumen könne. Stelle sich darauf hin bei einer Abfrage heraus, dass der Betroffene über bislang gegenüber der Finanzverwaltung nicht angegebene Konten verfüge, werde er um Aufklärung gebeten. „Der Schutz der Bürger wird auch bei der Kontenabfrage ernst genommen“, so die Ministerin abschließend.
      Avatar
      schrieb am 07.02.07 15:15:55
      Beitrag Nr. 2.624 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.486.020 von Myral am 07.02.07 14:35:53Das ist ja super !

      40.000 Euro eingenommen, das bedeutet bei 720 Abfragen, dass jede 55,55 Euro wert ist.

      Da haben die bestimmt Verlust gemacht, denn der Arbeitsaufwand ist bestimmt auch nicht so gering.
      Avatar
      schrieb am 07.02.07 19:02:48
      Beitrag Nr. 2.625 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.486.966 von Myral am 07.02.07 15:15:55Das ist ja in der Tat eine völlig lächerliche Anzahl und ein "Riesenerfolg" der Kontenabfrage:laugh:

      Zwar liest man die letzten Tage immer, "Kontenabfragen stark gestiegen" et cetera, was einen ja immer zunächst erschrecken lässt, aber wenn man dann mal genau hinschaut wird die Sache günstiger:

      Nach aktuellen Zahlen des BaFin (s. Börsenzeitung von heute) gab es 2006 81.156 Kontenabfragen. Davon allerdings lediglich 11.838 im Auftrag der Finanzbehörden. Man kann wohl davon ausgehen, dass nur ein Bruchteil dieser - an sich ja schon nicht so großen - Anzahl in Sachen "Spekusteuer" erfolgte. SO ist doch mittlerweile einwandfrei erwiesen, dass die Kontenabfrage NICHT zu einer rückwirkenden Behebung des Defizites geführt hat. Wie gesagt, wir reden über rd. 11 Millionen Aktienbesitzer der Jahre 1999-2003 und bestimmt über 2-8 Millionen "Vergessliche".

      Schaun mer mal...:)
      Avatar
      schrieb am 08.02.07 12:59:43
      Beitrag Nr. 2.626 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.492.365 von BaronvonHabsburg am 07.02.07 19:02:48So wie es aussieht, ist die Argumentation des BFHs vom letzten Jahr, was die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer angeht, wohl hinfällig. Ich frage mich, wie die Richter beim BVerfG das sehen werden, zumal die Kontanabfrage mit der Einführung der Abgeltungssteuer ja nur noch in Ausnahmefällen gestatten werden soll.

      Soweit ich informiert bin, steht bei der Verhandlung in Karlsruhe aber nur das Jahr 1999 zur Debatte. Wann werden eigentlich die Jahre 2000-2003 verhandelt? Weiß das jemand? Und wann ist aus Karlsruhe mit einem Urteil bzgl. 1999 zu rechenen? Das Verfahren ist immerhin schon seit einem Jahr anhängig.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 09.02.07 18:17:19
      Beitrag Nr. 2.627 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.509.170 von Yatt am 08.02.07 12:59:43Freitag, 9. Februar 2007
      "Besorgnis erregend"
      Immer mehr Kontenabfragen

      Die Abfragen privater Konten durch Finanzämter und andere staatliche Behörden haben aus Sicht des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes (RWGV) "Besorgnis erregend" zugenommen. Allein die gesetzlich zugelassenen Abfragen etwa von Finanz- und Sozialämtern sowie Bafög-Stellen hätten sich im vergangenen Jahr auf gut 25.500 erhöht und damit mehr als verdoppelt, berichtete der Verband am unter Bezug auf Zahlen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

      Zur Förderung von Steuerehrlichkeit ist es Finanzämtern und anderen Behörden seit April 2005 erlaubt, Konten von Bürgern zu ermitteln. Im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäsche werden Konten schon länger abgefragt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter und Bafög-Stellen Zugriff auf Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Eine Abfrage erfolgt erst, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in der Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse. Stellt sich heraus, dass Konten nicht angegeben wurden, wird derjenige um Aufklärung gebeten. Erhärtet sich der Betrugsverdacht, kann von Banken die Offenlegung der Guthaben und Geldtransfers verlangt werden.

      Von 2009 an soll im Zuge der geplanten Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse von pauschal 25 Prozent die Kontoabfrage nur noch die Ausnahme sein und als Sonderform gelten. Die Überprüfung soll nach einem entsprechenden Referentenentwurf der Regierung auf Empfänger staatlicher Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Bafög beschränkt werden, um Missbrauch zu verhindern. Künftig sollen die kontoführenden Banken für jeden Kunden anonym 25 Prozent der Kapitalerträge ans Finanzamt abführen. Damit sind die Ansprüche des Staates abgegolten. Warnungen, die Finanzämter dürften künftig die Konten der Sparer angeblich noch genauer durchleuchten, hatte das Finanzministerium als "hanebüchenen Unsinn" zurückgewiesen.

      2005 gab es nach früheren Angaben aus dem Finanzministerium etwa 9000 steuerliche Kontenabfragen. Daneben seien 62.410 Anfragen der BaFin im Zusammenhang mit möglicher Terrorfinanzierung und Geldwäsche bearbeitet worden. 2006 stieg hier die Zahl dieser Anfragen nach aktuellen Angaben des RGWV auf insgesamt 81.000.
      Avatar
      schrieb am 09.02.07 21:04:45
      Beitrag Nr. 2.628 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.553.687 von ElBosso am 09.02.07 18:17:19Wie gesagt (BaFin / Börsenzeitung): Abfragen der Finanzämter haben 2005 auf 2006 von 10.000 auf 11.000 zugenommen. UND...davon natürlich nur ein Bruchteil w. "Spekugeschichten". Also lächerlich.:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.02.07 08:59:47
      Beitrag Nr. 2.629 ()
      @BvH

      das hier würde mich viel mehr interessieren :

      Von 2009 an soll im Zuge der geplanten Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse von pauschal 25 Prozent die Kontoabfrage nur noch die Ausnahme sein und als Sonderform gelten. Die Überprüfung soll nach einem entsprechenden Referentenentwurf der Regierung auf Empfänger staatlicher Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Bafög beschränkt werden, um Missbrauch zu verhindern. Künftig sollen die kontoführenden Banken für jeden Kunden anonym 25 Prozent der Kapitalerträge ans Finanzamt abführen. Damit sind die Ansprüche des Staates abgegolten. Warnungen, die Finanzämter dürften künftig die Konten der Sparer angeblich noch genauer durchleuchten, hatte das Finanzministerium als "hanebüchenen Unsinn" zurückgewiesen.

      Was ist nun richtig ? ich habe bereits des öfteren gelesen das für Überwachungen von alten spekugewinnen die kontenabfrage bestehen und ausgebaut werden soll ....

      steht was dazu im referentenentwurf ?
      Avatar
      schrieb am 10.02.07 09:02:05
      Beitrag Nr. 2.630 ()
      hier ein Bericht aus der Capital zu meinem letzen Posting 2628

      Vorabmeldung 04/2007
      Finanzminister Steinbrück will die Kontenkontrolle für Geldanleger noch weiter verschärfen

      Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollen Geldanleger noch intensiver kontrolliert werden als bisher. Nach Informationen des Wirtschaftsmagazins ‘Capital’ geht dies aus einem neuen Referenten-Entwurf des Bundesfinanzministeriums hervor.

      Noch im November 2006 hatte Minister Peer Steinbrück angekündigt, der umstrittene Kontenabruf könne bei Einführung der Abgeltungssteuer entfallen. Jetzt geschieht offenbar das Gegenteil: Trotz der neuen Pauschal-Besteuerung von 25 Prozent ab 2009 will sein Haus die Überprüfung privater Konten durch Behörden deutlich ausbauen.

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      So sollen Kontenkontrollen künftig beispielsweise auch erfolgen, um zu ermitteln, ob Kinder eigene Einkünfte haben. Mit solchen Informationen könnten die Behörden dann Kindergeld-Ansprüche überprüfen. Wollen Bundesbürger Unterhaltszahlungen an Verwandte steuerlich absetzen, können Finanzämter das zum Anlass nehmen nachzuforschen, bei welchen Banken die Begünstigten eventuell noch eigenes Vermögen bunkern. Und auch bei Kapitalerträgen ändert sich laut ‘Capital’ trotz der vereinfachten Pauschalbesteuerung nicht viel an der Kontrolldichte. Zum einen dürfen Beamte weiter nach Zinsen und Spekulationsgewinnen aus der Zeit vor 2009 forschen - und zwar zehn Jahre rückwirkend. Zum anderen wird künftig kontrolliert, ob Banken die neuen Steuervorschriften auch richtig umsetzen. Bei dieser Gelegenheit können Fahnder dann auch weiter nach Schwarzgeld von Kunden suchen. Selbst Kommunen sollen künftig abfragen können, wieviel Geld Bürger auf der hohen Kante haben. Damit ließen sich Rückstände bei der Grund- und Gewerbesteuer leichter eintreiben und auch die Angaben der Bezieher von Arbeitslosengeld II zum eigenen Vermögen überprüfen. Dies ist staatlichen Stellen per Gesetz derzeit ausdrücklich verboten.

      Die Neuregelungen zum Kontenabruf sollen bereits ab dem Tag der Gesetzesverkündigung gelten, voraussichtlich ab Mitte 2007.
      Avatar
      schrieb am 10.02.07 09:11:43
      Beitrag Nr. 2.631 ()
      zum kontenabruf steht einiges im referentenentwurf und das was ich daraus lese ist leider ziemlich nah am capitalartikel. ob es umgesetzt und genutzt wird steht noch auf einem anderen blatt papier - aber sollte die sache so durchkommen haben die FA weiterhin die möglichkeit rumzuschnüffeln bei verdacht das in den letzten 10 jahren spekugewinne nicht angegeben worden sind ....
      Avatar
      schrieb am 13.02.07 15:01:34
      Beitrag Nr. 2.632 ()
      kann mir jemand verraten wie sich das eigentlich mit den drei jahren verhält, an denen nach einer kontolöschung die daten noch gespeichert werden?
      wenn jemand 2000 sein konto wieder gelöscht hat und dieses nur für drei jahre gespeichert wurde, dann ist dieses konto bei einer heutigen kontenabfrage doch nicht ersichtlich...oder habe ich da was falsch verstanden?
      Avatar
      schrieb am 24.02.07 08:01:50
      Beitrag Nr. 2.633 ()
      Deutscher Steuerberaterverband fordert: Einschränkung statt Ausweitung des Kontenabrufverfahrens
      Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

      (Verbandspresse, 15.02.2007 11:34)

      (Berlin) - Gemäß dem Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform plant der Gesetzgeber, die Regeln über das umstrittene Kontenabrufverfahren (§ 93 Absatz 7 und 8 AO) neu zu fassen. Nur auf den ersten Blick sollen der Finanzverwaltung bei der Ermittlungsmaßnahme in Zukunft engere Grenzen auferlegt werden. Tatsächlich dürfte nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) der Abruf von Kontenstammdaten zunehmen.

      Die Verwendung der einleitenden Worte „Abruf (…) nur zulässig“ im überarbeiteten Paragraphen vermittelt den Eindruck, als könne zukünftig vom Kontenabrufverfahren nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Nach geltendem Recht ist der Finanzbehörde noch ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt, soweit sie die Ermittlungsmaßnahme für erforderlich hält und ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht. Ursprüngliches Ziel bei der Einführung des Kontenabrufverfahrens war es, die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei den Kapitaleinkünften der Steuerpflichtigen zu verbessern.

      Doch mit den fünf im Entwurf eingeführten Tatbeständen in § 93 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 - 5 AO-E, bei derem – alternativen - Vorliegen ein Kontenabruf erfolgen darf, wird nach Ansicht des DStV der Anwendungsbereich der neuen Regelung unverhältnismäßig weit ausgestaltet. Vor allem richtet sich die Kritik gegen die umfassende Formulierung des § 93 Absatz 1 Nr. 4 AO-E, wonach die Durchführung des Abrufverfahrens lediglich im Zusammenhang mit der „Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern“ stehen muss.

      „Bundesgesetzlich geregelt“ sind hingegen alle wichtigen Einnahmequellen des Staates wie die Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer – die so genannte Ausnahme würde im Veranlagungsalltag zur Regel. „Für eine derart extensive Anwendung des Kontenabrufs besteht aber nach Einführung der Abgeltungssteuer keine Notwendigkeit mehr“, bekräftigt Jürgen Pinne, Präsident des DStV. „Denn“, so der Verbandspräsident weiter, „die Kapitaleinkünfte der Bundesbürger werden ab dem Jahr 2009 ohnehin mit deren Auszahlung flächendeckend mit der Abgeltungssteuer erfasst“. Strukturelle Lücken bei der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte - wie in der Vergangenheit - könne es somit grundsätzlich nicht mehr geben.

      Dementsprechend erscheint es nicht verwunderlich, dass nach Informationen des DStV die Banken angewiesen worden sind, ihre Rechenkapazitäten bis März 2008 von 2.000 auf bis zu 10.000 Kontenabfragen pro Tag zu steigern.

      Wie schon bei Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 1. April 2005 vom DStV befürchtet, wird die Datenabrufbefugnis des Fiskus - entgegen vorherigen Beteuerungen - nicht wieder aufgehoben, obwohl die Gründe für deren Einführung ab dem Jahr 2008 weitgehend wegfallen werden. Das Kontenabrufverfahren droht dann zu einem dauerhaften Instrumentarium bei der Steuerveranlagung und der Steuervollstreckung zu werden. Insbesondere verschafft sich der Staat mit der Kenntnis von verborgenen Konten im Rahmen der Zwangsvollstreckung ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den sonstigen Gläubigern.

      Die gleichfalls geplante abschließende Aufzählung von Behörden (§ 93 Absatz 8 Abgabenordnung), die neben der Finanzverwaltung ermächtigt werden sollen, das Abrufsverfahren durchzuführen, wird hingegen vom DStV begrüßt. Hierdurch wird die bisherige unklare Rechtslage bereinigt und der Tatbestand klarer gefasst.

      Quelle/Kontaktadresse:
      Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
      Pressestelle
      Littenstr. 10, 10179 Berlin
      Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799

      eMail: dstv.berlin@dstv.de
      Internet: http://www.dstv.de
      Avatar
      schrieb am 15.03.07 12:32:55
      Beitrag Nr. 2.634 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.483.691 von BaronvonHabsburg am 17.08.06 16:12:55Dagegen wendet sich nun ein Steuerzahler: Auch für die Jahre von 1999 bis mindestens 2003 sei von einem »Erhebungsdefizit« auszugehen. Nur steuerehrliche Anleger hätten die Spekulationssteuer zahlen müssen. Das will der Kläger nicht hinnehmen.

      Steuertipp Halten Sie Ihre Steuerbescheide ab 1999 unbedingt offen. Beziehen Sie sich dabei auf das neue Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 294/06.


      Ist was zu tun bzw. was, wenn das Finanzamt aus einem Einspruch für 2003 nun von sich aus einen reinen Vorläufigkeitsvermerk in Sachen Spekulationsgewinne machen möchte. Die anderen Punkte des ursprünglichen Einspruchs sind nun alle erledigt. Reicht die reine Vorläufigkeit hier für den Rechtsschutz?

      Danke für die Antwort!
      Avatar
      schrieb am 15.03.07 15:31:38
      Beitrag Nr. 2.635 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.307.343 von Kalabaaki am 15.03.07 12:32:55Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt wird."

      Spekugewinne:
      Bislang ruht auch mein 1999er Verfahren. FA möchte aber die Erledigung des Einspruchs durch mittlerweile mögliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks und fragt nach, ob ich damit einverstanden sei. Hat das FA auf diese Umwandlung einen Anspruch oder was wäre günstiger?
      Ein ruhendes Verfahren würde doch m. E. auch weitere höchstrichterliche Entscheidungen wie die evtl. Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler im Rahmen des Steueramnestiegesetzes berücksichtigen.

      Also, was würdet Ihr tun, um mögliche Nachteile zu vermeiden und die bereits bezahlten Steuern nicht in den Wind schreiben zu können?

      Grüße
      aktienfreude


      aktienfreude hatte im Sommer letzten Jahres das gleiche Problem!

      Hat das Finanzamt nun oben genannten Anspruch oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 21.03.07 23:06:22
      Beitrag Nr. 2.636 ()
      Hallo Kalabaaki,
      ob das Finanzamt einen Anspruch hat oder nicht, weiß ich als steuerlicher Laie bis heute nicht. Habe damals den "Fiskusianern" schriftlich mitgeteilt, daß ich am Ruhen des Verfahrens festhalten möchte und danach nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört.
      Grüße
      aktienfreude
      Avatar
      schrieb am 22.03.07 11:43:50
      Beitrag Nr. 2.637 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.421.825 von aktienfreude am 21.03.07 23:06:22Danke für die Antwort!

      Viele Grüße
      Kalabaaki
      Avatar
      schrieb am 28.03.07 13:22:10
      Beitrag Nr. 2.638 ()
      Ich hab mir gerade eine sehr interessante abhandlung von herrn RA Johann Seipl und RA Jörg Wiese runtergeladen. Diese ist zwar schon vom 26.06.2006 aber die 10 Seiten machen klar warum der Kontenabruf kein wirksames Instrument zur Beseitung des strukturellen Vollzugsdefizits ist.

      Neu war mir z.B. der Punkt das das BVerfG ja am 09.03.2004 bezüglich der VZ 1997 1998 recht gesprochen hat und das Kontenabrufverfahren bereits mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit am 23.12.2003 eingeführt wurde !!! Das BVERFG hat also zu den VZ 97/98 sein Urteil gefällt nachdem das Kontenabrufverfahren bereits gesetzlich verabscheidet war. Dennoch hat das BVerfG das Kontenabrufverfahren in seiner damaligen Entscheidung nicht erwähnt. Augenscheinlich hat es dem für dei Frage eines strukturellen Vollzugsdefizits keine Bedeutung beigemessen. Die Entscheidung des BFHs beruht demgegenüber auf der Annahme des genauen Gegenteils ....

      Wer interesse am Text hat meldet sich via BM !

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.03.07 14:08:39
      Beitrag Nr. 2.639 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.541.105 von ElBosso am 28.03.07 13:22:10und da ich gerade dabei bin hab ich mich auch mal wieder beim BVerfG erkundigt ob es schon nen Termin zur Verhandlung gibt. Der nette Herr Stadler bat mich doch in 12 Monaten wieder anzurufen ;-)) dann könnte vielleicht ein Termin zur Verhandlung stehen ....
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 11:30:58
      Beitrag Nr. 2.640 ()
      Das wäre doch was !!!

      Pfister und Goll:

      "Elektronische Kontenabfrage ersatzlos streichen"

      Baden-württembergische Minister scheren aus



      Wirtschaftsminister Ernst Pfister und Justizminister Ulrich Goll (beide FDP) setzen sich im Bundesrat für die vollständige äre doch was !!!Wiederherstellung des Bankgeheimnisses ein. Die beiden baden-württembergischen Minister beantragten in den Ausschussberatungen des Bundesrats, die vor zwei Jahren eingeführten Bestimmungen zur Kontenabfrage ersatzlos aufzuheben. "Nachdem endlich die Abgeltungssteuer von pauschal 25 Prozent eingeführt werden soll, entfällt die letzte finanzpolitische Rechtfertigung für die Kontenabfrage", so die Minister heute in Stutgart.

      Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Unternehmensteuergesetzes 2008" vorgelegt, wonach ab dem Jahr 2009 die Einkünfte aus Kapitalerträgen einkommensteuerlich in Gestalt einer Abgeltungssteuer von pauschal 25 Prozent zu versteuern sein sollen. Unzufrieden sind Pfister und Goll jedoch darüber, dass die Kontenabfrage dennoch lediglich entschärft werden sollen. "Baden-Württemberg hat sich in den vergangenen Jahren im Bundesrat wiederholt für eine vollständige Aufhebung der Kontenabfragebestimmung ausgesprochen. Eine Entschärfung der Vorschriften reicht uns nicht. Im Sinne des Vertrauensbeweises gegenüber den Bürgern halten wir eine ersatzlose Streichung der Kontenabfragebestimmungen für angezeigt", forderten die Liberalen.

      Seit 1. April 2005 ist den Finanzbehörden bundesweit der automatisierte elektronische Abruf von Kontostammdaten gestatten, auch wenn kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt. "Die Kontenabfragen ermöglichen schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsphäre völlig unbescholtener Bürger und in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung", sagte Goll. "Wir lehnen daher eine Datenabfrage ab, die keinen ausreichenden strafprozessualen und datenschutzrechtlichen Kontrollmechanismen unterliegt", erklärten die Minister.

      Die offiziellen Angaben, wie oft Behörden tatsächlich Einsicht in die Kontenstammdaten ihrer Bürger nahmen, schwanken erheblich. So teilte der Genossenschaftsverband Frankfurt 2006 mit, dass im ersten Jahr nach Einführung des automatisierten Kontenabrufs mehrere Millionen Abfragen erfolgt seien. Das Bundesfinanzministerium hingegen sprach von lediglich 10.201 Anfragen. Datenschützer sprechen vom "Schnüffelstaat". (as)

      [ Donnerstag, 26.04.2007, 19:46 ]
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 13:49:48
      Beitrag Nr. 2.641 ()
      Hat schon jmd. nähere infos bezüglich der kontenabfrage was genau durch den bundestag gegangen ist?

      Der Artikel unten von heute klingt vielversprechend....

      HANDELSBLATT, Samstag, 26. Mai 2007, 11:00 Uhr
      Abgeltungssteuer

      Banken werden zum kleinen Finanzamt
      Von Donata Riedel

      Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 werden die meisten Anleger über ihre Kapitalerträge nur noch mit Bankberatern besprechen. Die Finanzämter werden weitgehend außen vor bleiben.


      Die Arbeit der Finanzämter übernehmen künftig die Banken - zumindest teilweise. Foto: Archiv
      Die Arbeit der Finanzämter übernehmen künftig die Banken - zumindest teilweise. Foto: Archiv

      HB BERLIN. Die Banken werden auf alle Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro pro Person die Pauschalsteuer von 25 Prozent plus Soli abführen. Sie werden außerdem die Kirchensteuer einsammeln und an die Glaubensgemeinschaften weiterleiten. Auch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalanlagegeschäften werden die Geldinstitute vornehmen. Der Bundestag hat die Abgeltungsteuer am Freitag mit der Unternehmensteuerreform beschlossen. Wie in Österreich, Polen und Schweden wird sie einheitlich auf Zinsen, Dividenden und Wertpapier-Veräußerungsgewinne erhoben.

      Gegen die neue starke Rolle der Banken beim Steuereinzug hatte die Deutsche Steuergewerkschaft, in der die Finanzbeamten organisiert sind, während einer Anhörung im Bundestag vergebens protestiert. Für die Banken bedeutet dies nach Aussage von Bankenverbands-Geschäftsführer Heinz-Udo Schaap „deutlichen Mehraufwand“. Auf der anderen Seite werden die Kreditinstitute allerdings von der Pflicht entlastet, für jeden Kunden eine Jahressteuerbescheinigung zu erstellen. Auch das umstrittene Kontenabrufverfahren wird eingegrenzt: Der Fiskus fahndet nicht länger unter dem Verdacht auf Steuerhinterziehung nach verborgenen Konten der Bankkunden. Nur beim begründeten Verdacht auf widerrechtlichen Bezug von Sozialtransfers wird das Verfahren künftig angewendet. Mit dem Finanzamt zu tun haben nur diejenigen Anleger, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt: Sie können auf Antrag das Veranlagungsverfahren wählen, bei dem sie ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben.

      Die Abgeltungsteuer wirkt sich auf die unterschiedlichen Kapitalerträge wie folgt aus:

      Zinsgewinne: Für Anleger, deren persönlicher Steuersatz heute über 25 Prozent liegt, ist die Abgeltungsteuer von Vorteil: Sie zahlen weniger Steuern als bisher.

      Dividenden: Mit Einführung der Abgeltungsteuer endet das Halbeinkünfteverfahren. Der niedrigere Steuersatz muss also nicht nur auf den halben, sondern den ganzen ausgeschütteten Gewinn gezahlt werden. Allerdings sinkt durch die Unternehmensteuerreform die Vorbelastung mit Steuern auf Firmenebene. Bankenexperten erwarten daher höhere Ausschüttungen. Wer heute Spitzensteuersatzzahler ist, dürfte sich damit gegenüber heute leicht besser stehen als heute. Je niedriger der persönliche Steuersatz ist, desto mehr fällt jedoch das Ende des Halbeinkünfteverfahrens ins Gewicht.

      Kursgewinne: Für alle Aktien, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft werden, gelten die heutigen Steuerregeln: Werden sie über die einjährige Spekulationsfrist hinaus gehalten, bleibt der Kursgewinn steuerfrei. Für Aktien, die ab 1. Janaur 2009 erworben werden, wird auf den Kursgewinn immer die Abgeltungsteuer fällig. Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Für Zertifikate, die ab 14. März 2007 erworben wurden und werden, endet die Chance, sie nach einem Jahr steuerfrei verkaufen zu können, bereits am 30. Juni 2009: Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen so Steuergestaltungen verhindern.

