Mehrwertsteuer bei Vermietung??? Dringend! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.10.03 02:11:42 von
neuester Beitrag 25.10.03 10:00:29 von
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Hallo Leute,
mal ne Frage an die Steuerexperten!
Gibt es denn bei Vermietung von z.B. Sportgeräten MwSt???
Also so viel ich weiss gibts ja bei Imobilien und Videotheken keine, während sie bei Autovermeitungen anfällt.
Vielleicht kann mal auch jemand die entsprechenden § angeben.
Danke im voraus!!!
SK
mal ne Frage an die Steuerexperten!
Gibt es denn bei Vermietung von z.B. Sportgeräten MwSt???
Also so viel ich weiss gibts ja bei Imobilien und Videotheken keine, während sie bei Autovermeitungen anfällt.
Vielleicht kann mal auch jemand die entsprechenden § angeben.
Danke im voraus!!!
SK
Wenn das Gerät von einem "Unternehmer" im Sinne des
Steuergesetzes vermietet wird, ist es steuerpflichtig,
mit 16 %. Wenn Du es "privat" mal mietest, und das
Gerät gehört nicht einem Unternehmen ist es steuerfrei.
Es liegt also daran, von wem Du es mietest.
Die Vermietung von Grundstücken ist "befreit" im
Anhang des "UStG", kann jedoch freiwillig auch der
USt unterworfen werden, wenn die Vertragsparteien dieses
möchten.
Steuergesetzes vermietet wird, ist es steuerpflichtig,
mit 16 %. Wenn Du es "privat" mal mietest, und das
Gerät gehört nicht einem Unternehmen ist es steuerfrei.
Es liegt also daran, von wem Du es mietest.
Die Vermietung von Grundstücken ist "befreit" im
Anhang des "UStG", kann jedoch freiwillig auch der
USt unterworfen werden, wenn die Vertragsparteien dieses
möchten.
Also ich bezweifle, dass die Vermietung von Videofilmen in Videotheken umsatzsteuerfrei. Dies ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der mit 16% zu versteuern ist. Das mal vorweggenommen.
Die Vermietung von Immobilien ist nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Man kann auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 9 (1) UStG), wenn der Mieter 1. ein Unternehmer ist (kein Unternehmer der steuerfreie Umsätze tätigt wie z.B. Ärzte) und 2. wenn er auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. In der Regel verzichten die Unternehmer auf die Steuerbefreiung, weil die Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder vom Finanzamt erstatten lassen können. Für den Vermieter ist der Vorteil, wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, dass er die Betriebskosten zu 100% die Vorsteuer ziehen kann, aber nur dann wenn er zu 100% an Unternehmer vermietet, die auf die Steuerbefreiung verzichten.
Lieben Gruß
André :þ
Die Vermietung von Immobilien ist nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Man kann auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 9 (1) UStG), wenn der Mieter 1. ein Unternehmer ist (kein Unternehmer der steuerfreie Umsätze tätigt wie z.B. Ärzte) und 2. wenn er auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. In der Regel verzichten die Unternehmer auf die Steuerbefreiung, weil die Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder vom Finanzamt erstatten lassen können. Für den Vermieter ist der Vorteil, wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, dass er die Betriebskosten zu 100% die Vorsteuer ziehen kann, aber nur dann wenn er zu 100% an Unternehmer vermietet, die auf die Steuerbefreiung verzichten.
Lieben Gruß
André :þ
Zu den Sportgeräten nochmal. Wenn Du nur mal ab und zu etwas verleihst als Privatperson, sind diese Umsätze umsatzsteuerfrei.
Wenn Du nachhaltig, also regelmäßig, Sportgeräte vermietest, gilts Du im Umsatzsteuergesetz als Unternehmer und bist verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Siehe hierzu den § 2 (1) UStG.
Wenn Du nachhaltig, also regelmäßig, Sportgeräte vermietest, gilts Du im Umsatzsteuergesetz als Unternehmer und bist verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Siehe hierzu den § 2 (1) UStG.
@Aqua
Gibt es da nicht ne Regelung/Befreiung für Kleinunternehmer???
SK
P.S. Muss nochmal bei uns in der Videothek gucken. Könnte schwören auf dem Beleg stand immer MsSt. 0,00.
Gibt es da nicht ne Regelung/Befreiung für Kleinunternehmer???
SK
P.S. Muss nochmal bei uns in der Videothek gucken. Könnte schwören auf dem Beleg stand immer MsSt. 0,00.
Für die Vermietung für Immobilien gilt der § 19 UStG (Kleinunternehmer) nicht.
Deine Videothek kann durchaus ein Kleinunternehmer sein. D.h. er kann sich 1. keine Vorsteuern ziehen und muss 2. auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Lediglich muss er in der Umsatzsteuererklärung angeben, wieviel Umsatz er in dem Kalenderjahr erzielt hat (gibt da so ne Extra-Sparte für Kleinunternehmer).
Folgende Bedingungen müssen gegeben sein um als Kleinunternehmer zu gelten:
1. Die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 16.620,-- nicht übersteigen
2. und im laufenden Geschäftsjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In Rechnungen die ein Kleinunternehmer an seine Kunden schreibt dürfen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein (Nettobetrag=Bruttobetrag).
Siehe auch das neue Gesetz ab 1.1.2003 wo die Regierung Kleinunternehmer fördert: http://www.lexsoft.de/aktuelles/18145
Sowie hier nochmal das ganze § 19-Gesetz: http://www.immunitax.de/ustg/19.htm
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Alles Liebe
André :þ
Deine Videothek kann durchaus ein Kleinunternehmer sein. D.h. er kann sich 1. keine Vorsteuern ziehen und muss 2. auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Lediglich muss er in der Umsatzsteuererklärung angeben, wieviel Umsatz er in dem Kalenderjahr erzielt hat (gibt da so ne Extra-Sparte für Kleinunternehmer).
Folgende Bedingungen müssen gegeben sein um als Kleinunternehmer zu gelten:
1. Die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 16.620,-- nicht übersteigen
2. und im laufenden Geschäftsjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In Rechnungen die ein Kleinunternehmer an seine Kunden schreibt dürfen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein (Nettobetrag=Bruttobetrag).
Siehe auch das neue Gesetz ab 1.1.2003 wo die Regierung Kleinunternehmer fördert: http://www.lexsoft.de/aktuelles/18145
Sowie hier nochmal das ganze § 19-Gesetz: http://www.immunitax.de/ustg/19.htm
Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
Alles Liebe
André :þ
"Für die Vermietung für Immobilien gilt der § 19 UStG (Kleinunternehmer) nicht."
Stimmt. Die brauchen den § 19 UStG (Befreiung von Kleinunternehmern von der MWSt) auch gar nicht, weil die Vermietung von Immos bereits auf Grund einer anderen Vorschrift des UStG (§ 4 Nr. 12a UStG) befreit ist.
Stimmt. Die brauchen den § 19 UStG (Befreiung von Kleinunternehmern von der MWSt) auch gar nicht, weil die Vermietung von Immos bereits auf Grund einer anderen Vorschrift des UStG (§ 4 Nr. 12a UStG) befreit ist.
Zur umstatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Videos siehe folgendes BFH-Urteil:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850271.HTM
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850271.HTM
Nach der Preisliste von www.dvd-leihen.de umfasst der Preis auch die MWSt. Dies muss auch für Videos gelten.
http://www.dvd-leihen.de/index.php?area=faq#12
http://www.dvd-leihen.de/index.php?area=faq#12
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