Erkrankt während des rest Urlaubes nach der Kündigung...? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.10.03 22:26:12 von
neuester Beitrag 21.10.03 15:28:13 von
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Hallo,
kann mir jemand eine Auskunft geben?
Frage:Wie ist die Rechtslage, wenn man z.B. zum 30.04.2003 eine Kündigung erhalten hat (drei Monate vorher) und einen rest Urlaub machen muß und sozusagen März 2002 diesen Urlaub nutzt und während des Urlaubes im Ausland erkrankt?
In diesem Fall muß die Krankenkasse Krankengeld zahlen, diese sagt aber, da diese Person nur bis zum 30.04.2003 versichert/beschäftigt war ist die Krankenkasse nicht dafür zuständig.Die Person ist doch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erkrankt, muß da nicht ein Versicherungsbeziehung weiterhin bestehen???
kann mir jemand eine Auskunft geben?
Frage:Wie ist die Rechtslage, wenn man z.B. zum 30.04.2003 eine Kündigung erhalten hat (drei Monate vorher) und einen rest Urlaub machen muß und sozusagen März 2002 diesen Urlaub nutzt und während des Urlaubes im Ausland erkrankt?
In diesem Fall muß die Krankenkasse Krankengeld zahlen, diese sagt aber, da diese Person nur bis zum 30.04.2003 versichert/beschäftigt war ist die Krankenkasse nicht dafür zuständig.Die Person ist doch innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erkrankt, muß da nicht ein Versicherungsbeziehung weiterhin bestehen???
dieser arbeitnehmer ist ja noch bis zum 30.4. in einem
dienstverhältnis...also bekommt er ganz normales
urlaubsentgelt...(außer er hat seinen krankentageanspruch
schon völlig aufgebraucht da zahlt die KK)
dienstverhältnis...also bekommt er ganz normales
urlaubsentgelt...(außer er hat seinen krankentageanspruch
schon völlig aufgebraucht da zahlt die KK)
Guten Morgen
zu #1: ich gehe mal davon aus, dass Du Dich vertippt
hast und es heißen soll "März 2003".
Wie #2 richtig schreibt, gilt ja zunächst -wenn nicht
aufgrund von Folgeerkrankungen bereuts verbraucht- die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Krankenkasse
(Stichwort Krankengeld) hat damit also nichts am Hut.
Eine andere Frage ist, was passiert mit den dann übrigen
Urlaubstagen? Nach meiner Ansicht müssen diese, sofern
man sie bis zum Beschäftigungsende aus betrieblichen Gründen
nicht mehr nehmen kann, bei Ausscheiden aus dem Betrieb
abgefunden werden, es sei denn ein neuer Arbeitgeber
übernimmt sie. Letzteres dürfte wohl eher unwahrscheinlich
sein.
Gruß
NmA
zu #1: ich gehe mal davon aus, dass Du Dich vertippt
hast und es heißen soll "März 2003".
Wie #2 richtig schreibt, gilt ja zunächst -wenn nicht
aufgrund von Folgeerkrankungen bereuts verbraucht- die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Krankenkasse
(Stichwort Krankengeld) hat damit also nichts am Hut.
Eine andere Frage ist, was passiert mit den dann übrigen
Urlaubstagen? Nach meiner Ansicht müssen diese, sofern
man sie bis zum Beschäftigungsende aus betrieblichen Gründen
nicht mehr nehmen kann, bei Ausscheiden aus dem Betrieb
abgefunden werden, es sei denn ein neuer Arbeitgeber
übernimmt sie. Letzteres dürfte wohl eher unwahrscheinlich
sein.
Gruß
NmA
Den nicht genommenen Urlaub muß der Arbeitgeber abgelten bzw. auszahlen. Sollte ein Teil der nicht genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr 2002 stammen, braucht der AG ihn nicht auszahlen, da er per 31.3.2003 verfallen ist, d.h., nur der nicht genommene Urlaub aus 2003 muß ausbezahlt werden.
Das Urlaubsjahr endet immer am 31.12. des laufenden Kalenderjahrs, Übertragung ins neue Jahr, in diesem Fall das Jahr 2003, bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Gruß elimu
Das Urlaubsjahr endet immer am 31.12. des laufenden Kalenderjahrs, Übertragung ins neue Jahr, in diesem Fall das Jahr 2003, bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.
Gruß elimu
Krankenentgelt - Arbeitgeber
Krankengeld - Krankenkasse
Urlaubsentgelt - normaler urlaub im DV
Urlaubsabfindung
(Urlaubsersatzleistung)
wie auch immer - für Urlaubsguthaben nach dem arbeits-
rechtlichen ende 30.4.
Urlaubsabfindung verlängert den sozialversicherungs-
rechtlichen Teil der Dienstverhältnisses um die ent-
sprechende anzahl von tagen.......(AT, WT)
Krankengeld - Krankenkasse
Urlaubsentgelt - normaler urlaub im DV
Urlaubsabfindung
(Urlaubsersatzleistung)
wie auch immer - für Urlaubsguthaben nach dem arbeits-
rechtlichen ende 30.4.
Urlaubsabfindung verlängert den sozialversicherungs-
rechtlichen Teil der Dienstverhältnisses um die ent-
sprechende anzahl von tagen.......(AT, WT)
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