      Kirchensteuer: De facto wird die Zahlung ab 2009 für zwei Jahr freiwillig. Nur wer der Bank mitteilt, evangelisch oder katholisch zu sein, bekommt sie zusätzlich zur Abgeltungsteuer abgezogen. Die Bank darf aus Datenschutzgründen nicht nachfragen. Ab 2011 soll es für jeden Bürger eine zentral erfasste Steuer–Identitätsnummer geben: Über diese kann dann auch die Kirchensteuer anonym für die Bank abgerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 14:32:13
      Beitrag Nr. 2.642 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.476.302 von ElBosso am 26.05.07 13:49:48Eigentlich ist damit klar, wie das Urteil zu 1999 ausfallen muss, nämlich volle Steuerrückerstattung. Das dürfte incl. Zinsen ziemlich teuer für den Finanzminister werden. Außer es kommt zu einem Skandalurteil, was man in der BRD aber nie ausschließen kann.
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 15:30:57
      Beitrag Nr. 2.643 ()


      Kritischer Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 26.05.07
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 19:30:50
      Beitrag Nr. 2.644 ()
      Das Medienecho ist bisher insgesamt enttäuschend, lauwarm wie der Einwand der Finanzgilde, und das war es schon im Vorfeld dieser volkswirtschaftlich gesehen schwachsinnigen Aktiensteuer, was die Abgeltungssteuer de fakto ist, da Aktien künftig relativ am rigidesten besteuert werden, und zwar auch im internationalen Vergleich, um den sich diese Regierung sonst immer so bemüht.

      Die SZ resp. deren Autor Thomas Öchsner macht eine der raren Ausnahmen – lobenswert, d'accord, aber leider bis auf weiteres zu spät.

      Die von Steinbrück erhoffte Rückkehr von Kapital in ein Land mit nun auch allgemein zunehmendem Überwachungsbedürfnis seiner Führungsriege ist per se schon höchst fraglich, da hilft auch nicht mehr die halbherzige Rücknahme eines Schnüffelgesetzes, was man seinerzeit gegen jeden Sachverstand durchboxte. Die eigentliche Intention der Regierung ist sichtbar unverändert, und erneut mit Unsachverstand belegt. Vielmehr provoziert man einen zusätzlichen Exitus hiesiger Aktienanleger und -sparer nicht nur heraus aus dt. Unternehmen.

      Aber das macht ja nichts – wofür haben wir Heuschrecken ... :D
      Vielleicht übernehmen die ja dann mit ihren steuerminimierten Gewinnen unsere Altersversorgung, :laugh: ...

      investival
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 23:07:31
      Beitrag Nr. 2.645 ()
      nochmal die kurze frage - hat jmd einen link der den satz des handelsblatt-redakteurs bestätigt ? gibts den genauen gesetzestext der vom bundestag verabschiedet worden bereits im netz ?

      "Auch das umstrittene Kontenabrufverfahren wird eingegrenzt: Der Fiskus fahndet nicht länger unter dem Verdacht auf Steuerhinterziehung nach verborgenen Konten der Bankkunden. Nur beim begründeten Verdacht auf widerrechtlichen Bezug von Sozialtransfers wird das Verfahren künftig angewendet."

      danke für infos
      Avatar
      schrieb am 26.05.07 23:42:37
      Beitrag Nr. 2.646 ()
      Falls das Gesetz in 1 1/2 Jahren tatsächlich so kommt wie es jetzt formuliert ist, kann das ja nur eine einzige Konsequenz haben: Jeder halbwegs vernunftbegabte Aktionär wandert entweder aus oder schafft sein Geld ins steuergünstigere Ausland.

      Vor Inkrafttreten des Gesetztes am 1.1.09 dürfte eine Mega-Verkaufswelle der deutschen Aktionäre einsetzen, was dann ja wohl hauptsächlich deutsche Aktien betrifft. Denn alle Positionen, die wie auch immer im Gewinn sind, werden vernünftigerweise vor dem Stichtag abgestossen. Selbst wenn sie anschließend teilweise wieder gekauft werden, kann ich mir nichts anderes vorstellen als daß es ein Blutbad im DAX, SDAX und MDAX sowie aller Smallcaps gibt, soweit sie im Gewinn sind.

      Fein heraus sind lediglich die Aktionäre der Dt. Telekom, weil die Aktie nahezu am Tiefstand notiert und niemand Gewinne damit hat.

      Der Schaden, der der deutschen Aktienkultur und der Wirtschaft zugefügt wird, dürfte extem sein. Insofern wird das ganze Gesetz ein Flop.

      Aber wie sagte Edi so treffend: Die dümmsten Schafe wählen sich ihre Metzger selber. Wenigstens ist anzunehmen, daß es bei der Bundestagswahl 2009 dann die Abrechnung gibt. Man wird die Misere dann wohl mehrheitlich Steinbrück und der SPD in die Schuhe schieben.

      Gewinner sind auf jeden Fall die Rechten und die Linken. Damit müssen die Erfinder dieses wahnwitzigen Gesetzes dann klarkommen.

      Noch habe ich die Hoffnung, daß das Gesetz durch eine Verfassungsklage noch entschärft wird. Wenn nicht, dann gute Nacht Deutschland. :O
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 00:17:23
      Beitrag Nr. 2.647 ()
      @investival:
      Vielmehr provoziert man einen zusätzlichen Exitus hiesiger Aktienanleger

      Exitus = Tode
      Exodus = Auswanderung

      Ich hoffe, Exodus war gemeint.
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 14:15:00
      Beitrag Nr. 2.648 ()
      Auch die FTD schreibt übrigens bezüglich des Kontenabruf folgendes :

      Die Abgeltungsteuer wird erst zu Beginn des Jahres 2009 eingeführt. Ziel ist es, den Abfluss von Kapital ins Ausland zu stoppen. Zinsen, Dividenden und andere Kapitaleinkünfte sollen dann pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Die Banken behalten die Steuer ein und überweisen den Betrag direkt an das Finanzamt. Dafür wird die umstrittene Kontenabfrage entfallen.

      nur fehlt mir die QUELLE ....
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 14:32:38
      Beitrag Nr. 2.649 ()
      Quelle gefunden

      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_222/sid_2EAE…

      Bezüglich der Spekusteuer vor 2008 findet sich folgendes:

      § 93 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur
      zulässig, soweit
      1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des
      Einkommensteuergesetzes beantragt oder
      2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des
      Einkommensteuergesetzes einzubeziehen sind,
      und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer
      erforderlich ist, oder er erforderlich ist
      3. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des
      Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich
      des Jahres 2008 oder

      4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern
      oder
      5. der Steuerpflichtige zustimmt.
      In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die
      Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten
      einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in
      den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen,
      wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat
      oder keinen Erfolg verspricht.“

      und in den Erklärungen:



      Zu Satz 1 Nr.3
      Da auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur einkommensteuerrechtlichen
      Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen am 1. Januar 2009 die Verifikation von
      Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume bis
      einschließlich 2008 in der Veranlagung erfolgen muss, bedarf es für diese Fälle gemäß Satz
      - 142 -
      1 Nr. 3 zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits weiterhin der
      Kontenabrufmöglichkeit.



      Also Kontoabfrage beim schnüffeln nach Spekugewinnen im Zeitraum 99 - 08 weiterhin erlaubt.... Stellt sich bloss die Frage ob die es auch wirklich tun und somit das strukturelle Defizit tatsächlich aufgehoben wird. Alles in allem eher verbesserte Aussichten das das BVERFG pro Anleger für 99 entscheidet....
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 16:44:01
      Beitrag Nr. 2.650 ()
      @ElBosso:
      Der Gesetzentwurf wurde in den letzten Tagen geändert, möglicherweise auch in den von dir angesprochenen Punkten.
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 16:50:21
      Beitrag Nr. 2.651 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.487.362 von NATALY am 27.05.07 16:44:01Ja, das Bundesfinanzministerium täuscht die Besucher durch die Bereitstellung eines veralteten Gesetzentwurfs. Die verabschiedeten Änderungen finden sich hier: http://dip.bundestag.de/btd/16/054/1605452.pdf

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 17:36:47
      Beitrag Nr. 2.652 ()
      nach dem link den K1 gepostet hat sind keine änderungen im besagten §93
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 18:11:30
      Beitrag Nr. 2.653 ()
      ... Die Passagen über den Kontenabruf finden sich auf Seite 52 f des Links
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 18:31:15
      Beitrag Nr. 2.654 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.488.971 von ElBosso am 27.05.07 17:36:47Eine der extrem nachteilhaften Änderungen, die noch in den Gesetzentwurf reingedrückt wurden ist die Nichtverrechenbarkeit hinsichtlich der Aktiengewinne/Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften 2009ff. Geschätzte Mehrbelastung nur aus diesem Punkt lt. Finanzausschuss: Eine halbe Milliarde Euro.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 18:33:30
      Beitrag Nr. 2.655 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.490.617 von K1K1 am 27.05.07 18:31:15@k1 ?

      was soll das genau bedeuten ?

      danke für antwort
      Avatar
      schrieb am 27.05.07 19:09:19
      Beitrag Nr. 2.656 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.490.689 von ElBosso am 27.05.07 18:33:30Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Steuerpflicht auf alle Kapitaleinkünfte eingeführt (egal, ob nun aus Zinsscheinen, Kursgewinnen, Dividenden, Stillhaltergeschäften etc.). All dies sollte gemäß des Gesetzentwurfs in einen Topf kommen, saldiert und das Ergebnis versteuert werden. So weit so gut (für Aktionäre bedeutet das ja schon den Entfall von HEV und die Versteuerung sämtlicher Kursgewinne).

      Nun wurde aber noch eine zusätzliche Verschärfung eingebaut, die einer weiteren Sonderbelastung von Aktiengeschäften führt. Die Kursgewinne und verluste von Aktiengeschäften werden nämlich aus diesem oben aufgeführten Verrechnungskreis herausgenommen.

      Beispiel:

      Aktienkauf zu 5€
      Dividende 0,40€
      Verkauf zu 4,80€

      Macht einen Liquiditätszufluss an den Aktionär in Höhe von 0,20€.

      Zu versteuern sind jedoch 0,40€ !!! (Die restliche 0,20€ können nur im Aktienkursgewinnverrechnungskreis verwendet/vorgetragen werden - NICHT jedoch im Verrechnungskreis von Aktiendividenden etc.)

      Dass das nicht um "Peanuts" geht lassen die Schätzungen des Finanzausschusses erkennen, der geht davon aus, dass die Herausnahme der Aktiengeschäfte aus dem Verrechnungskreis (und die Nichtverrechenbarkeit) Mehreinnahmen von rd. einer halben Milliarde ergeben.

      Grüße K1

      P.S. Wenn jemand das anders interpretiert bitte melden.
      Avatar
      schrieb am 28.05.07 13:40:36
      Beitrag Nr. 2.657 ()
      Also, irgendwie muss Steinbrück schon einen regelrechten Hass auf deutsche Aktienanleger haben ...
      Wer hat ihn da bloß dermaßen geimpft, was hat der Mann da bloß für eine schlechte Erfahrung gemacht ...?
      Vielleicht hätte er einfach nur mal seine persönliche Anlageberatung »reformieren« sollen ...

      @NATALY,

      ... Ich hoffe, Exodus war gemeint.
      :laugh: ... Wegen Geld sterben sollte freilich keiner; richtig, ;)

      @Kostolany4,

      Fein heraus sind lediglich die Aktionäre der Dt. Telekom, weil die Aktie nahezu am Tiefstand notiert und niemand Gewinne damit hat.
      :laugh: ... Und der Bund als am Tiefstand mitverantwortlicher Großaktionär – also doch gut für uns alle; wir sind ja der Staat – egal, was verbockt wurde und wird, :D

      anzunehmen, daß es bei der Bundestagswahl 2009 dann die Abrechnung gibt
      Das kann man allenfalls hoffen, aber da sehe ich eher schwarz, in des Wortes tieferer (negativer) Bedeutung, da 2009 die Folgen noch nicht unbedingt greifbar sind. Und die grüne und gelbe Opposition enttäuscht(e) hier doch nahezu auf der ganzen Linie, als dass man mehr als vage hoffen kann.
      Diese Regierung, namentlich die SPD, kann froh sein, dass ihre Stammklientel das nicht durchschaut (nicht zuletzt, weil die Linken ihre Kritik dahingehend nicht thematisieren, dh. kurzsichtig argumentieren). Besser stellen wird sich diese Klientel dadurch freilich nicht – eher im Gegenteil, ist die hiesige Eigenkapitalversorgung darüber komplett in institutionelle Hände gelegt. DANN wird die SPD die Quittung bekommen, Lafontaine wird's zusätzlich freuen. Was aber für die Allermeisten wohl auch kaum Grund wäre, im Lande noch weiter vernüftiger Dinge zu harren.

      Vor Inkrafttreten des Gesetztes am 1.1.09 dürfte eine Mega-Verkaufswelle der deutschen Aktionäre einsetzen
      Das ist in Erwartung schwächerer Kurse infolge des nicht unwahrscheinlichen Nachfrageausfalls ab 2009 gut möglich, um noch hohe Preise zu realisieren, resp. (in Auslandswerte) umzuschichten. Treffen wird das wohl va. die Kurse wenig institutionalisierter dt. Aktien unterhalb DAX und MDAX. Für dt. Aktien spräche ab 2009 nur noch eine resultierende Unterbewertung (relativ in Nähe der Steuerlast), soweit sich bis dann nicht schon Heuschrecken gelabt haben.

      Die neue Kapitalbesteuerung privilegiert eindeutig Vermögende, die gemäß gängiger, idR. interessengebundener Beratung überwiegend in Immobilien und Zinsanlagen anlegen – auf Kosten der dt. Volkswirtschaft, die um ein neutrales und damit vorrangiges Eigenkapitalfinanzierungsinstrument faktisch beraubt wird.
      Dann hätte man doch besser diese unsägliche 'Reichensteuer' gelassen bzw. gestrichen, also Erwerbsarbeit weniger hoch belastet, und die bisherige Kapitalbesteuerung, wo sie endlich seit 1 Jahr mit der Pflichterfüllung seitens der Banken hinsichtlich der G/V-Rechnung keine Erfassungsdefizite mehr mit sich bringt und dem Staat sichere Einnahmen verschafft, beibehalten (das HEV hätte man vma. dann ja gut begründet kassieren können).

      @K1,

      das ist leider wohl wahr so, womit der 'Verlustverrechnungstopf', das einzig Intelligente am alten Entwurf, ad acta ist. Der Aktienanlage wird damit der einzig verbleibene Pluspunkt genommen. Wahrscheinlich dachte sich der Unsachverstand, dass das der Aktie auch nicht mehr helfen würde, also kann man das doch gleich auch noch mit kassieren, :D
      Verräterisch da und auch im Hinblick auf die Durchdachtheit dieser neuen Steuer der ausdrückliche Bezug auf Aktien (S. 4 im Link unter #2650) – was ist denn mit Optionen, oder Anleihen?

      Im übrigen ist die Frage mW. (nachwievor) offen, wie denn die nach FiFo zu ermittelnden Verluste gegengerechnet werden ...
      Sollte die Abgeltung noch auf eine Art Steuervorauszahlung bis zum Ekst.bescheid hinaus laufen (was so einem geballten Unsachverstand zuzutrauen ist), wäre das mE. kam rechtens gegenüber den Veranlagungsoptionierenden, dh. man müsste iSd. 'Günstigerprüfung für alle diese Option anbieten bzw. genehmigen. Damit haben wir in voller Höhe zusätzlich(!) wieder die alte Bürokratie, und die Banken werden dann wohl wieder, um der Rechtslage hinsichtlich zu vermeidenen Erfassungsdefizits zu genügen, Jahresbescheinigungen zu erstellen haben, entgegen der Aussage des geballten Unsachverstands.

      investival
      Avatar
      schrieb am 28.05.07 13:46:52
      Beitrag Nr. 2.658 ()
      Korrekter: ... ist die hiesige Kapitalversorgung darüber komplett in institutionelle Hände gelegt ...
      Eigenkapital gibt's dann allenfalls von Private-Equity-Firmen und anderen 'Heuschrecken', die aber wiederum meist von Banken groß gezogen werden.

      investival
      Avatar
      schrieb am 28.05.07 20:18:43
      Beitrag Nr. 2.659 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.482.792 von Kostolany4 am 26.05.07 23:42:37Im Gegenteil: Bis Ende 2008 gibt es einen Run auf Aktien.
      Avatar
      schrieb am 30.05.07 13:35:27
      Beitrag Nr. 2.660 ()
      Kann mir jemand erklären, wie es funktionieren soll die anonyme Abgeltungssteuer für alle Kapitalerträge einzuführen, und fast zeitgleich REITs in Deutschland einzuführen, bei denen die Erträge auf Ebene des Anlegers induviduell versteuert werden sollen?

      Gruß tt
      Avatar
      schrieb am 19.06.07 11:58:21
      Beitrag Nr. 2.661 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.539.115 von thomtrader am 30.05.07 13:35:27Wie lange will sich das BVG mit einer Endscheidung zu 1999 den noch Zeit lassen?:mad:
      Avatar
      schrieb am 19.06.07 12:15:49
      Beitrag Nr. 2.662 ()
      also - ich denke das wird frühestens was in der zwoten jahreshälfte 08. hab vor ca. 3 monaten das letzte mal diesbezüglich beim BVerfG angerufen und man hat mich um weitere 12 monate vertröstet ....
      Avatar
      schrieb am 19.06.07 15:56:36
      Beitrag Nr. 2.663 ()
      Jammert doch nicht rum, ein Jahrzehnt sollte man dem deutschen Rechtssystem schon Zeit geben um eine Entscheidung zu fällen, nix ist schlimmer als eine übereilte Entscheidung :laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.06.07 17:50:19
      Beitrag Nr. 2.664 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.020.289 von bonAPART am 19.06.07 15:56:36Bis die entschieden haben, sind die Fälle von 1999 verjährt.
      Avatar
      schrieb am 21.06.07 21:36:15
      Beitrag Nr. 2.665 ()
      @Fidelity:
      Wenn gegen die Bescheide von 1999 Einspruch erhoben wurde, tritt keine Verjährung ein.
      Avatar
      schrieb am 09.07.07 14:21:44
      Beitrag Nr. 2.666 ()
      Aktuell:

      Spekulationssteuer

      Strafbarkeit fraglich

      Die Richter am Landgericht Augsburg haben ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Spekulationssteuer der Jahre 1999 bis 2001 ausgesetzt.
      Von FOCUS-MONEY-Redakteur Werner Müller
      Die Gerichtsurteile zur Spekulationssteuer sind widersprüchlichDer Grund für dieses Urteil: Die Juristen haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung (Az. 10 KLs 509 Js 103192/03). In diesem Zusammenhang halten sie das gegenteilige Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 für strafrechtlich irrelevant, da es auf dem erst 2005 wirksam gewordenen Kontenabruf beruht. Für eine Strafbarkeit muss die Steuergrundlage zur Tatzeit rechtens sein. Die anhängige Verfassungsbeschwerde über die Spekulationssteuer ab 1999 ist aber noch nicht entschieden (BVerfG, Az. 2 BvR 294/06). „Wer wegen angeblicher Hinterziehung von Spekulationssteuer der Jahre nach 1999 strafrechtlich verfolgt wird und noch kein rechtskräftiges Urteil kassiert hat, kann sich jetzt auf den Beschluss des LG Augsburg berufen“, raten die Anwälte Jörg Wiese und Jan Andrejtschitsch von der Kanzlei Wannemacher & Partner. „Kippt die Steuer in Karlsruhe, bleibt auch eine angebliche Hinterziehung
      Avatar
      schrieb am 09.07.07 15:07:26
      Beitrag Nr. 2.667 ()
      Zum Kontenabruf will sich der erste Senat des BVerfG sogar in 07 äussern laut Homepage:

      http://www.bverfg.de/organisation/erledigungen_2007.html

      - 1 BvR 1550/03 -
      - 1 BvR 2357/04 -
      - 1 BvR 603/05 - Verfassungsbeschwerden gegen Normen des Gesetzes über das Kreditwesen und der Abgabenordnung betreffend den
      Avatar
      schrieb am 09.07.07 15:21:16
      Beitrag Nr. 2.668 ()
      so,

      ich hab jetzt auch nochmal angerufen beim bverfg

      das urteil bezüglich der Kontenabfrage und den aktenzeichen

      - 1 BvR 1550/03 -
      - 1 BvR 2357/04 -
      - 1 BvR 603/05 - Verfassungsbeschwerden gegen Normen des Gesetzes über das Kreditwesen und der Abgabenordnung betreffend den automatisierten Abruf von Kontostammdaten.

      soll noch in DIESEM MONAT veröffentlicht werden !

      Na dann bin ich mal gespannt was da kommt .....
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 09:54:45
      Beitrag Nr. 2.669 ()
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 10:31:36
      Beitrag Nr. 2.670 ()
      Quelle:

      http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bv…


      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 78/2006 vom 12. Juli 2007

      Zum Beschluss vom 13. Juni 2007
      – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 –

      --------------------------------------------------------------------------------Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen
      teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz--------------------------------------------------------------------------------

      Gegenstand der Verfassungsbeschwerden unter anderem eines inländisches
      Kreditinstituts, eines Rechtsanwalts und Notars, einer Bezieherin von
      Wohngeld sowie eines Empfängers von Sozialhilfe sind im Wesentlichen §
      24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz sowie § 93 Abs. 7 und 8
      Abgabenordnung. Diese Normen ermächtigen die für die Leistung der
      internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die für die
      Strafverfolgung zuständigen Behörden und Gerichte, die Finanzbehörden
      und die Sozialbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten
      Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. Dabei
      handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen
      Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und
      Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht
      abgefragt werden. Informationen hierüber können sich die Behörden nur
      auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen beschaffen. (Weitere
      Informationen zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung Nr. 28/2005 vom
      23. März 2005.)

      Erfolgreich waren allein die Verfassungsbeschwerden der beiden
      Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richten.
      Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 93
      Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen
      Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Die Norm
      legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von
      Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen
      dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Im Übrigen aber ist die
      Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, insbesondere genügt sie - soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von
      Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen
      begrenzt wird - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Gesetzgeber
      steht für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31. Mai
      2008 zur Verfügung. Bis dahin bleibt die Regelung mit der Maßgabe
      anwendbar, dass Abrufersuchen nach ihr allein zu dem Zweck zulässig
      sind, die Leistungsberechtigung für die im Anwendungserlass des
      Bundesministeriums für Finanzen vom 10. März 2005 genannten
      Sozialleistungen zu überprüfen. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG
      (Kontenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden) und § 93 Abs. 7 AO
      (Kontenabfrage durch Finanzbehörden) hingegen sind mit dem Grundgesetz
      vereinbar.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
      I. § 93 Abs. 8 AO verletzt die beiden Beschwerdeführer, die
      Sozialleistungen empfangen, in ihrem Recht auf informationelle
      Selbstbestimmung. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7
      AO sind dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar.

      1. Die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe greifen
      in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die auf
      ihrer Grundlage erfolgenden behördlichen Ermittlungen über
      Kontostammdaten können anschließende Maßnahmen vorbereiten, die
      ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären. Stellt sich
      anlässlich einer Kontenabfrage etwa heraus, dass der Betroffene
      über bislang unbekannte Konten oder Depots verfügt, kann die
      jeweils handelnde Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage
      anderer Ermächtigungsnormen Informationen über deren Inhalt
      erheben. Solche Informationen ermöglichen einen Einblick in die
      Vermögensverhältnisse des Betroffenen und lassen - gezielt
      zusammengetragen - unter Umständen weitere Rückschlüsse auf
      sein Verhalten zu.

      2. Regelungen, die zu Eingriffen in das Recht auf informationelle
      Selbstbestimmung ermächtigen, müssen Anlass, Zweck und Grenzen
      präzise festlegen. Diesem Gebot der Normenklarheit und
      -bestimmtheit wird § 93 Abs. 8 AO nicht gerecht. Die Norm legt
      den Kreis der Behörden, die zu Abrufersuchen berechtigt sein
      sollen, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen,
      nicht präzise genug fest. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und §
      93 Abs. 7 AO hingegen genügen dem Bestimmtheitsgebot.

      Der Anwendungsbereich von § 93 Abs. 8 AO und damit die
      Möglichkeit zur Kontenabfrage ist eröffnet, wenn die
      Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des
      Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Selbst wenn man dies
      einengend in der Weise auslegt, dass ein Gesetz nur dann unter
      diese Vorschrift fällt, wenn es spezifisch
      einkommensteuerrechtliche Begriffe in Bezug nimmt, lässt sich
      der Norm weder eine gegenständliche Begrenzung des
      Anwendungsbereichs noch ein bereichsspezifischer Zweck der
      jeweiligen Datenerhebung entnehmen. Auch an spezifisch
      einkommensteuerrechtliche Begriffe können Gesetze aus den
      unterschiedlichsten Regelungsgebieten anknüpfen, etwa Normen
      aus nahezu dem gesamten Bereich der Leistungsverwaltung. Damit
      wird in § 93 Abs. 8 AO das Instrument des automatisierten
      Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl von
      Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Es ist nicht
      ersichtlich, dass die unbestimmte Fassung des § 93 Abs. 8 AO
      besonderen Regelungsschwierigkeiten geschuldet wäre. Mit der
      Norm sollen insbesondere der Missbrauch von Sozialleistungen
      und die Nichtabführung von Sozialabgaben bekämpft werden. Die
      auf solche Bereiche bezogenen behördlichen Ermittlungen lassen
      sich nach Anlass und Gegenstand typisieren und auf bestimmte
      normative Zusammenhänge zuschneiden. So wäre es ohne weiteres
      möglich gewesen, die Gesetze, zu deren Vollzug ein Kontenabzug
      zulässig sein soll, in § 93 Abs. 8 AO enumerativ aufzuzählen.

      § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO hingegen
      genügen dem Bestimmtheitsgebot. Die Normen benennen die zur
      Informationserhebung berechtigte Behörde sowie die
      tatbestandlichen Voraussetzungen des Kontenabrufs hinreichend
      präzise. Zudem wird deutlich, welche Informationen erhoben
      werden dürfen.

      3. Die in § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO
      enthaltenen Eingriffsermächtigungen genügen auch dem Grundsatz
      der Verhältnismäßigkeit. Gleiches gilt für § 93 Abs. 8 AO, wenn
      die dargelegte Unbestimmtheit dieser Vorschrift in
      verfassungsgemäßer Weise behoben wird.

      Die Vorschriften dienen Gemeinwohlbelangen von erheblicher
      Bedeutung. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG hat die wirksame
      Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen zum Ziel; § 93
      Abs. 7 AO verfolgt die steuerliche Belastungsgleichheit. Auch
      die Ziele von § 93 Abs. 8 AO haben erhebliches Gewicht, wenn
      der Anwendungsbereich dieser Norm auf die Verfolgung
      bedeutsamer Gemeinwohlbelange begrenzt wird, nämlich auf die
      Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des
      Missbrauchs von Sozialleistungen.

      Zu diesen Gemeinwohlbelangen stehen die durch die Regelungen
      ermöglichten Eingriffe in das Recht auf informationelle
      Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis. Die durch den
      Kontenabruf erlangten Informationen - die bloßen
      Kontostammdaten - haben bei isolierter Betrachtung keine
      besondere Persönlichkeitsrelevanz, zumal die Behörde über die
      Kontoinhalte nichts erfährt. Eine Unangemessenheit der
      angegriffenen Regelungen ergibt sich auch nicht insoweit, als
      Rechtsschutzmöglichkeiten infolge der Heimlichkeit des Abrufs
      begrenzt sind. Wird die Ermittlung gegenüber dem Betroffenen
      geheim gehalten, erhöht dies zwar die Intensität des Eingriffs
      in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diesen
      Umstand muss die Behörde aber bei der Entscheidung darüber
      berücksichtigen, ob im Einzelfall ohne vorherige Information
      des Betroffenen heimlich auf seine Kontostammdaten zugegriffen
      werden darf oder ob eine grundrechtsschonendere
      Ermittlungsmaßnahme, wie etwa eine offene Datenerhebung, in
      Betracht kommt. Kontenabrufe stehen daher unter dem Gebot der
      Erforderlichkeit. Schließlich wahrt auch die Gestaltung der
      Eingriffsschwellen in den angegriffenen Normen den Grundsatz
      der Verhältnismäßigkeit. Die Normen erlauben Kontenabrufe nur
      im Rahmen konkreter Verdachtsmomente. Routinemäßige oder
      anlasslose Abrufe "ins Blaue hinein" sind danach unzulässig.

      II. Die in den angegriffenen Normen vorgesehenen Datenabrufe verletzen
      dagegen nicht das Recht des beschwerdeführenden Kreditinstituts
      auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse eines
      Kreditinstituts an der Geheimhaltung seiner Geschäftsbeziehungen
      ist nur insoweit grundrechtlich geschützt, als seine
      Beeinträchtigung auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des
      Kreditinstituts zurückwirken kann. Das ist grundsätzlich nicht der
      Fall, soweit - wie hier - die Geschäftsbeziehungen allein im
      Rahmen von Ermittlungen zur Kenntnis genommen werden, die sich
      gegen die Kunden richten.

      III. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO verletzen nicht
      die Berufsfreiheit des beschwerdeführenden Rechtsanwalts und
      Notars. Die Maßnahmen, die auf der Grundlage der gerügten Normen
      ergriffen werden, beeinträchtigen das Vertrauensverhältnis
      zwischen dem Rechtsanwalt/Notar und seinen Mandanten nicht. Ein
      verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann der Mandant eines
      Rechtsanwalts in dessen Verschwiegenheit nur insoweit entwickeln,
      als der Rechtsanwalt über entsprechende tatsächliche Möglichkeiten
      der Einflussnahme verfügt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die
      Normen sehen Informationserhebungen nicht bei den Rechtsanwälten,
      die Anderkonten für ihre Mandanten führen, sondern bei den
      kontoführenden Kreditinstituten vor. Kommt es zu einer solchen
      Erhebung, so realisiert sich ein Offenbarungsrisiko, das der
      Vereinbarung, bestimmte Gelder auf einem Bankkonto treuhänderisch
      zu verwalten, immanent ist und das der Rechtsanwalt von
      vorneherein nicht beherrschen kann.

      IV. Die angegriffenen Normen werden auch den grundrechtlichen
      Anforderungen an einen tatsächlich wirkungsvollen Rechtsschutz
      gerecht. Das jeweilige Verfahrensrecht gewährleistet dem von einem
      Kontenabruf Betroffenen ein grundsätzliches Auskunftsrecht, von
      dem er spätestens dann auch tatsächlich Gebrauch machen kann, wenn
      die jeweilige Behörde das Ergebnis des Kontenabrufs mit für ihn
      nachteiligen Folgen verwertet hat. Bei der Anwendung der Normen,
      aus denen sich das Auskunftsrecht ergibt, haben die Behörde die
      Anforderungen der Rechtsschutzgarantie zu beachten. Insbesondere
      soweit den Finanzbehörden ein Auskunftsermessen zugestanden wird,
      ist dieses zugunsten des Betroffenen reduziert, wenn und solange
      nicht der Auskunftserteilung ein besonderes
      Geheimhaltungsinteresse von überwiegendem Gewicht entgegensteht.
      Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Pflicht der jeweils
      handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem
      Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen
      ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und
      Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die
      für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse
      verschafft werden müssten.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 10:33:07
      Beitrag Nr. 2.671 ()
      das einzige was bezüglich der spekusteuer 1999 helfen könnte wäre folgende ausführung:

      Die Normen erlauben Kontenabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente. Routinemäßige oder anlasslose Abrufe "ins Blaue hinein" sind danach unzulässig.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 12:47:56
      Beitrag Nr. 2.672 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.649.848 von ElBosso am 12.07.07 10:33:07Naja, ein konkreter Verdachtsmoment lässt sich doch schnell konstruieren ...

      Ein teurer Irrwitz
      http://www.handelsblatt.com/news/Journal/Kommentar/_pv/_p/20…

      investival
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 18:45:45
      Beitrag Nr. 2.673 ()
      Hi,
      die Karten für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der "Speku-Steuer" sind neu gemischt. Für die Jahre ab 1999 sieht es nun nicht mehr gut aus.
      Nachdem ja bereits der BFH vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte bejaht hat und nun das BVerfG gegen diesen Kontenabruf keine Einwände hat, liegen die Trümpfe eher auf Seiten des Fiskus.
      Bleibt für mich allenfalls noch der "Ausweg", dass das BVerfG nachfragt, wie häufig eigentlich von diesem Kontenabruf im Festsetzungsverfahren Gebrauch gemacht wird. Wenn es dann mitbekommt, dass diese Ermittlungsmethode im Festsetzungsverfahren so gut wie nicht genutzt wird, könnte es wieder von einem Vollzugsdefizit ausgehen.

      Schaun mer mal, es bleibt spannend.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 08:13:16
      Beitrag Nr. 2.674 ()
      Aber man sollte bedenken:

      Gelöschte Konten können angeblich nur bis zum Jahr 2004 (nämlich 3 Jahre zurück) verfolgt werden. UNS geht es aber um die Jahre 1999-2003 (damals gelöschte Konten sind somit ja nicht mehr "aufspürbar")!!!

      :)
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 08:47:24
      Beitrag Nr. 2.675 ()
      »in memoriam«:
      http://www.handelsblatt.com/news/Karriere/Koepfe/_pv/_p/2008…

      > In Raesfeld braucht man keine Kontenabfragen ... Seit sieben Jahren ist die Gemeinde schuldenfrei <
      Ob es da wohl einen gewissen Zusammenhang gibt ...?

      > „Bei uns herrscht ein gewisses Wertesystem“ <
      Scheint so; jedenfalls schwer zu widerlegen, *g* ...

      Und wie war das noch mit Benjamin Franklin ...?
      – in memoriam ...: 'Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen wird beides verlieren'

      Heißt übertragen: Das Kapital geht weiter durch den 'Exit', und bleibt außen vor (die neue Kapitalbesteuerung mit der lauwarmen Abfragerelativierung wird das ganz gewiss nicht verhindern; so blöd ist Kapital einfach nicht).

      Dass die Richter das quasi absegnen, wird das Vertrauen in die Staatsorgane sicher stärken, :D

      investival
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 09:26:50
      Beitrag Nr. 2.676 ()
      @baron

      ich denke es wird sich alles um die frage drehen ob die finanzbehörden durch den kontenabruf befähigt sind das strukturelle vollzugsdefizit aufzuheben welches ja in den jahren 97/98 bestand.

      und hier habe ich hoffnung aufgrund von 2 dingen:

      1. wir hatten ca. 10 mio depots zu dieser zeit und die behörden sind personell gar nicht dafür ausgestattet nun die jahre 99 - 03 aufzurollen und zu prüfen. tatsächlich sind ja auch nur ca. 50.000 kontenabfragen gelaufen im jahr 06

      2. das kontenabrufgesetz ist zum 01.04.05 in kraft getreten also sind die konten welche in den jahren 99,00 und 01 geschlossen worden sind tatsächlich nicht mehr nachzuvollziehen.

      aber ich denke punkt 1 wird ausschlaggebend sein - ist es durch ein gesetz aus dem jahr 05 tatsächlich möglich ALLE Aktionäre der jahre 99 - 03 steuerlich zu erfassen ohne eine strukturelles defizit ....
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 10:42:05
      Beitrag Nr. 2.677 ()
      ich meine mich zu erinnern, dass das BVerfG ja wieder nur über das Jahr 1999 entscheiden wird. Bis die späteren Jahre dann dran sind, ist doch schon längst Verjährung eingetreten
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 15:13:16
      Beitrag Nr. 2.678 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.665.241 von ElBosso am 13.07.07 09:26:50also sind die Konten welche in den jahren 99,00 und 01 geschlossen worden sind tatsächlich nicht mehr nachzuvollziehen.

      Eine absolut tötliche Einstellung.:cool::eek:

      Hier in D. ist alles, aber auch absolut alles nachvollziehbar.
      Bei einer Kontoabfrage bleibt keinerlei Konto verborgen. Egal bei welcher Bank, Bausparkasse, oder Bankartigen Kreditanstalt ( z.B. BMW Bank )
      Diese Kontoabfrage ist europaweit meines Wissens nach einmalig. Kein europäischer Staat hat solch eine Schnüffelei über die Vermögen seiner Bürger eingerichtet.
      Wer etwas vergessen haben sollte:eek::cry::cool: hat mehr als nur schlechte Karten.

      Er ist so transparent wie einem Glashaus.
      Ohne jegliche Gnade wird dir auf Heller und Pfennig alles nachgerechnet, mit Zins und allen anstehenden Gebühren wegen
      Steuerhinterziehung, und die sind gewaltig.:eek:
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 16:32:23
      Beitrag Nr. 2.679 ()
      @sunray

      naja - die banken waren erst seit der einführung des §24 verpflichtet kontendaten für 3 jahre zu speichern nachdem sie geschlossen worden sind ....

      siehe

      http://de.wikipedia.org/wiki/Kontenabruf

      somit sollten die vor dem 01.01.02 geschlossenen konten tatsächlich nicht mehr durch den kontenabruf eruiert werden
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 20:36:57
      Beitrag Nr. 2.680 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.670.345 von Sunray01 am 13.07.07 15:13:16Löschung von Kontenstammdaten erfolgt 3 Jahre nach Auflösung des
      Kontos oder Depots.

      Gesetz lesen.
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 20:45:13
      Beitrag Nr. 2.681 ()
      Kontenabruf ist zwar erst ab dem 1. April 2005 zulässig.
      Finanzamt erlangt aber von allen Kontenstammdaten von Konten u.
      Depots Kenntnis, die zum Stichtag 1.4.2003 bestanden haben oder
      seit diesem Zeitpunkt eröffnet wurden.
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 20:54:49
      Beitrag Nr. 2.682 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.671.909 von ElBosso am 13.07.07 16:32:23Ich möchte die Sache hier nicht unnötig ausdehnen. Tatsache ist aber, dass, wenn die Jungs erst richtig Blut geleckt haben, und Gründe hierfür könnte es viele geben ( z.B. neue Personal ID, Kontoauflösung, Kontoübertrag usw. könnte ja Meldpflicht der Banken für so etwas kommen )dann ist Hopfen und Malz verloren.
      Dann wird in der Zentralen Kontoabfragestelle nachgeforscht, und dann bleibt kein Auge mehr trocken.
      Diese Zentrale Kontoabfragestelle gab es schon immer ( das wissen die aller wenigsten )hier konnte schon immer ( und nicht erst seit 2005 )alle Daten jedes einzelnen auf das Kleinste abgefragt werden. Die Banken werden angeschrieben, und diese geben gnadenlos alle Daten preis, und zwar rückwirkend auf mind. 10 Jahre, im zweifel sogar 13 Jahre.
      Je höher die Steuerschuld ist, um so schlimmer wird ist es. Im Zweifelsfall hilft nur noch flüchten. ( wie der Sohn von Straus.)
      Lassen wir es damit bewenden.
      Hier in Deutschland findet eine große Gläubigertötung statt, und der Gläubiger ist der Bürger mit seinem hart erarbeiteten Vermögen,
      das vernichtet werden muß. ( Tilgung der Staatsschulden bzw. Bürgerschulden )Also Steuerhinterziehung ein legitimes mittel der Selbstverteidigung, denn wenn ich getötet werden soll, dann darf ich mich auch verteidigen.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 13.07.07 23:39:27
      Beitrag Nr. 2.683 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.676.087 von Sunray01 am 13.07.07 20:54:49Diese zentrale Kontoabfragestelle gab es nicht schon immer.
      Richtig ist aber, daß Banken - allein schon wegen Buchführungspflichten - Unterlagen mindestens 10 Jahre aufbewahren müssen und diese auch komplett rausrücken bei einer Anfrage vom Finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 17.07.07 08:16:17
      Beitrag Nr. 2.684 ()
      Börsenzeitung vom 17.7.2007:

      Interview mit Hans-Jürgen Papier:

      „Für mich ist ein gerechtes Steuerrecht geprägt von Systemgerechtigkeit, Folgerichtigkeit, Klarheit und Vollzugsfähigkeit. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das BverfG bereits zweimal Anlass hatte, aufgrund einer strukturellen Nichtvollziehbarkeit steuerrechtlicher Bestimmungen deren Verfassungswidrigkeit festzustellen, nämlich im sog. Zinsurteil aus dem Jahre 1991 sowie im Urteil zur Besteuerung privater Spekulationsgescäfte von 2004.“

      Er scheint i.d.T. sehr auf die „Vollzugsfähigkeit“ fokusiert. M. E. kann man somit durchaus Hoffnung für 1999-2003 haben!
      Avatar
      schrieb am 18.07.07 10:32:42
      Beitrag Nr. 2.685 ()
      @baron

      kannst du das ganze interview reinstellen?
      Avatar
      schrieb am 18.07.07 11:10:41
      Beitrag Nr. 2.686 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.740.853 von ElBosso am 18.07.07 10:32:42Leider nicht. Habe es aus der Printausgabe abgetippt...
      Avatar
      schrieb am 18.07.07 15:45:58
      Beitrag Nr. 2.687 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.741.413 von BaronvonHabsburg am 18.07.07 11:10:41Dann scanne doch denn Titel ab, und stelle es als Bild hier hinein.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 18.07.07 16:08:52
      Beitrag Nr. 2.688 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.745.240 von Sunray01 am 18.07.07 15:45:58Zeitung längst im Papierkorb. Ist vom Format auch nicht scanbar...DIN A2 oder so..:laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 08:14:25
      Beitrag Nr. 2.689 ()
      2 gute und interessante abhandlungen zum bverfg-urteil zur kontenabfrage findet ihr unter

      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…

      und

      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/steuerentscheidun…

      besonders der letzte text zeigt meiner meinung nach auf das die kontenabfrage das strukturelle vollzugsdefizit weder aktuell noch in zukunft beseitigen wird.
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 08:23:49
      Beitrag Nr. 2.690 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.807.588 von ElBosso am 23.07.07 08:14:25Hallo SteuerSpezis!

      Ich habe eine Frage zur Spekulationssteuer. Ich habe am 31.07.06 um 9:30 Uhr Aktien gekauft und möchte diese nun ein Jahr später verkaufen . Reicht es die Aktien um am 31.07.07 um 9:31 Uhr zu verkaufen, um den Gewinn steuerfrei einzustreichen ? :confused:

      Vielen Dank in die Runde!
      hasdh
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 08:32:01
      Beitrag Nr. 2.691 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.807.650 von hasdh am 23.07.07 08:23:49365 Tage plus 1 Tag. Am wichtigsten ist aber der Zeitraum des Abfluss bzw. des Zuflusses ( Kontobuchung )auf deinem Konto. Hier müssen mehr als 365 Tage vorhanden sein.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 10:59:51
      Beitrag Nr. 2.692 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.807.693 von Sunray01 am 23.07.07 08:32:01Hallo!
      Also das sogenannte 'Valuta-Datum', richtig? Das ist eh immer 2 Tage nachher soweit ich das mitbekommen hab...

      Danke Dir!
      hasdh
      Avatar
      schrieb am 24.07.07 07:24:56
      Beitrag Nr. 2.693 ()
      ich lach mich checkig - das sind ja wahnsinnszahlen ;-)

      Mehr Steuern vollstreckt

      Die Kontenabfrage durch Behörden haben Thüringen zusätzliche Steuereinnahmen von bislang 109 400 Euro beschert. Bei fast jeder zweiten Abfrage werden die Fahnder fündig.

      ERFURT. 1332 Mal haben die Thüringer Finanzbehörden seit dem 1. April 2005 Konten abgefragt. 632 Mal sind sie fündig geworden. Neben 96 400 Euro, die auf diesem Wege von vermeintlich klammen Steuerschuldnern eingetrieben wurden, fand sich auch völlig unversteuertes Vermögen. Dafür berechneten die Thüringer Finanzämter nachträglich 13 000 Euro.

      Allein im ersten Halbjahr 2007 schaute der Fiskus 406 Mal genauer hin. In 205 Fällen erfolgte schließlich die Kontenabfrage, bestätigt das Thüringer Finanzministerium. Insgesamt bescherte die Tiefenprüfung von Januar bis Ende Juni Mehreinnahmen von 54 000 Euro. 2006 flossen nur 41 000 Euro auf diese Weise zusätzlich in die Staatskasse.

      Das Gesetz zur Steuerehrlichkeit gilt schon seit dem 1. April 2005. Es ist nicht unumstritten. Datenschützer warnen vor dem gläsernen Bankkunden. Denn neben Finanzämtern und der Kriminalpolizei ist es seit gut zwei Jahren auch Sozialbehörden erlaubt, die Depots zu prüfen. Wer staatliche Leistungen bezieht, aber gleichzeitig über verschwiegenes Vermögen verfügt, muss nicht nur alle Leistungen zurückzahlen. Es drohen ihm außerdem hohe Strafgelder.

      In Thüringen ist die Zahl der Kontenabfragen durch Finanzämter dennoch vergleichsweise gering. Nur 0,2 Prozent der insgesamt 760 000 Steuerpflichtigen mussten die Tiefenprüfung seit April 2005 über sich ergehen lassen. Wird nichts gefunden, erfährt der Überprüfte von seiner Kontenabfrage auch nichts. Dies ist noch immer der Hauptkritikpunkt an dem Gesetz, das unlängst die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe beschäftigt hat. Sie billigten das Vorgehen weitesgehend.

      Aber es muss verantwortungsbewusst damit umgegangen werden, weiß man auch im Thüringer Finanzamt. Nur in äußert begründeten Fälle wird deshalb die Kontenabfrage in Thüringen eingesetzt. Sie ist die Ausnahme, nicht die Regel, sagte der Ministeriumssprecher. Bester Beweis dafür sei, dass die vorausgesagten Massenabfragen ausgeblieben sind, so Wieland Mundt weiter. Er sieht in dem Depot-Check vor allem eine Möglichkeit, bereits säumige Steuerzahler dazu zu bringen, ihre Schulden beim Staat zu begleichen.

      Deutschlandweit wurden von April 2005 bis Juni dieses Jahres 48 563 steuerliche Abfragen vom Bundeszentralamt für Steuern erledigt. Davon entfielen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums 48 049 auf Abfragen der Finanzbehörden zu eigenen Zwecken. 514 Fälle betrafen Anfragen anderer Behörden und Gerichte. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darf seit über zwei Jahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche die Stammdaten von Konten und Depots prüfen.
      Avatar
      schrieb am 24.07.07 10:50:06
      Beitrag Nr. 2.694 ()
      Am wichtigsten ist aber der Zeitraum des Abfluss bzw. des Zuflusses ( Kontobuchung )auf deinem Konto.

      Das stimmt nicht. Entscheidend ist der Tag, an dem das Geschäft an der Börse abgeschlossen wird.

      Von Bedeutung ist der Valutatag allerdings für die Zuordnung des Speku-Gewinns (oder -verlustes) zum Kalenderjahr. Da bei einem Verkauf am 31.12. der Erlös erst im neuen Jahr zufließt, gehört der Gewinn zum neuen Jahr.
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 19:20:51
      Beitrag Nr. 2.695 ()
      http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17d…

      An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs ( seit 01.04.2005 ) fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des Urteils des BFH vom 29.11.2005
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 19:22:02
      Beitrag Nr. 2.696 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.217.982 von noza am 18.08.07 19:20:51siehe auch Wirtschaftswoche Nr. 34
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 19:38:55
      Beitrag Nr. 2.697 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.217.982 von noza am 18.08.07 19:20:51da fehlt noch der Schluss des Satzes

      ...weiterhin eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel .

      Also das FG Hessen gewährt trotz gegenläufiger Meinung des BFH weiterhin Aussetzung der Vollziehung!

      Respekt

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:48:44
      Beitrag Nr. 2.698 ()
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:22:15
      Beitrag Nr. 2.699 ()
      Sorry, der Direktlink funktioniert nicht.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:30:42
      Beitrag Nr. 2.700 ()
      Das läßt ja nun doch wieder hoffen:

      Hinzu komme, dass bei Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zum
      01.04.2005 die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2 AO für das Streitjahr 2000 bereits zu einem großen Teil abgelaufen
      gewesen sei. Das BMF habe in dem Verfahren vor dem BFH selbst eingeräumt,
      dass die Verwaltung die Regelungen zum Kontenabruf zunächst nur
      zurückhaltend angewandt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass in der
      verbleibenden Festsetzungsfrist die weitgehend verschwiegenen Veräußerungsgewinne
      noch in einem Umfang aufgedeckt worden seien, dass von einer
      gleichmäßigen Besteuerung für 2000 ausgegangen werden könne. Soweit der
      BFH davon ausgehe, dass bei nicht erklärten Veräußerungsgewinnen regelmäßig
      Steuerhinterziehung mit der Folge einer Verlängerung der Festsetzungsfrist
      auf zehn Jahre vorliege (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), sei darauf hinzuweisen, dass
      eine Steuerhinterziehung im Einzelfall erst einmal nachgewiesen werden müsse.
      Schließlich seien nach § 24c Abs. 1 Satz 3 Kreditwesengesetz (KWG) die
      Daten drei Jahre nach Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen, so dass
      bei Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 01.04.2005 ohnehin nicht mehr
      alle in 2000 bestandenen Konten hätten ermittelt werden können.
      Schließlich würden die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dadurch unterstrichen, dass gegen das Urteil des
      BFH in BStBl II 2006, 178, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden und unter
      dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängig sei und die Verwaltung die Veranlagungen
      wegen der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
      i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume
      ab 2000 weiterhin vorläufig vornehme.


      V.
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 14:18:55
      Beitrag Nr. 2.701 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.918 von valerie am 19.08.07 15:30:42Habe das Urteil gelesen. Kann man Punkt für Punkt unterschreiben. BVerfG wird sich dieser Logik kaum widersetzen können...Kinners, 2008 gibt's KOHLE zurück!:lick:
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 14:54:00
      Beitrag Nr. 2.702 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.227.686 von BaronvonHabsburg am 20.08.07 14:18:55@Baron

      Ja, geht es rein um die Logik, ist das jüngste Urteil zu dieser "never ending story" das bisher plausibelste, was ich bisher gelesen habe.

      Und wenn ich/wir wirklich in 2008 das Geld samt Zinsen zurückbekomme(n), dann sollten sich die Beteiligten dieses Threads auf mehr als ein Bier zu einer goßen Party zusammenfinden.

      Im Übrigen interessierte mich mal der Kommentar eines komp. Steuerrechtlers zu diesem Urteil - also, wenn da was kommen sollte, bitte posten.

      LG Valerie

      P.S. Baron, hoffe, du kannst die Naht deines Sakkos bald öffnen (du weißt schon, das eingenähte Ticket).
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 14:54:49
      Beitrag Nr. 2.703 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.227.686 von BaronvonHabsburg am 20.08.07 14:18:55Ohhhhhhhhh ja.
      Sollte es wirklich so kommen, dann bin ich mal gespannt ob der Staat
      die Knete einfach so hergibt, oder ob sich die Örtlichen FINANZÄMTER
      nicht doch noch was zur Verzögerung einfallen lassen. Kann mir das nicht vorstellen, dass die so klaglos die Knete einfach so wieder hergeben.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 15:05:23
      Beitrag Nr. 2.704 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.228.138 von Sunray01 am 20.08.07 14:54:49In dem Fall hätten sie wohl keine andere Wahl!

      V.
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 15:14:48
      Beitrag Nr. 2.705 ()
      das liest sich erschreckend einleuchtend ;-))

      ob man auch mal die aussetzung der vollziehung beantragt und guckt was passiert ;-))

      @sunray - die kohlen für 99 sind jedenfalls anstandslos ausgezahlt worden ....
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 15:22:38
      Beitrag Nr. 2.706 ()
      Für 1999 ist garnichts ausgezahlt worden.
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 15:31:33
      Beitrag Nr. 2.707 ()
      ups - 1998 natürlich
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 19:01:23
      Beitrag Nr. 2.708 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.228.128 von valerie am 20.08.07 14:54:00Also, ich will ja nicht kleinlich sein, aber es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss in Sachen Aussetzung der Vollziehung.

      Die Steuer war ursprünglich vom FG Hessen von der Vollziehung ausgesetzt.
      Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO beantragte das FA im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 29.11.2005 den ursprünglichen AdV-Beschluss des FG wieder aufzuheben.
      In diesem Verfahren hat nun das FG Hessen entschieden, dass keine gewichtige Gründe bestehen den eigenen Aussetzungsbeschluss wieder aufzuheben.
      Dieser Beschluss kann vom FA nicht angefochten werden.

      Im Aussetzungsverfahren hat das FG einen gewissen Spielraum, da dieser Beschluss ja gerade nicht anfechtbar ist.
      Es hat diesen Spielraum, und dies muss ich zugeben, mit gewichtigen Argumenten auch genützt.
      Im Klageverfahren wäre dies gegen den BFH für ein FG nicht so einfach.
      Fazit: In der Sache hat das FG Respekt verdient, da das BVerfG diese Argumente beachten und würdigen wird. Aber überschätzen sollte man diese Entscheidung auch wieder nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.09.07 13:36:36
      Beitrag Nr. 2.709 ()
      Euro am Sonntag vom 02.09.2007 (Seite 67)

      Kontenabruf ist untauglich

      Das am 1.April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, das Vollzugsdefizite bei der Erhebung von Steuern auf Spekulationsgewinne rückwirkend ab 1999 beseitigen sollte, ist laut dem Hessischen Finanzgericht offensichtlich ein Flop. Im konkreten Fall lassen die Richter die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids für im Jahr 2000 erzielte Spekulationsgeschäfte zu. Mit ihrem Beschluss gehen die Finanzrichter hart mit dem Bundesfinanzhof ins Gericht.

      Die höchsten Steuerrichter entschieden, dass es aufgrund der rückwirkenden Anwendung des Kontenabrufs ab 1999 kein Vollzugsdefizit mehr gegeben habe (Az. IX R 49/04). Davon könne angesichts der gerade mal 43 952 erfolgten Kontenabrufe bis April 2007 nicht die Rede sein. Auch zeige die Einführung der ab 2009 gültigen Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne, dass der Kontenabruf nicht geeignet sei, entschieden die Kasseler Richter (Az. 1 V 1282/07). Wichtig: Da für die Jahre ab 2000 vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, werden alle Steuerbescheide vorläufig erlassen. (mhs)
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 08:49:57
      Beitrag Nr. 2.710 ()
      was meint ihr, lohnt es sich vielleicht jetzt noch die aussetzung der vollziehung zu beantragen ? kommt man in niedersachsen mit nem urteil aus hessen diesbezüglich weiter ?

      oder sind das vergebene liebesmühen ?

      ich bin mir bewusst das bei einem bverfg urteil die steuer nebst verzugszinsen ggf. zurückgezahlt werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 17:11:02
      Beitrag Nr. 2.711 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.379.775 von ElBosso am 04.09.07 08:49:57kommt man in niedersachsen mit nem urteil aus hessen diesbezüglich weiter ?

      Sehr schwer zu sagen. Die wollen alle auf biegen und brechen Knete sehen. Ob die das später hergeben ist eine andere Sache. Geh mal von der schlechteren Situation aus, dass das denen egal ist was in Hessen geredet und geschrieben wird.


      Gruß
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 17:43:50
      Beitrag Nr. 2.712 ()
      @Sunray

      Noch einmal, da du es ja weiter unten schon nicht begriffen hast:

      Das mit dem Wieder-Hergeben ist keine Willkür!

      Wenn das Bundesverfassungsgericht "im Sinne des Anleger" entscheidet, gibt es KEINEN Spielraum.

      Wir sind hier nicht bei Ebay!

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 18:11:03
      Beitrag Nr. 2.713 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.387.962 von valerie am 04.09.07 17:43:50Das mit dem Wieder-Hergeben ist keine Willkür!

      Hoffe für mich und viele andere, daß sich deine Worte erfüllen. Sollte es so kommen wie wir hoffen, ist Schampus als Badewasser für meine Freundin und mich nur die aller geringtse Freude.:eek::laugh:
      Es ist leider so :(
      Lassen wir es gut sein

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 11.09.07 09:06:14
      Beitrag Nr. 2.714 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.367.414 von FrankHerres am 02.09.07 13:36:36Interessanter Bericht, der die dilettantische Steuergesetzgebung gut erklärt, aber natürlich nicht entschuldigt:
      http://www.handelsblatt.com/News/Politik/Deutschland/_pv/_p/…
      Avatar
      schrieb am 14.09.07 12:35:21
      Beitrag Nr. 2.715 ()
      Wann kommen die in Karlsruhe endlich in die Gänge ?:confused:

      Möchte meine Steuerrückzahlung für 99 noch vor inkrafttreten der Abgeltungssteuer anlegen.:laugh:
      Avatar
      schrieb am 14.09.07 17:34:24
      Beitrag Nr. 2.716 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.571.677 von Natascha1982 am 14.09.07 12:35:21Möchte meine Steuerrückzahlung für 99 noch vor inkrafttreten der Abgeltungssteuer anlegen

      Termine hierfür wurden Ende 2008 rumgereicht
      Avatar
      schrieb am 15.09.07 07:56:21
      Beitrag Nr. 2.717 ()
      ich hatte vor ca. 3 monaten ein gesprächt mit herrn stadler vom zwoten senat des bundesverfassungsgerichts. er sagte das man auf 2008 hoffen kann aber fix sei das nicht ....

      mehr infos sind glaub ich nich verfügbar ...
      Avatar
      schrieb am 01.10.07 15:19:08
      Beitrag Nr. 2.718 ()
      und wieder mal ein Anruf von mir beim BVERFG -

      Ergebnis : nix neues - kein Termin bis dato !
      Avatar
      schrieb am 01.10.07 19:52:41
      Beitrag Nr. 2.719 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.804.771 von ElBosso am 01.10.07 15:19:08Egal. 6% Zinsen sind uns doch sicher...;)
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 13:53:20
      Beitrag Nr. 2.720 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.809.238 von BaronvonHabsburg am 01.10.07 19:52:41Im Vorfeld der ABGstr. wirds nochmal eine Kapitalflucht sondergleichen
      geben. Das kann für uns nur günstig sein....

      Nur Der Ehrlichste ist dumm genug im Inland egbeieben zu sein und dann
      noch Gewinne zu versteurn angegeben zu haben--

      So etwa 0,1% der Investoren schätze ich...
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 22:54:45
      Beitrag Nr. 2.721 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.809.238 von BaronvonHabsburg am 01.10.07 19:52:41Je länger dieses Urteil auf sich warten läßt, um so besser sind die Aussichten für uns. Wäre es gegen uns gerichtet, wäre des Urteil längst gesprochen. Daher mit jedem weiterem Tag können wir uns mehr freuen. Ich denke mal, daß im Vorfeld schon so einiges besprochen wurde.
      Ich befürchte aber, dass die Zahlungen erst ab Jahr 2009 erfolgen,. damit diese nicht zu Ungunsten der Staatskassen angelegt werden können:mad:
      Avatar
      schrieb am 02.10.07 23:09:54
      Beitrag Nr. 2.722 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.824.908 von Sunray01 am 02.10.07 22:54:45Sorry, Sunray,

      ich wünschte, es wäre so; aber deiner Argumentation "je länger es dauert..." kann ich leider nicht folgen.

      V.
      Avatar
      schrieb am 04.10.07 09:27:48
      Beitrag Nr. 2.723 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.824.908 von Sunray01 am 02.10.07 22:54:45Es gibt da keine Absprachen zwischen Finanzministerium und bVerfGericht.
      Das zu glauben ist absurd.

      Das einzige was nützten könnte, wäre

      1) Eingestaendis vom Finanzministerium---BEVOR Abgeltungssteuer kommt
      haben wir praktisch keinerlei Kontrollen durchgeführt bzw. effektiv durchführen können!

      2) Die zurückzuzahlenden Steuern sind sehr gering, schon alleine weil die Ehrlichen weitgehend Widerspruchsfrist verpasst haben.
      Wobei das nur UNTERSCHWELLIG Richter beeinflussen könnte....

      20% Chance gebe ich uns...
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 08:20:23
      Beitrag Nr. 2.724 ()
      Trifft zwar nicht ganz den Kern unserer Sache aber dir Einführung einer rückwirkenden Kontrollmöglichkeit ist in meinen Augen auch kritisch zu betrachten:

      BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs verfassungswidrig

      - Beschluss vom 19.04.07 IV R 4/06 -

      Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 wurde der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug für Personengesellschaften eingeschränkt. Die Neuregelung sieht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, dass Ergebnisse aus sog. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei der Ermittlung des Verlustvortrags nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung soll auch für Erhebungszeiträume vor 2007 gelten.

      Der IV. Senat des BFH hatte vor diesem Hintergrund über einen Fall zu entscheiden, der die Kürzung des Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Erhebungszeitraum 2000 betraf (IV R 4/06). Der BFH hielt die rückwirkende Anwendung der Neuregelung für verfassungswidrig, soweit danach der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters geltende Gesetz vorsah. Er hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 19. April 2007 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

      Der BFH ist der Auffassung, dass es sich bei der rückwirkenden Schlechterstellung um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sogenannte echte Rückwirkung handelt, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionen vor Verkündung des JStG 2007 getroffen wurden.

      Zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots rechtfertigen könnten, hat der BFH verneint. Durch die Neuregelung werde entgegen der in der Gesetzesbegründung vertretenen Ansicht nicht lediglich eine schon herrschende Rechtspraxis gesetzlich festgeschrieben. Vielmehr habe die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit unter Abweichung von der BFH-Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung durch das JStG 2007 erstmals eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der Versuch des Gesetzgebers, die ständige BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug rückwirkend zu korrigieren, sie gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen, gebe keinen Anlass zur Annahme einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung. Nach dem Grundgesetz komme der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht der Finanzverwaltung die Aufgabe letztverbindlicher Rechtserkenntnis über Bundesrecht zu.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 09:29:39
      Beitrag Nr. 2.725 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.905.521 von ElBosso am 09.10.07 08:20:23In dem Fall geht es um die Frage einer (m.E. mehr als offensichtlichen) "echten" steuerlichen Rückwirkung in Form von einer Schlechterstellung per Gesetz entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

      Da ist der Vergleich zur Frage der Gültigkeit der "Spekulationssteuer" doch recht weit hergeholt.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 11:45:29
      Beitrag Nr. 2.726 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.906.105 von K1K1 am 09.10.07 09:29:39Neuigkeiten


      Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 zweifelhaft

      Es bestehen trotz der nachträglich eingeführten Möglichkeit des sog. Kontenabrufs ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist.

      FG München v. 11. 10. 2007, 5 V 2785/07

      Kann jemand die Urteilsbegründung einstellen ? Ich kann die leider nirgends finden ....
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 13:06:49
      Beitrag Nr. 2.727 ()
      El Bosso:
      Das FG München stellt seine Entscheidungen, wie es scheint, nicht ins Internet. Es besteht aber die Möglichkeit, anonymisierte Abschriften beim Gericht zu bestellen:
      Übersendung von Entscheidungen
      Sie können Entscheidungen der beiden Finanzgerichte in anonymisierter Form gegen Kostenerstattung anfordern. Teilen Sie uns hierzu schriftlich, per Telefax oder E-Mail Ihren Namen, Ihre Adresse (mit Postanschrift), das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mit und geben Sie an, ob die Entscheidung auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail übermittelt werden soll.

      Ihre Bestellung richten Sie bitte an das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, also an das Finanzgericht München - auch für die Außensenate in Augsburg - oder an das Finanzgericht Nürnberg.

      Die zu erstattenden Kosten betragen 0,50 € je Seite, die auf dem Postweg oder per Telefax übermittelt wird, oder 7,50 € je Datei, die Ihnen per E-Mail zugeschickt wird. Die Rechnung erhalten Sie per Post.
      http://www.finanzgerichte.bayern.de/default.asp?url=service/…
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 13:14:34
      Beitrag Nr. 2.728 ()
      Oder du besorgst dir Heft 46 der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (DStR):

      http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=67AA628E32…

      Müsste jeder Steuerberater haben. Oder Unibibliothek.
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 14:46:54
      Beitrag Nr. 2.729 ()
      Ich meine, dass es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer 1999 und 2000 auf die Verhältnisse in den Jahren 1999 und 2000 ankommt. Damals gab es die erst später eingeführten Kontrollmöglichkeiten nicht. Wollte man dennoch so argumentieren, dann wäre doch auch die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit in 1997 nicht mehr gegeben, sobald gesetzlich eine Kontrollmöglichkeit für 1997 geschaffen wird. Das leuchtet nicht ein.
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 15:10:00
      Beitrag Nr. 2.730 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.452.795 von NATALY am 16.11.07 14:46:54Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 zweifelhaft
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3

      Es bestehen trotz der nachträglich eingeführten Möglichkeit des sog. Kontenabrufs ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist.

      FG München, Beschluss vom 11. 10. 2007 - 5 V 2785/07
      Sachverhalt:

      I. Die Ast. berufen sich auf das Urteil des BVerfG vom 9. 3. 2004 (2 BvL 17/02 BStBl II 2005, 56, DStRE 2004, 396), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Sie meinen, dass dies auch für die Streitjahre (1999 und 2000) gelte.

      Nach den Feststellungen einer Außenprüfung hatte der Ast. Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften 1999 i. H. von … EUR und 2000 i. H. von … EUR nicht erklärt. Im Prüfungsbericht vom 9. 11. 2006 führte der Prüfer aus, nach dem Urteil des BFH vom 29. 11. 2005 (IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, DStR 2006, 79) sei die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1

      Nr. 2 EStG i. d. F. ab 1999 verfassungsgemäß und bei Nichterklärung dieser Gewinne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

      In den angefochtenen Änderungsbescheiden folgte der Antragsgegner (das FA) den Prüfungsfeststellungen. Das Einspruchsverfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da in Bezug auf das BFH vom 29. 11. 2005 ein Verfahren beim BVerfG für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anhängig Ist (Az. 2 BvR 294/06) und die Ast. sich darauf stützen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA am 21. 5. 2007 ab.

      Zur Begründung des an das FG gerichteten Antrags verweisen die Ast. auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Klaus Offerhaus vom 10. 4. 2007. Danach bestünden auch in den Jahren 1999 und 2000 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften:


      Trotz der entgegenstehenden Entscheidung des BFH sei die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften für die Jahre 1999 und 2000 noch nicht endgültig geklärt. Gegen das maßgebende Urteil des BFH sei Verfassungsbeschwerde eingelegt.


      An der Verfassungsmäßigkeit bestünden ernstliche Zweifel, weil das Kontenabrufverfahren, durch das das seitherige Vollzugsdefizit behoben werden sollte, seinerseits verfassungsrechtlich fragwürdig sei; gegen dieses Verfahren sei ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt (Anm. des Senats: Vgl. nun Beschl. des BVerfG v. 13. 6. 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, DStRE 2007, 1196).


      Selbst wenn das zum 1. 4. 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, so bestünden doch erhebliche Zweifel, ob es rückwirkend das strukturelle Vollzugsdefizit der Besteuerungszeiträume 1999 und 2000 beheben könne. Wenn überhaupt, kamen dafür nämlich nur theoretisch mögliche Kontrollmöglichkeiten innerhalb des Regelsteuerverfahrens (vierjährige Verjährungsfrist) in Betracht. Abgesehen davon konnten theoretisch mögliche, aber tatsächlich nicht oder nur ausnahmsweise vorgenommene Kontenabrufe nicht die gebotene Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (= Belastungsgleichheit) bewirken, zumal in der Zwischenzeit Kontenlöschungen leicht möglich und die (wenigen) Kontenabrufe, wie von objektiver Stelle nachgewiesen, zu 90 v. H. mangelhaft gewesen seien.

      Ferner berufen sich die Ast. auf den Beschluss des Hessischen FG vom 5. 7. 2007, 1 V 1282/07 (BeckRS 2007, 26023786, juris; erscheint demnächst in DStRE).

      Die Ast. beantragen sinngemäß,

      die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 14. 3. 2007 wegen ernstlicher Zweifel an dar Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens wie folgt auszusetzen:



      Einkommensteuer 1999


      Solidaritätszuschlag


      Zinsen zur Einkommensteuer 1999


      Einkommensteuer 2000


      Solidaritätszuschlag 2000


      Zinsen zur Einkommensteuer 2000

      Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen und die Beschwerde zuzulassen.

      Es bezieht sich auf das Urteil des BFH vom 29. 11. 2005 (IX R 49/04, a. a. O.). Gemäß Schreiben des BMF vom 31. 3. 2006, IV A 7 - S 0623 - 6/06 (BStBl I 2006, 290, DStR 2006, 652) und AO-Kartei, Karte 1 zu § 165 AO (v. 4. 5. 2007, S 0338 - 4 St 41 M) sei hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab den Veranlagungszeiträumen 1999 ff. eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zu gewähren. Es sei an diese Anweisungen trotz des Angebots einer Sicherheitsleistung gebunden.

      Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte komme nicht in Betracht, da die Ast. Gründe i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hätten.

      Hilfsweise werde wegen des bestehenden Sicherungsbedürfnisses begehrt, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Ast. bezeichne seine wirtschaftlichen Verhältnisse als äußerst prekär. Die derzeitige Lage seiner Firma sei bedrohlich. Er sei mit einem Kredit von ca. … EUR und mit Bürgschaften für Bankkredite belastet. Die Steuernachzahlungen für die Jahre 1998 bis 2003 von ca. … EUR hätten seine Liquidität abgeschöpft. Seine Einkünfte seien stark rückläufig.

      Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung bestünden nicht. Dem FA sei eine Eigentümergrundschuld i. H. von … EUR angeboten worden. Mit dem Zentralfinanzamt München bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheitsleistung werde derzeit vom Zentralfinanzamt München geprüft. Zudem sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids zu rechnen.

      Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 21. 5. 2007, die Steuerakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
      Gründe:

      II. Der Antrag ist begründet.
      Allgemeine Voraussetzungen für AdV

      1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH v. 30. 11. 2004, IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, DStR 2005, 61, m. w. N.). Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).
      Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte) in den VZ 1999 und 2000

      2. Der Senat hat ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist.

      Rechtschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung kann nach st. Rspr. auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine einem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm gewährt werden (vgl. BFH v. 31. 1. 2007, VIII B 219/06, BeckRS 2007, 25011268, BFH/NV 2007, 914, m. w. N.).
      Urteil des BFH vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 …

      Hat ein oberstes Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bejaht, liegen ernstliche Zweifel im Allgemeinen nicht vor (BFH v. 21. 9. 1988, V B 137/87, BFH/NV 1989, 271). Zwar hat der BFH im Urteil vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 (a. a. O.) die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für verfassungsgemäß erachtet, weil er insbesondere durch das mit Wirkung vom 1. 4. 2005 eingeführte Kontoabrufverfahren des § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93b AO, das auch die Abfrage steuerlich relevanter Daten (z. B. Depots) früherer Veranlagungszeiträume zulässt, das normative gleichheitswidrige Erhebungsdefizit bereits für das Jahr 1999 weitgehend beseitigt sieht. Jedoch sind auch nach der Entscheidung des BFH die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 1999 bis zur Entscheidung des BVerfG über
      die dort eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 294/06) nicht geklärt.
      … begegnet weiterhin erheblichen Zweifeln

      In der Literatur und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden gewichtige Argumente gegen das BFH-Urteil vom 29. 11. 2005, IX R 49/04 (a. a. O.) geäußert (z. B. Hessisches FG v. 5. 7. 2007, 1 V 1282/07, BeckRS 2007, 26023786; Rechtsgutachten Offerhaus v. 10. 4. 2007; Jakobs-Soyka, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rn. 12; Mack, DStR 2006, 394; Bäuml, DStZ 2006, 109; Paus, DStZ 2006, 265).
      Problematik des nachträglich (ab 1. 4. 2005) eingeführten sog. Kontenabrufs

      Der BFH (Beschl. v. 30. 11. 2004, IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, DStR 2005, 61; und v. 23. 11. 2004, IX B 88/04, BStBl II 2005, 297, DStR 2005, 62) hatte zunächst - wie sechs Finanzgerichte (z. B. FG München v. 1. 2. 2005, 15V 4976/04 BeckRS 2005, 26017650, EFG 2005, 1054) - selbst ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Veranlagungsjahr 1999. Wenn er nunmehr die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 als verfassungsgemäß ansieht, so steht und fällt sein Hauptargument mit der Durchführung des Kontenabrufs (Jakobs-Soyka, a. a. O., § 23 Rn. 12). Auch wenn nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. 6. 2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, a. a. O.) § 93 Abs. 7 i. V. m. § 93b AO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann auf diese Regelung seitens der Finanzverwaltung erst ab 1. 4. 2005 zugegriffen werden. Es ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, ob Regelungen, die erst Jahre später eingeführt werden, das vom BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellte strukturelle Erhebungsdefizit in den Streitjahren beseitigen können. Der Kontenabruf kann sich in den von der Finanzverwaltung im Wesentlichen abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 praktisch nur in jenen - wenigen - Fällen auswirken, in denen es aus anderen Gründen später noch zu einer Außenprüfung kommt. Die große Masse der Besteuerungsfälle bleibt dagegen aufgrund der Finanzamtspraxis zum Veranlagungsschluss und der Personalknappheit unkontrolliert. Dies erweckt zumindest Zweifel daran, ob insoweit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den Streitjahren gewahrt ist.

      Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitere Begründung des Rechtsgutachtens von Offerhaus und den Beschluss des Hessischen FG vom 5. 7. 2007 (1 V 1282/07, a. a. O.) Bezug genommen.
      Berechtigtes Interesse an AdV

      3. Die Ast. haben auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück (Gräber/Koch, FGO. 6. Aufl., § 69 Rz. 113). Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft ist im Streitfall nicht gewichtig genug, um das Interesse der Ast. hintanzusetzen, zumal der Fiskus die Durchsetzung des Steueranspruchs und damit die Steuerausfälle durch strukturell gegenläufige Normen und tatsächliches Nichtvollziehen selbst verursacht hat.
      AdV gegen Sicherheitsleistung

      4. Da im Einspruchsverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem vollständigen Obsiegen der Ast. ausgegangen werden kann und die Steuerforderungen auch nach dem eigenen Sachvortrag der Ast. gefährdet erscheinen, ist eine Sicherheitsleistung - wie auch angeboten - gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO angebracht. Sie ist nach Aktenlage zumutbar. Die Ast. besitzen ein beleihbares Grundstück und leisten gegenwärtig monatliche Zahlungen i. H. von … EUR an das Zentralfinanzamt München. Dies spricht dafür, dass sie in der Lage sind, sich notfalls bei Kreditinstituten die erforderlichen Sicherheiten zu besorgen.

      5./6. (Kostenentscheidung, Zulassung der Beschwerde)
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 15:25:03
      Beitrag Nr. 2.731 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.453.136 von jewg am 16.11.07 15:10:00soll ich noch die Begründung zum hier zitierten BESCHLUSS
      FG Hessen vom 05.07.2007 - 1 V 1282/07 einstellen ?

      ISt sehr viel Text und eigentlich nichts neues ausser dass es etwas verwunderlich ist, dass FG-te immer noch an der AdV festhalten.
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 15:28:49
      Beitrag Nr. 2.732 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.453.391 von jewg am 16.11.07 15:25:03@jewg

      NÖ!

      Die aktuellen News aus München reichen doch erst einmal, um zumindest wieder ein Fünkchen Hoffnung mehr zu haben.

      "Der Baron" würde jetzt schreiben: "Die Sache ist (so gut wie) durch".

      Nice weekend

      Valerie
      Avatar
      schrieb am 18.11.07 07:47:14
      Beitrag Nr. 2.733 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.453.467 von valerie am 16.11.07 15:28:49;) Euch Spekulanten auch ein schönes Wochenende.

      2008 gehen wir alle zusammen einen Trinken!:)
      Avatar
      schrieb am 18.11.07 18:20:53
      Beitrag Nr. 2.734 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.468.327 von BaronvonHabsburg am 18.11.07 07:47:14einen !!!!!!!!!!!!! Eine ganze Badewanne :D
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 09:56:30
      Beitrag Nr. 2.735 ()
      in der urteilsbegründung vom fg münchen wird auf ein rechtsgutachten von herrn prof. dr. Klaus Offerhaus vom 10.04.2007 verwiesen. hat das jmd schonmal gelesen ? oder besser noch kanns jmd. hier reinstellen ?
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 12:41:43
      Beitrag Nr. 2.736 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.490.603 von ElBosso am 20.11.07 09:56:30http://www.jura.uni-augsburg.de/recherche/

      Klaus Offerhaus 70 Jahre

      Prof. Dr. Klaus Offerhaus, von 1994 bis 1999 Präsident des Bundesfinanzhofs, des höchsten Gerichts für Steuer- und Zollstreitigkeiten mit Sitz in München, wird morgen (am 12. Oktober 2004) 70 Jahre alt.

      Der gebürtige Mannheimer hatte nach Jura-Studium und Promotion seinen beruflichen Weg ursprünglich als Anwalt begonnen und war 1962 nach eigenen Angaben nur deshalb in die Finanzverwaltung gewechselt, um sich mit dem Steuerrecht vertraut zu machen. Dieses Wirkungsfeld sagte ihm indes so zu, dass er nicht mehr in den Anwaltsberuf zurückkehrte. Schon nach vier Jahren wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof in München berufen. Anschließend folgte eine fünfjährige Tätigkeit im Bundesjustizministerium (Referat Aktien-, Konzern-, Unternehmens- und Bilanzrecht). Schließlich wählte ihn der Richterwahlausschuss 1975 zum Richter am Bundesfinanzhof. Dort wurde er bereits nach drei Jahren zusätzlich in den Großen Senat berufen. 1983 wurde er neben seinem Richteramt zum Pressereferenten des Gerichts bestellt, 1988 übernahm er den Vorsitz im (für Umsatzsteuer zuständigen) V. Senat, 1990 wurde er Vizepräsident und 1994 schließlich Präsident des Gerichts. Neben seinem unermüdlichen Einsatz für das Gericht, der zusätzlich zu seiner allseits anerkannten fachlichen Kompetenz besonders durch seine verbindliche, humorvolle Art und seinen auf Kooperation und Ausgleich bedachten Stil geprägt war, engagierte sich Klaus Offerhaus stets auch wissenschaftlich. Aus seiner Feder stammt eine kaum überschaubare Zahl von Beiträgen in der steuerrechtlichen Fachliteratur. Zudem wirkte er als Honorarprofessor an der Universität Augsburg. Diese wissenschaftlichen Interessen hat er auch im Ruhestand weiter verfolgt. So ist er nach wie vor als Kommentator tätig und betreut "seine" Doktoranden.

      Als Präsident des Bundesfinanzhofs hat er immer wieder öffentlich die Kompliziertheit des Steuerrechts angeprangert und vom Steuergesetzgeber grundlegende Reformen gefordert. Er wirkte in der sog. Bareis-Kommission mit, die Vorschläge zur Reform des Einkommensteuerrechts, insbesondere zur Berücksichtigung des Existenzminimums, erarbeitete und damit Einfluss auf die Gesetzgebung nahm. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes der Steuerpflichtigen initiierte er einen Arbeitskreis aus Mitgliedern der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und des Bundesfinanzhofes, um das Revisionsrecht, das den Zugang zum Bundesfinanzhof regelt, zu überarbeiten. Diese Vorschläge hat der Gesetzgeber später zum großen Teil umgesetzt.

      In seiner Abschiedsrede als Präsident sprach Klaus Offerhaus von seinem Traum, dass in Deutschland ein einfaches, widerspruchsfreies und für jedermann verständliches Steuerrecht geschaffen werden könnte. Vor dem Hintergrund der aktuell diskutierten Reformentwürfe erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser Traum vielleicht doch noch Wirklichkeit wird.

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2004/presse19.htm…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">
      http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2004/presse19.htm…

      Prof. Dr. Klaus Offerhaus

      E-Mail: offerhaus@aol.com
      Privatanschrift: Bertelestr. 64
      81479 München

      offerhaus@aol.com

      Seit 1993 Honorarprofessor für Öffentliches Recht. Seine Spezialgebiete sind das Steuerrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht. Er war von 1994 bis 1999 Präsident des Bundesfinanzhofs in München.

      http://www.jura.uni-augsburg.de/de/prof/honorar/offerhaus_kl…
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 13:50:36
      Beitrag Nr. 2.737 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.493.045 von Sunray01 am 20.11.07 12:41:43@sunray

      danke für die info - aber wer der mann ist weiss ich - ich bin auf der suche nach seinem rechtsgutachten vom 10.04.2007 ...

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 14:21:37
      Beitrag Nr. 2.738 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.493.997 von ElBosso am 20.11.07 13:50:36Im Internet nicht erhältlich. Gegen Bezahlung schon, denke ich mal so
      Avatar
      schrieb am 29.11.07 09:56:48
      Beitrag Nr. 2.739 ()
      aus Börse Online von gestern abend

      Quelle: http://www.boerse-online.de/steuern-recht/aktuell/493808.htm…

      Steuern & Recht aktuell
      SPEKULATIONSSTEUER
      Zweifel an Meinung des Fiskus
      [18:00, 28.11.07]

      Von Tobias Kaiser

      Erneut haben Richter Zweifel angemeldet, ob der Fiskus Spekulationsgewinne seit 1999 besteuern durfte. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Steuer verfassungsgemäß ist.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 gekippt. Die Begründung lautete damals, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichmäßig bei allen Bürgern festzustellen. Es fehle ein wirksames Kontrollinstrument – die Ehrlichen seien unter diesen Umständen die Dummen. Vor zwei Jahren, Ende November 2005, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für das Jahr 1999 und für die darauf folgenden Jahre mit der Einführung der zentralen Kontenabfrage ein geeignetes Kontrollinstrument geschaffen wurde.

      Das Finanzgericht Hessen hatte bereits im Juli diesen Jahres ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften für die Jahre ab 2000 angemeldet und sich damit gegen das BFH-Urteil von 2005 gestellt (Az.: 1 V 1282/07). Erst mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 werde das Erhebungsdefizit beseitigt, das dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

      Ähnlich urteilte jetzt das Finanzgericht München. Die dortigen Richter teilen nicht die Ansicht des BFH, dass mit der Einführung des Kontenabruf im April 2005 die Defizite bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen rückwirkend ausgeglichen seien. Damit haben sich bereits zwei Finanzgerichte gegen den BFH-Beschluss gestellt und Anleger können hoffen, dass sie für Spekulationsgewinne, die nach 1999 angefallen sind, keine Spekulationssteuer zahlen müssen. Endgültig entscheidet darüber das Bundesverfassungsgericht – wann ist unklar, aber das Verfahren läuft dort bereits.

      Trotz der aktuellen Entscheidungen besteht kein akuter Handlungsbedarf für Anleger. Wegen der unklaren Rechtslage ergehen Steuerbescheide ab 1999 ohnehin vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Besteuerung verfassungswidrig war, erhalten Anleger die zu Unrecht erhobenen Steuern zurück.
      Avatar
      schrieb am 29.11.07 12:11:11
      Beitrag Nr. 2.740 ()
      Wenn nur nicht die Unsicherheit wäre, meinetwegen könnte es 2016 verhandelt werden.

      Die Zinsen hätten uns dann ca. den doppelten Betrag gebracht.
      Avatar
      schrieb am 29.11.07 15:42:57
      Beitrag Nr. 2.741 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.611.458 von Myral am 29.11.07 12:11:11...und Anleger können hoffen, dass sie für Spekulationsgewinne, die nach 1999 angefallen sind, keine Spekulationssteuer zahlen müssen.

      Warum NACH 1999 ? Was ist mit 1999 ?
      Avatar
      schrieb am 29.11.07 15:59:11
      Beitrag Nr. 2.742 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.614.532 von JoePESCI am 29.11.07 15:42:57ach, nicht so kleinlich sein, wer schon für die Zeiten nach 99 hofft, kann auch für 99 mithoffen..
      Avatar
      schrieb am 29.11.07 19:50:46
      Beitrag Nr. 2.743 ()
      Dann nehmen wir den Demi-Sec. Halbtrockener Schampus. Den trockenen n ehmen ja alle "Nicht-Profis"...;)
      Avatar
      schrieb am 05.01.08 16:00:33
      Beitrag Nr. 2.744 ()
      Aus Börse Online von gestern:

      SPEKULATIONSSTEUER
      Steuerberater muss zahlen
      [15:37, 04.01.08]

      Von Tobias Kaiser

      Die umstrittene Spekulationssteuer beschäftigt nicht nur Verfassungsrichter. Ein Kölner Gericht hat jetzt entschieden, dass ein Steuerberater haftet, wenn er Mandanten nicht darauf hinweist, den Steuerbescheid anzufechten.



      Der Steuerberater hatte seinen Mandanten nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Mitte der Neunziger Jahre erstmals erhobene Spekulationssteuer möglicherweise gegen das Grundgesetz verstieß. Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, hatte 2002 eine Klage gegen die Spekulationssteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zumindest einige Zeit nach dieser Vorlage hätte der Berater dem Mandanten empfehlen müssen, den Einkommenssteuerbescheid für 1998 anzufechten – so das Oberlandesgericht Köln in seiner aktuellen Entscheidung. Weil der Steuerberater es versäumt habe, den Anleger darauf hinzuweisen, verurteilten ihn die Richter zu Schadensersatz gegenüber dem Anleger (Az.: 8 U 19/07).

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Spekulationssteuer auf Gewinne aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 gekippt. Die Begründung lautete damals, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichmäßig bei allen Bürgern festzustellen. Es fehle ein wirksames Kontrollinstrument – die Ehrlichen seien unter diesen Umständen die Dummen.

      Vor gut zwei Jahren, Ende November 2005, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für das Jahr 1999 und für die darauf folgenden Jahre mit der Einführung der zentralen Kontenabfrage ein geeignetes Kontrollinstrument geschaffen wurde, um die Gleichbehandlung zu garantieren und so die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer abzusichern.

      Dieser Argumentation widersprachen jedoch im vergangenen Jahr zwei Gerichte. Das Finanzgericht Hessen (Az.: 1 V 1282/07) und das Finanzgericht München meldeten in Urteilen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften für die Jahre ab 2000 an. Damit haben sich bereits zwei Finanzgerichte gegen den BFH-Beschluss gestellt und Anleger können hoffen, dass sie für Spekulationsgewinne, die nach 1999 angefallen sind, keine Spekulationssteuer zahlen müssen. Endgültig entscheidet darüber das Bundesverfassungsgericht – wann ist unklar, aber das Verfahren läuft dort bereits.

      Anleger müssen auf den Rechtsstreit im Moment nicht reagieren; wegen der unklaren Rechtslage ergehen Steuerbescheide ab 1999 ohnehin vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Besteuerung verfassungswidrig war, erhalten Anleger die zu Unrecht erhobenen Steuern zurück.
      Avatar
      schrieb am 05.01.08 18:26:26
      Beitrag Nr. 2.745 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.950.505 von ElBosso am 05.01.08 16:00:33Zuerst muß man den Schaden gegenüber dem Steuerberater belegen.
      Wenn das Verfassungsgericht die Speku Steuer für rechtmäßig hält,
      ist auch kein Schaden entstanden.
      Avatar
      schrieb am 06.01.08 09:49:19
      Beitrag Nr. 2.746 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.951.891 von profiteuse am 05.01.08 18:26:26Es ging doch um 1998. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 08.01.08 03:27:55
      Beitrag Nr. 2.747 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.950.505 von ElBosso am 05.01.08 16:00:33Aus #2743
      Anleger müssen auf den Rechtsstreit im Moment nicht reagieren; wegen der unklaren Rechtslage ergehen Steuerbescheide ab 1999 ohnehin vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Besteuerung verfassungswidrig war, erhalten Anleger die zu Unrecht erhobenen Steuern zurück.

      Hör ich zum ersten mal, dass Steuerbescheide ab 1999 vorläufig ergangen sind. Mein Steuerberater hatte es für 1999 versäumt, Einspruch einzulegen (2000 hat es es dann getan, weil ich drauf bestand). Hab damals ca. 75.000 DM Spekusteuer bezahlt. Sollte also das Bundesverfassungsgericht 1999 für verfassungswidrig erklären, bekäme ich dann die 75.000 DM plus Zinsen zurück?
      Avatar
      schrieb am 08.01.08 09:39:15
      Beitrag Nr. 2.748 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.974.795 von MunichStock am 08.01.08 03:27:55Ja!
      Allerdings reicht verfassungswidrig nicht aus.
      Aber darauf geh ich hier nicht ein.
      Avatar
      schrieb am 08.01.08 19:11:58
      Beitrag Nr. 2.749 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.974.795 von MunichStock am 08.01.08 03:27:55Ein Jurist würde zunächst mal sagen "Es kommt drauf an".
      Worauf? Wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung 1999 bereits entsprechende Musterverfahren (am besten vor dem BFH oder dem BVerfG) zur Frage der Verassungsmäßigkeit der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte anhängig waren, sind Deine Chance auf Schadensersatz gar nicht mal so schlecht.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 01:28:46
      Beitrag Nr. 2.750 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.983.775 von pegru am 08.01.08 19:11:58Wenn wegen der unklaren Rechtslage ergangene Steuerbescheide ab 1999 ohnehin vorläufig sind (das wäre mein persönliches Schadensjahr), dann bräuchte ich meinen Steuerberater im Falle einer Verfassungswidrigkeitsfeststellung doch nicht nicht wegen Schadenersatz verklagen, denn dann muss ich doch für zu Unrecht erhobene Steuern vom Staat entschädigt werden. Oder versteh ich da etwas falsch?
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 09:56:19
      Beitrag Nr. 2.751 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.987.859 von MunichStock am 09.01.08 01:28:46Die Bescheide für 1999ff waren nicht alle wegen der "unklaren Rechtslage" nach §165 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig (bei den 1999ern dürften das die allerwenigsten sein) - schau doch einfach auf Deinem Steuerbescheid nach.

      Im übrigen ist es äusserst schwierig einen Steuerberater -trotz offensichtlicher Fehler- erfolgreich zu verklagen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 11:34:01
      Beitrag Nr. 2.752 ()
      Meine Prognose: Verfassungswidrig, aber nicht "nichtig"!!! keine kohle zurück.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 11:40:48
      Beitrag Nr. 2.753 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.990.733 von FrankHerres am 09.01.08 11:34:01Ich tippe sie treffen Entscheidung für 1999-2002

      1999 nichtig
      und ab 2000 verfassungswidrig, aber nicht nichtig.
      Begründung: Ab 2003 wurden Massnahmen eingeführt blablbla.....
      Abgabefrist Sterk. 2000 blabla usw...

      Also nur Kohle für 1999 zurück.

      Das dürfte erneuter Denkzettel für Politik sein TRAGFÄHIGE
      Gesetze zu erlassen und NICHT immer auf Verfassungsgericht zu warten.
      Und zumindest eine Teilentschädigung für die wenigen (!) ehrlichen.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 11:59:03
      Beitrag Nr. 2.754 ()
      Nachdem für 1997 und 1998 auf verfassungswidrig undnichtig entschieden wurde, kann für 1999 nicht verfassungswidrig aber nicht nichtig entschieden werden.


      Zu dem Urteil des OLG Köln vom 13.9.2007 - 8 U 19/07 ist zu bemerken, dass das OLG entschieden hat, dass der Steuerberater einige Zeit nach der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH an das BVerfG dem Mandanten zum Einspruch hätte raten müssen. Für Steuerbescheide davor kann man sich nicht auf das Urteil berufen.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 12:07:18
      Beitrag Nr. 2.755 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.991.055 von NATALY am 09.01.08 11:59:03Das hab ich doch nicht bestritten.

      Ich bezweifel nur das die Rückwirkung der Massnahmen, die ja erst ab 2003 getroffen wurden auch noch bis 1999 reichen....

      Schliesslich hat auch der letzte in 2002 seine Erklärung für 1999
      abgegeben gehabt und es ist unrealistisch zu glauben das FA forsche
      X - Jahre zurück.

      Die Anzahl der aufgedeckten Fälle ist sowieso ein Witz-
      Wenns danach ginge müsste, alles bis 2001 zurückgezahlt werden.
      Entdeckungsrisiko 0,1%.

      Übrigens mit Einführung der Abgstr. ist eine ABSCHLIESSENDE REGELUNG getroffen. Möchte mal wissen wie Finanzministerium dem Gericht erklären will, das das nicht schon viel früher möglich geween wäre. Wenn man die allseits bekannten Hinterziehungsquoten von 95% berücksichtigt!
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 13:42:57
      Beitrag Nr. 2.756 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.990.817 von Freibauer am 09.01.08 11:40:481999 nichtig und 2000 nur verfassungswidrig ?

      Welche Erklärung soll es dafür geben, ist doch Quatsch.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 13:54:00
      Beitrag Nr. 2.757 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.992.388 von Myral am 09.01.08 13:42:57achja
      aber 1999 soll nicht nichtig sein -(2008 zu entscheiden(?)
      1998 aber schon???? (2003 entschieden!)

      Soweit ich mich erinnere, wurde bis 2003 in der Finanzamtpraxis gar nix verändert...

      Oder würdest du gleich sagen 1999-2003 nichtig---??? :D:D
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 14:14:57
      Beitrag Nr. 2.758 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.992.572 von Freibauer am 09.01.08 13:54:00Wenn 1999 nichtig ist müßte 2000 auch nichtig sein,
      die Antwort hast du dir aber eigentlich schon selbst gegeben.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 16:16:55
      Beitrag Nr. 2.759 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.992.814 von Myral am 09.01.08 14:14:57meine Prognose: Verfahren wird nicht zur Entscheidung angenommen da keine allgemeine Bedeutung und keine Aussichten auf Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 17:01:49
      Beitrag Nr. 2.760 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.994.657 von jewg am 09.01.08 16:16:55Die Finanzgerichte haben ja schon gesagt was sie von der Sache halten.

      Ich sehe es eher positiv.
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 17:26:36
      Beitrag Nr. 2.761 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.994.657 von jewg am 09.01.08 16:16:55Witzbold - Verfahren ist schon angenommen...
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 18:30:17
      Beitrag Nr. 2.762 ()
      mit einer entscheidung ist laut telefonischer aussage von gestern von herrn stadler vom bundesverfassungsgericht allerdings nicht unbedingt in 2008 zu rechnen.....

      die mühlen der justiz mahlen langsam ... SEHR langsam
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 20:19:13
      Beitrag Nr. 2.763 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.996.750 von ElBosso am 09.01.08 18:30:17die mühlen der justiz mahlen langsam ... SEHR langsam

      Das ist auch so gewollt. Würde es zu unseren Ungunsten stehen, wäre schon längst entschieden, und das Thema wäre vom Tisch.
      Da aber es sich immer weiter hinauszögert, sieht es meiner Meinung nach sehr gut für uns aus.

      Aaaaaaaaaber, eine Entscheidung in 2009 hätte 2 bestechende Vorteile für diese Verzögerrer :mad:

      a ) das Geld kann nicht mehr Spekulationfrei angelegt werden

      b ) die Inflation hat zu einem großem Teil das Geld vernichtet.

      Mein Steuerberater ist der Auffassung das diese Rückzahlungen
      in richtig heftige Summen übergehen. Das tut Steinbrück schon
      richtig weh.:D
      Avatar
      schrieb am 09.01.08 22:01:54
      Beitrag Nr. 2.764 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.998.269 von Sunray01 am 09.01.08 20:19:13@Sunray01
      Ob Punkt a eine Rolle spielt wage ich zu bezweifeln, aber bei Punkt b sind mir 6% Zinsen durchaus recht:D
      Von mir aus können die gerne in 2011 in unserem Sinne entscheiden:cool:

      Gruß
      UTO
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 11:21:32
      Beitrag Nr. 2.765 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.999.889 von UTO am 09.01.08 22:01:54aber bei Punkt b sind mir 6% Zinsen durchaus recht

      Mir aber nicht. Wie haben eine Inflation von 8-10 %. Da lege ich immer noch drauf. Renditen von 10 % sind unbedingt notwendig zum Gelderhalt.
      Wie ist das eigentlich, müssen bei diesen 6 % auch noch Steuern entrichtet werden :confused:
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 11:40:03
      Beitrag Nr. 2.766 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.003.945 von Sunray01 am 10.01.08 11:21:32Wie ist das eigentlich, müssen bei diesen 6 % auch noch Steuern entrichtet werden

      Ja.

      Zu berücksichtigen auch bei solch langen Zeiträumen: Die 6% p.a. Zinsen beziehen sich stets auf die Ursprungsforderung (also ohne Zinseszins).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 11:59:57
      Beitrag Nr. 2.767 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.004.205 von K1K1 am 10.01.08 11:40:03Gab es da nicht auch noch ein offenes Verfahren, weil die Absicht der Einkommenserzielung bei Erstattungszinsen doch fehlt?
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 15:27:56
      Beitrag Nr. 2.768 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.003.945 von Sunray01 am 10.01.08 11:21:32Inflation von 8 - 10 %, :laugh:
      wo lebst du denn ?
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 15:29:29
      Beitrag Nr. 2.769 ()
      Die Entscheidung des Hessischen FG v. 05.07.2007 ist abgedruckt in DStRE 1/2008 Seite 20ff

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 18:17:57
      Beitrag Nr. 2.770 ()
      ... und hier ist der Beschluss ebenfalls zu finden:

      http://www.iww.de/quellenmaterial/dokumente/072578.pdf
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 18:20:20
      Beitrag Nr. 2.771 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.007.282 von Myral am 10.01.08 15:27:56Inflation von 8 - 10 %, wo lebst du denn ?

      Na wo schon hier in D. Die können das gut die Inflation zu verschleiern, nicht wahr.:eek: Übrigens Diskussionen über Inflation gehört nicht hier in diesen Thraed. Solltest du an mehr Info benötigen
      dann bitte hierhttp://www.goldseitenforum.de/ anmelden und sich informieren, oder was glaubst du warum Gold gestiegen ist. Weil es so schön gelb ist. Übrigens auf WO wurde schon sehr viel zu diesen Thema geschrieben.
      Wie gesagt hier nicht mehr weiter
      Avatar
      schrieb am 10.01.08 18:27:46
      Beitrag Nr. 2.772 ()
      Avatar
      schrieb am 11.01.08 13:50:23
      Beitrag Nr. 2.773 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.007.282 von Myral am 10.01.08 15:27:56Hi Myral

      hier noch ein entsprechender Link zur Inflation

      Welcher Ein- bzw. Zweipersonen-Rentnerhaushalt hat schon seine wahre Inflationsrate errechnet, die durchschnittlich bei mehr als 8% pro Jahr liegen dürfte?

      http://besema.de/Verdummungsspielchen%20fuer%20das%20Volk.pd…

      Sollte dich zum Nachdenken bringen

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 13.01.08 10:16:52
      Beitrag Nr. 2.774 ()
      aus der süddeutschen vom 09.01.08 - es tut sich anscheinend doch etwas .....

      http://www.sueddeutsche.de/finanzen/artikel/583/151205/

      Spekulationsgewinne: Ein weiteres Verfahren (Az. 2 BvR 294/06), das in Karlsruhe anhängig ist, dürfte vor allem Anleger interessieren. Dabei geht es erneut um die sogenannte Spekulationsteuer, also die Steuer auf Gewinne, die mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren erzielt werden. Für die Jahre 1997 und 1998 haben die Verfassungsrichter diese Steuer bereits gekippt, weil den Finanzämtern damals wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlten, sodass der ehrliche Steuerzahler letztlich der Dumme war. Ob dies auch für das Jahr 1999 gilt, ließen die Richter damals offen. Der Bundesfinanzhof hat für die Anlagezeiträume seit 1999 keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer, da die Finanzämter inzwischen dank des sogenannten Kontenabruf-Verfahrens relativ problemlos Konten und Depots von Steuerzahlern ermitteln können - auch zurück in die Vergangenheit.

      Einige Steuer-Experten sehen das allerdings anders und sind der Ansicht, dass erst seit 2004 Spekulationsgewinne wirksam kontrolliert werden können. Seit diesem Zeitpunkt müssen Banken ihren Kunden eine Jahresbescheinigung erteilen, in der alle Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinne aufgelistet sind. Auch bei den unteren Finanzgerichten gibt es Bedenken, ob die Spekulationsteuer wirklich seit 1999 verfassungsgemäß ist. So hat gerade erst das Finanzgericht München Zweifel geäußert (Az. 5 V 2785/07). Klarheit wird es erst geben, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der bei ihm anhängigen Beschwerde befasst. "Das wird noch im ersten Quartal dieses Jahres der Fall sein", sagt eine Sprecherin des Gerichts.
      Avatar
      schrieb am 13.01.08 14:02:06
      Beitrag Nr. 2.775 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.032.972 von ElBosso am 13.01.08 10:16:52Bezieht sich das tatsächlich auf Speksteuer?

      Oder heisst das nur, das ein Termin festgelegt wird?
      Avatar
      schrieb am 15.01.08 14:19:31
      Beitrag Nr. 2.776 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.033.798 von Freibauer am 13.01.08 14:02:06@freibauer

      erneuter anruf beim bverfg hat ergeben das es nicht unbedingt sicher ist das das urteil im erste quartal veröffentlicht wird aber im bereich des machbaren scheint. zweites quartal scheint auf alle fälle sicher zu sein !

      JETZT BIN ICH LANGSAM GESPANNT .....
      Avatar
      schrieb am 15.01.08 15:21:11
      Beitrag Nr. 2.777 ()
      Hallo Zusammen,

      ich habe ein aktuelles Problem mit meinem FA bezüglich Speku-Steuer. Verkauf eines Oldtimers im Jahre 2002. Nachweis über Kaufpreis und Zeitpunkt liegt nicht mehr vor.

      FA will das schätzen mit 50% des Veräußerungspreises.

      Was meint Ihr dazu?

      Gab es überhaupt eine Steuer auf private Veräußerungsgewinne in 2002. Ergebungsdefizit ist bei privaten Wirtschaftsgütern noch sehr viel mehr gegeben wie bei Aktien.
      Avatar
      schrieb am 15.01.08 15:39:38
      Beitrag Nr. 2.778 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.053.149 von ElBosso am 15.01.08 14:19:31


      erneuter anruf beim bverfg hat ergeben das es nicht unbedingt sicher ist das das urteil im erste quartal veröffentlicht wird

      KEINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG?
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 00:24:52
      Beitrag Nr. 2.779 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.054.064 von Indian99 am 15.01.08 15:21:11....Veräußerungsgewinne anderer Wirtschaftsgüter (hier Oldtimer) sind zwar nach ESTG § 23 Abs. 1 Ziffer 2 zu versteuern. Allerdings auch nur dann, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (Spekulationsfrist).

      Also schau mal wann Du das Teil gekauft hast. Und wenn das mehr als ein Jahr vor dem Verkauf war, können die Dir den Buckel runterrutschen.

      Ansonsten dürftest Du ein Problem haben, wenn Du die Anschaffungskosten nicht nachweisen kannst.


      Vile Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 10:13:00
      Beitrag Nr. 2.780 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.061.900 von HaraldSM am 16.01.08 00:24:5216.01.2008 | Rechtsprechung
      Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: Besteuerung 1999 und 2000 verfassungsgemäß (BFH)
      In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der BFH erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen.

      Mit Beschluss vom 19.12.2007 (IX B 219/07) bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss v. 9.3.2004).

      Hintergrund:

      Der Antragsteller erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Jahr 1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr 2000 solche von 334.248 DM, erklärte sie aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Außenprüfung und erfasste die Gewinne. Der Antragsteller machte Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Norm wegen gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer geltend. Auch einige Finanzgerichte teilen diese Zweifel, nicht aber der BFH.

      Entscheidung des BFH:

      Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29.11.2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen.

      (Pressemitteilung des BFH vom 16.1.2008 zum Beschluss v. 19.12.07, IX B
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 10:15:21
      Beitrag Nr. 2.781 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.063.821 von BaronvonHabsburg am 16.01.08 10:13:00Das bedeutet ja gar nix...

      Und es war schon bekannt das BFH diese Auffassung vertritt...
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 10:59:32
      Beitrag Nr. 2.782 ()
      Ich denke schon das es etwas bedeutet. Der BFH geht auch weiterhin von einer verfassungskonformität aus und sagt mit dem urteil sogar das auch 97/98 nach deren meinung verfassungskonform gewesen wäre wenn die kontenabfrage VOR der urteilsfindung des BVERFG verabschiedet worden wäre.....

      ich werte das definitiv negativ !

      hier der vollständige Text:

      BUNDESFINANZHOF


      Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht zweifelhaft.


      GG Art. 3 Abs. 1
      AO § 93 Abs. 7, § 93b
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
      FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2

      Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07

      Vorinstanz: FG München vom 11. Oktober 2007 5 V 2785/07




      Gründe


      I.
      Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielten in den Streitjahren (1999 und 2000) Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in Höhe von 871 384 DM (1999) und in Höhe von 334 248 DM (2000), erklärten sie aber nicht zur Einkommensteuerveranlagung. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erfuhr von diesem Sachverhalt erst durch eine bei den Antragstellern im Jahr 2006 durchgeführte Außenprüfung. Er erließ für die Streitjahre Änderungsbescheide. Die dagegen gerichteten Einsprüche ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) wegen der gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) eingelegten Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2 BvR 294/06). Das FA lehnte es ab, die Vollziehung der Änderungsbescheide auszusetzen.


      Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide vor dem Finanzgericht (FG). Gestützt auf ein Rechtsgutachten trugen sie vor, es bestünden Zweifel, ob das Kontenabrufverfahren rückwirkend das strukturelle Vollzugsdefizit der Besteuerungszeiträume 1999 und 2000 beheben könnte. Wenn überhaupt kämen dafür nur theoretisch mögliche Kontrollmöglichkeiten innerhalb des Regelsteuerverfahrens (vierjährige Verjährungsfrist) in Betracht.


      Der Antrag hatte Erfolg. Das FG setzte die Vollziehung der Bescheide im angefochtenen Umfang aus. In seinem in Deutsches Steuerrecht (DStR) 2007, 2056 veröffentlichten Beschluss folgte das FG den Antragsgründen und insbesondere den Ausführungen des Rechtsgutachtens. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 (BStBl II 2005, 56) vorgegeben, der Vollzug müsse regelmäßig noch innerhalb des Laufs einer vierjährigen Festsetzungsfrist gelingen. Mit dem Abstellen auf die "Hinterziehungsverjährung" überschreite der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 diese Zeit- und Zielvorgabe.


      Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, mit der es sinngemäß beantragt,
      den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre abzulehnen.


      Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
      die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.


      II.
      Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Die Anträge, die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre auszusetzen, werden abgelehnt.


      Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2006 I B 145/05, BFHE 213, 29, BStBl II 2006, 546, und vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).


      Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide des FA, insbesondere nicht, ob die Rechtsgrundlage für die steuerrechtliche Erfassung der Wertpapiergewinne, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG), wegen strukturellen Erhebungsdefizits verfassungsmäßig ist.


      1. Der BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 erkannt, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß ist. Hieran hält er fest. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07 explizit dieser Auffassung angeschlossen.


      Der BFH hat seine Rechtsansicht wesentlich auf die Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens der § 93 Abs. 7 und § 93b AO gestützt, das nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. (BStBl II 2007, 896) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Es eröffnet Verifikationsmöglichkeiten auch in Bezug auf vergangene Veranlagungszeiträume. Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. b bb) im Einzelnen eingehend dargelegt und verweist darauf, um Wiederholungen zu vermeiden.


      a) Diese --von einer Rückwirkung des Steuergesetzes streng zu unterscheidende (missverständlich insoweit das Hessische FG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, PStR 2007, 203)-- rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufverfahrens widerspricht entgegen den Ausführungen des Rechtsgutachtens, dessen Inhalt sich die Vorentscheidung zu eigen gemacht hat, keinen Vorgaben des BVerfG in seinem Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).


      Wenn das BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 unter D. II., 2. Absatz ausführt, "gegen die Möglichkeit der zeitgerechten Herstellung eines nicht mehr defizitären Vollzugs für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998" spreche bereits der Umstand, dass dieser Vollzug im Einzelfall regelmäßig noch innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist gelingen müsse, so formuliert es damit keine Vorgabe, die das erkennende Gericht in seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hätte. Abgesehen davon, dass sich der BFH mit dieser Beschlusspassage des BVerfG bereits explizit auseinander gesetzt hat (in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178, unter II. 2. b bb (5) der Gründe), ist sie vom FG nur unvollkommen zitiert. Sie steht nämlich im Zusammenhang mit Ausführungen des BVerfG zu den Rechtsfolgen seiner Entscheidung (Nichtigkeitserklärung). Der defizitäre Vollzug für die Jahre 1997 und 1998 konnte danach nicht mehr korrigiert werden, weil --so die notwendige Fortsetzung des Zitats-- "die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm ... die Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für Fälle ... (ausschließt), in denen allein Spekulationsgewinne unzulänglich deklariert worden sind". Bewirkt ein strukturelles Vollzugsdefizit die bloß temporäre Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG, so entspricht diesem dynamischen Moment die nachträgliche Korrigierbarkeit durch Effektuierung des normativen Umfelds. Wenn nun eine Norm für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird, löst sie keine Rechtsfolgen aus. Auch ein nachträglich, aber rückbezüglich eingeführtes Kontenabrufverfahren kann daran nichts (mehr) ändern. Wenn der Steuerpflichtige seine Gewinne nicht erklärt, macht er keine unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S. des § 370 Abs. 1 AO, da eine Norm, die private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung unterwirft, in den Jahren 1997 und 1998 --weil für nichtig erklärt-- gar nicht existiert. Das BVerfG konnte im Jahr 2004 also --auch unter Berücksichtigung des dynamischen Moments-- die Nichtigkeit der Norm aussprechen, da für die Jahre 1997 und 1998 die vierjährige Festsetzungsfrist regelmäßig bereits abgelaufen war und bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gesetzlichen Maßnahmen zur verbesserten Verifizierung ergriffen waren. Ganz anders ist die Situation in den Streitjahren. Da für die Jahre 1999 und 2000 die Verfassungswidrigkeit der Norm gerade nicht festgestellt ist, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG also gilt und im Zusammenhang mit § 22 Nr. 2 EStG die Steuerbarkeit privater Veräußerungsgewinne anordnet, ist hier die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten, wenn die Steuerpflichtigen --wie im Streitfall die Antragsteller-- ihre Gewinne nicht erklärt und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben (vgl. dazu auch BGH-Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 162/07, m.w.N.).


      b) Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang tatsächlich vom Kontenabrufverfahren Gebrauch gemacht wird (in diese Richtung aber das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O.). Denn zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Unmaßgeblich ist danach, wie oft --gegebenenfalls regional unterschiedlich-- die Finanzbehörden tatsächlich vom Kontenabruf Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert. Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. d der Gründe) die Länge einer Anlaufphase ebenso offen gelassen, wie die Frage, ob und ab wann von einem strukturellen Vollzugsdefizit trotz der gegebenen --eine effektive Erhebung ermöglichenden-- rechtlichen Struktur auszugehen ist. Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn --so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.)-- das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigt sich mit der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) ab 2009 implementierten Quellenbesteuerung --als wirksamste Form des gegenwartsnahen Gesetzesvollzugs (so BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92, BGBl I 1997, 1690, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518, unter B. II. 1 der Gründe)-- die Intention zur effektiveren Erhebung (vgl. BTDrucks 16/4841 S. 30) auch der Erträge aus Wertpapierveräußerungsgeschäften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 EStG i.d.F. der UntStRefG 2008).


      Soweit das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O., eine Intention der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur AO (zu § 93 Nr. 2.3) zu erkennen glaubt, vom Kontenabruf in zurückhaltender Weise Gebrauch zu machen, lässt es außer Acht, dass diese Restriktionen beim Ermessensgebrauch im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG entwickelt wurden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, BVerfGE 112, 284, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1179), worauf der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. b bb (4) der Gründe) bereits ausdrücklich hingewiesen hat.


      2. Da der angefochtene Beschluss diesen Maßstäben nicht entspricht, ist er aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und lehnt den Antrag ab. Gründe dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO), sind im erstinstanzlichen Verfahren durch das Rechtsgutachten zwar eingeführt, dort allerdings --ohne sie zu substantiieren-- nur behauptet worden und werden im Beschwerdeverfahren ersichtlich nicht weiter verfolgt.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 11:06:09
      Beitrag Nr. 2.783 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.064.611 von ElBosso am 16.01.08 10:59:32Nun ja. Man kann ja kaum erwarten, dass die sich jetzt um 180 Grad drehen. Die Argumente der Finanzgericht sind doch nun weitaus nachvollziehbarer. Somit m. E. noch alles drin für uns..:lick:
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:11:42
      Beitrag Nr. 2.784 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.064.611 von ElBosso am 16.01.08 10:59:32b) Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang tatsächlich vom Kontenabrufverfahren Gebrauch gemacht wird (in diese Richtung aber das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O.). Denn zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Unmaßgeblich ist danach, wie oft --gegebenenfalls regional unterschiedlich-- die Finanzbehörden tatsächlich vom Kontenabruf Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert. [...] Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn --so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.)-- das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

      Es ist nicht von Belang, ob das Kontenabrufverfahren tauglich ist, es reicht schon aus, dass der Gesetzgeber seinen guten Willen zeigt.
      So jedenfalls lese ich das.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:19:40
      Beitrag Nr. 2.785 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.061.900 von HaraldSM am 16.01.08 00:24:52Hallo Harald,

      es Bestand zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als 1 jaht Abstand. Belege gibt es leider nicht.

      Die Frage ist, wer hat die Beweislast.

      Habe gelesen, daß mit der Steuerreform 2003 die Beweislast umgekehrt werden sollte zu ungunsten des Steuerzahlers.
      Das würde heißen, daß die Beweislast 2002 beim Finanzamt gelegen
      hat. Finde aber keine Urteile, Gesetze dazu.

      Außerdem frage ich mich, wenn es bei Aktiengeschäften Erhebungsprobleme gegeben hat wie ist das dann erst bei anderen Wirtschaftsgütern zu sehen?

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:21:21
      Beitrag Nr. 2.786 ()
      @kaufangebot - sowas in der art lese ich da auch heraus. wie sehen es die anderen ?
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:25:55
      Beitrag Nr. 2.787 ()
      und noch etwas zur Beweislast:

      Private Veräußerungsgewinne: rückwirkender System- und Vertrauensbruch

      Bisher war es ein Eckpfeiler des deutschen Steuerrechts, dass private Veräußerungserlöse –abgesehen von Spekulationsgewinnen- steuerfrei sind. Dieser bisher geltende Grundsatz soll nun auf dem Altar der Steuereintreiber kurzfristig geopfert werden. Das Vertrauen der Anleger und Immobilienbesitzer auf Rechtssicherheit und Schutz vor rückwirkender Besteuerung wird von der rot-grünen Bundesregierung innerhalb von vier Jahren ein zweites Mal gebrochen. Nachdem die Spekulationsfristen im Jahr 1999 bereits auf ein bzw. zehn Jahre für Grundbesitz verlängert wurden, sollen die Fristen ab 2003 gänzlich entfallen. Alle Wertsteigerung des Privatvermögens der Vergangenheit und in der Zukunft sollen dann der Einkommensteuer unterliegen.

      Dabei ist über das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler bis heute noch nicht endgültig entschieden. Das Bundesverfassungsgericht wird klären müssen, ob die rückwirkende Verlängerung der Fristen 1999 der verfassungsrechtlichen Prüfung stand hält. Das Vertrauen der Steuerzahler auf den Fortbestand der rechtlichen Rahmenbedingungen und der darauf getroffenen Dispositionen wird erneut schwer erschüttert.

      Besonders infam ist auch die Beweislastumkehr, die für die Ermittlung der Veräußerungsgewinne von Gegenständen eingeführt wird, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angeschafft wurden und deren Anschaffung vielleicht Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. Steuerexperten haben darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung der Anschaffungskosten, die neben dem Veräußerungspreis für den zu versteuernden Gewinn benötigt werden, häufig kaum durchführbar ist. Kein Problem für den Gesetzgeber: In diesen Fällen wird pauschal ein Gewinn von zehn Prozent des Erlöses versteuert. Der Steuerzahler kann sich dann ja der Mühe unterziehen und nachweisen, dass der Gewinn tatsächlich niedriger war. Macht dieses Beispiel der Gesetzgebung Schule, werden wir in Zukunft bald auch vor dem Strafrichter stehen und unsere Unschuld beweisen müssen. Frei nach dem Motto: Jeder ist schuldig, bis er das Gegenteil beweist.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:43:09
      Beitrag Nr. 2.788 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.063.821 von BaronvonHabsburg am 16.01.08 10:13:00der arme kerl, falls verfassungsgericht auch so entscheidet dann wohl knast....???
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:47:35
      Beitrag Nr. 2.789 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.067.637 von ElBosso am 16.01.08 14:21:21Nun gut. Aber die beiden Finanzgerichte sehen das eben anders. Es bleibt dabei. BFH gegen FG. Entscheiden wird das VerfG.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 14:56:57
      Beitrag Nr. 2.790 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.067.701 von Indian99 am 16.01.08 14:25:55Konten aus 1999/2000 konnten 2004 endgültig bei Banken gelöscht werden. Also keine"Kontenabruf" mehr möglich.
      Darauf ist BFH nicht eingegangen.

      Man wird sehen.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 17:22:35
      Beitrag Nr. 2.791 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.068.168 von Freibauer am 16.01.08 14:56:57Genau! Das wird die Richter des BVerfG auch nicht interessieren.In der Regel schließen die sich nämlich den Richtern des BFH an.Ich bin mir sehr sicher, dass wir keinen Cent zurückbekommen werden.
      Es trifft wieder der Spruch zu:Die Ehrlichen sind die Dummen, zumal es nicht mehr lange dauert bis die 1999er Steuersünden verjähren.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 21:37:07
      Beitrag Nr. 2.792 ()
      \\\"Im Zweifel pro Fiskus - ob der Ehrliche der Dumme ist, wen interessiert das schon...\\\"
      :(:(:(:(:(:(:(:

      Aber vielleicht entscheidet sich das BVerfG doch für einen Weg, der nicht die Gerechtigkeit opfert. Wir werden sehen.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 21:46:09
      Beitrag Nr. 2.793 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.067.501 von Kaufangebot am 16.01.08 14:11:42Also die Argumentation des BGH ist schon recht haarsträubend und Verkalkung scheint da in den Hirnen schon eingesetzt zu haben. Ich meine, wenn ein strukturelles Vollzugsdefizit nur durch den (praktisch nicht stattfindenden) Kontenabruf behoben werden kann, dann ist das ja wohl mehr als lächerlich. So nach dem Motto, "wenn der Gesetzgeber wenigstens ein Faigenblatt schafft, dann ist alles ok, und wir tun so, als ob der ganze Körper bedeckt ist".

      Auch ganz schwach in der Argumentation ist, dass der BGH überhaupt nicht daraufeingeht, dass die ab 2009ff geänderte Abgeltungssteuer mit Erfassung der "Spekulationseinkünfte" direkt an der Quelle u.a. deshalb eingeführt wird, da die Kombination aus "freiwilliger" Angabe der Einkünfte und kaum vorhandenem Konenabruf eben gerade NICHT funktioniert hat.

      Die ganze Argumentation des BGH liest sich so, als ob einige frustrierte Richter den "Spekulanten" (die ja ihr Geld eh nicht "ehrlich" verdienen) mal eins reindrücken wollen. :mad::mad::mad:

      Ich bin ja normal gemäßigt, aber bei so einem Schwachsinn geht einem echt die Hutschnur hoch.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 21:49:41
      Beitrag Nr. 2.794 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.074.849 von K1K1 am 16.01.08 21:46:09BFH (nicht BGH) :mad:
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 21:58:50
      Beitrag Nr. 2.795 ()
      BFH = Bundesfinanzhof
      BGH = Bundesgerichtshof.

      Für Rechtsstreitigkeiten in Steuersachen ist der BFH zuständig.
      Avatar
      schrieb am 16.01.08 23:35:59
      Beitrag Nr. 2.796 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.074.849 von K1K1 am 16.01.08 21:46:09Das habe ich auch schon erlebt.
      Im Grunde genommen steht das Urteil schon fest. Erst danach schustern die Richter ihre Urteilsbegründung zusammen und suchen händeringend nach Argumenten.
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 08:19:43
      Beitrag Nr. 2.797 ()
      wenn man das ganze Elend der letzten Jahre mal Revue passieren läßt, dann stellt man mit Wehmut fest: Hätte Tipke denn nicht auch für die Jahre 1999 und 2000 zusammen in einem Aufwasch klagen können? :cry::cry::cry:

      (mir ist schon klar, dass Tipke vermutlich mangels Betroffenheit nur für die Jahre 1997 und 1998 klagen konnte. Aber man wird ja nochmal träumen dürfen ...)
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 11:09:08
      Beitrag Nr. 2.798 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.077.213 von vigilo am 17.01.08 08:19:43ALSO hat im Ernst einer geglaubt, BFH würde sich selbst widersprechen???

      Das Urteil gestern ist KEINE Neuigkeit!!!!

      HIER Ende 2005 DA WAR SCHON ALLES GESAGT!

      Kontenabruf macht´s möglich: Spekulationssteuer laut BFH ab 1999 wieder verfassungsgemäß - Verfassungsklage anhängig

      Die Spekulationssteuer ist ab dem Jahr 1999 nicht mehr verfassungswidrig. Dieser Auffassung ist zumindest der BFH in seinem Urteil vom 29.11.2005 [Az. IX-R-49/04] und dämpft so die Hoffnungen vieler Anleger auf eine Steuerfreiheit der in den Börsenboomjahren 1999 und 2000 erzielten Spekulationsgewinne. Für die Jahre 1999 bis 2006 ist das Thema Spekulationsfrist damit aber noch längst nicht „durch“. Denn mittlerweile wurde Verfassungs-beschwerde in Karlsruhe erhoben. Voraussichtlich ab dem Jahr 2007 oder 2008 wird sich die Besteuerung von Spekulationsgewinnen dann grundlegend ändern (siehe. S. 6)

      http://www.vrtonline.de/Steuern_Steuerberater_Rechtsberatung…
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 14:25:13
      Beitrag Nr. 2.799 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.079.098 von Freibauer am 17.01.08 11:09:08Das prägt natürlich mein Rechtsempfinden nachhaltig negativ. Wieder ein Grund, dieses Land zu verlassen; nicht weil einem das Land nicht gefällt, sondern weil dort selbstgefällige Richter etwas an den Haaren herbeizerren, was es nicht gibt oder gegeben hat. So etwas nennt man Willkür und erinnert mich an Urteile vor einem 3/4 Jahrhundert.

      Was mich auch noch gewaltig aufregt, ist die Tatsache, dass ich als "Ehrlich-Dummer" auch nicht mit denen gleichgestellt werden kann, die durch Steuer-Amnestie in den Genuss der saubilligen Versteuerung kommen durften. Ist schon ein Unterschied, ob man mir meine Gewinne mit 53% oder 15% Prozent versteuert hat. Ein Sche...-Verein, dem ich mit meinen Steuergeldern auch noch ein fettes Einkommen und eine ungerechte Pension mitfinanzieren muss.
      Avatar
      schrieb am 17.01.08 15:29:21
      Beitrag Nr. 2.800 ()
      Wenn das Verfassungsgericht sich in der Regel an den BFH hält,
      dann sieht es ja bei der rückwirkenden Verlängerung der Spekufrist
      von 2 auf 10 Jahre für Immobilien gut aus.
      Dort hat ja der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
      geäußert.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 11:31:51
      Beitrag Nr. 2.801 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.079.098 von Freibauer am 17.01.08 11:09:08ALSO hat im Ernst einer geglaubt, BFH würde sich selbst widersprechen???

      Das Urteil gestern ist KEINE Neuigkeit!!!!

      HIER Ende 2005 DA WAR SCHON ALLES GESAGT!


      Also das halte ich für Quatsch, denn in 2005 konnte sehr wohl noch davon ausgegangen werden, dass über den Kontenabruf eine effektive Kontrolle und somit kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr bestehen könnte.

      ABER: Jetzt, in 2008 sieht die Lage ja wohl diametral entgegengesetzt aus:

      1. Der Kontenabruf wird praktisch nicht genutzt.

      2. Der Gesetzgeber hat "eingesehen", dass er nur über eine Quellensteuer (wie eben für 2009 geplant) einen Vollzug erreichen kann, weil eben die bisherigen Varianten NICHT funktioniert haben.

      Man sollte auch von BFH Richtern erwarten, dass sie sich ein wenig mit der realen Wirklichkeit beschäftigen und nicht nur in ihren verstaubten Amtsstuben sich mit irgendwelchen abstrusen, konstruierten und mittlerweile sowieso überholten Argumenten vertheoretisieren...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 11:54:52
      Beitrag Nr. 2.802 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.103.872 von K1K1 am 19.01.08 11:31:51vielleicht sehen die den Sachverhalt aber trotzdem eher fiskalisch und nicht bloß abstrakt juristisch...
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 15:23:33
      Beitrag Nr. 2.803 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.103.944 von Kalabaaki am 19.01.08 11:54:52es reicht aber für die bfh richter definitiv die theorie - sie stellen das sogar ganz eindeutig heraus in ihrem urteil:

      geile leute !

      Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.) das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigt sich mit der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 ab 2009 implementierten Quellenbesteuerung als wirksamste Form des gegenwartsnahen Gesetzesvollzugs die Intention zur effektiveren Erhebung auch der Erträge aus Wertpapierveräußerungsgeschäften.
      Avatar
      schrieb am 19.01.08 18:43:00
      Beitrag Nr. 2.804 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.104.871 von ElBosso am 19.01.08 15:23:33El Bosso,

      das kann ich daraus aber nicht lesen, was meinst Du?

      gruß niko
      Avatar
      schrieb am 20.01.08 10:13:27
      Beitrag Nr. 2.805 ()
      @bignick

      Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.) das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.

      sagt doch nix anderes aus als: das theoretische instrument kontenabrufverfahren reicht aus um das normative erhebungsdefizit zu beseitigen - egal wie oft das abrufverfahren tatsächlich genutzt wird (daher alles rein theoretisch). eine nichtigkeit ist nur gegeben wenn das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.

      denke die kommen vor dem bverfg so davon ... mein optimismus schmiltz dahin !
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 01:26:05
      Beitrag Nr. 2.806 ()
      [urlaus Wikipedia, der freien Enzyklopädie]http://de.wikipedia.org/wiki/Strukturelles_Vollzugsdefizit[/url]

      Ein Vollzugsdefizit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm zwar auf dem Papier existiert, aber in der Praxis nur unzureichend umgesetzt wird.

      Man unterscheidet hier zwei Fälle:

      * Faktisches Vollzugsdefizit: Es sind gesetzlich ausreichende Möglichkeiten zum Vollzug vorgesehen, die Verwaltung verzichtet aber aus Kostengründen, mangels Personal oder wegen politischer Hemmnisse auf eine vollständige Umsetzung. Ein faktisches Vollzugsdefizit besteht beispielsweise im Datenschutzrecht oder im Steuerrecht bei Betriebsprüfungen[1].

      * Strukturelles Vollzugsdefizit: Dieser Fall liegt vor, wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt ist, weil zum Beispiel eine notwendige Datenerhebung an gesetzlichen Regelungen scheitert, eine gesetzliche Regelung aus politischen Gründen unterbleibt oder eine Regelung symbolischen Charakter hat.

      Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskonformen Regelung führen, wenn durch das Vollzugsdefizit zum Beispiel der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Dies war bei der Erhebung der Spekulationsteuer der Fall und ist ebenso für die Einberufungspraxis der Bundeswehr in der Diskussion.

      ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

      Die bisherige Regelung hat doch wirklich nur symbolischen Charakter! :mad:
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 07:25:03
      Beitrag Nr. 2.807 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.107.525 von ElBosso am 20.01.08 10:13:27Hm...aber man wird doch wohl vor dem VerfG belegen können, dass es eben DURCHAUS Anhaltspunkte dafür gibt, dass die "Umsetzungsprobleme" noch nicht gelöst wurden. Tja..mal schaun:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 07:55:36
      Beitrag Nr. 2.808 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.111.491 von BaronvonHabsburg am 21.01.08 07:25:03
      Ob ein Vollzugsdefizit vorliegt, kann nicht nur theoretisch ermittelt werden!

      Und bei der Verhandlung vor dem BVerfG konnte das Fministerium noch nicht mal Statistiken zu Speksteuer vorlegen.

      Zumindest minimal wird hier die Tauglichkeit des Kontenabrufes
      aufgezeigt weren müssen.
      ---------------------------------------------------------------
      Frage: BVerfG Antwort: FMinisterium bzw.Finanzverwaltung
      (Fiktiv)
      Frage : Ist ihnen bekannt ob der Kontenabruf zu Einleitung von Verfahrens geführt hat.

      Antwort: Das ist uns nicht bekannt, da wir keine Statistik darüber führen.

      Kam es nach 2005 zu vermehrten Anzeigen im Bereich dieser Steuerart?

      Antwort: Das ist uns nicht bekannt, da wir keine seperate Statistik für diese Steuerart führen.

      Werden Auslandsgelder mit dem Kontenabruf erfasst?
      Antwort: Nein.

      Wie hoch sind die Einkünfte aus dieser Steuer?
      Antwort: Das ist uns nicht bekannt, da wir keine Statistik darüber führen.

      Wurden seit dem Urteil 2005 Änderungen an der Verwaltungspraxis durchgeführt ? Vermehrte Prüfungen usw.

      Antwort: Das ist uns nicht bekannt.

      Sind noch erweiterte Massnahmen geplant bis zur Einführung der Abgsteuer?

      Antwort: Nein.
      -----------------------------------------------------

      Kann sich jeder selbst überlegen, ob die Chancen wirklich so schlecht sind...
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 08:08:46
      Beitrag Nr. 2.809 ()
      @freibauer

      jeder der mit normalen menschenverstand und nach faktenlage entscheiden würde müsste zum gleichen fazit kommen wie für 97/98

      ABER

      der bfh hat es geschafft ein anderes urteil zu fällen und ich befürchte das sich der bverfg diesem urteil einfach anschliesst.

      wir werden doch eh an jeder ecke nur beschissen - da kommts da auch nich mehr drauf an !
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 11:26:44
      Beitrag Nr. 2.810 ()
      stimmt, wir werden nur beschissen...
      es interessiert scheinbar auch niemanden das heute bei einer kontenabfrage gelöschte konnten von 1999-2001 nicht mehr in der abfrage erscheinen...
      Avatar
      schrieb am 21.01.08 22:25:55
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
      Avatar
      schrieb am 22.01.08 08:36:15
      Beitrag Nr. 2.812 ()
      Steuern
      Ja - nein - vielleicht: Spekulationssteuer seit 1999 verfassungswidrig?

      [21.01.2008] - Ob die Steuer auf Aktiengewinne seit 1999 verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist, ist Gegenstand zahlreicher Prozesse. Das Ergebnis ist leider alles andere als eindeutig. Eine Rechtsprechungsübersicht.

      Ja: Die Spekulationssteuer seit 1999 ist verfassungsgemäß...

      ...sagt zum Beispiel der BGH (Urteil vom 9.10.2007, Az. 5 StR 162/07). In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Verurteilung wegen Hinterziehung der Spekulationssteuer möglich ist. Die Richter meinten: Ja, da die Steuer seit 1999 verfassungsgemäß war, muss ihre Hinterziehung bestraft werden.

      Auch der BFH meint, dass die Spekulationssteuer ab 1999 verfassungsgemäß ist (Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04). Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (siehe unten). Der BFH bleibt aber bei seiner Meinung und hat diese in einem Beschluss vom 19.12.2007 bestätigt (Az. IX B 219/07).

      Nein: Die Spekulationssteuer seit 1999 ist verfassungswidrig...

      ...sagt dagegen zum Beispiel das FG Hessen (Beschluss vom 5.7.2007, Az. 1 V 1282/07): "An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren", so die etwas umständliche Formulierung, "bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 ernstliche Zweifel". Die nachträglich eingeführte Möglichkeit des Kontenabrufs ändert für die Hessischen Richter nichts an dieser Einschätzung.

      Vielleicht...

      ...kommt es ja demnächst zu einem Machtwort des Bundesverfassungsgerichts. Denn dort ist ein Verfahren zur Spekulationssteuer ab 2000 anhängig (Az. 2 BvR 294/06). Da Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt ohnehin vorläufig ergeht, müssen Sie weder Einspruch einlegen noch das Ruhen des Verfahrens beantragen.

      Achtung: Schon seit Februar 2006 gewährt die Finanzverwaltung hier keine Aussetzung der Vollziehung mehr! Das bedeutet: Die Spekulationssteuer wird mit dem Steuerbescheid fällig und muss gezahlt werden. Je nach dem wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, bekommen Sie die gezahlte Steuer aber wieder erstattet. Voraussetzung: Ihr Steuerbescheid ist vorläufig oder Sie haben ihn offen gehalten.

      Ihre Steuerbescheide von 1999 sind nicht automatisch vorläufig - Sie müssen sie offen halten. Beziehen Sie sich dabei auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 09:53:39
      Beitrag Nr. 2.813 ()
      ADE: Karlsruhe: Spekulationssteuer dank besserer Kontrollen rechtens
      KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die sogenannte Spekulationssteuer für das Jahr 1999
      ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem
      am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Instrumente der
      Finanzbehörden bei der Erhebung der Steuer seien seit 1998 verbessert worden, so
      dass inzwischen beinahe lückenlose Kontrollmöglichkeiten bestünden. Das
      Karlsruher Gericht hatte im Jahr 2004 die Besteuerung privater
      Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt,
      weil wegen mangelhafter Kontrollen nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse
      gebeten worden seien./wj/DP/bf
      NNNN


      2008-01-24 08:46:43
      2N|ECO FIS|GER||
      8B
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 10:41:34
      Beitrag Nr. 2.814 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.152.606 von MaxxInvest am 24.01.08 09:53:39Ja besonders gut wird alles erfasst, was sich im Ausland befindet.

      Im übrigen verjährt Mord ja auch nicht...

      So jetzt weiss die Politik, das sie MIEMALS mehr wirkungsvolle SteuerGesetze erlassen muss. Man verschärft rückwirkend die Kontrollen
      und schon ist man aus dem Schneider.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:03:36
      Beitrag Nr. 2.815 ()
      Betrug, was anderes fällt mir dazu nicht ein.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:17:55
      Beitrag Nr. 2.816 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 8/2008 vom 24. Januar 2008

      Beschluss vom 10. Januar 2008 – 2 BvR 294/06 –

      --------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften
      für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß--------------------------------------------------------------------------------

      Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für
      den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus der Veräußerung von
      Wertpapieren in Höhe von insgesamt 70 276 DM. Entsprechend der
      Erklärung berücksichtigte das Finanzamt diesen Gewinn im
      Einkommensteuerbescheid für 1999. Hiergegen legte der Beschwerdeführer
      Einspruch ein. Er ist der Auffassung, die steuerliche Erfassung seines
      Gewinns aus der Veräußerung der Wertpapiere sei verfassungswidrig. Die
      Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 EStG leide auch in der Fassung ab 1999 an einem Vollzugsdefizit,
      das entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März
      2004 eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. Sein Einspruch und
      die sich hieran anschließenden Klagen vor den Finanzgerichten blieben
      ohne Erfolg.

      Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
      Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein
      strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten
      Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur
      Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, kann
      nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im
      Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende
      Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert
      und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
      Für die Würdigung der für den Veranlagungszeitraum 1999 maßgeblichen
      Vollzugspraxis kommt es auch auf solche Veränderungen der gesetzlichen
      Ermittlungsinstrumente an, die erst nach Ablauf der Erklärungsfristen
      im Februar 2001, aber noch innerhalb der danach laufenden allgemeinen
      Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2005 geschaffen wurden und
      die sich deshalb auf die Veranlagungspraxis für das Jahr 1999 auswirken
      konnten. Danach sind für den Zeitraum ab 1999 sowohl faktische als auch
      normative Veränderungen gegenüber den Vorjahren festzustellen, die
      zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
      Erklärungspflichten geschaffen haben und die das Entdeckungsrisiko für
      den Steuerpflichtigen bei der Abgabe mangelhafter Erklärungen erhöht
      haben. Zu nennen sind insbesondere folgende Instrumente:

      Das Steuerentlastungsgesetz vom 24. März 1999 erweiterte die
      Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei privaten Veräußerungsgeschäften ab
      dem Veranlagungszeitraum 1999. Seither konnten Verluste aus privaten
      Veräußerungsgeschäften auch die Einkünfte mindern, die der
      Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
      Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
      privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Diese
      Regelung traf im Jahr 2000 zusammen mit einer negativen Kursentwicklung
      auf den Kapitalmärkten und musste für wirtschaftlich denkende
      Steuerpflichtige einen erheblichen Anreiz dafür bilden, im Jahr 1999
      (und in den Folgejahren) erzielte Veräußerungsgewinne offen zu legen,
      weil und soweit dadurch solche Gewinne ohne die mit einer
      Steuerhinterziehung verbundenen Entdeckungsrisiken steuerlich
      neutralisiert werden konnten. Jedenfalls aber war bei einer
      Geltendmachung nur von Verlusten ab dem Jahr 2000 das Risiko
      entsprechender Nachfragen und Nachforschungen der Finanzämter nach
      Veräußerungsgewinnen deutlich erhöht.

      Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember
      2003 schuf der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für den automatisierten
      Abruf von Kontoinformationen. Mit der Ermächtigung zum Kontenabruf war
      für die Finanzbehörden die Möglichkeit geschaffen, noch innerhalb des
      Laufs der für den Veranlagungszeitraum 1999 typischen Festsetzungsfrist
      bis zum Ablauf des Jahres 2005 zusätzliche Informationen über mögliche
      Veräußerungsgewinne zu erhalten. Zwar ist das Kontenabrufverfahren erst
      mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eingeführt worden. Dennoch können
      dadurch Erkenntnisse auch bezogen auf das Streitjahr 1999 gewonnen
      werden, da in die vom Kreditinstitut zu führende Datei auch der Tag der
      Errichtung eines Depots aufzunehmen ist. Die Möglichkeit des
      Kontenabrufs war spätestens mit Verkündung der Neuregelung vom 23.
      Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt allgemein bekannt. Sie konnte durch
      das erkennbar steigende Entdeckungsrisiko als Anreiz zu
      wahrheitsgemäßen Nacherklärungen auch nicht unerhebliche Vorwirkungen
      entfalten.

      Zu berücksichtigen ist auch die Verstärkung der
      Ermittlungsmöglichkeiten durch den neu gefassten § 45d EStG, wonach
      Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen über
      vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 auch zur Durchführung eines Steuerverfahrens
      oder eines Straf- bzw. Bußgeldverfahrens verwendet werden dürfen. Die
      Finanzverwaltung nutzte dieses Kontrollverfahren nicht nur um
      herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten der
      Steuerpflichtige Kapitalerträge hat freistellen lassen, sondern auch
      dazu, Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften zu ermitteln.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:24:02
      Beitrag Nr. 2.817 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.153.687 von ElBosso am 24.01.08 11:17:55Naja, war ja nicht anderes zu erwarten bei den verstaubten und wirklichkeitsfremden Staats"dienern" (sie "dienen" willfährig dem Staat und nicht dem Volk) ...
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:25:42
      Beitrag Nr. 2.818 ()
      trotzdem könnte ich kotzen ;-((
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:29:38
      Beitrag Nr. 2.819 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.153.786 von ElBosso am 24.01.08 11:25:42Geht mir auch so.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:33:40
      Beitrag Nr. 2.820 ()
      Der Ehrliche ist der Dumme. Daran ändert sich halt nie was. Bananenrepublik
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:35:48
      Beitrag Nr. 2.821 ()
      Nicht das wir uns falsch verstehen, ich halte die Entscheidung des BVerfG für falsch und für einen brutalen Schlag in das Gesicht eines jeden ehrlichen Spekulationssteuerzahlers.

      Denen beim BVerfG, BFH etc. geht es halt um die sogenannte "Rechtsprechung" und nicht um "Gerechtigkeit".
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:37:50
      Beitrag Nr. 2.822 ()
      tja - ziemlich ernüchternd die ganze sache ... hatte tatsächlich große hoffnungen das die nummer anders ausgeht ;-((
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:42:21
      Beitrag Nr. 2.823 ()
      Aus dem "Urteil":

      3. a) In dem anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX R 49/04 - (BFHE 209, 548 = BStBl II 2005, S. 611) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
      6

      „(1.) Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?


      ----------

      b) Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat das Bundesministerium der Finanzen den Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt. In seiner Stellungnahme führt es im Wesentlichen aus, die Finanzverwaltung mache vom Kontenabrufverfahren nach anfänglicher Zurückhaltung in zunehmendem Maße Gebrauch. Zwar könne mangels getrennt nach Veranlagungszeiträumen erhobener Daten nicht genau festgestellt werden,.. :laugh::laugh::laugh:


      ----------

      Die können noch nicht mal nachweisen, dass sie einen Kontenabruf 1999 betreffend gemacht haben :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:45:18
      Beitrag Nr. 2.824 ()
      Die Änderungen des materiellen Rechts (Verlängerung der Veräußerungsfrist, Möglichkeiten der Verlustverrechnung) hätten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einem Anstieg der staatlichen Steuereinnahmen von rund 500 Millionen Euro im Veranlagungszeitraum 1998 auf rund 1,2 Milliarden Euro im Veranlagungszeitraum 1999 geführt, wobei die statistischen Aufzeichnungen für diese Jahre nicht zwischen Grundstücks- und Wertpapiergeschäften differenzierten. :laugh::laugh::laugh:

      Und zwischen Immobilien und Wertpapieren können sie auch nicht unterscheiden :laugh::laugh::laugh:

      ... Naja, wer weiß, dass bei Immobilien die Frist von 2 auf 10 Jahre verlängert wurde wundert sich über den Anstieg nicht, denn da erhält nämlich über die Notare das Finanzamt von JEDER Transaktion Kenntnis.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:51:05
      Beitrag Nr. 2.825 ()
      Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen oder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen.. :laugh::laugh::laugh:

      Auf gut Deutsch: Auch wenn sich in der Praxis zeigt, dass das (Kontrollsystem) nicht funktioniert macht das nichts :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:51:43
      Beitrag Nr. 2.826 ()
      nun ist die sache endgültig gelaufen?? Das geld bekommen wir nicht merh wieder? das war nun die höchste Instanz? Feierabend?


      Was macht nun Baron? Wie geht es bei dir weiter?

      das ist ja nun echt schade :(
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:52:57
      Beitrag Nr. 2.827 ()
      Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

      steht sogar extra unterm urteil ;-(((((
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 11:58:04
      Beitrag Nr. 2.828 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.154.179 von ElBosso am 24.01.08 11:52:57alles klar. Das ist echt hart. Lassen die sich solange ZEit und nun so ein Urteil.

      Damit sind die Hoffnungen auf einen warmen Geldregen dahin.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 13:31:13
      Beitrag Nr. 2.829 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.154.157 von K1K1 am 24.01.08 11:51:05so hatte auch schon der BFH argumentiert.

      #2783 von Kaufangebot Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 16.01.08 14:11:42 Beitrag Nr.: 33.067.501
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben | einen Beitrag nach oben
      einen Beitrag nach unten

      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 33.064.611 im neuen Fenster öffnen von ElBosso am 16.01.08 10:59:32 b) Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang tatsächlich vom Kontenabrufverfahren Gebrauch gemacht wird (in diese Richtung aber das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O.). Denn zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Unmaßgeblich ist danach, wie oft --gegebenenfalls regional unterschiedlich-- die Finanzbehörden tatsächlich vom Kontenabruf Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert. [...] Indes ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit jenseits eines normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn --so der BFH in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (a.a.O.)-- das Kontenabrufverfahren aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in der Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

      Es ist nicht von Belang, ob das Kontenabrufverfahren tauglich ist, es reicht schon aus, dass der Gesetzgeber seinen guten Willen zeigt.
      So jedenfalls lese ich das.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 13:46:25
      Beitrag Nr. 2.830 ()
      "nun ist die sache endgültig gelaufen?? Das geld bekommen wir nicht merh wieder? das war nun die höchste Instanz? Feierabend?""

      Die Vorlagen von Finanzgerichten sind noch nicht entschieden.Ich denke, dass darüber der Senat entscheidet.
      Aber der Kammerbeschluss ist ein böses Omen.
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 13:50:49
      Beitrag Nr. 2.831 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.155.634 von NATALY am 24.01.08 13:46:25@nataly

      muss es zu den vorlagen der finanzgerichte noch einen senatsbeschluss geben oder reicht nicht dieser kammerbeschluss um die jahre 99 - dato für endgültig abgehakt zu erklären ?
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 14:24:30
      Beitrag Nr. 2.832 ()
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 14:40:09
      Beitrag Nr. 2.833 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.155.634 von NATALY am 24.01.08 13:46:25Und wann ist der Senatsbeschluss? Kann sich soetwas wieder 2 JAhre dauern? oder würde der demnächst beschließen? Kam soetwas schonmal vor das der Senat dann anders beschlossen hat?

      Und wenn nun der Senat beschließt Spekusteuer ist doch rechtswiederig bekommt man dann sein GEld zurück oder geht es dann nochmal zurück.

      Auch auf die Gefahrhin, dass die Fragen mich als ahnungslos darstellen das bin ich auch :D

      schöne Grüße
      der Ahnungslose
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 14:57:16
      Beitrag Nr. 2.834 ()
      Ohne Geld könnten \"wir\" uns diese Verfassung gar nicht leisten...
      Tolle Rechtssprechung.....

      :(:(:(
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 15:04:05
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 15:33:36
      Beitrag Nr. 2.836 ()
      Tja. War nach dem BHF-Urteil und der überraschenden Ankündigung, dass jetzt auch schnell das VerfG-Urteil konmmt, zu befürchten. Wir sind uns alle einig, dass es nicht gerecht ist (außer uns hat ja wirklich niemand die Spekusteuer bezahlt..). Lebbe geht weiter:cool:. Hatte ja auch mittlerweile bezahlt (genug gewonnen - steuerfrei! - 2005-2007), aber eben auch noch Hoffnung:(

      Werde mein tägliches Hineinschauen hier in diesem Thread und die altbekannten Namen vermissen. Wünsche Euch alles Gute und Börsenerfolge 2008-2018! Holen wir uns die Kohle eben durch Zockerei zurück;)
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 17:04:40
      Beitrag Nr. 2.837 ()
      Spekulationssteuer ist ab 1999 verfassungsgemäß
      Verfassungsgericht sieht früheres "Vollzugsdefizit" behoben
      Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist seit dem Veranlagungsjahr 1999 verfassungsgemäß. Frühere Defizite in der Besteuerungspraxis seien inzwischen beseitigt worden, heißt es in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. (Az: 2 BvR 294/06)

      Im März 2004 hatten die Karlsruher Verfassungshüter die Besteuerung von Wertpapiergewinnen in den Jahren 1997 und 1998 als verfassungswidrig verworfen. Zur Begründung hatten sie auf die unzureichende Offenlegung und wenigen Kontrollen solcher Gewinne verwiesen, so dass letztlich nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten worden seien. Auf dieses Urteil stützte sich nun ein Steuerzahler auch für das Jahr 1999. Das Finanzamt hatte Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren von umgerechnet knapp 36.000 Euro berücksichtigt.

      Wie nun das Bundesverfassungsgericht betont, hat der Gesetzgeber das "Vollzugsdefizit" inzwischen beseitigt. Konkret verwiesen die Karlsruher Richter auf drei Gesetze: 1999 sei die Möglichkeit geschaffen worden, Wertpapiergewinne mit Verlusten in darauffolgenden Jahren oder auch im Vorjahr zu verrechnen, was den Anreiz zur Steuerehrlichkeit erhöhe. Ebenfalls ab 1999 könnten Mitteilungen der Kreditinstitute an das Bundesamt für Finanzen auch für Steuer-, Straf- und Bußgeldverfahren verwendet werden. Der ab April 2005 eingeführte automatisierte Abruf von Kontoinformationen habe das Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige nochmals erhöht und wirke sich auch auf das Jahr 1999 noch aus.

      Das Bundesfinanzministerium hatte im Vorverfahren beim Bundesfinanzhof angegeben, die Steuereinnahmen aus Veräußerungsgewinnen hätten sich 1999 gegenüber dem Vorjahr auf 1,2 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. Wegen eines Absturzes der Börsenkurse und der neuen Verrechnungsmöglichkeit mit dem Vorjahr habe es dagegen 2000 Verluste von 1,9 Milliarden Euro gegeben. Über die weitere Entwicklung machte das Bundesfinanzministerium auf Anfrage keine Angaben.

      24. Januar 2008 - 12.56 Uhr
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 20:54:52
      Beitrag Nr. 2.838 ()
      zum kotzen
      Avatar
      schrieb am 24.01.08 21:37:58
      Beitrag Nr. 2.839 ()
      Ohne Worte.

      :cry:
      Avatar
      schrieb am 25.01.08 11:03:32
      Beitrag Nr. 2.840 ()
      so ne scheiße. dieses vermeintliche rechtssystem taugt wirklich nichts.:mad:

      als ehrlicher kann man aber wenigstens ruhig schlafen, und muss nicht befürchten, dass man die willis eines morgens im hause stehen hat.

      bestes bsp. ist wieder die kontrolle der schwarzarbeit: außer spesen nix gewesen!

      aufwand höher als nutzen!

      aber dafür haben sie was zu tun... (abm) :laugh:

      nicht vergessen, immer auf unsere kosten! :O
      Avatar
      schrieb am 25.01.08 17:04:17
      Beitrag Nr. 2.841 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.155.634 von NATALY am 24.01.08 13:46:25Hi Nataly,
      bin wahrscheinlich wieder mal nicht auf dem Laufenden.
      Welche Vorlagen meinst Du?
      Ich weiß zwar, dass Finanzgerichte anders entschieden haben. Aber haben die tatsächlich die gleiche Frage dem BVerfG vorgelegt?
      Die Finanzämter werden doch in den nächsten Tagen die paar ruhenden Einsprüche aufgreifen und zur Rücknahme der Einsprüche auffordern.
      Danke für die baldige Antwort.
      pegru
      Avatar
      schrieb am 25.01.08 18:20:32
      Beitrag Nr. 2.842 ()
      hier wurde meines erachtens eindeutig pro fiscus entschieden, denn bei den vorherigen verfahren ging es lächerliche kleine beträge...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 25.01.08 19:32:35
      Beitrag Nr. 2.843 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.158.526 von NATALY am 24.01.08 17:04:40Wenn unser eins mit solch lausigen Begründungen beim Finanzamt ankäme, würden die uns zerlegen und sich zu Tode lachen.

      Hätt ich keine Familie, ich wär morgen weg aus dieser Bananenrepublik! :mad:
      Avatar
      schrieb am 26.01.08 02:10:04
      Beitrag Nr. 2.844 ()
      Ich will hier mal was zur Diskussion stellen, woran scheinbar die wenigsten denken:

      http://www.sueddeutsche.de/finanzen/artikel/583/151205/3/ Steueramnestie: In Kürze wird sich Karlsruhe (Az. 2 BvL 14/05) mit einer Anfrage des Finanzgerichts Köln befassen. Die Richter dort halten die Steueramnestie, die der Gesetzgeber von Januar 2004 bis März 2005 Steuersündern gewährte, für verfassungswidrig. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, dass ehrliche Bürger ihre Kapitalerträge immer voll versteuern mussten, während andere wegen der Steueramnestie nicht nur straffrei ausgingen, sondern auch noch einen deutlichen Rabatt auf ihre Steuerschuld erhielten. Ob das Verfassungsgericht das genauso sieht, wird sich innerhalb der nächsten drei Monate zeigen.

      Ist ja schon lange bekannt, aber irgendwie erwarte ich mir davon noch etwas. Zwar nicht das ganz grosse Geld zurueck, aber vielleicht einen Teil.

      Falls die Steueramnestie verfassungswidrig sein sollte, muesste fuer die "schon immer Ehrlichen" ein Weg gefunden werden. Ich bin hier nicht zu sehr im Thema drin, aber es war von einem Steuersatz um die 15% die Rede. Das waere in meinem Fall fuer 99 - 2001 immer noch erfreulich, ab 2002 mit vollem HEV muesste mal gerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 26.01.08 08:43:29
      Beitrag Nr. 2.845 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.176.843 von primio am 26.01.08 02:10:04So ist es. Hatte deshalb auch gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt, denn die Vorläufigkeitsvermerke gelten für dieses Vefahren - was für uns ja fast so wichtig wie das Spekuverfahren ist - eben nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.01.08 09:39:17
      Beitrag Nr. 2.846 ()
      @primio

      ich bin mir vollkommen sicher das die richter hier mit einer übergangsregelung arbeiten werden alla

      das steueramnestiegesetz war verfassungswidrig aber aufgrund von keine ahnung was ist es diesmal noch in ordnung darf aber so nicht noch ein zweites mal umgesetzt werden

      und falls es nicht in die richtung geht dann versuchen die eher die doch noch nachträglich zu belangen die das ggf. verfassungswidrige amnestiegesetz damals genutzt haben.
      Avatar
      schrieb am 26.01.08 11:52:45
      Beitrag Nr. 2.847 ()
      Ich weiß zwar, dass Finanzgerichte anders entschieden haben. Aber haben die tatsächlich die gleiche Frage dem BVerfG vorgelegt?


      Hast recht. Das habe ich nicht geprüft, sondern nur unterstellt.
      Avatar
      schrieb am 26.01.08 16:24:38
      Beitrag Nr. 2.848 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.178.162 von NATALY am 26.01.08 11:52:45Das FG Hessen hat mit Beschluss vom 5.7.2007 entschieden, dass wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der "Speku-Besteuerung" ein früherer Beschluss, in dem Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist, aufrecht erhalten bleibt.
      Hier ging es "nur" um Aussetzung der Vollziehung. Das BVerfG wird mit diesem Fall sicher nicht beschäftigt werden.

      Ich kenne auch sonst keine Vorlagen von Finanzgerichten an das BVerfG. Der BFH ist in dieser Sache ohnehin auf der Linie des BVerfG (oder umgekehrt).

      Sorry, die Suppe ist gegessen. Ab 1999 sind Steuern auf "Spekulationsgewinne" fällig.

      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.01.08 21:38:46
      Beitrag Nr. 2.849 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.177.101 von ElBosso am 26.01.08 09:39:17und falls es nicht in die richtung geht dann versuchen die eher die doch noch nachträglich zu belangen die das ggf. verfassungswidrige amnestiegesetz damals genutzt haben

      na das ist aber wohl selbst in der bananenreüublik nicht möglich!!!??
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 02:44:31
      Beitrag Nr. 2.850 ()
      Ich habe ein bisschen gegoogelt und folgendes gefunden:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_3416/sid_D7F…

      Unter Punkt 9: ...Bei der Diskussion um ein mögliches Aussetzen oder gar die Abschaffung der Kontenabrufmöglichkeit
      für steuerliche Zwecke müssen die Folgen bedacht werden:
      ... Die Steueramnestie könnte vom BVerfG auf den Vorlagebeschluss des FG Köln hin für verfassungswidrig erklärt werden, da ohne Kontenabruf die Rechtfertigung für die Amnestie entfiele.
      Nach § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) hätte dies für die meisten der über 50.000 strafbefreienden Erklärungen wegen der eingetretenen Bestandskraft keine rechtliche Auswirkung.

      Etliche Tausend von diesen haben aber Einspruch gegen ihre eigene Anmeldung eingelegt wegen der angeblichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Diese Einspruchsverfahren ruhen.
      In diesen Fällen dürfte eine Verfassungswidrigkeit der Amnestie zur Nachversteuerung und Bestrafung führen!:eek:

      Die Amnestie koennte durchaus verfassungswidrig sein. Nur die Feinheiten bekomme ich nicht zusammen: Wird das Gesetz ganz oder in Teilen gekappt und wie wird die Gleichbehandlung erreicht?
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 07:33:47
      Beitrag Nr. 2.851 ()
      das bleibt also spannend für die die damals die strafbefreienden erklärungen nebst einspruch eingelegt haben...

      und ich halte das durchaus für möglich das die leute noch nachträglich strafrechtlich belangt werden müssen
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 07:59:10
      Beitrag Nr. 2.852 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.186.981 von ElBosso am 28.01.08 07:33:47macht mir keine angst!!!:eek: wäre sowas wirklich möglich? was meint nataly dazu??
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 08:05:25
      Beitrag Nr. 2.853 ()
      @frank - ich bin weder jurist noch steuerberater - nur aktuell aufgrund der lächerlichen bverfg entscheidung zur spekusteuer ein in sachen deutsche gerichtsbarkeit extremst negativ eingestellter mensch. höchstwahrscheinlich passiert gar nix - sorry falls ich hier zuviel wirbel gemacht hab.

      ich würde aber an der sache dran bleiben falls du ins "beuteschema" passt. wen man jetzt seinen einspruch zurücknimmt und ein steuerbescheid ins haus flattert womit der status quo ohne einspruch bestätigt wird - wann wird dieser bescheid dann eigentlich bestandskräftig ?
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 08:27:03
      Beitrag Nr. 2.854 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.187.056 von ElBosso am 28.01.08 08:05:25also ich hab im märz 2004 meine strabeg für meine spekugewinne abgegeben, kurze zeit später für 1998 aufgrund des tippke urteils das geld zurückbekommen. einspruch für die jahre 99/2000 hatte ich nie eingelegt, mein steuerberater verwies mich darauf, dass "ja sowieso alles vorläufig ist" bis das bverfg entscheidet.
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 08:47:49
      Beitrag Nr. 2.855 ()
      wann wird dieser bescheid dann eigentlich bestandskräftig ?

      Frist für Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch): 1 Monat
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 09:46:14
      Beitrag Nr. 2.856 ()
      Das BVFG hat doch gerade im Speku-urteil gesagt, dass 99 nicht verfassungswidrig ist, weil es unter anderem auch das Amnestie-Gesetz gab. Dann wird das BVFG jetzt wohl kaum hingehen und die Amnestie für verfassungswidrig erklären.
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 09:51:55
      Beitrag Nr. 2.857 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.187.788 von JoePESCI am 28.01.08 09:46:14ja das ist wiederum etwas logisch!!
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 10:10:14
      Beitrag Nr. 2.858 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.187.144 von FrankHerres am 28.01.08 08:27:03korrektur: natürlich hatte ich einspruch für die jahre 99/2000 eingelegt.
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 10:40:45
      Beitrag Nr. 2.859 ()
      Das Amnestiegesetz könnte doch nur vom BVerfG einkassiert werden wenn der Kontenabruf gekippt wird. Das würde aber bedeuten, dass die Spekulationssteuer wiederum für verfassungswidrig erklärt werden müsste, da ja Karlsruhe die Spekulationssteuer genau wegen des Kontenabrufs für verfassungsgemäß erklärt hat. Beides geht nicht. Irgendwo beißt sich die Katze in den Schwanz.
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 10:49:58
      Beitrag Nr. 2.860 ()
      Kann man nicht gegen das SpekuUrteil 1999 vom BVerfG vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen, denn in diesem Staat ist ja steuertechnisch gesehen nicht jeder Bürger nach dem GG gleich!

      Ehrliche zahlen SpekuSteuer und Unehrliche nicht oder werden mit 25% geködert ???

      Alles klar Deutschland, ich frage mich seit einiger Zeit, was aus diesem Staat, der es vielleicht einmal vor 10-20 Jahren war, geworden ist.
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 11:23:43
      Beitrag Nr. 2.861 ()
      hab mit meinem steuerberater gesprochen, hat mit den §176 AO genannt (vertrauensschutz), sollte mir keine gedanken machen!
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 12:00:46
      Beitrag Nr. 2.862 ()
      1.
      Wie läuft das jetzt eigentlich generell mit den Spekueinsprüchen ab? Bekommt man jetzt ein Schreiben mit dem Hinweis das der Einspruch abgelehnt wird oder wie?

      2.
      Die Finananzämter reagieren doch jetzt erst dann, wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffnetlicht wird, oder? Wie lange dauert sowas erfahrungsgemäß?
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 18:54:36
      Beitrag Nr. 2.863 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.189.135 von JoePESCI am 28.01.08 12:00:46Finanzbeamte lesen auch Zeitung, informieren sich im Internet und werden von den vorgesetzten Behörden entsprechend Informiert. Ein Warten auf die Veröffentlichung im BStBl ist nicht erforderlich.
      Je nach Arbeitsbelastung, Lust oder Laune, werden die ruhenden Einsprüche wieder zum Leben erweckt. Eine Reaktion der Finanzämter kommt bald, wetten?
      pegru
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 19:11:05
      Beitrag Nr. 2.864 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.193.372 von pegru am 28.01.08 18:54:36und wa sist dann zu tun? man kann dann nur den einspruch zurück nehmen odeR? auf etwas neues ist doch schlecht zu verweisen?

      was sagt ihr dazu?
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 23:16:25
      Beitrag Nr. 2.865 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.193.574 von ahnungslos2 am 28.01.08 19:11:05Das Finanzamt wird auf den Beschluss des BVerfG hinweisen, das Verfahren wieder aufnehmen und um Rücknahme des Einspruchs bitten. Rührt man sich auf dieses Schreiben nicht, ergeht eine Einspruchsentscheidung, die, wenn man nicht dagegen klagt, dann bestandskräftig wird.
      Falls man früher mal Aussetzung der Vollziehung bekommen hatte, wird man darauf hingewiesen, dass in Bälde die entsprechende Einkommensteuer zu bezahlen ist. Zusätzlich werden in diesem Fall auch noch Aussetzungszinsen festgesetzt.
      pegru
      Avatar
      schrieb am 29.01.08 08:05:20
      Beitrag Nr. 2.866 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.196.799 von pegru am 28.01.08 23:16:25Hallo Pegru,

      vielen Dank für deine Antwort.

      Ok also klagen könnte man nochmal. Aber bestimmt mit mäßigem Erfolg? oder wird überhaupt eine Klage zugelassen, wenn doch das BVerfG schon entschieden hat?

      wenn man nun nichts macht ist der Bescheid Rechtskräftig. Wenn aber ein anderer Klagt, dann hätte man PEch? weil der eigene BEscheid rechtskräftig geworden ist, aber der andere der Klagt noch glückhaben kann?
      Avatar
      schrieb am 29.01.08 08:33:21
      Beitrag Nr. 2.867 ()
      um mal zahlen zum Kontenabruf zu nennen:

      29. Januar 2008, 08:21 Uhr
      BÜRGER UNTER VERDACHT
      Behörden fragen immer häufiger Konten ab

      Terrorfinanzierung, Geldwäsche oder Betrug: Die Zahl der Konten-Abfragen zur Aufklärung schwerer Kriminalität ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen.

      Berlin - In insgesamt 93.560 Fällen haben die Ermittler im vergangenen Jahr die Kontendaten tatverdächtiger Bürger im Zusammenhang mit Strafverfahren abgefragt, schreibt die "Welt" unter Berufung auf aktuelle Zahlen der Finanzaufsicht BaFin. Dies seien gut 15 Prozent mehr als 2006 - und damit ein deutlicher Anstieg.

      Überweisungsvordruck: Finanzämter und andere Behörden dürfen seit 2005 Konten abfragen
      Natalie Becker / 3cimages.de

      Überweisungsvordruck: Finanzämter und andere Behörden dürfen seit 2005 Konten abfragen
      Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf seit April 2003 insbesondere für strafrechtliche Zwecke Konten abfragen. Das Verfahren wird im Kampf gegen Terrorfinanzierung, Geldwäsche oder Betrug genutzt. Im Jahr 2006 hatte die BaFin nach eigenen Angaben in diesem Zusammenhang insgesamt 81.156 Anfragen bearbeitet sowie Informationen zu etwa 665.000 Konten erzielt.

      Zur Förderung der Steuerehrlichkeit und Eindämmung von Sozialleistungsmissbrauch dürfen Finanzämter und andere Behörden zudem seit April 2005 Konten von Bürgern ermitteln. Diese Kontenabfragen seien im vergangenen Jahr um fast zehn Prozent auf insgesamt 27.749 Fälle gestiegen, schreibt die "Welt" unter Berufung auf neueste Zahlen des Bundeszentralamts für Steuern.

      Unter bestimmten Voraussetzungen haben Finanzämter, Sozialämter, Arbeitsagenturen und Bafög-Stellen Zugriff auf die Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Eine Kontenabfrage erfolgt aber erst, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in seiner Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse.

      Zwischen April 2005 und Dezember 2007 wurden nach Angaben des Bundesfinanzministeriums insgesamt 62.007 steuerliche Abfragen vom Bundeszentralamt für Steuern erledigt. Davon entfielen 61.333 auf Abfragen der Finanzbehörden zu eigenen Zwecken. Lediglich 674 Fälle betrafen Anfragen anderer Behörden und Gerichte.

      sam/dpa-AFX

      URL:

      * http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,531677,00.html
      Avatar
      schrieb am 29.01.08 18:55:37
      Beitrag Nr. 2.868 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.197.624 von ahnungslos2 am 29.01.08 08:05:20Selbstverständlich kann man gegen eine Einspruchsentscheidung klagen.
      Derzeit aber wohl in dieser Sache ohne jeglichen Erfolg.
      Eine Klage benötigt keine "Zulassung". Man legt sie einfach beim Finanzgericht ein und wartet ab. Erste Reaktion dürfte wohl die Anforderung eines Kostenvorschusses sein. Umsonst ist die Klage vor dem Finanzgericht nicht.
      pegru
      Avatar
      schrieb am 31.01.08 10:16:02
      Beitrag Nr. 2.869 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.205.351 von pegru am 29.01.08 18:55:37Kann man denn gegen Entscheidungen des BVerfG nicht vor den EUGH gehen?

      Kennt sich hier jemand aus???

      So weit ich weiß, sind z.B.bei Umsatzsteuerstreitigkeiten einige Fälle vor dem europäischen Gerichtshof.
      Avatar
      schrieb am 31.01.08 11:53:45
      Beitrag Nr. 2.870 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.223.229 von Trader1a am 31.01.08 10:16:02In Steuerfragen wirst du beim Eugh auf Granit beissen!

      Länderhoheit...
      Andernfals könnte Italien das gleich vergessen, so wie dort hinterzogen wird.
      Avatar
      schrieb am 31.01.08 12:01:36
      Beitrag Nr. 2.871 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.223.229 von Trader1a am 31.01.08 10:16:02würde mal sagen: njet

      suchmaschine hilft (möchte hier nichts von rechtsverdrehern reinstellen ;-)

      eugh ist zuständig für einhaltung der eu-verträge etc.

      und die umst. betrifft wohl verschiedene firmen/länder in der eu.
      auch dürften hier keine "menschenrechtsverletzungen" vorliegen. stichwort eu-verfassung oder wie das dingens heißt, oder
      vorenthalten des rechtswegs (ist ja nur ausgeschöpft).

      jedenfalls bestehen auch mit heutigen datum noch vollzugsdefizite. da können die urteilen, was sie wollen.

      die haben ja keine ahnung - auch nicht von dem moralischen schaden, den sie damit anrichten. :confused:

      das sind halt staatsdiener.

      (wie kann man sich eigentlich für diese land erschiessen o. ä. lassen).
      Avatar
      schrieb am 19.02.08 12:53:41
      Beitrag Nr. 2.872 ()
      Könntet ihr euch vorstellen, dass man noch gegen die Verlustregelung klagen kann.
      Ich meine damit, dass man Verluste nur ein Jahr zurücktragen kann.
      Das ist mit Sicherheit keine gerechte Regelung.


      Für mich persönlich wäre das richtig Geld, weil ich erhebliche Verluste in den Folgejahren hatte.
      Avatar
      schrieb am 19.02.08 13:14:38
      Beitrag Nr. 2.873 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.410.058 von Myral am 19.02.08 12:53:41Nein--aber du kannst bis 2012--mit der Abgsteuer- verrechnen-
      Avatar
      schrieb am 11.05.08 11:19:01
      Beitrag Nr. 2.874 ()
      Hat schon jemand eine Reaktion auf seinen Einspruch vom Finanzamt nach dem Urteil erhalten? Ich nicht.
      Avatar
      schrieb am 11.05.08 13:20:07
      Beitrag Nr. 2.875 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.072.297 von TipkeforPresident am 11.05.08 11:19:01ja, wie zu erwarten negativ, d.h. nach meiner stellungnahme wurde mir eine abschlägige einspruchsentscheidung erteilt.

      null chance!


      Avatar
      schrieb am 12.05.08 20:27:34
      Beitrag Nr. 2.876 ()
      och ja

      nur wenige Tage nach dem Senatsbeschluss des BVerfG habe ich Ende Januar/Anfang Februar ein Schreiben von meinem FA erhalten, ich möge doch meinen Einspruch zurückziehen. Mitte März dann eine nochmalige Erinnerung, falls ich den Einspruch nicht bis zum 20. April zurückziehe, würde eine Einspruchsentscheidung ergehen. Bislang habe ich noch nix von meinem FA bekommen, erwarte aber täglich Post.

      Mir ist nicht ganz klar, warum das FA so versessen auf eine Rücknahme meines Einspruchs ist (sollen sie doch eine Einspruchsentscheidung treffen), möglicherweise weil es ihre Statistiken schönt oder weniger Arbeit für sie bedeutet.
      Avatar
      schrieb am 18.05.08 11:33:39
      Beitrag Nr. 2.877 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.072.297 von TipkeforPresident am 11.05.08 11:19:01Ich habe bisher auch noch keine Reaktion auf meine Einsprüche vom Finanazamt erhalten. In den Einsprüchen hatte ich damals um "Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen Verfahren" gebeten. Die entsprechenden Verfahren sind ja nun entschieden... Haben sich damit auch meine Einsprüche automatisch erledigt (1999 ff.), oder müsste da noch was vom Finanzamt kommen?

      Selbst auf meinen Einspruch gegen den Bescheid von 1998 habe ich bisher noch nichts vom Finanzamt gehört. Ich hatte selbst auch noch nichts unternommen, weil sich an meiner Steuerlast nur im Zusammenhang mit einer positiven Entscheidung auch für die Folgejahre etwas geändert hätte.

      Was soll ich also jetzt mit den jeweiligen Einsprüchen machen bzw. was müsste das Finanzamt eigendlich von sich aus machen... ?

      a) 1998 ?
      b) 1999-200X ?

      Was passiert, wenn sich das Finanzamt überhaupt nicht rührt, bleiben dann die Bescheide ewig offen?


      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 19.05.08 20:37:37
      Beitrag Nr. 2.878 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.805 von Boersenflieger am 18.05.08 11:33:396%:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 14:13:50
      Beitrag Nr. 2.879 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.118.805 von Boersenflieger am 18.05.08 11:33:39Was passiert, wenn sich das Finanzamt überhaupt nicht rührt, bleiben dann die Bescheide ewig offen?

      Meines Wissens nach bleiben die offen. Die Spekugewinne steht dir aber aus den JAHREN 1998 zu, es verfällt also nicht.

      Ich denke da mußt du tätig werden.
      1999 und danach erledigt sich meiner Meinung von selbst. Die Einsprüche verfallen, ob das FA jeden das mitteilen muß glaube ich aber nicht. Was sagt den dein Steuerberater ?

      Ich selbst habe über meine Einsprüche aus den Jahren 19999/2000 bisher noch keinerlei Info vom FA. Die haben sich auch noch nicht gerührt. Mir unerklärlich wieso bei User " vigilo " so ein Druck gemacht wird.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 14:54:04
      Beitrag Nr. 2.880 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.142.414 von Sunray01 am 21.05.08 14:13:50Ich bin bei meiner Sachbearbeiterin schon seit längerer Zeit in einer anderen Sache mit einem Einspruch vorstellig geworden. Kann mir vorstellen, dass die Dame mir eine "Freude machen" wollte. Die Einspruchsentscheidung ist übrigens noch nicht ergangen.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 17:51:21
      Beitrag Nr. 2.881 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.142.414 von Sunray01 am 21.05.08 14:13:50Wenn fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, bleibt der gesamte Steuerbescheid "offen" bis entweder der Einspruch zurückgenommen wird oder der Bescheid einvernehmlich erledigt wird oder eine förmliche Einspruchsentscheidung ergeht.
      Wenn sich der Einspruchsführer beim Finanzamt nicht meldet, was hier für 1998 ja sinnvoll wäre, passiert erst dann etwas, wenn das Finanzamt das bisher ruhende Verfahren wieder aufnimmt. Der Einspruchsführer hört also auf jeden Fall - irgend wann - etwas vom Finanzamt.
      Alles klar?
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 22.05.08 12:25:22
      Beitrag Nr. 2.882 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.144.690 von pegru am 21.05.08 17:51:21Vielen Dank pegru!
      Ob sich mein Finanzamt wohl auch so gut auskennt? :laugh:

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 09:56:12
      Beitrag Nr. 2.883 ()
      In diesem Thread kann wieder geschrieben werden.

      HdE,
      MODzart
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 10:11:45
      Beitrag Nr. 2.884 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.142.414 von Sunray01 am 21.05.08 14:13:50@Sunray01 und alle, die Einspruch eingelegt hatten:

      Hat sich Euer Finanzamt inzwischen wegen der Einsprüche aus den Jahren ab 1999 bei Euch gemeldet oder habt Ihr die Einsprüche zurückgenommen?

      Gruß
      Boersenflieger
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